Entsorgung von medizinischen Abfällen
Entsorgung von medizinischen Abfällen
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Haushalten an Apotheken, Drogerien oder Sammelstellen zurückgebracht werden<br />
(Details siehe Kapitel 6.3 «Gruppe B3: Altmedikamente»). Die <strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong><br />
Altmedikamenten, auch in flüssiger Form, via Toilette oder Lavabo ist nicht zulässig.<br />
Fallen in privaten Haushalten Spritzennadeln an, sollen diese in sicheren,<br />
durchstichfesten Behältern (keine Glasbehälter) gesammelt und an eine dafür vorgesehene<br />
Sammelstelle, Apotheke oder Drogerie abgegeben werden (Details siehe<br />
Kapitel 6.2: «Gruppe B2 Abfälle mit Verletzungsgefahr / Sharps»).<br />
Medizinische Sonderabfälle, die durch Hauspflege der Spitex anfallen, gelten nicht<br />
als medizinische Sonderabfälle aus privaten Haushalten. Die <strong>Entsorgung</strong> der Abfälle<br />
erfolgt entsprechend der Vollzugshilfe.<br />
3.2.2 Spezialfälle für die Anwendung der Vollzugshilfe<br />
Einschliessungsverordnung<br />
11 (ESV)<br />
Die in einem geschlossenen System verwendeten gentechnisch veränderten oder<br />
pathogenen Organismen, die entsorgt werden sollen, unterliegen der Einschliessungsverordnung<br />
(ESV). Diesen Organismen gleichgestellt sind Gemische und<br />
Gegenstände, die solche Einheiten enthalten. Für die <strong>Entsorgung</strong> solcher Abfälle<br />
gilt nach Anhang 4 der ESV: Abfälle aus Tätigkeiten der Klassen 2 bis 4 mit gentechnisch<br />
veränderten oder pathogenen Organismen müssen grundsätzlich am<br />
Anfallsort inaktiviert werden. Abfälle aus Tätigkeiten der Klasse 1 mit gentechnisch<br />
veränderten oder pathogenen Organismen müssen unschädlich entsorgt werden; in<br />
der Praxis geschieht dies allerdings ebenfalls durch eine Inaktivierung.<br />
Mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen wird im Rahmen der<br />
vorliegenden Vollzugshilfe etwa in folgenden Betrieben des Gesundheitswesens<br />
umgegangen 12 : Diagnostik- und Forschungslabors, human- und tiermedizinische<br />
Institute oder Tierhaltungen mit infizierten (Versuchs-)Tieren. Tätigkeiten, die in<br />
diesen geschlossenen Systemen durchgeführt werden, sind beispielsweise die<br />
medizinisch-mikrobiologische Diagnostik 13 , Forschung, Unterricht oder die Lagerung<br />
<strong>von</strong> Organismen.<br />
Wenn die zu entsorgenden gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen<br />
so behandelt worden sind, dass sie nicht mehr den Organismenregelungen des<br />
Umweltschutzgesetzes oder des Gentechnikgesetzes 14 , welche in der ESV konkretisiert<br />
sind, unterliegen (d.h. die gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen<br />
dürfen nicht mehr zur Vermehrung oder zur Weitergabe <strong>von</strong> Erbmaterial fähig<br />
sein), kommen die anwendbaren Regelungen der Verordnung über den Verkehr mit<br />
Sonderabfällen / VVS [bzw. VeVA] zur Anwendung und in diesem Rahmen die<br />
vorliegende Vollzugshilfe.<br />
11 Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (ESV) vom 25. August 1999;<br />
SR 814.912.<br />
12 Gemäss Art.3 Bst. e ESV ist Umgang definiert als: «Jede beabsichtigte Tätigkeit mit Organismen, insbesondere<br />
das Verwenden, Verarbeiten, Vermehren, Verändern, Nachweisen, Transportieren, Lagern oder Entsorgen.»<br />
13 Stellungnahme der EFBS zur Abfallentsorgung in Laboratorien der medizinisch-mikrobiologischen Diagnostik<br />
(http://www.umwelt-schweiz.ch/imperia/md/content/efbs/32.pdf).<br />
14 Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG) vom 21. März 2003,<br />
SR. 814.91.<br />
16 <strong>Entsorgung</strong> <strong>von</strong> <strong>medizinischen</strong> <strong>Abfällen</strong>