15.01.2014 Aufrufe

Stadt Aurich Bebauungsplan Nr. 220 „Krähennestergang“ Begründung

Stadt Aurich Bebauungsplan Nr. 220 „Krähennestergang“ Begründung

Stadt Aurich Bebauungsplan Nr. 220 „Krähennestergang“ Begründung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Stadt</strong> <strong>Aurich</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>220</strong> <strong>„Krähennestergang“</strong><br />

5 Inhalt des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

5.1 Mischgebiete<br />

Entlang der „Von-Jhering-Straße“ (B 72) werden Mischgebiete festgesetzt, da hier auch Büronutzungen<br />

und sonstige Dienstleistungen angesiedelt werden sollen.<br />

In den Mischgebieten MI sind die unter § 6 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 6, 7 und <strong>Nr</strong>. 8 BauNVO genannten allgemein<br />

zulässigen „Gartenbaubetriebe“, „Tankstellen“ sowie „Vergnügungsstätten“ nicht zulässig<br />

(gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO). Es sind die unter § 6 Abs. 3 BauNVO genannten ausnahmsweise<br />

zulässigen 2-2 Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Baugebietes (gemäß § 1 Abs. 6<br />

BauNVO).<br />

Hier werden im nördlichen Teil 3 Vollgeschosse zugelassen, im südlichen Bereich sind 2 Vollgeschosse<br />

in Anpassung an die hier vorhandenen Gebäude festgesetzt. Es gilt die offene Bauweise.<br />

Gem. § 20 Abs. 3 BauNVO werden bei der Ermittlung der Geschossfläche nur die Vollgeschosse<br />

berücksichtigt und es bleiben die Anlagen nach § 20 Abs. 4 BauNVO unberücksichtigt.<br />

Die Grundflächenzahl wird mit 0,4 bzw. 0,6 festgesetzt, die Geschossflächenzahl in Anlehnung<br />

daran. Gem. § 20 Abs. 3 BauNVO werden bei der Ermittlung der Geschossfläche nur die Vollgeschosse<br />

berücksichtigt und es bleiben die Anlagen nach § 20 Abs. 4 BauNVO unberücksichtigt.<br />

Die überbaubaren Bereiche sind großzügig ausgewiesen worden.<br />

5.2 Allgemeine Wohngebiete<br />

Die westlich angrenzenden Flächen werden als allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Dies entspricht<br />

den vorhandenen baulichen Strukturen für die Grundstücke um dem <strong>„Krähennestergang“</strong><br />

sowie der benachbarten Nutzung nördlich und westlich des Plangebietes. Der geplante Wohnpark<br />

mit verschiedenen Gebäudekomplexen mit bis zu 3 Vollgeschossen sieht Wohnungen für<br />

„Mehrgenerationenwohnen“ vor.<br />

Besonders flächenintensive oder besonders störende Nutzungen, die nach § 4 BauNVO ausnahmsweise<br />

zugelassen werden können, werden hier ausgeschlossen. Dies sind Tankstellen,<br />

Gartenbaubetriebe und Anlagen für Verwaltungen. In den allgemeinen Wohngebieten WA sind<br />

die unter § 4 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2 und <strong>Nr</strong>. 3 BauNVO genannten allgemein zulässigen „nicht störenden<br />

Handwerksbetriebe“ sowie die „Anlagen für sportliche Zwecke“ nicht zulässig (gemäß § 1 Abs.<br />

5 BauNVO). Es sind die unter § 4 Abs. 3 BauNVO genannten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen<br />

<strong>Nr</strong>. 3 (Anlagen für Verwaltungen), <strong>Nr</strong>. 4 (Gartenbaubetriebe) und <strong>Nr</strong>. 5 (Tankstellen)<br />

nicht Bestandteil des Baugebietes (gemäß § 1 Abs. 6 <strong>Nr</strong>. 1 BauNVO).<br />

Für den Bereich des Wohnparks werden 3 Vollgeschosse zugelassen, in Abstufung dazu sind<br />

um den <strong>„Krähennestergang“</strong> i.d.R. 2 Vollgeschosse zugelassen. Die Grundflächenzahl wird mit<br />

0,4 bzw. 0,3 festgesetzt, die Geschossflächenzahl in Anlehnung daran. Gem. § 20 Abs. 3<br />

10

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!