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Versicherungsbedingungen - HSH Nordbank AG

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IV. Besondere <strong>Versicherungsbedingungen</strong> zu der<br />

Reiserücktritt-/ Reiseabbruchkostenversicherung<br />

§ 1 Versicherungsumfang<br />

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich<br />

§ 3 Versicherungsleistungen und -summen<br />

§ 4 Selbstbehalte<br />

§ 5 Ausschlüsse<br />

§ 6 Obliegenheiten, Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht<br />

§ 1 Versicherungsumfang<br />

1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung:<br />

1.1.1 bei Nichtantritt der Reise aus einem der in 1.3 genannten Gründe für<br />

die von der versicherten Person vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten;<br />

1.1.2 bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zusätzlichen<br />

Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten<br />

sonstigen Mehrkosten der versicherten Person, vorausgesetzt, dass<br />

An- und Abreise im Reisevertrag enthalten sind, dies gilt auch im Falle<br />

der nachträglichen Rückkehr; Bei Erstattung dieser Kosten wird in<br />

Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und<br />

Verpflegung auf die für die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn<br />

abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit einem Flugzeug<br />

erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in<br />

der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilbehandlungskosten,<br />

Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die<br />

Überführung einer verstorbenen versicherten Person;<br />

1.1.3 bei Abbruch der Reise zusätzlich für Aufwendungen des Versicherten<br />

für gebuchte, jedoch nicht in Anspruch genommene Leistungen;<br />

1.1.4 bei Nichtbenutzung einer Ferienwohnung, des Ferienhauses oder<br />

Ferienappartements im Hotel, aus einem der in 1.3 genannten Gründe<br />

für die dem Vermieter oder einem anderen vom Versicherten vertraglich<br />

geschuldeten Rücktrittskosten;<br />

1.1.5 bei vorzeitiger Aufgabe der Ferienwohnung, des Ferienhauses oder<br />

des Ferienappartements im Hotel für den nicht abgewohnten Teil<br />

der Mietkosten, wenn eine Weitervermietung nicht möglich ist.<br />

1.2 Als Reise gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleistungen, die zeitlich<br />

und örtlich auf einander abgestimmt genutzt werden. Die Reise<br />

wird mit Inanspruchnahme der ersten Teilleistung insgesamt angetreten<br />

und endet mit der Nutzung der letzten Teilleistung.<br />

1.3 Der Versicherer ist im Umfang von 1.1. leistungspflichtig, wenn infolge<br />

einer der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder die Reiseunfähigkeit<br />

der versicherten Person nach allgemeiner Lebenserfahrung<br />

zu erwarten ist oder ihr der planmäßige Antritt der Reise oder<br />

deren planmäßige Beendigung nicht zugemutet werden kann:<br />

- Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung der versicherten<br />

Person, seines Ehegatten oder im gleichen Haushalt<br />

lebenden Lebenspartners, eines Kindes Elternteils, eines Geschwisters,<br />

Großelternteils, Enkels, Schwiegerelternteil, Schwiegerkindes<br />

(auch Stief-, Adoptiv und Pflegekinder), oder wenn die Reise für zwei<br />

Personen gemeinsam gebucht wurde, der zweiten Person, vorausgesetzt,<br />

dass diese gleichfalls versichert ist.<br />

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