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Entsorgung von medizinischen Abfällen

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Haushalten an Apotheken, Drogerien oder Sammelstellen zurückgebracht werden<br />

(Details siehe Kapitel 6.3 «Gruppe B3: Altmedikamente»). Die <strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong><br />

Altmedikamenten, auch in flüssiger Form, via Toilette oder Lavabo ist nicht zulässig.<br />

Fallen in privaten Haushalten Spritzennadeln an, sollen diese in sicheren,<br />

durchstichfesten Behältern (keine Glasbehälter) gesammelt und an eine dafür vorgesehene<br />

Sammelstelle, Apotheke oder Drogerie abgegeben werden (Details siehe<br />

Kapitel 6.2: «Gruppe B2 Abfälle mit Verletzungsgefahr / Sharps»).<br />

Medizinische Sonderabfälle, die durch Hauspflege der Spitex anfallen, gelten nicht<br />

als medizinische Sonderabfälle aus privaten Haushalten. Die <strong>Entsorgung</strong> der Abfälle<br />

erfolgt entsprechend der Vollzugshilfe.<br />

3.2.2 Spezialfälle für die Anwendung der Vollzugshilfe<br />

Einschliessungsverordnung<br />

11 (ESV)<br />

Die in einem geschlossenen System verwendeten gentechnisch veränderten oder<br />

pathogenen Organismen, die entsorgt werden sollen, unterliegen der Einschliessungsverordnung<br />

(ESV). Diesen Organismen gleichgestellt sind Gemische und<br />

Gegenstände, die solche Einheiten enthalten. Für die <strong>Entsorgung</strong> solcher Abfälle<br />

gilt nach Anhang 4 der ESV: Abfälle aus Tätigkeiten der Klassen 2 bis 4 mit gentechnisch<br />

veränderten oder pathogenen Organismen müssen grundsätzlich am<br />

Anfallsort inaktiviert werden. Abfälle aus Tätigkeiten der Klasse 1 mit gentechnisch<br />

veränderten oder pathogenen Organismen müssen unschädlich entsorgt werden; in<br />

der Praxis geschieht dies allerdings ebenfalls durch eine Inaktivierung.<br />

Mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen wird im Rahmen der<br />

vorliegenden Vollzugshilfe etwa in folgenden Betrieben des Gesundheitswesens<br />

umgegangen 12 : Diagnostik- und Forschungslabors, human- und tiermedizinische<br />

Institute oder Tierhaltungen mit infizierten (Versuchs-)Tieren. Tätigkeiten, die in<br />

diesen geschlossenen Systemen durchgeführt werden, sind beispielsweise die<br />

medizinisch-mikrobiologische Diagnostik 13 , Forschung, Unterricht oder die Lagerung<br />

<strong>von</strong> Organismen.<br />

Wenn die zu entsorgenden gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen<br />

so behandelt worden sind, dass sie nicht mehr den Organismenregelungen des<br />

Umweltschutzgesetzes oder des Gentechnikgesetzes 14 , welche in der ESV konkretisiert<br />

sind, unterliegen (d.h. die gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen<br />

dürfen nicht mehr zur Vermehrung oder zur Weitergabe <strong>von</strong> Erbmaterial fähig<br />

sein), kommen die anwendbaren Regelungen der Verordnung über den Verkehr mit<br />

Sonderabfällen / VVS [bzw. VeVA] zur Anwendung und in diesem Rahmen die<br />

vorliegende Vollzugshilfe.<br />

11 Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (ESV) vom 25. August 1999;<br />

SR 814.912.<br />

12 Gemäss Art.3 Bst. e ESV ist Umgang definiert als: «Jede beabsichtigte Tätigkeit mit Organismen, insbesondere<br />

das Verwenden, Verarbeiten, Vermehren, Verändern, Nachweisen, Transportieren, Lagern oder Entsorgen.»<br />

13 Stellungnahme der EFBS zur Abfallentsorgung in Laboratorien der medizinisch-mikrobiologischen Diagnostik<br />

(http://www.umwelt-schweiz.ch/imperia/md/content/efbs/32.pdf).<br />

14 Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG) vom 21. März 2003,<br />

SR. 814.91.<br />

16 <strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> <strong>medizinischen</strong> <strong>Abfällen</strong>

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