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AMA-Biosiegel-Richtlinie Version 2014 - AMA-Marketing

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Geprüfte BIO-QUALITÄT<br />

Nachvollziehbare HERKUNFT<br />

Unabhängige KONTROLLE<br />

<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

Schlacht- und Zerlegebetriebe<br />

Be- und Verarbeitungsbetriebe<br />

Pack- und Lagerstellen<br />

Lebensmittelhandel<br />

Direktvermarkter<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong><br />

www.ama-marketing.at


Medieninhaber und Hersteller: Agrarmarkt Austria <strong>Marketing</strong> GesmbH<br />

A-1200 Wien, Dresdner Straße 68a, Tel. 01/33151-0, Fax 01/33151-4925<br />

© <strong>2014</strong> by Agrarmarkt Austria <strong>Marketing</strong> GesmbH, <strong>Version</strong> <strong>2014</strong><br />

Gestaltung und Fotos: Agrarmarkt Austria <strong>Marketing</strong> GesmbH


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

VORWORT<br />

SEHR GESCHÄTZTE LIZENZNEHMERINNEN UND LIZENZNEHMER!<br />

Viele Konsumenten kaufen biologische Lebensmittel als Ausdruck ihres<br />

bewussten Lebensstils. Sie legen Wert auf eine gesundheitsfördernde<br />

Ernährungsweise und erwarten sich naturbelassene und mit wenigen<br />

Zusatzstoffen hergestellte Bio-Produkte. Umso mehr bedarf es bei der<br />

Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von hochwertigen biologischen Produkten<br />

größter Sorgfalt.<br />

Daher bietet die Agrarmarkt Austria <strong>Marketing</strong> GesmbH (in der Folge kurz „<strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong>“)<br />

mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ein Qualitätssicherungssystem an, das auf den EU-Bio-Verordnungen<br />

und dem Österreichischen Codex idgF aufbaut. Über diese strengen rechtlichen Anforderungen<br />

hinaus, müssen Produzenten weitere Kriterien erfüllen, um sich für das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong><br />

zu qualifizieren. Konkrete qualitätssichernde Maßnahmen stellen die Naturbelassenheit biologischer<br />

Lebensmittel in den Mittelpunkt und gewährleisten ein hohes Hygiene- und Qualitätsniveau<br />

bei Bio-Lebensmitteln.<br />

Kontinuierliche Verbesserung der Qualität sowie der Sicherheit bei Bio-<br />

Lebensmitteln. Dabei wird über die Rechtsvorschriften hinausgegangen.<br />

Kompromisslose Absicherung der <strong>AMA</strong>-Qualität durch regelmäßige Produktanalysen<br />

in unabhängigen Labors.<br />

Optimale Transparenz bei der Rohstoffherkunft und –beschaffung entlang der gesamten<br />

Kette.<br />

Weiterer Ausbau des Vertrauens der Konsumenten in das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> durch effiziente,<br />

unabhängige Kontrollsysteme.<br />

Die vorliegende <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> wurde von der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> mit Experten entwickelt<br />

und vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft<br />

(BMLFUW) begutachtet. Erst nach Genehmigung darf sie von der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> veröffentlicht<br />

werden.<br />

Das Design des Siegels wurde leicht verändert. Sein behutsam adaptiertes Design wurde bei<br />

der zuständigen Behörde zur Genehmigung eingereicht. Sobald wir die Zustimmung zum<br />

neuen Siegel erhalten, werden wir Sie informieren.<br />

Das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm steht allen Interessenten – gleich welcher Wirtschaftsstufe –<br />

offen, wenn sie die Vorgaben erfüllen. Es respektiert den EU-rechtlichen Nichtdiskriminierungsgrundsatz.<br />

Bei allen in dieser <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> verwendeten personenbezogenen<br />

Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.<br />

Diese <strong>Richtlinie</strong>nversion ist ab dem 01. Jänner <strong>2014</strong> gültig.<br />

Bei Fragen steht Ihnen das Qualitätsmanagement-Team der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> gerne zur Verfügung.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Martin Greßl<br />

Leiter Qualitätsmanagement<br />

KONTAKT<br />

Tel.: +43 (0)1/33151-0 I Fax-DW: 4925 I E-mail: qm-programme@ama.gv.at I www.ama-marketing.at<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 3 von 116


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

1. Allgemein..................................................................................................................................... 13<br />

2. Bio-Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs .............................................................................. 13<br />

3. Gute Hygienepraxis ..................................................................................................................... 14<br />

4. Hohe BIO-Qualität ....................................................................................................................... 14<br />

5. Nachvollziehbare Herkunft ......................................................................................................... 15<br />

6. Unabhängige Kontrolle ............................................................................................................... 16<br />

1. Geltungsbereich .......................................................................................................................... 17<br />

2. Teilnahmebedingungen .............................................................................................................. 18<br />

3. Herkunft ...................................................................................................................................... 20<br />

4. Kennzeichnung ............................................................................................................................ 23<br />

5. Gute Herstellungspraxis und HACCP ........................................................................................... 25<br />

6. Verpackung ................................................................................................................................. 29<br />

7. Dokumentation ........................................................................................................................... 30<br />

8. Nachvollziehbarkeit ..................................................................................................................... 31<br />

9. Kontrollen .................................................................................................................................... 33<br />

10. Sonstiges ..................................................................................................................................... 36<br />

1. Lizenzvertrag ............................................................................................................................... 38<br />

2. Bekanntgabe von Betriebsdaten ................................................................................................. 38<br />

3. Kontrollvertrag ............................................................................................................................ 38<br />

4. Eigenmarkenhersteller ................................................................................................................ 38<br />

5. Eigenmarkenartikel mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> .............................................................................. 38<br />

6. Chargenrückholplan - Informationspflicht .................................................................................. 38<br />

