Flaggenrechtsverordnung - Elwis
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Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)<br />
Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > <strong>Flaggenrechtsverordnung</strong> > Vierter<br />
Abschnitt > § 22<br />
Inhalt: § 22<br />
Die Eintragung wird zehn Jahre nach Beendigung der Berechtigung zur Führung der Bundesflagge gelöscht.<br />
Stand: 25.10.2010 10:27:14<br />
© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes