Vortrag Prof Zaech.pdf - AGV Rheintal
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25.02.2013<br />
Rechtswissenschaftliches Institut<br />
II. Revisionsvorlage des Bundesrats<br />
5. Compliance Programme – Strafsanktionen<br />
a) Der Antrag des Bundesrats im Fall adäquater Compliance<br />
Programme die Sanktion zu mindern, verdient Unterstützung. Das<br />
macht die Weko aber jetzt schon. Eine Gesetzesänderung ist nicht<br />
zwingend.<br />
b) Strafsanktionen für Individuen?<br />
Ich hoffe, dass die Initianten dieses Vorschlags (u.a. die Schindler AG)<br />
noch merken, dass im Strafrecht auch Anstifter und Gehilfen strafbar<br />
sind. Der Vorschlag dürfte ein Schuss ins eigene Bein sein.<br />
26.02.2013 Veranstaltung des <strong>AGV</strong> Arbeitgeber Verbands des <strong>Rheintal</strong>s – Referat <strong>Prof</strong>. em. Dr. R. Zäch<br />
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Rechtswissenschaftliches Institut<br />
II. Revisionsvorlage des Bundesrats<br />
6. Stärkung des zivilrechtlichen Wegs<br />
Die diesbezüglichen Revisionsvorschläge verdienen Unterstützung.<br />
Aber auch diese Vorschläge gehen zu wenig weit:<br />
Private Kläger können nach geltendem Zivilprozessrecht den Nachweis<br />
einer Abrede oder einer marktbeherrschenden Stellung im Sinn der<br />
bisherigen Praxis kaum erbringen.<br />
Ausser im Fall von „follow-on“-Klagen (Schadenersatzklage bei einem<br />
Zivilgericht nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens) dürfte daher<br />
die Revision im Regelfall toter Buchstabe bleiben.<br />
26.02.2013 Veranstaltung des <strong>AGV</strong> Arbeitgeber Verbands des <strong>Rheintal</strong>s – Referat <strong>Prof</strong>. em. Dr. R. Zäch<br />
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