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Versicherungsbedingungen - HSH Nordbank AG

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§ 5 Ausschlüsse<br />

Die Versicherung erstreckt sich nicht:<br />

- auf vorsätzliche verursachte Schäden;<br />

- auf Schäden die eintreten, während die versicherte Person gegen<br />

den Fahrzeugmietvertrag verstößt;<br />

- auf Schäden, wenn das Mietfahrzeug zu behördlich nicht genehmigten<br />

Fahrveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit<br />

ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten<br />

verwendet wird;<br />

- wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />

auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis<br />

hat;<br />

- wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht;<br />

- auf Schäden, die durch einen mietvertraglich nicht autorisierten Fahrer<br />

entstehen;<br />

- auf Servicegebühren, welche durch das Mietwagenunternehmen im<br />

Schadenfall gegebenenfalls in Rechnung gestellt werden;<br />

- auf Verluste die durch eine andere vorrangige Versicherung erfasst<br />

sind.<br />

§ 6 Obliegenheiten<br />

In Ergänzung zu den Obliegenheiten in den Allgemeinen <strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />

(dort § 7) gilt für die Mietwagen-Haftpflichtversicherung:<br />

6.1 Die versicherte Person hat jeden Versicherungsfall unverzüglich unter<br />

Angabe der Kreditkartennummer schriftlich anzuzeigen. Insbesondere<br />

hat die versicherte Person Auskunft darüber zu erteilen, wie, wann und<br />

wo der Schaden eingetreten ist.<br />

6.2 Zusätzlich hat die versicherte Person:<br />

- den zum Schadeneintritt führenden Sachverhalt der Polizei zu melden;<br />

- darauf hinzuwirken, dass dem Versicherer gestattet wird, die<br />

beschädigte Sache vor ihrer Reparatur, Veräußerung oder Entsorgung<br />

zu begutachten und zu schätzen;<br />

- alles zu tun, was zumutbar nach einem Schadeneintritt zum Schutz<br />

des Mietfahrzeugs erforderlich ist und<br />

- einen detaillierten Schadensnachweis gemäß 6.3 zu erbringen.<br />

6.3 Die versicherte Person hat die Schadenanzeige des Mietwagenunternehmens<br />

auszufüllen und eine Kopie hiervon zu behalten. Bei Eintreffen<br />

der Reparaturrechnung hat die versicherte Person dem Versicherer die<br />

Kopie der Schadenanzeige, welche er beim Mietwagenunternehmen<br />

geleistet hat, gegebenenfalls eine Kopie des Kreditkartenbelastungsbeleges,<br />

eine Kopie des kompletten Fahrzeugmietvertrages und eine<br />

Kopie der polizeilichen Meldung vorzulegen.<br />

Die Rechtsfolgen die bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten eintreten<br />

sind in den allgemeinen <strong>Versicherungsbedingungen</strong> unter I. §8 zu<br />

finden.<br />

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