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Friedhofssatzung GV -1.pdf - Großschirma

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<strong>Friedhofssatzung</strong><br />

Teil I: Friedhofsordnung<br />

Der Gemeinderat <strong>Großschirma</strong> beschließt für den kommunalen Friedhof im OT Großvoigtsberg<br />

folgende Friedhofsordnung:<br />

I. Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1 Widmung<br />

1. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde <strong>Großschirma</strong>. Er dient der<br />

Bestattung verstorbener Gemeindebewohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot<br />

aufgefundenen Personen. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer<br />

Verstorbener zulassen.<br />

2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die<br />

Beisetzung von Aschen.<br />

3. Die Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Gemeinde <strong>Großschirma</strong> im Ortsteil<br />

Großvoigtsberg.<br />

4. Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt<br />

ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw.<br />

Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofes hatten. Die Gemeinde<br />

kann Ausnahmen zulassen.<br />

II. Ordnungsvorschriften<br />

§ 2 Öffnungszeiten<br />

1. Der Friedhof sollte nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.<br />

2. Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus<br />

besonderem Anlass untersagen.<br />

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof<br />

1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die<br />

Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen, Kinder unter 12 Jahren dürfen nur in<br />

Begleitung Erwachsener den Friedhof betreten.<br />

2. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:<br />

die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und<br />

Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen<br />

Gewerbetreibenden,<br />

während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,<br />

den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen<br />

sowie seine Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,<br />

Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,<br />

Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,<br />

Waren und gewerbliche Dienste anzubieten sowie<br />

Druckschriften zu verteilen.<br />

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Seite 2<br />

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der<br />

Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.<br />

3. Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind<br />

spätestens vier Tage vorher anzumelden.<br />

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />

1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf<br />

dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der<br />

Tätigkeiten festlegen.<br />

2. Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die <strong>Friedhofssatzung</strong> und die dazu<br />

ergangenen Regelungen zu beachten.<br />

3. Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur<br />

mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof<br />

nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden.<br />

4. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren<br />

Zustand zu versetzen.<br />

5. Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 2 und 3 verstoßen, kann die<br />

Gemeinde die Zulassung zur Arbeit auf dem Friedhof auf Zeit oder Dauer zurücknehmen<br />

oder widerrufen.<br />

III. Bestattungsvorschriften<br />

§ 5 Allgemeines<br />

1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden.<br />

2. Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde in Verbindung mit dem<br />

Bestattungsunternehmen festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen werden nach Möglichkeit<br />

berücksichtigt.<br />

§ 6 Särge<br />

1. Die Särge müssen aus Holz gefertigt und in ihren Fugen gut abgedichtet sein. Die Bestattung<br />

in Metallsärgen bedarf einer besonderen Genehmigung. Särge sollen höchstens 2,10 m lang<br />

und Kopfende einschließlich Sargfüße nicht höher als 0,80 m und im Mittelmaß nicht breiter<br />

als 0,70 m sein.<br />

2. Särge aus nicht verrottbarem Material sind nicht gestattet, ebenso Särge und deren<br />

Ausstattung die in der Erde bis Ablauf der Ruhefrist nicht zerfallen.<br />

3. Die Urnenkapsel und Überurne muss aus zersetzbarem Material sein.<br />

§ 7 Ausheben der Gräber<br />

1. Die Gräber werden vom Friedhofsträger bzw. deren beauftragtes Bestattungsinstitut<br />

ausgehoben und wieder verfüllt.<br />

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Seite 3<br />

2. Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel)<br />

von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Oberkante Urne 0,50 m.<br />

3. Die Gräber der Leichenbestattungen müssen von einander durch mindestens 0,30 m<br />

gewachsene Erdwände getrennt sein.<br />

§ 8 Ruhefristen<br />

Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Kindern, die vor der Vollendung des<br />

5.Lebensjahres gestorben sind, beträgt die Ruhefrist 15 Jahre.<br />

§ 9 Umbettungen<br />

1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.<br />

2. Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde,<br />

bei Erdbestattungen werden Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab<br />

des gleichen Friedhofes nicht gestattet, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.<br />

3. Umbettungen werden vom Friedhofspersonal/Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt.<br />

Der Zeitpunkt für die Umbettung wird vom Friedhofsträger festgelegt.<br />

4. Der Antragsteller hat für die Kosten bzw. Schäden aufzukommen, die an der eigenen<br />

Grabstätte bzw. Nachbargrabstätte entstehen.<br />

5. Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.<br />

6. Ausgrabungen zu anderen Zwecken als Umbettungen bedürfen einer behördlichen oder<br />

richterlichen Anordnung.<br />

§ 10 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung<br />

1. In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, die Leiche einer<br />

Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichen zweier gleichzeitig verstorbener<br />

Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.<br />

2. Die Beisetzung konservierter Leichen ist nicht zulässig.<br />

3. Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhefrist darf ein Grab nicht wieder<br />

belegt werden.<br />

4. Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste<br />

gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken.<br />

Werden noch nicht verweste Teile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen<br />

und als Bestattungsstätte für die erforderliche Zeit zu sperren.<br />

IV. Grabstätten<br />

§ 11 Allgemeines<br />

1. Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:<br />

(1) Reihengräber<br />

(2) Urnengräber<br />

(3) Wahlgräber<br />

2. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zulässig.<br />

- 4 -


Seite 4<br />

§ 12 Reihengräber<br />

1. Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und Beisetzungen von Aschen, die der<br />

Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der<br />

Ruhezeit ist nicht möglich.<br />

2. In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen<br />

zulassen.<br />

3. Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.<br />

§ 13 Wahlgrabstätten<br />

1. Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und Beisetzungen von Aschen, an denen ein<br />

Nutzungsrecht verliehen wird. Nutzungsberechtigter ist durch die Verleihung bestimmte<br />

Person. Nutzungsrechte werden auf die Dauer von 20 Jahren verliehen.<br />

2. Wahlgräber können ein- und mehrmalige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab<br />

sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.<br />

3. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die<br />

Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf<br />

der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.<br />

4. Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der <strong>Friedhofssatzung</strong> und der dazu ergangenen<br />

Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie<br />

über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.<br />

5. Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.<br />

6. Mehrkosten, die beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die<br />

Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der<br />

Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser<br />

Gegenstände sorgt.<br />

7. Die Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.<br />

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen<br />

§ 14 Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />

1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.<br />

2. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der<br />

Friedhofszweck erfüllbar ist und die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. Die Grabstätten<br />

sind so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht<br />

beeinträchtigt werden.<br />

3. Nicht gestattet sind auf der Grabstätte:<br />

das Aufbewahren von Gefäßen und Geräten u.a.<br />

das Verwenden von Gläsern und Blechdosen und dergleichen Vasen,<br />

das Aufstellen von Rankgerüsten, Gittern und ähnlichen Baulichkeiten<br />

Grabmale aus Gips<br />

Grabmale mit Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck<br />

Grabmale mit Farbanstrich auf Stein<br />

Grabmale mit Glas, Emallie oder Kunststoff in jeder Form.<br />

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Seite 5<br />

§ 15 Genehmigungserfordernis<br />

1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen<br />

Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis auf die Dauer von zwei Jahren<br />

nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von<br />

15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.<br />

2. Dem Antrag ist die Zeichnung des Entwurfes des Grabmales zweifach beizufügen. Dabei ist<br />

das zu verwendende Material und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole<br />

sowie die Fundamentierung anzugeben.<br />

§ 16 Standsicherheit<br />

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe<br />

entsprechend nach all den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerkes zu fundamentieren<br />

und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 18 cm stark und aus einem Stück hergestellt<br />

sein.<br />

§ 17 Unterhaltung<br />

1. Die Grabmale sind dauernd im würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten und<br />

entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür sind die Verfügungs- und<br />

Nutzungsberechtigten.<br />

2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so<br />

sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.<br />

Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen<br />

Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige<br />

Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils<br />

festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten<br />

des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal zu entfernen. Die<br />

Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder<br />

nicht zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.<br />

§ 18 Entfernung<br />

1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des<br />

Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung von der Grabstätte entfernt<br />

werden.<br />

2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen<br />

Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung<br />

der Gemeinde innerhalb eines jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so<br />

kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen selbst entfernen. Die<br />

Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.<br />

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Seite 6<br />

VI Herrichten und Pflege der Grabstätten<br />

§ 19 Allgemeines<br />

1. Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd<br />

gepflegt werden. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von der Grabstätte zu entfernen und an<br />

den dafür vorgesehenen Platz abzulagern.<br />

2. Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte hat der Verfügungsberechtigte oder<br />

Nutzungsberechtigte zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit.<br />

3. Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet werden.<br />

4. Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb<br />

der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde.<br />

§ 20 Vernachlässigung der Grabpflege<br />

Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche auf schriftliche<br />

Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen<br />

Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu<br />

ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.<br />

Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten<br />

von der Gemeinde abgeräumt , eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die<br />

Gemeinde die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen<br />

lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor Entziehung des Nutzungsrechts<br />

ist der Nutzungsberechtigte unter Androhung des Entzuges noch einmal schriftlich aufzufordern,<br />

die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen.<br />

Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat nochmals eine entsprechende<br />

öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender mehrwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu<br />

erfolgen. Wird das Nutzungsrecht entzogen, wird in dem Entziehungsbescheid der<br />

Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal , Fundamente und sonstige bauliche Anlagen<br />

innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheide zu entfernen.<br />

§ 21 Benutzung der Leichenhalle<br />

1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in<br />

Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.<br />

2. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen<br />

den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.<br />

§ 22 Haftung<br />

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des<br />

Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, Tiere oder höhere Gewalt<br />

entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.<br />

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Seite 7<br />

VII. Schlussbestimmungen<br />

§ 23 In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Großschirma</strong>, den 28.01.2002<br />

Urbansky<br />

Bürgermeister<br />

Siegel<br />

Hinweise nach § 4 Abs. 4 SächsGemO<br />

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften<br />

der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande<br />

gekommen.<br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />

2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden<br />

sind,<br />

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,<br />

4. vor Ablauf der in § 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder<br />

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung<br />

des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.<br />

Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1<br />

SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.<br />

<strong>Großschirma</strong>, 28.01.2002<br />

Urbansky<br />

Bürgermeister<br />

Siegel

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