Flaggenrechtsverordnung - Elwis
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Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)<br />
Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > <strong>Flaggenrechtsverordnung</strong> > Vierter<br />
Abschnitt > § 24<br />
Inhalt: § 24<br />
Mit dem Antrag auf Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister hat der Eigentümer glaubhaft die Tatsachen anzugeben, aus<br />
denen sich der Betrieb des Schiffs im internationalen Verkehr im Sinne des § 34c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils<br />
geltenden Fassung ergibt.<br />
Stand: 25.10.2010 10:27:49<br />
© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes