Entsorgung von medizinischen Abfällen
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Vorbemerkungen<br />
Die vorliegende Vollzugshilfe beschreibt die umweltgerechte <strong>Entsorgung</strong> 1<br />
<strong>medizinischen</strong> <strong>Abfällen</strong>, insbesondere <strong>von</strong> <strong>medizinischen</strong> Sonderabfällen.<br />
<strong>von</strong><br />
Die für Sonderabfälle relevante Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen<br />
vom 12. November 1986 (VVS) wird gegenwärtig revidiert. Neu wird die entsprechende<br />
Verordnung «Verordnung über den Verkehr mit <strong>Abfällen</strong>» (VeVA) heissen.<br />
In einer der VeVA zugehörigen Verordnung, der «Verordnung des UVEK 2 über<br />
Listen zum Verkehr mit <strong>Abfällen</strong>» (LVA) wird – gegenüber der VVS – eine mit der<br />
EU harmonisierte neue Abfallliste enthalten sein. Die Entwürfe der VeVA und<br />
LVA waren bis Ende März 2003 in der Vernehmlassung und werden gegenwärtig<br />
entsprechend überarbeitet. Die Inkraftsetzung der VeVA und der LVA ist für das<br />
Jahr 2006 vorgesehen.<br />
Mit der VeVA und LVA werden gegenüber der VVS verschiedene Änderungen und<br />
Anpassungen an die heutigen Gegebenheiten und Praxis eingeführt. So werden<br />
insbesondere für Sonderabfälle neue Abfallbeschreibungen und Codierungen (neue<br />
Abfallliste) und bei den Kontrollverfahren die Möglichkeit administrativer Vereinfachungen<br />
vorgeschlagen.<br />
Heute gelten noch die Vorschriften der VVS, die vorliegende Vollzugshilfe berücksichtigt<br />
aber auch schon die vorgesehenen neuen Regelungen der VeVA und LVA.<br />
Damit wird vermieden, dass die Vollzugshilfe schon relativ kurz nach ihrer Veröffentlichung<br />
an die neue VeVA und LVA angepasst werden muss. Diese schon<br />
«vorgängige» Harmonisierung wurde in vielen der Stellungnahmen zum Entwurf<br />
der vorliegenden Vollzugshilfe angeregt.<br />
In der vorliegenden Vollzugshilfe sind die Textteile mit den Änderungen, die mit<br />
dem Inkrafttreten der VeVA und LVA erfolgen werden, in Kursivschrift, in «[ ]»,<br />
mit Rahmen oder sonstwie deutlich kenntlich gemacht.<br />
Änderungen in der rechtsgültigen, d.h. definitiven Version der VeVA bleiben<br />
vorbehalten.<br />
1<br />
2<br />
Die <strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> <strong>Abfällen</strong> umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung,<br />
Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung; Art. 7 Abs. 6bis Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober<br />
1983; SR 814.01.<br />
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />
Vorbemerkungen 9