Flaggenrechtsverordnung - Elwis
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Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)<br />
Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > <strong>Flaggenrechtsverordnung</strong> > Zweiter<br />
Abschnitt > § 16<br />
Inhalt: § 16<br />
(1) Der Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats ist vom Eigentümer des Seeschiffs zu stellen.<br />
(2) In dem Antrag sind die in § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5, 7 bis 9 genannten Daten sowie folgende Identitätsmerkmale des Schiffes<br />
anzugeben:<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
die Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens,<br />
die Baunummer oder Bootsnummer, falls diese am Rumpf fest angebracht sind,<br />
die Motornummer,<br />
sonstige für die Identität wesentliche Merkmale.<br />
(3) § 3 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.<br />
Stand: 25.10.2010 10:25:10<br />
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