Versicherungsbedingungen - HSH Nordbank AG
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2.1 mit Ablauf des Gültigkeitszeitraums der Kreditkarte oder<br />
2.2 mit dem Ende der Vertragslaufzeit des Gruppenversicherungsvertrages<br />
zwischen<br />
dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer, je nachdem, welcher<br />
der frühere dieser Zeitpunkte ist. Im Fall 2.2 obliegt es dem Versicherungsnehmer,<br />
die versicherte Person über den Anschlussversicherer zu<br />
informieren.<br />
Ab Beendigung des Gruppenversicherungsvertrags gilt gegenüber den<br />
versicherten Personen eine Nachhaftung von maximal einem Jahr vereinbart<br />
(entsprechend dem Zeitraum, für den jeweils der Kartenbeitrag<br />
gezahlt worden ist).<br />
Bei lückenloser Fortsetzung des gleichen bzw. eines erweiterten Versicherungsschutzes<br />
durch einen anderen Versicherer wird keine Nachhaftung<br />
gewährt.<br />
§ 3 Beitragszahlung<br />
Den Beitrag für diese Versicherungen trägt der Versicherungsnehmer.<br />
§ 4 Berechtigte, Geltendmachung von Rechten<br />
4.1 Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen der versicherten Person<br />
bzw. den mitversicherten Familienangehörigen und im Todesfall<br />
dessen Erben zu. Sämtliche Gestaltungs- und andere Rechte bezüglich<br />
der Eingehung, Abänderung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages<br />
bleiben bei dem Versicherungsnehmer.<br />
4.2 Die versicherte Person kann ihre Rechte gegenüber dem Versicherer<br />
auch ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers gerichtlich und<br />
außergerichtlich auch dann geltend machen, wenn sie nicht im Besitz<br />
des Versicherungsscheines ist.<br />
§ 5 Leistung der Entschädigung<br />
5.1 Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe<br />
nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen<br />
zwei Wochen zu erfolgen.<br />
5.2 Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum aktuellen<br />
Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in<br />
Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs<br />
der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen,<br />
für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß<br />
„Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank,<br />
Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird<br />
durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen<br />
notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben<br />
wurden.<br />
Weitere Bestimmungen zu den Leistungsmodalitäten finden sich bei<br />
den jeweiligen Besonderen Bedingungen<br />
§ 6 Sanktionsklausel<br />
Unter diesem Versicherungsvertrag besteht kein Versicherungsschutz<br />
und es werden keine Versicherungsleistungen gewährt und keine<br />
Beträge gezahlt, soweit die Bereitstellung von Versicherungsschutz<br />
oder die Zahlung von Versicherungsleistungen durch den Versicherer<br />
oder seine Konzerngesellschaften direkt oder indirekt gegen geltende<br />
Wirtschafts- oder Handelssanktionsgesetze, Verordnungen oder sonstige<br />
Regulierungen verstoßen würde.<br />
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