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Ausschreibungsunterlagen (pdf, 455KB) - architekturwettbewerb

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Projekt „Hofunterkellerung“ Münze Österreich AG<br />

Notwendige Subunternehmer/verbundene Unternehmen<br />

Bieter, die hinsichtlich der gemäß Seiten 9 – 13 der Ausschreibungsunterlage<br />

geforderten Befugnis, technischen, finanziellen und wirtschaftlichen<br />

Leistungsfähigkeit auf Nachweise von Subunternehmern/verbundenen<br />

Unternehmen verweisen, haben die Nachweise auch ihrer<br />

Subunternehmer/verbundenen Unternehmen mit dem Angebot vorzulegen und<br />

dem Angebot ein entsprechend ausgefülltes Formblatt Subunternehmer /<br />

verbundene Unternehmen beizuschließen. Die Nachweise sind in der gleichen<br />

Weise wie für den Bieter zu erbringen. Die Haftung des Auftragnehmers wird<br />

durch diese Angaben nicht berührt.<br />

In diesem Fall sind mit dem Angebot gemäß § 76 BVergG 2006<br />

Verpflichtungserklärungen, Vorverträge, Patronatserklärungen udgl. der<br />

Subunternehmer/verbundenen Unternehmen verpflichtend beizubringen, in<br />

welchen diese erklären, dass der Bieter im Auftragsfall für die gesamte<br />

Vertragsdauer tatsächlich über die zur Erbringung der Leistung erforderlichen<br />

Mittel des Subunternehmers/verbundenen Unternehmens verfügt.<br />

Falls sich Bieter hinsichtlich der finanziellen und wirtschaftlichen<br />

Leistungsfähigkeit auf Kapazitäten von Subunternehmern/verbundenen<br />

Unternehmen stützen, ist dem Angebot darüber hinaus verpflichtend eine<br />

Erklärung über die solidarische Haftung der vom Bieter herangezogenen<br />

Subunternehmer/verbundenen Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber<br />

beizulegen.<br />

Befugnis<br />

Allgemeines<br />

Der Bieter muss für die Erbringung der angebotenen Leistung befugt sein und<br />

seine Befugnis im Angebot nachweisen. Die Befugnis muss spätestens zum<br />

Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen.<br />

Im Falle der Angebotslegung durch Bietergemeinschaften hat jedes Mitglied der<br />

Bietergemeinschaft die entsprechende Befugnis für den ihm konkret zufallenden<br />

Leistungsteil mit dem Angebot nachzuweisen.<br />

Soweit der Bieter für Leistungen Subunternehmer oder verbundene Unternehmen<br />

heranzieht, ist die Befugnis des Bieters für jene Teile der Leistung zu erbringen<br />

und nachzuweisen, die er selbst erbringt. Für jene Teile, die der Subunternehmer<br />

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