Vortrag Prof Zaech.pdf - AGV Rheintal
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25.02.2013<br />
Rechtswissenschaftliches Institut<br />
IV. Gewährleistung des freien Einkaufs im Ausland<br />
7. Widerlegung von Einwänden (2) stichwortartig<br />
b) Der Erlass eines Art. 7a (neu) KG sei vom Kartellartikel der Verfassung<br />
(Art. 96 Abs. 1 BV) nicht gedeckt. Das ist – wie schon der Text von Art.<br />
96 Abs. 1 BV zeigt – falsch.<br />
c) Ein Zwang für Unternehmen im Ausland, auch die Nachfrage aus der<br />
Schweiz zu beliefern, verletze die Wirtschaftsfreiheit. Das ist falsch.<br />
Das Kartellgesetz muss in gewissen Fällen zur Gewährleistung der<br />
Wirtschaftsfreiheit die Vertragsfreiheit einschränken. Das ist bereits<br />
geltendes Recht (Art. 13 Bst. b sowie Art. 7 Abs. 2 KG).<br />
d) Ein Art. 7a (neu) KG könne im Ausland nicht durchgesetzt werden. Das<br />
ist falsch (siehe Verfügungen der Weko: Volkswagen, Gaba/Elmex,<br />
Nikon, BMW).<br />
26.02.2013 Veranstaltung des <strong>AGV</strong> Arbeitgeber Verbands des <strong>Rheintal</strong>s – Referat <strong>Prof</strong>. em. Dr. R. Zäch<br />
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Rechtswissenschaftliches Institut<br />
IV. Gewährleistung des freien Einkaufs im Ausland<br />
7. Widerlegung von Einwänden (3) stichwortartig<br />
e) Es sei nicht zulässig, Unternehmen im Ausland zu verpflichten, zu den<br />
im Ausland geltenden Preisen in die Schweiz zu liefern. Darum geht es<br />
nicht. Es geht darum, dass Unternehmen im Ausland auch die<br />
Nachfrage aus der Schweiz im Ausland zu den dort von ihnen<br />
praktizierten Preisen beliefern.<br />
Bsp:<br />
Das Engadiner Hotel kauft das Ersatzgeschirr in München, zahlt den<br />
dort geltenden Preis und transportiert das gekaufte Geschirr selbst<br />
nach St. Moritz.<br />
f) Ein Art. 7a (neu) KG widerspreche dem Recht der EU. Das ist falsch,<br />
siehe Anhang 6.<br />
26.02.2013 Veranstaltung des <strong>AGV</strong> Arbeitgeber Verbands des <strong>Rheintal</strong>s – Referat <strong>Prof</strong>. em. Dr. R. Zäch<br />
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