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Flaggenrechtsverordnung - Elwis

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Seite 32 von 44<br />

Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)<br />

Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > <strong>Flaggenrechtsverordnung</strong> > Vierter<br />

Abschnitt > § 24<br />

Inhalt: § 24<br />

Mit dem Antrag auf Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister hat der Eigentümer glaubhaft die Tatsachen anzugeben, aus<br />

denen sich der Betrieb des Schiffs im internationalen Verkehr im Sinne des § 34c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils<br />

geltenden Fassung ergibt.<br />

Stand: 25.10.2010 10:27:49<br />

© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

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