Entsorgung von medizinischen Abfällen
Entsorgung von medizinischen Abfällen
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Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher<br />
Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (GGBV) 87<br />
Die GGBV regelt die Ernennung, die Aufgaben, die Ausbildung und die Prüfung<br />
<strong>von</strong> Personen, welche für die Verminderung <strong>von</strong> Gefahren tätig sind, die sich<br />
aus dem Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher<br />
Güter für Personen, Sachen und die Umwelt ergeben können (Gefahrgutbeauftragte).<br />
Sie gilt für Unternehmungen, die gefährliche Güter auf der<br />
Strasse, auf der Schiene oder auf Gewässern befördern oder sie in diesem Zusammenhang<br />
verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen.<br />
Convention on International Civil Aviation 88<br />
(Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt)<br />
Diese Konvention regelt in Anhang 18, zusammen mit den zugehörigen detaillierten<br />
technischen Instruktionen, den Transport gefährlicher Güter mit Luftfahrzeugen<br />
auf internationalen Flügen. Diese Regelungen sind in der Schweiz direkt<br />
anwendbar.<br />
Lufttransportreglement 89<br />
Art. 13/21 regelt den Transport gefährlicher Güter mit Luftfahrzeugen auf inländischen<br />
und internationalen Flügen (Teil des Bundesgesetzes über die Luftfahrt,<br />
SR 748.0).<br />
87 vom 15 Juni 2001; SR 741.622.<br />
88 unterzeichnet <strong>von</strong> den Mitgliedstaaten der International Civil Aviation Organization (ICAO) in Chicago am 7.<br />
September 1944.<br />
89 vom 3. Oktober 1952; SR 748.411.<br />
60 <strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> <strong>medizinischen</strong> <strong>Abfällen</strong>