Flaggenrechtsverordnung - Elwis
Flaggenrechtsverordnung - Elwis
Flaggenrechtsverordnung - Elwis
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Seite 24 von 44<br />
Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)<br />
Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > <strong>Flaggenrechtsverordnung</strong> > Zweiter<br />
Abschnitt > § 18<br />
Inhalt: § 18<br />
(1) Flaggenzertifikate sind spätestens nach Ablauf von 8 Jahren seit ihrer Ausstellung ungültig, es sei denn, die Gültigkeitsdauer wird für<br />
jeweils höchstens den gleichen Zeitraum verlängert.<br />
(2) § 11 gilt für die in § 16 bezeichneten Angaben entsprechend.<br />
Stand: 25.10.2010 10:25:47<br />
© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes