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Versicherungsbedingungen - HSH Nordbank AG

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2.1 mit Ablauf des Gültigkeitszeitraums der Kreditkarte oder<br />

2.2 mit dem Ende der Vertragslaufzeit des Gruppenversicherungsvertrages<br />

zwischen<br />

dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer, je nachdem, welcher<br />

der frühere dieser Zeitpunkte ist. Im Fall 2.2 obliegt es dem Versicherungsnehmer,<br />

die versicherte Person über den Anschlussversicherer zu<br />

informieren.<br />

Ab Beendigung des Gruppenversicherungsvertrags gilt gegenüber den<br />

versicherten Personen eine Nachhaftung von maximal einem Jahr vereinbart<br />

(entsprechend dem Zeitraum, für den jeweils der Kartenbeitrag<br />

gezahlt worden ist).<br />

Bei lückenloser Fortsetzung des gleichen bzw. eines erweiterten Versicherungsschutzes<br />

durch einen anderen Versicherer wird keine Nachhaftung<br />

gewährt.<br />

§ 3 Beitragszahlung<br />

Den Beitrag für diese Versicherungen trägt der Versicherungsnehmer.<br />

§ 4 Berechtigte, Geltendmachung von Rechten<br />

4.1 Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen der versicherten Person<br />

bzw. den mitversicherten Familienangehörigen und im Todesfall<br />

dessen Erben zu. Sämtliche Gestaltungs- und andere Rechte bezüglich<br />

der Eingehung, Abänderung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages<br />

bleiben bei dem Versicherungsnehmer.<br />

4.2 Die versicherte Person kann ihre Rechte gegenüber dem Versicherer<br />

auch ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers gerichtlich und<br />

außergerichtlich auch dann geltend machen, wenn sie nicht im Besitz<br />

des Versicherungsscheines ist.<br />

§ 5 Leistung der Entschädigung<br />

5.1 Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe<br />

nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen<br />

zwei Wochen zu erfolgen.<br />

5.2 Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum aktuellen<br />

Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in<br />

Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs<br />

der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen,<br />

für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß<br />

„Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank,<br />

Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird<br />

durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen<br />

notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben<br />

wurden.<br />

Weitere Bestimmungen zu den Leistungsmodalitäten finden sich bei<br />

den jeweiligen Besonderen Bedingungen<br />

§ 6 Sanktionsklausel<br />

Unter diesem Versicherungsvertrag besteht kein Versicherungsschutz<br />

und es werden keine Versicherungsleistungen gewährt und keine<br />

Beträge gezahlt, soweit die Bereitstellung von Versicherungsschutz<br />

oder die Zahlung von Versicherungsleistungen durch den Versicherer<br />

oder seine Konzerngesellschaften direkt oder indirekt gegen geltende<br />

Wirtschafts- oder Handelssanktionsgesetze, Verordnungen oder sonstige<br />

Regulierungen verstoßen würde.<br />

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