Flaggenrechtsverordnung - Elwis
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Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)<br />
Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > <strong>Flaggenrechtsverordnung</strong> > Zweiter<br />
Abschnitt > § 5<br />
Inhalt: § 5<br />
(1) Das Schiffsvorzertifikat hat die aus dem Muster in der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Form.<br />
(2) Das Konsulat übersendet unverzüglich eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des erteilten Schiffsvorzertifikats der<br />
Flaggenbehörde, der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft in Hamburg sowie dem für die Eintragung des Schiffes<br />
zuständigen Schiffsregistergericht.<br />
(3) Wird für das Schiff ein Schiffszertifikat erteilt, so hat der Eigentümer das Schiffsvorzertifikat unverzüglich dem Schiffsregistergericht,<br />
welches das Schiffszertifikat erteilt hat, abzugeben.<br />
Stand: 04.07.2013 08:37:39<br />
© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes