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Ausschreibungsunterlagen (pdf, 455KB) - architekturwettbewerb

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Projekt „Hofunterkellerung“ Münze Österreich AG<br />

oder das verbundene Unternehmen erbringt, ist die entsprechende Befugnis des<br />

Subunternehmers oder des verbundenen Unternehmens erforderlich.<br />

Nachweise<br />

Der Bieter hat mit Angebotsabgabe seine Befugnis bzw. auch diejenige des/der<br />

Subunternehmer/s oder des/der verbundenen Unternehmen/s zur Erbringung der<br />

Leistungen durch<br />

einen Firmenbuchauszug und<br />

einen Auszug aus dem Gewerberegister oder<br />

einen Auszug aus dem Mitgliederverzeichnis der Wirtschaftskammer oder<br />

die Vorlage der im Herkunftsland des Unternehmers zur Ausführung der<br />

betreffenden Dienstleistung erforderlichen Berechtigung oder eine Urkunde<br />

betreffend die im Herkunftsland des Unternehmers zur Ausführung der<br />

betreffenden Dienstleistung erforderliche Mitgliedschaft zu einer bestimmten<br />

Organisation (Zugehörigkeit zur Kammer der Architekten/Ziviltechniker)<br />

eine aktualisierte Eintragung z. B. im ANKÖ (Auftragnehmerkataster<br />

Österreich)<br />

nachzuweisen. Die Nachweise, auch wenn diese zum Beispiel über den ANKÖ<br />

zugänglich gemacht werden, dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Wenn der<br />

Bieter diese Nachweise über ein Verzeichnis eines Dritten zugänglich macht, hat<br />

dieser im Angebotsinhaltsverzeichnis konkret anzugeben, welche erforderliche<br />

Befugnis mit welchem Nachweis nachgewiesen werden soll.<br />

Ausländische Bieter haben zum Nachweis ihrer Befugnis zur Erbringung der<br />

Leistungen mit der Angebotsabgabe eine entsprechende Urkunde über die<br />

Eintragung im Berufsregister oder Handelsregister des Herkunftslandes des<br />

Unternehmers oder die dort vorgesehene Bescheinigung oder eidesstattliche<br />

Erklärung vorzulegen. Welche Nachweise für ein bestimmtes Herkunftsland<br />

vorzulegen sind, bestimmt sich nach Anhang VII zum BVergG 2006.<br />

Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in<br />

der Schweiz ansässig sind und die für die Ausübung einer Tätigkeit in Österreich<br />

eine behördliche Entscheidung betreffend ihre Berufsqualifikation einholen<br />

müssen, haben ein darauf gerichtetes Verfahren möglichst umgehend, jedenfalls<br />

aber vor Ablauf der Angebotsfrist einzuleiten.<br />

Mit dem Angebot haben die Bieter den Nachweis beizubringen, dass sie vor<br />

Ablauf der Angebotsfrist ein entsprechendes Verfahren eingeleitet haben.<br />

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