Versicherungsbedingungen - HSH Nordbank AG
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IV. Besondere <strong>Versicherungsbedingungen</strong> zu der<br />
Reiserücktritt-/ Reiseabbruchkostenversicherung<br />
§ 1 Versicherungsumfang<br />
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich<br />
§ 3 Versicherungsleistungen und -summen<br />
§ 4 Selbstbehalte<br />
§ 5 Ausschlüsse<br />
§ 6 Obliegenheiten, Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht<br />
§ 1 Versicherungsumfang<br />
1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung:<br />
1.1.1 bei Nichtantritt der Reise aus einem der in 1.3 genannten Gründe für<br />
die von der versicherten Person vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten;<br />
1.1.2 bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zusätzlichen<br />
Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten<br />
sonstigen Mehrkosten der versicherten Person, vorausgesetzt, dass<br />
An- und Abreise im Reisevertrag enthalten sind, dies gilt auch im Falle<br />
der nachträglichen Rückkehr; Bei Erstattung dieser Kosten wird in<br />
Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und<br />
Verpflegung auf die für die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn<br />
abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit einem Flugzeug<br />
erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in<br />
der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilbehandlungskosten,<br />
Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die<br />
Überführung einer verstorbenen versicherten Person;<br />
1.1.3 bei Abbruch der Reise zusätzlich für Aufwendungen des Versicherten<br />
für gebuchte, jedoch nicht in Anspruch genommene Leistungen;<br />
1.1.4 bei Nichtbenutzung einer Ferienwohnung, des Ferienhauses oder<br />
Ferienappartements im Hotel, aus einem der in 1.3 genannten Gründe<br />
für die dem Vermieter oder einem anderen vom Versicherten vertraglich<br />
geschuldeten Rücktrittskosten;<br />
1.1.5 bei vorzeitiger Aufgabe der Ferienwohnung, des Ferienhauses oder<br />
des Ferienappartements im Hotel für den nicht abgewohnten Teil<br />
der Mietkosten, wenn eine Weitervermietung nicht möglich ist.<br />
1.2 Als Reise gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleistungen, die zeitlich<br />
und örtlich auf einander abgestimmt genutzt werden. Die Reise<br />
wird mit Inanspruchnahme der ersten Teilleistung insgesamt angetreten<br />
und endet mit der Nutzung der letzten Teilleistung.<br />
1.3 Der Versicherer ist im Umfang von 1.1. leistungspflichtig, wenn infolge<br />
einer der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder die Reiseunfähigkeit<br />
der versicherten Person nach allgemeiner Lebenserfahrung<br />
zu erwarten ist oder ihr der planmäßige Antritt der Reise oder<br />
deren planmäßige Beendigung nicht zugemutet werden kann:<br />
- Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung der versicherten<br />
Person, seines Ehegatten oder im gleichen Haushalt<br />
lebenden Lebenspartners, eines Kindes Elternteils, eines Geschwisters,<br />
Großelternteils, Enkels, Schwiegerelternteil, Schwiegerkindes<br />
(auch Stief-, Adoptiv und Pflegekinder), oder wenn die Reise für zwei<br />
Personen gemeinsam gebucht wurde, der zweiten Person, vorausgesetzt,<br />
dass diese gleichfalls versichert ist.<br />
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