Friedhofssatzung GV -1.pdf - Großschirma
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<strong>Friedhofssatzung</strong><br />
Teil I: Friedhofsordnung<br />
Der Gemeinderat <strong>Großschirma</strong> beschließt für den kommunalen Friedhof im OT Großvoigtsberg<br />
folgende Friedhofsordnung:<br />
I. Allgemeine Vorschriften<br />
§ 1 Widmung<br />
1. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde <strong>Großschirma</strong>. Er dient der<br />
Bestattung verstorbener Gemeindebewohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot<br />
aufgefundenen Personen. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer<br />
Verstorbener zulassen.<br />
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die<br />
Beisetzung von Aschen.<br />
3. Die Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Gemeinde <strong>Großschirma</strong> im Ortsteil<br />
Großvoigtsberg.<br />
4. Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt<br />
ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw.<br />
Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofes hatten. Die Gemeinde<br />
kann Ausnahmen zulassen.<br />
II. Ordnungsvorschriften<br />
§ 2 Öffnungszeiten<br />
1. Der Friedhof sollte nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.<br />
2. Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus<br />
besonderem Anlass untersagen.<br />
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof<br />
1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die<br />
Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen, Kinder unter 12 Jahren dürfen nur in<br />
Begleitung Erwachsener den Friedhof betreten.<br />
2. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:<br />
die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und<br />
Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen<br />
Gewerbetreibenden,<br />
während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,<br />
den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen<br />
sowie seine Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,<br />
Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,<br />
Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,<br />
Waren und gewerbliche Dienste anzubieten sowie<br />
Druckschriften zu verteilen.<br />
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Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der<br />
Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.<br />
3. Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind<br />
spätestens vier Tage vorher anzumelden.<br />
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />
1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf<br />
dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der<br />
Tätigkeiten festlegen.<br />
2. Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die <strong>Friedhofssatzung</strong> und die dazu<br />
ergangenen Regelungen zu beachten.<br />
3. Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur<br />
mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof<br />
nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden.<br />
4. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren<br />
Zustand zu versetzen.<br />
5. Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 2 und 3 verstoßen, kann die<br />
Gemeinde die Zulassung zur Arbeit auf dem Friedhof auf Zeit oder Dauer zurücknehmen<br />
oder widerrufen.<br />
III. Bestattungsvorschriften<br />
§ 5 Allgemeines<br />
1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden.<br />
2. Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde in Verbindung mit dem<br />
Bestattungsunternehmen festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen werden nach Möglichkeit<br />
berücksichtigt.<br />
§ 6 Särge<br />
1. Die Särge müssen aus Holz gefertigt und in ihren Fugen gut abgedichtet sein. Die Bestattung<br />
in Metallsärgen bedarf einer besonderen Genehmigung. Särge sollen höchstens 2,10 m lang<br />
und Kopfende einschließlich Sargfüße nicht höher als 0,80 m und im Mittelmaß nicht breiter<br />
als 0,70 m sein.<br />
2. Särge aus nicht verrottbarem Material sind nicht gestattet, ebenso Särge und deren<br />
Ausstattung die in der Erde bis Ablauf der Ruhefrist nicht zerfallen.<br />
3. Die Urnenkapsel und Überurne muss aus zersetzbarem Material sein.<br />
§ 7 Ausheben der Gräber<br />
1. Die Gräber werden vom Friedhofsträger bzw. deren beauftragtes Bestattungsinstitut<br />
ausgehoben und wieder verfüllt.<br />
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2. Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel)<br />
von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Oberkante Urne 0,50 m.<br />
3. Die Gräber der Leichenbestattungen müssen von einander durch mindestens 0,30 m<br />
gewachsene Erdwände getrennt sein.<br />
§ 8 Ruhefristen<br />
Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Kindern, die vor der Vollendung des<br />
5.Lebensjahres gestorben sind, beträgt die Ruhefrist 15 Jahre.<br />
§ 9 Umbettungen<br />
1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.<br />
2. Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde,<br />
bei Erdbestattungen werden Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab<br />
des gleichen Friedhofes nicht gestattet, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.<br />
3. Umbettungen werden vom Friedhofspersonal/Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt.<br />
Der Zeitpunkt für die Umbettung wird vom Friedhofsträger festgelegt.<br />
4. Der Antragsteller hat für die Kosten bzw. Schäden aufzukommen, die an der eigenen<br />
Grabstätte bzw. Nachbargrabstätte entstehen.<br />
5. Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.<br />
6. Ausgrabungen zu anderen Zwecken als Umbettungen bedürfen einer behördlichen oder<br />
richterlichen Anordnung.<br />
§ 10 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung<br />
1. In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, die Leiche einer<br />
Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichen zweier gleichzeitig verstorbener<br />
Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.<br />
2. Die Beisetzung konservierter Leichen ist nicht zulässig.<br />
3. Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhefrist darf ein Grab nicht wieder<br />
belegt werden.<br />
4. Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste<br />
gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken.<br />
Werden noch nicht verweste Teile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen<br />
und als Bestattungsstätte für die erforderliche Zeit zu sperren.<br />
IV. Grabstätten<br />
§ 11 Allgemeines<br />
1. Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:<br />
(1) Reihengräber<br />
(2) Urnengräber<br />
(3) Wahlgräber<br />
2. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zulässig.<br />
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§ 12 Reihengräber<br />
1. Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und Beisetzungen von Aschen, die der<br />
Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der<br />
Ruhezeit ist nicht möglich.<br />
2. In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen<br />
zulassen.<br />
3. Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.<br />
§ 13 Wahlgrabstätten<br />
1. Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und Beisetzungen von Aschen, an denen ein<br />
Nutzungsrecht verliehen wird. Nutzungsberechtigter ist durch die Verleihung bestimmte<br />
Person. Nutzungsrechte werden auf die Dauer von 20 Jahren verliehen.<br />
2. Wahlgräber können ein- und mehrmalige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab<br />
sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.<br />
3. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die<br />
Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf<br />
der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.<br />
4. Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der <strong>Friedhofssatzung</strong> und der dazu ergangenen<br />
Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie<br />
über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.<br />
5. Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.<br />
6. Mehrkosten, die beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die<br />
Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der<br />
Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser<br />
Gegenstände sorgt.<br />
7. Die Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.<br />
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen<br />
§ 14 Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />
1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.<br />
2. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der<br />
Friedhofszweck erfüllbar ist und die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. Die Grabstätten<br />
sind so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht<br />
beeinträchtigt werden.<br />
3. Nicht gestattet sind auf der Grabstätte:<br />
das Aufbewahren von Gefäßen und Geräten u.a.<br />
das Verwenden von Gläsern und Blechdosen und dergleichen Vasen,<br />
das Aufstellen von Rankgerüsten, Gittern und ähnlichen Baulichkeiten<br />
Grabmale aus Gips<br />
Grabmale mit Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck<br />
Grabmale mit Farbanstrich auf Stein<br />
Grabmale mit Glas, Emallie oder Kunststoff in jeder Form.<br />
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§ 15 Genehmigungserfordernis<br />
1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen<br />
Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis auf die Dauer von zwei Jahren<br />
nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von<br />
15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.<br />
2. Dem Antrag ist die Zeichnung des Entwurfes des Grabmales zweifach beizufügen. Dabei ist<br />
das zu verwendende Material und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole<br />
sowie die Fundamentierung anzugeben.<br />
§ 16 Standsicherheit<br />
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe<br />
entsprechend nach all den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerkes zu fundamentieren<br />
und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 18 cm stark und aus einem Stück hergestellt<br />
sein.<br />
§ 17 Unterhaltung<br />
1. Die Grabmale sind dauernd im würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten und<br />
entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür sind die Verfügungs- und<br />
Nutzungsberechtigten.<br />
2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so<br />
sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.<br />
Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen<br />
Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige<br />
Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils<br />
festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten<br />
des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal zu entfernen. Die<br />
Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder<br />
nicht zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.<br />
§ 18 Entfernung<br />
1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des<br />
Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung von der Grabstätte entfernt<br />
werden.<br />
2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen<br />
Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung<br />
der Gemeinde innerhalb eines jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so<br />
kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen selbst entfernen. Die<br />
Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.<br />
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Seite 6<br />
VI Herrichten und Pflege der Grabstätten<br />
§ 19 Allgemeines<br />
1. Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd<br />
gepflegt werden. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von der Grabstätte zu entfernen und an<br />
den dafür vorgesehenen Platz abzulagern.<br />
2. Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte hat der Verfügungsberechtigte oder<br />
Nutzungsberechtigte zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit.<br />
3. Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet werden.<br />
4. Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb<br />
der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde.<br />
§ 20 Vernachlässigung der Grabpflege<br />
Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche auf schriftliche<br />
Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen<br />
Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu<br />
ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.<br />
Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten<br />
von der Gemeinde abgeräumt , eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die<br />
Gemeinde die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen<br />
lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor Entziehung des Nutzungsrechts<br />
ist der Nutzungsberechtigte unter Androhung des Entzuges noch einmal schriftlich aufzufordern,<br />
die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen.<br />
Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat nochmals eine entsprechende<br />
öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender mehrwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu<br />
erfolgen. Wird das Nutzungsrecht entzogen, wird in dem Entziehungsbescheid der<br />
Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal , Fundamente und sonstige bauliche Anlagen<br />
innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheide zu entfernen.<br />
§ 21 Benutzung der Leichenhalle<br />
1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in<br />
Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.<br />
2. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen<br />
den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.<br />
§ 22 Haftung<br />
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des<br />
Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, Tiere oder höhere Gewalt<br />
entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.<br />
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Seite 7<br />
VII. Schlussbestimmungen<br />
§ 23 In-Kraft-Treten<br />
Diese Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Großschirma</strong>, den 28.01.2002<br />
Urbansky<br />
Bürgermeister<br />
Siegel<br />
Hinweise nach § 4 Abs. 4 SächsGemO<br />
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften<br />
der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande<br />
gekommen.<br />
Dies gilt nicht, wenn<br />
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />
2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden<br />
sind,<br />
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,<br />
4. vor Ablauf der in § 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist<br />
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder<br />
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung<br />
des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.<br />
Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1<br />
SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.<br />
<strong>Großschirma</strong>, 28.01.2002<br />
Urbansky<br />
Bürgermeister<br />
Siegel