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Flaggenrechtsverordnung - Elwis

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Seite 22 von 44<br />

Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)<br />

Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > <strong>Flaggenrechtsverordnung</strong> > Zweiter<br />

Abschnitt > § 16<br />

Inhalt: § 16<br />

(1) Der Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats ist vom Eigentümer des Seeschiffs zu stellen.<br />

(2) In dem Antrag sind die in § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5, 7 bis 9 genannten Daten sowie folgende Identitätsmerkmale des Schiffes<br />

anzugeben:<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

die Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens,<br />

die Baunummer oder Bootsnummer, falls diese am Rumpf fest angebracht sind,<br />

die Motornummer,<br />

sonstige für die Identität wesentliche Merkmale.<br />

(3) § 3 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.<br />

Stand: 25.10.2010 10:25:10<br />

© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

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