Seite 4 von 116<br />

1. 100 % biologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ....................................................... 39<br />

2. Einhaltung des Österreichischen Lebensmittelbuchs ................................................................. 39<br />

3. Keine Lebensmittelimitate .......................................................................................................... 39<br />

4. Einschränkung beim Einsatz von hydrolysierten Proteinen ........................................................ 39<br />

5. Einschränkung bei Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffen .......................................................... 40<br />

6. Natürliche Aromen ...................................................................................................................... 40<br />

7. Bio-Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs .............................................................................. 40<br />

8. Betriebsmittel .............................................................................................................................. 40


INHALTSVERZEICHNIS<br />

1. Geltungsbereich .......................................................................................................................... 41<br />

2. Schlachtbetrieb ........................................................................................................................... 41<br />

3. Schlachtkörper-, Schlachthälften- und Großteilstücktransport .................................................. 44<br />

4. Zerlegebetrieb ............................................................................................................................. 45<br />

5. Feinteilstücktransport ................................................................................................................. 47<br />

1. Geltungsbereich .......................................................................................................................... 48<br />

2. Definitionen ................................................................................................................................. 48<br />

3. Allgemeine Anforderungen ......................................................................................................... 49<br />

4. Endproduktanalysen ................................................................................................................... 51<br />

1. Geltungsbereich .......................................................................................................................... 53<br />

2. Definitionen ................................................................................................................................. 53<br />

3. Allgemeine Anforderungen ......................................................................................................... 53<br />

4. Nicht fermentierte Milcherzeugnisse ......................................................................................... 55<br />

5. Fermentierte Milch und Milchmischerzeugnisse ........................................................................ 56<br />

6. Butter .......................................................................................................................................... 57<br />

7. Frischkäse .................................................................................................................................... 58<br />

8. Käse ............................................................................................................................................. 59<br />

9. Schmelzkäse, Schmelzkäse streichbar & Schmelzkäsezubereitungen ........................................ 60<br />

10. Trinkmolke und Molkemischprodukte ........................................................................................ 61<br />

11. Pudding ....................................................................................................................................... 62<br />

12. Butterschmalz ............................................................................................................................. 62<br />

13. Speiseeis auf Milchbasis .............................................................................................................. 63<br />

1. Geltungsbereich .......................................................................................................................... 66<br />

2. Packstellen .................................................................................................................................. 66<br />

1. Geltungsbereich .......................................................................................................................... 70<br />

2. Allgemeine Anforderungen ......................................................................................................... 70<br />

3. Konfitüren und andere Obsterzeugnisse .................................................................................... 70<br />

4. Gemüsesuppen ........................................................................................................................... 71<br />

5. Sauergemüse ............................................................................................................................... 71<br />

6. Sauergemüsezubereitungen ....................................................................................................... 72<br />

1. Geltungsbereich .......................................................................................................................... 73<br />

2. Definitionen ................................................................................................................................. 73<br />

3. Allgemeine Anforderungen ......................................................................................................... 73<br />

4. Packstelle..................................................................................................................................... 76<br />

5. Färberei ....................................................................................................................................... 80<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 5 von 116


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

1. Geltungsbereich .......................................................................................................................... 83<br />

2. Definitionen ................................................................................................................................. 83<br />

3. Allgemeine Anforderungen ......................................................................................................... 83<br />

4. Spezielle Herstellungskriterien .................................................................................................... 84<br />

5. Endproduktanalysen ................................................................................................................... 85<br />

1. Geltungsbereich .......................................................................................................................... 86<br />

2. Speisegetreide ............................................................................................................................. 86<br />

3. Mahl- und Schälprodukte ............................................................................................................ 87<br />

4. Backerzeugnisse .......................................................................................................................... 88<br />

1. Knödel ......................................................................................................................................... 90<br />

2. Teigwaren .................................................................................................................................... 90<br />

1. Obst- & Gemüsefruchtsäfte ........................................................................................................ 92<br />

2. Sirupe .......................................................................................................................................... 92<br />

3. Essig ............................................................................................................................................. 93<br />

1. Bier .............................................................................................................................................. 94<br />

2. Wein, Obstwein, Schaumwein .................................................................................................... 95<br />

3. Spirituosen .................................................................................................................................. 97<br />

1. Honig ........................................................................................................................................... 98<br />

2. Met .............................................................................................................................................. 99<br />

1. Allgemein................................................................................................................................... 100<br />

2. Speiseöle ................................................................................................................................... 100<br />

3. Öle und Fette zum Braten und Backen sowie zur Weiterverarbeitung .................................... 101<br />

1. Senf ............................................................................................................................................ 103<br />

1. Allgemeines ............................................................................................................................... 104<br />

Seite 6 von 116


INHALTSVERZEICHNIS<br />

1. Fachgremium ............................................................................................................................. 105<br />

2. Auswahl relevanter rechtlicher Bestimmungen ........................................................................ 107<br />

3. Darstellung „<strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>“ .................................................................................................... 109<br />

4. Viehverkehrsschein „BOS“ ........................................................................................................ 110<br />

5. Viehverkehrsschein „SUS“......................................................................................................... 112<br />

6. Lieferschein „OVUM“ ................................................................................................................ 114<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 7 von 116


