Flaggenrechtsverordnung - Elwis
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Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)<br />
Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > <strong>Flaggenrechtsverordnung</strong> > Zweiter<br />
Abschnitt > § 5b<br />
Inhalt: § 5b<br />
(1) Sind die Nachweise des § 5a geführt, so bescheinigt die Flaggenbehörde, dass die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des<br />
Flaggenrechtsgesetzes erfüllt sind. In der Bescheinigung sind Name und Wohnsitz des Eigentümers und der nach § 5a Nummer 1<br />
beauftragten Person zu verzeichnen.<br />
(2) Die Flaggenbehörde übersendet der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft eine Ablichtung der nach Absatz 1<br />
erteilten Bescheinigung.<br />
(3) Die Anzeige nach § 2 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist an die Flaggenbehörde zu richten; diese nimmt die entsprechenden<br />
Aufgaben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wahr.<br />
(4) Beim Wegfall der einem Nachweis zugrunde liegenden Tatsachen widerruft die Flaggenbehörde die nach Absatz 1 erteilte<br />
Bescheinigung und teilt dies dem für die Führung des Schiffsregisters zuständigen Gericht sowie der Berufsgenossenschaft für Transport<br />
und Verkehrswirtschaft mit.<br />
Stand: 04.07.2013 08:38:25<br />
© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes