Versicherungsbedingungen - HSH Nordbank AG
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§ 10 Zahlung der Entschädigung<br />
1. Soweit dem Karteninhaber eine Entschädigung in Geld zusteht, hat die<br />
Auszahlung binnen zwei Wochen zu erfolgen, nachdem die Leistungspflicht<br />
des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt wurde. Jedoch<br />
kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der<br />
Betrag beansprucht werden, der nach der Lage der Sache mindestens zu<br />
zahlen ist.<br />
2. Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1% unter dem<br />
Basiszinssatz zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4% und höchstens mit<br />
6% pro Jahr. Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb<br />
eines Monats seit Anzeige des Schadens bezahlt wird. Zinsen werden erst<br />
fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.<br />
3. Der Lauf der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 Satz 1 ist gehemmt, solange<br />
infolge Verschuldens des Karteninhabers die Entschädigung nicht ermittelt<br />
oder nicht gezahlt werden kann.<br />
4. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der<br />
Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen.<br />
§ 11 Abtretung<br />
Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne<br />
ausdrückliche Genehmigung des Versicheres weder abgetreten noch verpfändet<br />
werden.<br />
§ 12 Subsidiarität<br />
Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehenden Versicherungen,<br />
d.h. sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr auch<br />
noch bei einem anderen Versicherer besteht, geht der anderweitige Vertrag<br />
diesem Vertrag vor. Dem Karteninhaber steht es frei, welchem Versicherer<br />
er den Schadenfall anzeigt. Meldet er den Schadenfall der<br />
ROLAND Schutzbrief-Versicherung <strong>AG</strong>, dann wird ROLAND insoweit auch<br />
in Vorleistung treten.<br />
§ 13 Schlußbestimmung<br />
1. Soweit nicht in den <strong>Versicherungsbedingungen</strong> Abweichendes bestimmt<br />
ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.<br />
2. Ein Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), der die<br />
in den EASB erwähnten Bestimmungen enthält, ist dem Bedingungstext beigefügt.<br />
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