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

Asscociation of the Industry of Juices and Nectars from Fruit and<br />

Vegetables of the European Union<br />

Agrarmarkt Austria <strong>Marketing</strong> GesmbH<br />

(Systembetreiber/Lizenzgeber)<br />

Länderkennung für „Österreich“ gemäß EN 23166<br />

Bundesgesetzblatt<br />

Bundesministerium für Gesundheit<br />

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft<br />

British Retail Consortium<br />

Deutsches Institut für Normung<br />

Europäische Norm<br />

Extended Shelf Life<br />

Europäische Union<br />

Fédération Internationale de Laiterie – International Dairy Federation<br />

Fett in der Trockenmasse<br />

Gentechnisch veränderter Organismus<br />

Hazard Analysis and Critical Control Points<br />

acid-hydrolyzed vegetable protein<br />

in der geltenden Fassung<br />

International Electrotechnical Commission<br />

International Featured Standards Food<br />

International Organisation of Standardisation<br />

Koloniebildende Einheiten<br />

Klosterneuburger Mostwaage<br />

Land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem<br />

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz<br />

Mindesthaltbarkeitsdatum<br />

Österreichisches Lebensmittelbuch<br />

(Codex Alimentarius Austriacus)<br />

post mortem<br />

Polyvinylchlorid<br />

Seite 8 von 116


Qualitätsmanagement<br />

Tierkörperverwertung<br />

Ultra-High-Temperature<br />

Verordnung der Europäischen Gemeinschaft<br />

Verordnung der Europäischen Union<br />

zuletzt geändert durch<br />

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 9 von 116


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

In diesem Kapitel sind produktübergreifende Definitionen zu finden. Produktspezifische Definitionen<br />

sind im Teil D „Spezielle Anforderungen“ bei dem jeweiligen Produktbereich gesondert<br />

angeführt.<br />

Bäuerliche Direktvermarkter sind Landwirte, die im eigenen Namen, auf eigene Verantwortung<br />

und auf eigene Rechnung Produkte in Verkehr bringen und zum Teil direkt an Endverbraucher,<br />

Gastronomie, Einzelhandel oder Großhandel verkaufen.<br />

Anwendung des Produktionsverfahrens nach den Vorschriften der VO (EG) Nr. 834/2007<br />

idgF, VO (EG) Nr. 889/2008 idgF sowie des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A8<br />

idgF auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs.<br />

Eine Charge ist eine verfahrenstechnisch einheitliche, bestimmbare und abgrenzbare Gesamtheit<br />

von Erzeugnissen, die aufgrund ihrer Herkunft und Kennzeichnung (z. B. Chargen-/<br />

Losnummer, Produktionsdatum, Haltbarkeitsdatum) als zusammenhängend erkannt oder<br />

vom Besitzer als zusammenhängend bezeichnet wird.<br />

Eigenkontrollen sind Kontrollen, die vom Lizenznehmer selbst an kritischen Punkten im Betrieb<br />

durchzuführen und zu dokumentieren sind (z. B. Kontrollen bei der Warenübernahme,<br />

Untersuchungen durch Labors). Diese können auch im Auftrag des Lizenznehmers von anderen<br />

Unternehmen durchgeführt werden.<br />

Unternehmen, die Produkte produzieren, die in weiterer Folge unter einer Eigenmarke eines<br />

anderen Lizenznehmers verkauft/vertrieben werden.<br />

Erzeugerpackstellen sortieren und verpacken ausschließlich die im landwirtschaftlichen Betrieb<br />

selbst erzeugten Produkte.<br />

Externe Kontrollen sind Kontrollen, die nicht vom Lizenznehmer selbst, sondern von einer<br />

seitens der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> zugelassenen Kontrollstelle durchzuführen sind. Sie erfolgen<br />

durch neutrale, unabhängige und akkreditierte Kontrollstellen.<br />

Eine homogene Produktgruppe ist eine Gruppierung von ähnlichen Produkten, die in der<br />

Herstellung beziehungsweise in der Zusammensetzung vergleichbar sind. Homogene Produktgruppen<br />

sind z. B. schnittfeste Rohwürste ohne Belag, Kochpökelwaren, Brote auf Weizenbasis<br />

oder Fruchtjoghurts.<br />

Seite 10 von 116


DEFINITIONEN<br />

Unternehmen, im Sinne der Empfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft<br />

2003/361/EG idgF, die weniger als 10 Personen beschäftigen und dessen Jahresumsatz bzw.<br />

Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.<br />

Alle Lebensmittelunternehmen, die unter die Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung idgF<br />

fallen.<br />

Lebensmittelimitate sind Produkte, die ein anderes Erzeugnis nachahmen, um diesem in Geschmack<br />

und Aussehen weitgehend zu gleichen bzw. sich den Anschein einer besseren Qualität<br />

des nachgeahmten Produktes geben, ohne dass diese Qualität tatsächlich gegeben ist.<br />

Bei Lebensmittelimitaten werden einzelne Bestandteile vollständig oder teilweise ersetzt.<br />

Lizenznehmer sind all jene, die mit der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> einen Vertrag für die Vermarktung<br />

von Bio-Produkten abgeschlossen haben. Diese erhalten mit dem Lizenzvertrag das Nutzungsrecht<br />

(Lizenz) zur Verwendung des geschützten <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>s.<br />

Unternehmen, die Produkte produzieren, die zur weiteren Be- oder Verarbeitung ohne Eigentumsübertragung<br />

eines anderen Lizenznehmers übergeben wurden.<br />

Eine Packstelle ist ein von der Behörde zugelassenes Unternehmen, welches Produkte nach<br />

Güte- bzw. Gewichtsklassen sortiert.<br />

Diejenige Zutat oder diejenigen Zutaten eines Lebensmittels, die über 50 % dieses Lebensmittels<br />

ausmachen oder die die Verbraucher üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels<br />

assoziieren und für die in den meisten Fällen eine mengenmäßige Angabe vorgeschrieben<br />

ist (gemäß VO (EU) Nr. 1169/2011 idgF).<br />

Alle Stufen, angefangen von der Primärproduktion eines biologischen Erzeugnisses bis zu<br />

seiner Lagerung, seiner Verarbeitung, seiner Beförderung, seinem Verkauf oder seiner Abgabe<br />

an den Endverbraucher und gegebenenfalls der Kennzeichnung, der Werbung, der Einfuhr,<br />

der Ausfuhr und der im Rahmen von Unteraufträgen ausgeführten Tätigkeiten.<br />

Die <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> agiert als Systembetreiber, indem sie eine Spezifikation (System) für<br />

