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Stadt Aurich Bebauungsplan Nr. 220 „Krähennestergang“ Begründung

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<strong>Stadt</strong> <strong>Aurich</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>220</strong> <strong>„Krähennestergang“</strong><br />

Die Prüfwerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung für Wohngebiete sind einzuhalten.<br />

Sollten sich Anhaltspunkte für schädliche Bodenverunreinigungen ergeben, hat eine Abstimmung<br />

mit der Unteren Bodenschutzbehörde zu erfolgen. Aufgrund dieser Nutzung besteht<br />

die Möglichkeit einer schädlichen Bodenverunreinigung. Die Erschließungsarbeiten sind durch<br />

einen sachkundigen altlastenerfahrenen Gutachter zu überwachen. Bei konkreten Hinweisen auf<br />

Altablagerungen im weiteren Planungsverfahren wird die Untere Abfallbehörde informiert.<br />

8.5 Baumschutzsatzung<br />

Die im Plangebiet nach § 9 (1) 25.b Baugesetzbuch als zu erhalten festgesetzten Laubbaum-<br />

Hochstämme sind auch nach der Baumschutzsatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Aurich</strong> als geschützte Landschaftsbestandteile<br />

entsprechend § 22 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz<br />

zu erhalten. Eine Bodenbefestigung, ein Bodenauftrag oder ein Bodenabtrag im<br />

Kronentraufbereich sowie sonstige Schädigungen der Bäume sind zu vermeiden. Ausastungen<br />

im Kronenbereich sind ggf. genehmigungspflichtig. Zuständig für die Überwachung ist der<br />

Fachbereich Bauen der <strong>Stadt</strong> <strong>Aurich</strong>.<br />

8.6 Überdeckung von Bebauungsplänen<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>220</strong> <strong>„Krähennestergang“</strong> überdeckt einen Teilbereich des rechtskräftigen<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. 85. Mit Rechtskraft des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>220</strong> tritt der überdeckte<br />

Teilbereich außer Kraft.<br />

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