Ausschreibungsunterlagen (pdf, 455KB) - architekturwettbewerb
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Projekt „Hofunterkellerung“ Münze Österreich AG<br />
oder das verbundene Unternehmen erbringt, ist die entsprechende Befugnis des<br />
Subunternehmers oder des verbundenen Unternehmens erforderlich.<br />
Nachweise<br />
Der Bieter hat mit Angebotsabgabe seine Befugnis bzw. auch diejenige des/der<br />
Subunternehmer/s oder des/der verbundenen Unternehmen/s zur Erbringung der<br />
Leistungen durch<br />
einen Firmenbuchauszug und<br />
einen Auszug aus dem Gewerberegister oder<br />
einen Auszug aus dem Mitgliederverzeichnis der Wirtschaftskammer oder<br />
die Vorlage der im Herkunftsland des Unternehmers zur Ausführung der<br />
betreffenden Dienstleistung erforderlichen Berechtigung oder eine Urkunde<br />
betreffend die im Herkunftsland des Unternehmers zur Ausführung der<br />
betreffenden Dienstleistung erforderliche Mitgliedschaft zu einer bestimmten<br />
Organisation (Zugehörigkeit zur Kammer der Architekten/Ziviltechniker)<br />
eine aktualisierte Eintragung z. B. im ANKÖ (Auftragnehmerkataster<br />
Österreich)<br />
nachzuweisen. Die Nachweise, auch wenn diese zum Beispiel über den ANKÖ<br />
zugänglich gemacht werden, dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Wenn der<br />
Bieter diese Nachweise über ein Verzeichnis eines Dritten zugänglich macht, hat<br />
dieser im Angebotsinhaltsverzeichnis konkret anzugeben, welche erforderliche<br />
Befugnis mit welchem Nachweis nachgewiesen werden soll.<br />
Ausländische Bieter haben zum Nachweis ihrer Befugnis zur Erbringung der<br />
Leistungen mit der Angebotsabgabe eine entsprechende Urkunde über die<br />
Eintragung im Berufsregister oder Handelsregister des Herkunftslandes des<br />
Unternehmers oder die dort vorgesehene Bescheinigung oder eidesstattliche<br />
Erklärung vorzulegen. Welche Nachweise für ein bestimmtes Herkunftsland<br />
vorzulegen sind, bestimmt sich nach Anhang VII zum BVergG 2006.<br />
Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in<br />
der Schweiz ansässig sind und die für die Ausübung einer Tätigkeit in Österreich<br />
eine behördliche Entscheidung betreffend ihre Berufsqualifikation einholen<br />
müssen, haben ein darauf gerichtetes Verfahren möglichst umgehend, jedenfalls<br />
aber vor Ablauf der Angebotsfrist einzuleiten.<br />
Mit dem Angebot haben die Bieter den Nachweis beizubringen, dass sie vor<br />
Ablauf der Angebotsfrist ein entsprechendes Verfahren eingeleitet haben.<br />
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