Marktbeteiligte im Zusammenhang mit der Herstellung von Bio-Produkten anbietet. Weiters<br />

verleiht die <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> als Lizenzgeber das Recht zur Verwendung des <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>s.<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 11 von 116


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

DEFINITIONEN<br />

Überkontrollen dienen vor allem zur Überwachung der externen Kontrolle (Kontrolle der<br />

Kontrolle) und werden von der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> selbst oder in ihrem Auftrag, durch zugelassene<br />

Kontrollstellen durchgeführt.<br />

Wertbestimmende Rohstoffe sind all jene Zutaten eines Lebensmittels, bei denen entweder<br />

quantitative Angaben vorgeschrieben sind oder bei denen die Konsumenten die Herkunft<br />

aus der im <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> angeführten Region erwarten (z. B. durch die Art der Bezeichnung<br />

des Produktes).<br />

Jeden Stoff und jedes Erzeugnis, einschließlich Aromen, Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelenzymen,<br />

sowie jeden Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, der bei der<br />

Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der – gegebenenfalls<br />

in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden bleibt; Rückstände gelten nicht als<br />

Zutaten (gemäß VO (EU) 1169/2011 idgF)<br />

Eine Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs ist eine Zutat, die aus einem landwirtschaftlichen<br />

Ausgangsstoff gewonnen wurde.<br />

Seite 12 von 116


A. STRATEGISCHE AUSRICHTUNG<br />

1. ALLGEMEIN<br />

Seit 1. Juli 2010 hat bei vorverpackten Lebensmitteln, die gemäß den Verordnungen<br />

(EG) Nr. 834/2007 idgF und (EG) Nr. 889/2008 idgF in der EU produziert werden, auf<br />

der Verpackung das EU-Biologo aufzuscheinen. Zusätzlich können Bio-Lebensmittel<br />

mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet werden, die darüber hinaus die Anforderungen<br />

des Österreichischen Lebensmittelbuches und diese vom BMLFUW genehmigte<br />

<strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> einhalten.<br />

Das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ist ein behördlich genehmigtes Gütesiegel und wird zur Kennzeichnung<br />

von Bio-Produkten, die ausschließlich zum menschlichen Verzehr bestimmt<br />

sind, von der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> vergeben. Es stellt eine Orientierungshilfe für<br />

den Einkauf von Bio-Lebensmitteln dar und weist auf die hohe Bio-Qualität, nachvollziehbare<br />

Herkunft sowie unabhängige Kontrolle dieser Bio-Lebensmittel hin.<br />

Die <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> legt in dieser <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> die Bestimmungen für<br />

die Erteilung der Rechte zur Führung des von ihr als Marke geschützten <strong>AMA</strong>-<br />

<strong>Biosiegel</strong>s mit oder ohne Herkunftsangabe fest. Grundlage für die Gewährung des<br />

Zeichennutzungsrechtes auf Bio-Produkten ist der Abschluss eines Lizenzvertrages<br />

mit der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> und die Einhaltung dieser <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong>.<br />

Das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ist das Erkennungszeichen für die Teilnahme an diesem freiwilligen<br />

Qualitätsprogramm, welches je nach Produktbereich und Risiko möglichst stufenübergreifend<br />

Kriterien in den spezifischen Kapiteln dieser <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<br />

<strong>Richtlinie</strong> für jede Vermarktungsstufe festlegt sowie systematisch überwacht.<br />

Die strategische Ausrichtung der <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> basiert auf folgenden fünf<br />

Säulen: Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zu 100 Prozent biologisch, gute Hygienepraxis,<br />

hohe Qualität, nachvollziehbare Herkunft und unabhängige Kontrolle.<br />

Ein zentraler Punkt im <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm ist der Einsatz von biologischen<br />

Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs. Daher ist das Ziel bei <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<br />

Produkten,<br />

einzusetzen. Wenn Naturdärme, Gelatine, Pektin und Hefe nicht aus biologischer<br />

Produktion verfügbar sind, können diese bis maximal fünf Gewichtsprozent<br />

der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, auch aus nichtbiologischer Produktion<br />

eingesetzt werden.<br />

Ein weiterer Aspekt ist der Einsatz von zertifizierten Bio-Zutaten landwirtschaftlichen<br />

Ursprungs die<br />

(mehr als 50 Gewichtsprozent der Jahresmenge)<br />

stammen, die zusätzliche Kriterien<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 13 von 116


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

3. GUTE HYGIENEPRAXIS<br />

im Bereich der Eigenkontrolle und/oder Produktqualitätsvorgaben aufweisen (z. B.<br />

BIO AUSTRIA, Demeter).<br />

Folgende Kriterien müssen mindestens von einem landwirtschaftlichen Qualitätssicherungssystem<br />

eingehalten werden, um von der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> anerkannt zu<br />

werden:<br />

Eigener Qualitätsstandard für die Landwirtschaft<br />

Standard muss öffentlich zugänglich und transparent sein<br />

Zusätzliche Anforderungen, die über die rechtlichen Bestimmungen hinaus<br />

gehen<br />

Zertifizierung auf Basis einer Kontrolle durch eine akkreditierte Kontrollstelle<br />

Standardbetreiber ist eine juristische Person und verfügt über Systeme zur<br />

ständigen Verbesserung des Standards<br />

Beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> kommt dem Aspekt eines gehobenen Hygieneniveaus der Produkte<br />

und Produktionsstätten eine große Bedeutung zu. Bei der Umsetzung dieser<br />

Zielsetzung ist zu berücksichtigen, dass verschiedene Lebensmittel auf Grund der<br />

besonderen Produkteigenschaften und Produktionsverfahren ein unterschiedliches<br />

