Versicherungsbedingungen - HSH Nordbank AG
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§ 5 Ausschlüsse<br />
Die Versicherung erstreckt sich nicht:<br />
- auf vorsätzliche verursachte Schäden;<br />
- auf Schäden die eintreten, während die versicherte Person gegen<br />
den Fahrzeugmietvertrag verstößt;<br />
- auf Schäden, wenn das Mietfahrzeug zu behördlich nicht genehmigten<br />
Fahrveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit<br />
ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten<br />
verwendet wird;<br />
- wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />
auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis<br />
hat;<br />
- wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht;<br />
- auf Schäden, die durch einen mietvertraglich nicht autorisierten Fahrer<br />
entstehen;<br />
- auf Servicegebühren, welche durch das Mietwagenunternehmen im<br />
Schadenfall gegebenenfalls in Rechnung gestellt werden;<br />
- auf Verluste die durch eine andere vorrangige Versicherung erfasst<br />
sind.<br />
§ 6 Obliegenheiten<br />
In Ergänzung zu den Obliegenheiten in den Allgemeinen <strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />
(dort § 7) gilt für die Mietwagen-Haftpflichtversicherung:<br />
6.1 Die versicherte Person hat jeden Versicherungsfall unverzüglich unter<br />
Angabe der Kreditkartennummer schriftlich anzuzeigen. Insbesondere<br />
hat die versicherte Person Auskunft darüber zu erteilen, wie, wann und<br />
wo der Schaden eingetreten ist.<br />
6.2 Zusätzlich hat die versicherte Person:<br />
- den zum Schadeneintritt führenden Sachverhalt der Polizei zu melden;<br />
- darauf hinzuwirken, dass dem Versicherer gestattet wird, die<br />
beschädigte Sache vor ihrer Reparatur, Veräußerung oder Entsorgung<br />
zu begutachten und zu schätzen;<br />
- alles zu tun, was zumutbar nach einem Schadeneintritt zum Schutz<br />
des Mietfahrzeugs erforderlich ist und<br />
- einen detaillierten Schadensnachweis gemäß 6.3 zu erbringen.<br />
6.3 Die versicherte Person hat die Schadenanzeige des Mietwagenunternehmens<br />
auszufüllen und eine Kopie hiervon zu behalten. Bei Eintreffen<br />
der Reparaturrechnung hat die versicherte Person dem Versicherer die<br />
Kopie der Schadenanzeige, welche er beim Mietwagenunternehmen<br />
geleistet hat, gegebenenfalls eine Kopie des Kreditkartenbelastungsbeleges,<br />
eine Kopie des kompletten Fahrzeugmietvertrages und eine<br />
Kopie der polizeilichen Meldung vorzulegen.<br />
Die Rechtsfolgen die bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten eintreten<br />
sind in den allgemeinen <strong>Versicherungsbedingungen</strong> unter I. §8 zu<br />
finden.<br />
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