Entsorgung von medizinischen Abfällen
Entsorgung von medizinischen Abfällen
Entsorgung von medizinischen Abfällen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
lung mittels Sterilisation/Desinfektion/Inaktivierung weiterhin der «Gruppe C:<br />
Infektiöse Abfälle» zugeteilt bleiben.<br />
5.9 Hinweis zur Einschliessungsverordnung<br />
(Inaktivierungsgebot)<br />
Die in einem geschlossenen System verwendeten gentechnisch veränderten oder<br />
pathogenen Organismen, die entsorgt werden sollen, unterliegen der Einschliessungsverordnung<br />
(ESV) 45 . Diesen Organismen gleichgestellt sind Gemische und<br />
Gegenstände, die solche Einheiten enthalten. Für die <strong>Entsorgung</strong> solcher Abfälle<br />
gilt nach Anhang 4 der ESV: Abfälle aus Tätigkeiten der Klassen 2 bis 4 mit gentechnisch<br />
veränderten oder pathogenen Organismen müssen grundsätzlich am<br />
Anfallsort inaktiviert werden. Abfälle aus Tätigkeiten der Klasse 1 mit gentechnisch<br />
veränderten oder pathogenen Organismen müssen unschädlich entsorgt werden; in<br />
der Praxis geschieht dies allerdings ebenfalls durch eine Inaktivierung.<br />
Zur Einschliessungsverordnung siehe auch Kapitel 3.2.2 «Spezialfälle für die<br />
Anwendung der Vollzugshilfe» – Abschnitt «Einschliessungsverordnung (ESV)».<br />
45 Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (ESV) vom 25. August 1999;<br />
SR 814.912.<br />
34 <strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> <strong>medizinischen</strong> <strong>Abfällen</strong>