Risiko aufweisen. Dies hat zur Folge, dass neben der „Guten Hygienepraxis“ und den<br />

Maßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren für Konsumenten (z. B.<br />

HACCP) gegebenenfalls darüber hinaus auch nähere Bestimmungen im Teil „Spezielle<br />

Anforderungen“ der <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> (z. B. mikrobiologische Kriterien)<br />

festgehalten werden.<br />

Lebensmittel mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> haben den gesetzlichen Bestimmungen, den<br />

jeweiligen produktspezifischen <strong>Richtlinie</strong>n des Österreichischen Lebensmittelbuches<br />

(ÖLMB) idgF sowie den Kriterien dieser <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> zu entsprechen.<br />

Wenn die Bestimmungen des ÖLMB mehrere Qualitätsstufen vorsehen, müssen die<br />

Anforderungen einer höheren Qualitätsstufe erfüllt werden.<br />

In begründeten Fällen, insbesondere bei Produktneuentwicklungen, kann von der<br />

Voraussetzung der Konformität des ÖLMB abgewichen werden, wenn in Abstimmung<br />

mit dem zuständigen Fachgremium und unter Berücksichtigung der „Güte“<br />

dies für einen Zeitraum von einem Jahr befürwortet wird. Dabei ist sicherzustellen,<br />

dass sämtliche andere Qualitätskriterien der <strong>Richtlinie</strong> erfüllt sind und eine Irreführung<br />

des Verbrauchers ausgeschlossen ist. Im Zuge dieses Verfahrens hat der Her-<br />

Seite 14 von 116


A. STRATEGISCHE AUSRICHTUNG<br />

5. NACHVOLLZIEHBARE HERKUNFT<br />

steller dem Fachgremium die besondere Güte des beantragten Produktes und ein<br />

Verkehrsfähigkeitsgutachten gemäß LMSVG vorzulegen.<br />

Die Qualität der Lebensmittel ist entscheidend für einen einwandfreien Geschmack<br />

bzw. Genuss. Das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm beinhaltet daher in den jeweiligen produktspezifischen<br />

Bestimmungen wesentliche Kriterien für die Bio-Qualität, um die<br />

erhöhten Erwartungen der Verbraucher an <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Produkte zu erfüllen.<br />

Die Konsumenten von biologisch produzierten Lebensmitteln erwarten eine weitgehende<br />

Naturbelassenheit bei Bio-Lebensmitteln. Das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm<br />

hält deshalb entsprechende Vorgaben im Teil „Spezielle Anforderungen“ der <strong>Richtlinie</strong><br />

fest. Beispielsweise wird der Einsatz von Zusatzstoffen auf ein Minimum beschränkt.<br />

Zusatzstoffe dürfen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG)<br />

Nr. 889/2008 nur dann eingesetzt werden, wenn diese unvermeidbar sind oder besonderen<br />

Ernährungszwecken dienen.<br />

Als Leitgedanke für die biologische Produktion erwartet sich der Konsument eine<br />

schonende Nutzung der Landschaft, der Rohstoffe und der Energie. Daher sollen<br />

Bio-Lebensmittel im Einklang mit der Natur erzeugt werden.<br />

Der Tierschutz wird generell als eine Grundbedingung im Sinne der Respektierung<br />

des Tieres als Lebewesen und als Grundvoraussetzung für die Gewährleistung einer<br />

hohen Lebensmittelqualität angesehen.<br />

Im Sinne der Konsumentenforderung erfolgt beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> mit Herkunftsangabe<br />

eine klare Kennzeichnung der Herkunft der eingesetzten Zutaten. Dabei bezieht<br />

sich die Herkunftsangabe entweder auf eine Region - sei es ein Land (z. B. Tirol,<br />

Bayern), einen Staat (z. B. Österreich, Frankreich) oder auch ein länder- oder<br />

staatenübergreifendes homogenes Gebiet (z. B. Alpenregion, Europäische Union).<br />

Die Herkunftsangabe selbst hat keinen zwingenden Einfluss auf die innere Qualität<br />

eines Bio-Produktes.<br />

Das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ohne Herkunftsangabe wird auf jenen biologisch, erzeugten<br />

Produkten verwendet, bei denen die Kennzeichnung einer Herkunft gemäß dieser<br />

<strong>Richtlinie</strong> nicht möglich ist.<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 15 von 116


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

A. STRATEGISCHE AUSRICHTUNG<br />

6. UNABHÄNGIGE KONTROLLE<br />

Auch wenn keine regions- oder länderspezifische Kennzeichnung der Herkunft erfolgt,<br />

ist die nachvollziehbare Herkunft der Bio-Zutaten sicherzustellen.<br />

Das Kontrollsystem im <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm ist dreistufig. Die erste Stufe ist die<br />

„Eigenkontrolle“, die zweite Stufe ist die „externe Kontrolle“ und die dritte Stufe ist<br />

die „Überkontrolle“.<br />

Das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> versucht einerseits die Eigenkontrollen zu forcieren, andererseits<br />

können bestimmte Kontrollen wie die Biokontrolle nicht vom Betrieb selbst,<br />

sondern nur durch eine externe Kontrollstelle durchgeführt werden. Von der <strong>AMA</strong>-<br />

<strong>Marketing</strong> anerkannte Kontrollstellen haben eine Akkreditierung gemäß EN ISO/IEC<br />

17065 bzw. EN 45011 und Prüfstellen (Labors) gemäß EN ISO/IEC 17025 und die<br />

notwendige Qualifikation aufzuweisen.<br />

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B. GENERELLE ANFORDERUNGEN<br />

