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Flaggenrechtsverordnung - Elwis

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Seite 38 von 44<br />

Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)<br />

Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > <strong>Flaggenrechtsverordnung</strong> > Fünfter<br />

Abschnitt > § 29<br />

Inhalt: § 29<br />

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Muster der amtlichen Ausweise über die Berechtigung zur Führung<br />

der Bundesflagge und die Muster der Formblätter zur lückenlosen Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 1 des<br />

Flaggenrechtsgesetzes im Verkehrsblatt bekannt.<br />

Stand: 25.10.2010 10:29:16<br />

© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

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