Flaggenrechtsverordnung - Elwis
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Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)<br />
Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > <strong>Flaggenrechtsverordnung</strong> > Zweiter<br />
Abschnitt > § 10<br />
Inhalt: § 10<br />
Die Flaggenbehörde übersendet der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung<br />
des Flaggenscheins.<br />
Stand: 26.07.2013 14:44:07<br />
© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes