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Ausgabe lesen - Rheinkiesel

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Ihr Recht<br />

Anders oder<br />

gar nicht<br />

Herr Reben ist empört: Zum Jahreswechsel bietet ihm seine<br />

Firma unter Hinweis auf die schlechte Auftragslage anstelle<br />

seiner Vollzeitbeschäftigung einen Arbeitsvertrag mit nur<br />

noch 30 Wochenstunden bei entsprechend niedrigerer Bezahlung<br />

an. Als Alternative bliebe leider nur die Kündigung,<br />

die hiermit ausgesprochen werde.<br />

Zum notwendigen Inhalt eines<br />

Arbeitsvertrages gehört neben<br />

einer Gehaltsvereinbarung auch<br />

die Vereinbarung der Arbeitszeit.<br />

Eine Klausel im Vertrag, nach welcher<br />

der Arbeitgeber (AG) berechtigt<br />

ist, die Arbeitszeit von sich aus<br />

je nach Bedarf zu reduzieren, wäre<br />

nach einer Entscheidung des<br />

Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus<br />

dem Jahr 1985 unwirksam und<br />

nichtig.<br />

Die Verkürzung der Arbeitszeit<br />

würde demnach eine Veränderung<br />

des Arbeitsvertrages bedeuten.<br />

Dieser Änderung muß der Arbeitnehmer<br />

(AN) zustimmen, andernfalls<br />

bleibt es bei der ursprünglich<br />

ausgemachten Arbeitszeit (auf den<br />

Sonderfall der zeitlich befristeten<br />

Kurzarbeit soll hier nicht weiter<br />

eingegangen werden).<br />

Dem AG, der trotz der Weigerung<br />

seines Mitarbeiters z. B. eine Verkürzung<br />

der Arbeitszeit erreichen<br />

will, bleibt dann nur noch das<br />

Mittel der Änderungskündigung.<br />

Er kündigt das bestehende Arbeitsverhältnis<br />

und bietet im Zusammenhang<br />

mit dieser Kündigung<br />

die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses<br />

zu dem in ganz<br />

konkreten Punkten geänderten<br />

Arbeitsbedingungen an.<br />

Für den AN ist zunächst wichtig,<br />

daß es sich um eine „echte“ Kündigung<br />

handelt (vorausgesetzt,<br />

sein AG hat die Änderungskündigung<br />

richtig formuliert, was nicht<br />

ganz einfach ist).<br />

Dem Mitarbeiter bleiben nach<br />

dem Zugang einer Änderungskündigung<br />

drei Möglichkeiten:<br />

1.Zunächst kann er sich weigern,<br />

zu den geänderten Bedingungen<br />

weiterzuarbeiten. Erklärt er<br />

diese Weigerung ausdrücklich<br />

oder äußert er sich gar nicht,<br />

wird die Kündigung wirksam.<br />

Der AN verliert dann seinen Arbeitsplatz,<br />

wenn er nicht innerhalb<br />

von drei Wochen nach<br />

Mit harten Bandagen Änderungen durchsetzen?<br />

Erhalt der Änderungskündigung<br />

eine Kündigungsschutzklage<br />

beim Arbeitsgericht erhoben<br />

hat.<br />

2.Der AN kann das Angebot auf<br />

Änderung der Vertragsbedingungen<br />

annehmen. Dann muß<br />

dies innerhalb der vom AG hierfür<br />

gesetzten Frist geschehen.<br />

Diese Frist darf entsprechend<br />

der in § 2 S. 2 des Kündigungsschutzgesetztes<br />

(KSchG) bestimmten<br />

Frist nicht kürzer als<br />

drei Wochen sein. Ist sie dies,<br />

tritt die gesetzliche Mindestfrist<br />

in Kraft (BAG v. 01.02.07, Az.<br />

2 AZR 44/06).<br />

Der AN muß dafür Sorge tragen,<br />

daß er die rechtzeitige Annahme<br />

des Angebotes beweisen<br />

kann, andernfalls droht ihm der<br />

vollständige Verlust der Arbeitsstelle<br />

(s. o. unter 1).<br />

3.Die für den AN in aller Regel<br />

günstigste Variante ist die Annahme<br />

der Vertragsänderung<br />

unter dem Vorbehalt, daß die<br />

Änderung der Arbeitsbedingungen<br />

nicht sozial ungerechtfertigt<br />

ist. Auch dieser Vorbehalt<br />

muß innerhalb von drei<br />

Wochen nach Zugang der<br />

Kündigung erklärt werden (§ 2<br />

KSchG).<br />

Ebenfalls innerhalb von drei<br />

Wochen ist dann gem. § 4 S. 2<br />

KSchG Klage beim Arbeitsgericht<br />

auf Feststellung zu erheben, daß<br />

die Änderung der Arbeitsbedingungen<br />

sozial ungerechtfertigt<br />

oder aus sonstigen Gründen unwirksam<br />

ist.<br />

Für den Beschäftigten hat diese<br />

Vorgehensweise den Vorteil, daß<br />

er nicht seinen Arbeitsplatz verliert,<br />

falls das Arbeitsgericht zu<br />

dem Schluß kommt, daß die Änderungskündigung<br />

gerechtfertigt<br />

war. Er kann dann zu den geänderten<br />

Bedingungen weiterarbeiten,<br />

da er das Angebot des AG ja<br />

(wenn auch unter Vorbehalt) angenommen<br />

hatte.<br />

Die Prüfung, ob die Änderungskündigung<br />

sozial gerechtfertigt ist,<br />

erfolgt in zwei Stufen. Zunächst<br />

wird geprüft, ob die Kündigung<br />

aus persönlichen, verhaltensbedingten<br />

oder betriebsbedingten<br />

Gründen erforderlich gewesen ist.<br />

Liegt ein derartiger Grund vor,<br />

wird untersucht, ob die beabsichtigte<br />

Änderung der Arbeitsbedingungen<br />

gesetzes- und tarifkonform<br />

sowie und unter Berücksichtigung<br />

des erstrebten Ziels verhältnismäßig<br />

ist.<br />

Nur wenn beide Voraussetzungen<br />

erfüllt sind, ist der AN verpflichtet,<br />

zu den geänderten Bedingungen<br />

weiter zu arbeiten. •<br />

Rechtsanwalt Christof Ankele<br />

www.sunda-rechtsanwaeltebad-honnef.de<br />

Januar 2009 9

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