1. GELTUNGSBEREICH<br />

Die vorliegende <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> beschreibt ein freiwilliges Qualitätssicherungssystem<br />

für die Kennzeichnung biologischer Lebensmittel mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> und gibt Anforderungen<br />

an Bio-Betriebe vor, welche Bio-Lebensmittel sortieren und abpacken, be- und<br />

verarbeiten und/oder handeln.<br />

Für die Teilnehmer am <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm gelten neben den speziellen Anforderungen<br />

des Kapitels D auch die generellen Bestimmungen des Kapitels B bzw. C. Weiters besteht<br />

die Möglichkeit der Teilnahme an freiwilligen Modulen des Kapitels E. Eine Übersicht des<br />

Geltungsbereiches ist aus Abbildung 1 zu entnehmen.<br />

1<br />

2<br />

Futtermittel,<br />

Betriebsmittel<br />

Landwirtschaftliche<br />

Betriebe<br />

Bearbeitungs- &<br />

Verarbeitungsbetriebe*<br />

Basis: EU-Bio-Verordnungen<br />

Empfehlung: Teilnahme bei anerkannten<br />

Qualitätssicherungssystemen<br />

(z. B. BIO AUSTRIA, Demeter)<br />

Basis: EU-Bio-Verordnungen<br />

Empfehlung: Teilnahme bei anerkannten<br />

Qualitätssicherungssystemen<br />

(z. B. BIO AUSTRIA, Demeter)<br />

3<br />

Schlacht- &<br />

Zerlegebetriebe*<br />

Pack- und Lagerstellen*<br />

Geltungsbereich<br />

<strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong><br />

inkl. freiwilliger Module<br />

Direktvermarkter*<br />

4<br />

Lebensmittelhandel*<br />

exkl. Verteilerzentren<br />

und Verkaufsgeschäfte<br />

Abbildung 1: Übersicht des Geltungsbereichs<br />

* inklusive Eigenmarkenhersteller und Lohnproduzenten<br />

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<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

2. TEILNAHMEBEDINGUNGEN<br />

Die vollständige und korrekte Erfüllung der Anforderungen sowie die Durchführung der<br />

notwendigen Eigenkontrollmaßnahmen liegen in der Verantwortung des Lizenznehmers.<br />

Voraussetzung für die Teilnahme ist der Abschluss eines Lizenzvertrages<br />

mit der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong>.<br />

Vor Abschluss des Lizenzvertrages ist ein Stammdatenblatt auszufüllen.<br />

Weiters ist vor Vertragsabschluss mit einer von der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong><br />

zugelassenen Bio-Kontrollstelle (Liste siehe www.ama-marketing.at)<br />

ein Kontrollvertrag über die Erstkontrolle und die jährlich durchzuführende<br />

externe Kontrolle abzuschließen.<br />

Bei Bio-Frischfleisch von Rindern und Kälbern mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ist die Teilnahme am<br />

Rindfleischkennzeichnungssystem „bos“ der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> oder einem anderen behördlich<br />

genehmigten freiwilligen Rindfleischkennzeichnungssystem verpflichtend.<br />

Bei Bio-Schweinefleisch mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ist die Teilnahme am Schweinefleischkennzeichnungssystem<br />

„sus“ der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> oder einem anderen anerkannten freiwilligen<br />

Schweinefleischkennzeichnungssystem verpflichtend.<br />

Vor Lizenzvertragsabschluss ist mindestens ein Artikel pro beantragte homogene Produktgruppe<br />

einer Produktanalyse, nach den Kriterien des Kapitels D, zu unterziehen. Die Ergebnisse<br />

müssen der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> (<br />

) übermittelt werden und<br />

am Betrieb aufliegen.<br />

Die vor Lizenzvertragsabschluss durchzuführende Erstkontrolle (externe Kontrolle) hat ein<br />

positives Ergebnis aufzuweisen.<br />

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B. GENERELLE ANFORDERUNGEN<br />

2. TEILNAHMEBEDINGUNGEN<br />

Änderungen vertragsrelevanter Daten wie z. B. Zeichnungsberechtigter,<br />

Firmenwortlaut, Adresse, Betriebsstätten (sämtliche, auch saisonal<br />

genutzte Lager und auch Lager für Nicht-<strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Ware),<br />

Produkte bzw. Produktgruppen, sind umgehend mittels Formblatt<br />

„Bekanntgabe von Änderungen vertragsrelevanter Daten“ an die<br />

<strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> zu übermitteln.<br />

Um Produkte mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> von einem Lohnproduzenten<br />

oder Eigenmarkenhersteller produzieren lassen zu können, muss der Lohnproduzent/Eigenmarkenhersteller<br />

zuvor vertraglich in das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm eingebunden<br />

werden und durch eine akkreditierte Kontrollstelle gemäß den Verordnungen (EG) Nr.<br />

834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 zertifiziert werden.<br />

Ein aktueller Lage- (wo befindet sich der Betrieb) und Standortplan (wie ist der Betrieb strukturiert)<br />

hat am Betrieb aufzuliegen. Im Standortplan müssen sämtliche Funktionen der Gebäude<br />

eindeutig gekennzeichnet sein (z. B. Produktionshalle, Lagerhalle)<br />

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<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

3. HERKUNFT<br />

Als Herkunftsregion im Sinne der beschriebenen Herkunftsangabe (gemäß A.5.1.) gilt jene<br />

Region, in der alle Be- und Verarbeitungsschritte erfolgen und aus der die wertbestimmenden<br />

Bio-Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs des zu kennzeichnenden Produktes stammen.<br />

Monoprodukte (z. B. Apfelsaft, Butter, Fleisch, Frischeier, Gemüse, Honig, Mehl, Milch, Obst,<br />

Speiseerdäpfel, Schlagobers, Speiseöl) stammen zur Gänze aus der Herkunftsregion.<br />

