Ausschreibungsunterlagen (pdf, 455KB) - architekturwettbewerb
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Projekt „Hofunterkellerung“ Münze Österreich AG<br />
Notwendige Subunternehmer/verbundene Unternehmen<br />
Bieter, die hinsichtlich der gemäß Seiten 9 – 13 der Ausschreibungsunterlage<br />
geforderten Befugnis, technischen, finanziellen und wirtschaftlichen<br />
Leistungsfähigkeit auf Nachweise von Subunternehmern/verbundenen<br />
Unternehmen verweisen, haben die Nachweise auch ihrer<br />
Subunternehmer/verbundenen Unternehmen mit dem Angebot vorzulegen und<br />
dem Angebot ein entsprechend ausgefülltes Formblatt Subunternehmer /<br />
verbundene Unternehmen beizuschließen. Die Nachweise sind in der gleichen<br />
Weise wie für den Bieter zu erbringen. Die Haftung des Auftragnehmers wird<br />
durch diese Angaben nicht berührt.<br />
In diesem Fall sind mit dem Angebot gemäß § 76 BVergG 2006<br />
Verpflichtungserklärungen, Vorverträge, Patronatserklärungen udgl. der<br />
Subunternehmer/verbundenen Unternehmen verpflichtend beizubringen, in<br />
welchen diese erklären, dass der Bieter im Auftragsfall für die gesamte<br />
Vertragsdauer tatsächlich über die zur Erbringung der Leistung erforderlichen<br />
Mittel des Subunternehmers/verbundenen Unternehmens verfügt.<br />
Falls sich Bieter hinsichtlich der finanziellen und wirtschaftlichen<br />
Leistungsfähigkeit auf Kapazitäten von Subunternehmern/verbundenen<br />
Unternehmen stützen, ist dem Angebot darüber hinaus verpflichtend eine<br />
Erklärung über die solidarische Haftung der vom Bieter herangezogenen<br />
Subunternehmer/verbundenen Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber<br />
beizulegen.<br />
Befugnis<br />
Allgemeines<br />
Der Bieter muss für die Erbringung der angebotenen Leistung befugt sein und<br />
seine Befugnis im Angebot nachweisen. Die Befugnis muss spätestens zum<br />
Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen.<br />
Im Falle der Angebotslegung durch Bietergemeinschaften hat jedes Mitglied der<br />
Bietergemeinschaft die entsprechende Befugnis für den ihm konkret zufallenden<br />
Leistungsteil mit dem Angebot nachzuweisen.<br />
Soweit der Bieter für Leistungen Subunternehmer oder verbundene Unternehmen<br />
heranzieht, ist die Befugnis des Bieters für jene Teile der Leistung zu erbringen<br />
und nachzuweisen, die er selbst erbringt. Für jene Teile, die der Subunternehmer<br />
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