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Flaggenrechtsverordnung - Elwis

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Seite 24 von 44<br />

Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)<br />

Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > <strong>Flaggenrechtsverordnung</strong> > Zweiter<br />

Abschnitt > § 18<br />

Inhalt: § 18<br />

(1) Flaggenzertifikate sind spätestens nach Ablauf von 8 Jahren seit ihrer Ausstellung ungültig, es sei denn, die Gültigkeitsdauer wird für<br />

jeweils höchstens den gleichen Zeitraum verlängert.<br />

(2) § 11 gilt für die in § 16 bezeichneten Angaben entsprechend.<br />

Stand: 25.10.2010 10:25:47<br />

© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

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