Bei verarbeiteten Lebensmitteln, die aus mehr als einer Zutat bestehen, haben die Zutaten<br />

pflanzlichen Ursprungs, die gemäß den landwirtschaftlichen Produktionsvoraussetzungen<br />

regelmäßig in marktrelevanten Mengen erzeugt werden, aus der Region zu stammen. Eine<br />

ausnahmsweise Verwendung von Zutaten pflanzlichen Ursprungs, die gemäß den landwirtschaftlichen<br />

Produktionsvoraussetzungen in der Herkunftsregion nicht, nicht regelmäßig<br />

oder nicht in marktrelevanter Menge erzeugt werden, kann bis zu einem mengenmäßigen<br />

Toleranzbereich von höchstens einem Drittel des Produktes (Gewichtsprozent bei Einwaage,<br />

ohne zugesetztes Wasser oder Wasser als Aufgussflüssigkeit) erfolgen 1 .<br />

Bei verarbeiteten Lebensmitteln, die aus mehr als einer Zutat bestehen, haben die Zutaten<br />

tierischen Ursprungs (z. B. Milch, Rind-, Schweinefleisch, Speck) aus der angegebenen Region<br />

zu stammen. Davon ausgenommen sind nur untergeordnete Zutaten wie Gelatine oder<br />

Naturdärme, die in der angegebenen Region nicht in der geforderten Qualität und Menge<br />

erzeugt werden 1 .<br />

1<br />

Die Nichtverfügbarkeit der entsprechenden Qualität und Menge muss vom Lizenznehmer vor einer etwaigen<br />

Kennzeichnung plausibel der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> dargelegt werden z. B. über aktuelle schriftliche Bestätigungen<br />

namhafter Hersteller, Händler oder Bio-Verbände aus der gesamten Herkunftsregion.<br />

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B. GENERELLE ANFORDERUNGEN<br />

3. HERKUNFT<br />

Fleisch von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Speck von Schweinen etc.:<br />

geboren in:<br />

Region (Land)<br />

aufgezogen in:<br />

Region (Land)<br />

geschlachtet in:<br />

Region (Land)<br />

zerlegt in:<br />

Region (Land)<br />

Geflügelfleisch:<br />

erbrütet in:<br />

Region (Land)<br />

gemästet in:<br />

Region (Land)<br />

geschlachtet in:<br />

Region (Land)<br />

zerlegt in:<br />

Region (Land)<br />

Frischeier:<br />

Küken erbrütet in:<br />

Region (Land)<br />

Junghenne aufgezogen in:<br />

Region (Land)<br />

Frischeier gelegt in:<br />

Region (Land)<br />

Frischeier sortiert und verpackt in: Region (Land)<br />

ggf. Ostereier gekocht und gefärbt in: Region (Land)<br />

ggf. Jauseneier gekocht in:<br />

Region (Land)<br />

Milch und Milchprodukte:<br />

gemolken in:<br />

Region (Land)<br />

be- und verarbeitet in:<br />

Region (Land)<br />

z. B. Obst, Gemüse, Speiseerdäpfel, Getreide:<br />

geerntet in:<br />

Region (Land)<br />

be- und verarbeitet in:<br />

Region (Land)<br />

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<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

3. HERKUNFT<br />

Konkrete Beispiele wie die Herkunftsdefinition umzusetzen ist:<br />

Milch gemolken in Österreich<br />

be- und verarbeitet in: Österreich<br />

Zucker geerntet in Österreich<br />

be- und verarbeitet in: Österreich<br />

Orangen geerntet in: Italien<br />

be- und verarbeitet in: Italien<br />

Fleisch vom Schwein und Rind<br />

geboren in:<br />

aufgezogen in:<br />

geschlachtet in:<br />

zerlegt in:<br />

Speck vom Schwein<br />

geboren in:<br />

aufgezogen in:<br />

geschlachtet in:<br />

zerlegt in:<br />

Österreich<br />

Österreich<br />

Österreich<br />

Österreich<br />

Österreich<br />

Österreich<br />

Österreich<br />

Österreich<br />

Käse<br />

Milch gemolken in Österreich<br />

be- und verarbeitet in: Österreich<br />

Lebensmittelunternehmer haben unabhängig von der Herkunftskennzeichnung im <strong>AMA</strong>-<br />

<strong>Biosiegel</strong> die Herkunft biologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nachzuweisen.<br />

Eine Herkunftsbestätigung der Bio-Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs muss am Betrieb<br />

aufliegen und ggf. oben genannte Punkte enthalten.<br />

Auch beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ohne Herkunftskennzeichnung muss die Herkunft der Zutaten<br />

landwirtschaftlichen Ursprungs nachvollziehbar sein und am Betrieb aufliegen.<br />

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B. GENERELLE ANFORDERUNGEN<br />

4. KENNZEICHNUNG<br />

Lebensmittel, die nach den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 idgF und<br />

EG Nr. 889/2008 idgF in den Ländern der EU erzeugt und mit einem<br />

entsprechenden Hinweis in Verkehr gebracht werden, sind mit dem<br />

EU-Biologo und der Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle,<br />

die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, der die<br />

letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat,<br />

zu kennzeichnen.<br />

Abbildung 3: EU-Biologo<br />

Lizenznehmer, denen das Recht zur Kennzeichnung von Bio-Produkten mit dem <strong>AMA</strong>-<br />

<strong>Biosiegel</strong> erteilt wurde, dürfen das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> nur unter Beifügung der verliehenen Lizenznummer<br />

des Herstellers und der Unternehmensbezeichnung mit Postleitzahl und Ort<br />

des Herstellers verwenden. Es besteht die Möglichkeit das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> auf der Vorderseite<br />

des Produkts ohne Lizenznummer abzubilden, jedoch ist es dann zusätzlich an einem anderen<br />

