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Flaggenrechtsverordnung - Elwis

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Seite 8 von 44<br />

Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)<br />

Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > <strong>Flaggenrechtsverordnung</strong> > Zweiter<br />

Abschnitt > § 5<br />

Inhalt: § 5<br />

(1) Das Schiffsvorzertifikat hat die aus dem Muster in der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Form.<br />

(2) Das Konsulat übersendet unverzüglich eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des erteilten Schiffsvorzertifikats der<br />

Flaggenbehörde, der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft in Hamburg sowie dem für die Eintragung des Schiffes<br />

zuständigen Schiffsregistergericht.<br />

(3) Wird für das Schiff ein Schiffszertifikat erteilt, so hat der Eigentümer das Schiffsvorzertifikat unverzüglich dem Schiffsregistergericht,<br />

welches das Schiffszertifikat erteilt hat, abzugeben.<br />

Stand: 04.07.2013 08:37:39<br />

© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

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