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Versicherungsbedingungen - HSH Nordbank AG

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§ 5 Geltungsbereich und Dauer<br />

1. Versicherungsschutz wird für Versicherungsfälle, die in Europa und in<br />

den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres, aber außerhalb<br />

der Bundesrepublik Deutschland eintreten, gewährt.<br />

2. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem ersten Tag der Auslandsreise<br />

und endet mit der Rückkehr von der Reise.<br />

§ 6 Versicherte Personen<br />

1. Versichert sind der Karteninhaber und auf gemeinsamen Reisen der Ehegatte,<br />

in häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährten, unverheiratete<br />

Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und volljährige Kinder bis<br />

zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern diese unterhaltsberechtigt sind<br />

und Unterhalt beziehen.<br />

2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist der ständige Wohnsitz des<br />

Karteninhabers in der Bundesrepublik Deutschland. Sofern aus beruflichen<br />

Gründen der Hauptwohnsitz vorübergehend ins Ausland verlegt wird, bleibt<br />

der Versicherungsschutz bestehen.<br />

3. Alle für den Karteninhaber getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß<br />

für die mitversicherten Personen.<br />

4. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich<br />

dem Karteninhaber zu.<br />

5. Ist der Versicherer dem Karteninhaber gegenüber von der Verpflichtung<br />

zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber den mitversicherten Personen.<br />

§ 7 Ausschlüsse und Leistungskürzungen<br />

Versicherungsschutz wird nicht gewährt,<br />

1. wenn der Fahrer bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis<br />

hatte. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt jedoch gegenüber denjenigen<br />

versicherten Personen bestehen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis<br />

ohne Verschulden keine Kenntnis hatten;<br />

2. für Schäden, die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen,<br />

Verfügung von hoher Hand, Erdbeben oder Kernenergie (der Ersatz dieser<br />

Schäden richtet sich ausschließlich nach dem Atomgesetz) verursacht wurden.<br />

Ist der Beweis für das Vorliegen einer dieser Ursachen nicht zu erbringen,<br />

so genügt für den Ausschluß der Haftung des Versicherers die überwiegende<br />

Wahrscheinlichkeit, daß der Schaden auf eine dieser Ursachen<br />

zurückzuführen ist;<br />

3. für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf<br />

die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörenden<br />

Übungsfahrten entstehen;<br />

4. wenn der Karteninhaber oder die mitversicherten Personen das Fahrzeug<br />

bei Eintritt des Schadens zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder<br />

gewerbsmäßigen Vermietung verwenden;<br />

5. wenn sich der Versicherungsfall bis zu 50 km (Luftlinie) von einem grenznahen<br />

Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt ereignet hat;<br />

6. wenn in den Fällen des § 4 eine Krankheit bzw. Verletzung des Karteninhabers<br />

oder der mitversicherten Person, die innerhalb von sechs Wochen vor<br />

Reisebeginn aufgetreten ist oder noch vorhanden war, oder eine Schwangerschaft<br />

Ursache für den Schaden ist.<br />

7. für Schäden die vom Karteninhaber vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt<br />

werden bei vorsätzlicher Verletzung dieser Obliegenheit besteht<br />

kein Versicherungsschutz. Wird diese Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt,<br />

sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Ver -<br />

schuldens des Karteninhabers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist<br />

der Karteninhaber nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig ver-<br />

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