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Entsorgung von medizinischen Abfällen

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Die kantonale Behörde legt in der VVS-Empfängerbewilligung [VeVA-Empfängerbewilligung]<br />

für Sonderabfälle allfällige Auflagen oder Einschränkungen zur <strong>Entsorgung</strong><br />

medizinischer Sonderabfälle in Kehrichtverbrennungsanlagen fest.<br />

Medizinische Sonderabfälle werden grundsätzlich via den Trichter direkt in den<br />

Verbrennungsraum einer Kehrichtverbrennungsanlage aufgegeben. Die Gebinde<br />

und Behälter müssen so ausgestattet sein, dass ein Wegrollen auf dem Rost verhindert<br />

wird und damit ein vollständiger Ausbrand gewährleistet ist.<br />

b) Kontrollierte Aufgabe bestimmter medizinischer Sonderabfälle via den Bunker einer<br />

Kehrichtverbrennungsanlage<br />

Die nachfolgend aufgeführten <strong>medizinischen</strong> Sonderabfälle dürfen unter kontrollierten<br />

Bedingungen via den Bunker einer Kehrichtverbrennungsanlage aufgegeben<br />

werden:<br />

Gruppe B1:<br />

Gruppe B2:<br />

Gruppe B3:<br />

Gruppe B4:<br />

Abfälle mit Kontaminationsgefahr<br />

Bemerkung:<br />

Ausgeschlossen <strong>von</strong> einer Verbrennung in einer KVA sind: Plazenten<br />

und nachstehende humane Teile: Körperteile, Amputate,<br />

entfernte Organe und Föten<br />

Abfälle mit Verletzungsgefahr («Sharps»)<br />

Altmedikamente<br />

Zytostatika-Abfälle (Einschränkungen siehe Kapitel 6.4 «Zytostatika-Abfälle»)<br />

Folgende Auflagen müssen bei einer Aufgabe der Abfälle dieser Gruppen via den<br />

Bunker eingehalten werden:<br />

Entsprechende Bewilligung der Kehrichtverbrennungsanlage 38 ;<br />

Aufgrund einer Gefahrenermittlung und Risikobewertung muss aufgezeigt sein,<br />

dass keine zusätzliche Gefährdung für Mitarbeiter der Kehrichtverbrennungsanlage<br />

oder Dritter entsteht 39 ;<br />

Lieferungstermine abgesprochen mit dem zuständigen Betriebspersonal der<br />

KVA;<br />

Anlieferung der <strong>medizinischen</strong> <strong>Abfällen</strong> in geeigneten Gebinden;<br />

Ablad in den Bunker an definierter Stelle;<br />

<br />

<br />

Grundsätzlich keine flüssigen Abfälle;<br />

Prioritäre, d.h. grundsätzlich zeitverzugslose Aufgabe in den Verbrennungsraum<br />

(keine Zwischenlagerung im Bunker). Eine kontrollierte kurze Zwischenlagerung<br />

dieser Sonderabfälle auf dem Gelände der Kehrichtverbrennungsanlage<br />

(z.B. in einem verschliessbaren Depotcontainer), vor der Aufgabe via den Bunker<br />

ist möglich;<br />

38 Auflagen werden in der Bewilligung festgehalten; vgl. Art. 30 der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen<br />

(VVS) vom 12. November 1986, SR 814.610.<br />

39 Art. 5 Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch<br />

Mikroorganismen (SAMV) vom 25. August 1999; SR 832.321.<br />

30 <strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> <strong>medizinischen</strong> <strong>Abfällen</strong>

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