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Stadt Aurich Bebauungsplan Nr. 220 „Krähennestergang“ Begründung

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<strong>Stadt</strong> <strong>Aurich</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>220</strong> <strong>„Krähennestergang“</strong><br />

Weg, wie bereits bestehend, berücksichtigt. Es wird daher zwischen „Collmannsgang“ und<br />

<strong>„Krähennestergang“</strong> eine Verkehrsfläche für den Fußgänger- und Radverkehr festgesetzt, sowie<br />

in Verlängerung des „Collmannsgangs“ zur westlich gelegenen „Carl-von-Ossietzky-Straße“.<br />

Der Verlauf orientiert sich an dem heutigen Verlauf in der Örtlichkeit, es wurde eine Breite von<br />

2,5 m festgesetzt, die abknickenden Bereiche wurden aufgeweitet. In der Nähe des Krähennesterganges<br />

steht am Fußweg eine alte Weide. Sie wird als zu erhalten festgesetzt und daher der<br />

Fußweg in diesem Bereich verschwenkt.<br />

Die Stellplätze für die jeweiligen Baugebiete werden innerhalb der festgesetzten MI- und WA-<br />

Flächen untergebracht. Lediglich im Norden wird am Collmannsgang ein gesonderter Bereich<br />

als öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung für Stellplätze festgesetzt.<br />

Die bestehenden Stellplätze des angrenzenden Europahauses sind bei der Planung weitgehend<br />

berücksichtigt. Diese sind im Einzelnen im Rahmen des städtebaulichen Vertrages abzusichern.<br />

5.4 Schallschutz<br />

Wie bereits unter Kap. 3.3 ausgeführt, werden die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz<br />

im Städtebau“ im straßenseitigen Bereich erheblich überschritten.<br />

Planungsrechtlich kann die Situation auf den straßenseitigen Grundstücken städtebaulich nicht<br />

gelöst werden. Die Einhaltung der Innenpegel wird somit über die Festsetzung von Lärmpegelbereichen<br />

gewährleistet. Da im Plangebiet wegen innerstädtischer Lage keine aktiven Schallschutzmaßnahmen<br />

möglich sind, werden im <strong>Bebauungsplan</strong> bauliche Maßnahmen zum passiven<br />

Schallschutz festgesetzt.<br />

Es werden die Lärmpegelbereiche III bis V gemäß DIN 4109 in der Planzeichnung festgesetzt.<br />

„Für die gekennzeichneten Bauflächen wird, gemessen von der „Von-Jehring-Straße“ (B 72),<br />

passiver Schallschutz festgesetzt. In den jeweiligen Bereichen sind Vorkehrungen zum Schallschutz<br />

bei Neubauten, wesentlichen baulichen Änderungen und Umbauten, die einem Neubau<br />

gleichkommen, auszuführen. Die straßenzugewandten Seiten und die senkrecht zur Straßenachse<br />

stehenden Bauteile (Wand, Dach, Fenster, Tür) von Aufenthaltsräumen in Wohnungen,<br />

Übernachtungsräumen von Beherbergungsbetrieben sowie von Büroräumen sind so auszuführen,<br />

dass sie den Anforderungen der DIN 4109 genügen.“ (textliche Festsetzung <strong>Nr</strong>. 6). Die Abgrenzung<br />

der jeweiligen Lärmbereiche ist der Planzeichnung zu entnehmen.<br />

In den Mischgebieten dürfen Aufenthaltsräume wie Terrassen und Balkone nicht an den Hausseiten<br />

angeordnet werden, die dem vollen Schalleinfall unterliegen. Alternativ sind diese einzuhausen.<br />

Die Fenster von Schlafräumen sind an der lärmabgewandten Seite anzuordnen oder mit<br />

schallgedämmten Lüftungseinrichtungen zu versehen.<br />

Bei Anordnung eines zusätzlichen Schallhindernisses mit abschirmender Wirkung auf dem<br />

Ausbreitungsweg kann der Betrag des sich daraus ergebenden Abschirmmaßes bei Ermittlung<br />

des Lärmpegelbereiches in Abweichung zum <strong>Bebauungsplan</strong> angerechnet werden. Diese Situation<br />

trifft v.a. für die allgemeinen Wohngebiete zu. Denn durch potentielle Gebäude der Mischgebiete<br />

wird sich die freie Schallausbreitung bis zu den Wohnbaubereichen z.T. erheblich reduzieren.<br />

Damit dürften sich im Einzelfall die Anforderungen an den passiven Schallschutz verringern.<br />

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