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Flaggenrechtsverordnung - Elwis

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Seite 16 von 44<br />

Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)<br />

Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > <strong>Flaggenrechtsverordnung</strong> > Zweiter<br />

Abschnitt > § 10<br />

Inhalt: § 10<br />

Die Flaggenbehörde übersendet der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung<br />

des Flaggenscheins.<br />

Stand: 26.07.2013 14:44:07<br />

© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

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