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Entsorgung von medizinischen Abfällen

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lung mittels Sterilisation/Desinfektion/Inaktivierung weiterhin der «Gruppe C:<br />

Infektiöse Abfälle» zugeteilt bleiben.<br />

5.9 Hinweis zur Einschliessungsverordnung<br />

(Inaktivierungsgebot)<br />

Die in einem geschlossenen System verwendeten gentechnisch veränderten oder<br />

pathogenen Organismen, die entsorgt werden sollen, unterliegen der Einschliessungsverordnung<br />

(ESV) 45 . Diesen Organismen gleichgestellt sind Gemische und<br />

Gegenstände, die solche Einheiten enthalten. Für die <strong>Entsorgung</strong> solcher Abfälle<br />

gilt nach Anhang 4 der ESV: Abfälle aus Tätigkeiten der Klassen 2 bis 4 mit gentechnisch<br />

veränderten oder pathogenen Organismen müssen grundsätzlich am<br />

Anfallsort inaktiviert werden. Abfälle aus Tätigkeiten der Klasse 1 mit gentechnisch<br />

veränderten oder pathogenen Organismen müssen unschädlich entsorgt werden; in<br />

der Praxis geschieht dies allerdings ebenfalls durch eine Inaktivierung.<br />

Zur Einschliessungsverordnung siehe auch Kapitel 3.2.2 «Spezialfälle für die<br />

Anwendung der Vollzugshilfe» – Abschnitt «Einschliessungsverordnung (ESV)».<br />

45 Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (ESV) vom 25. August 1999;<br />

SR 814.912.<br />

34 <strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> <strong>medizinischen</strong> <strong>Abfällen</strong>

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