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Versicherungsbedingungen - HSH Nordbank AG

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§ 2 Versicherungssummen / Versicherungsleistung<br />

2.1 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht als Leistungen<br />

auf die Versicherungssumme angerechnet.<br />

2.2 Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme, so hat<br />

der Versicherer die Prozesskosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme<br />

zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen, und zwar auch<br />

dann, wenn es sich um mehrere aus einem Schadenereignis entstehende<br />

Prozesse handelt. Der Versicherer ist in solchen Fällen berechtigt,<br />

durch Zahlung der Versicherungssumme und seines der Versicherungssumme<br />

entsprechenden Anteils an den bis dahin erwachsenen Kosten<br />

sich von weiteren Leistungen zu befreien.<br />

2.3 Hat die versicherte Person oder der mitversicherte Familienangehörige<br />

an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der<br />

Kapitalwert die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger<br />

sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden<br />

Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende<br />

Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages<br />

zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird<br />

zu diesem Zweck aufgrund der vom Statistischen Reichsamt aufgestellten<br />

Allgemeinen deutschen Sterbetafel für die Jahre 1924 bis 1926,<br />

männliches Geschlecht (Statistik des Deutschen Reiches Band 401),<br />

und eines Zinsfußes von jährlich 4 % ermittelt.<br />

2.4 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches<br />

durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem<br />

Widerstand des Versicherten scheitert, so hat der Versicherer für den<br />

von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen<br />

und Kosten nicht aufzukommen.<br />

2.5 Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters<br />

oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden,<br />

die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.<br />

Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht<br />

werden durch den Gebrauch von<br />

2.5.1 Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen:<br />

- die weder durch Motoren noch durch Treibgas angetrieben werden;<br />

- deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt;<br />

- für die keine Versicherungspflicht besteht;<br />

2.5.2 Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und<br />

eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfsoder<br />

Außenbordmotoren – oder Treibsätzen.<br />

2.6 Für Schadenereignisse im Ausland gilt Folgendes: Die Leistungen des<br />

Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der<br />

Staaten, die der europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten<br />

die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in<br />

dem der Euro Betrag bei einem in der europäischen Währungsunion<br />

geltenden Geldinstitut angewiesen ist.<br />

2.7 Die Höchstersatzschadenleistung beträgt je Schadenereignis EUR<br />

1.050.000, pauschal für Personen- und/oder Sachschäden. Die<br />

Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres<br />

beträgt das Doppelte dieser Deckungssumme.<br />

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