Platz (seitlich oder rückseitig) mit der Lizenznummer des Herstellers abzubilden.<br />

Die Region ist im <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> durch die Farbe des Kreises und den Wortlaut im Feld auf<br />

weißem Grund erkennbar (Beispiel Österreich: roter Kreis und die Bezeichnung Austria). Ist<br />

die Verwendung von Regions- bzw. Landesfarben nicht möglich, ist das Siegel in Schwarz zu<br />

halten.<br />

Da die rechtssichere Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 idgF, betreffend die<br />

Information der Verbraucher über Lebensmittel, noch mehrere Jahre dauern kann, empfehlen<br />

wir schon jetzt eine qualifizierte Information über die Herkunft der Primärzutaten zu geben.<br />

Eine verbindliche Umsetzung erfolgt nach dem Vorliegen der Durchführungsbestimmungen<br />

zur VO (EU) Nr. 1169/2011 idgF.<br />

Erfolgt bei zusammengesetzten <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Produkten eine Herkunftskennzeichnung und<br />

stammen nicht alle Primärzutaten, bezogen auf den landwirtschaftlichen Ausgangsstoff, aus<br />

der angegebenen Region, ist/sind im Zutatenverzeichnis die Primärzutat/en mit folgenden<br />

zusätzlichen Angaben zu kennzeichnen:<br />

Jene Primärzutat/en die über 50 % dieses Lebensmittels ausmachen und jene Zutaten<br />

für die eine mengenmäßige Zutatendeklaration (QUID) vorgenommen werden<br />

muss, ist/sind mit dem Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe<br />

zu kennzeichnen.<br />

Die Kennzeichnung kann entweder in Verbindung mit dem Verzeichnis der Zutaten,<br />

beispielsweise mit einem Quadrat und nachfolgend angeführten Hinweisen oder<br />

im selben Sichtfeld mit einem unmittelbar optischen Zusammenhang erfolgen. Der<br />

Hinweis auf den Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, kann<br />

bei den betroffenen <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Produkten auch im Internet erfolgen. Ein diesbezüglicher<br />

Hinweis hat auf der Verpackung aufzuscheinen.<br />

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<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

4. KENNZEICHNUNG<br />

Um eine größtmögliche Transparenz sicherzustellen, wird empfohlen bei sämtlichen<br />

Bio-Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs eine Herkunftskennzeichnung<br />

vorzunehmen.<br />

Wird die Herkunftskennzeichnung mit einem Symbol vorgenommen, sind zur Erläuterung<br />

im Zutatenverzeichnis je nach Fall folgende Angaben anzuführen:<br />

„ • aus >>HerkunftsangabeHerkunftsangabe


B. GENERELLE ANFORDERUNGEN<br />

5. GUTE HERSTELLUNGSPRAXIS UND HACCP<br />

Die Lizenznehmer haben ein durchgängiges Kennzeichnungs- und Dokumentationssystem zu<br />

implementieren, welches auf allen Prozessstufen eine eindeutige Identifizierung und Rückverfolgbarkeit<br />

von <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Ware gewährleistet.<br />

Die Betriebe haben basierend auf den gesetzlichen Vorgaben und nach dem Codex Alimentarius<br />

„General Principles of Food Hygiene“ (<br />

) eine „Gute Herstellungspraxis“<br />

sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren für den Konsumenten<br />

(HACCP - Hazard Analysis and Criticial Control Points) gemäß Abbildung 4 zu implementieren,<br />

aufrechtzuerhalten und ständig zu verbessern.<br />

HACPP<br />

Maßnahmen zur Vermeidung von<br />

Gesundheitsgefahren für den<br />

Konsumenten<br />

Gute Hygienepraxis<br />

z. B. Betriebs- und Produktionshygiene,<br />

Reinigung und Desinfektion,<br />

Personalhygiene,<br />

Schädlingsbekämpfung<br />

Gute räumliche und technische<br />

Voraussetzungen<br />

z. B. Ausstattung, Zustand der Räume und Einrichtungen<br />

Gute Herstellungspraxis<br />

Abbildung 4: Schematische Darstellung vom „Haus der Hygiene“<br />

Die Gute Herstellungspraxis hat im Wesentlichen die nachfolgenden Bereiche zu umfassen.<br />

Rohwaren- und Produktspezifikationen<br />

Lieferantenbewertung/-auswahl<br />

Wareneingangs-, Zwischen- und Endproduktprüfung<br />

Herstellungs- und Arbeitsanweisungen<br />

Wasseruntersuchungen<br />

Temperaturüberwachungen<br />

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<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

5. GUTE HERSTELLUNGSPRAXIS UND HACCP<br />

Lagerung und Produktbehandlung<br />

Trennung reiner und unreiner Bereiche<br />

Regelmäßige Produktanalysen<br />

Erstellen eines Reinigungs- und Desinfektionsplanes für alle Bereiche (wann, mit<br />

welchem Mittel, wie, wer etc.)<br />

Dokumentation der durchgeführten Reinigung und Desinfektion<br />

Betriebsspezifische Regeln der Personalhygiene<br />

Tragen von Schutzkleidung und Kopfbedeckung<br />

Sanitär-, Sozialräume und Garderoben<br />

Personalschulung und Unterweisung am Arbeitsplatz<br />

Qualifizierte autorisierte Personen/Unternehmen<br />

Lageplan der Indikation<br />

Regelmäßige Kontrolle in Abhängigkeit von der Befallstärke<br />

Zugelassene Schädlingsbekämpfungsmittel (siehe VO (EG) Nr. 889/2008 Anhang II)<br />

Dokumentierte Maßnahmen der Schädlingsbekämpfung<br />

Auslegung und Ausstattung der Betriebs- und Lagerräume<br />

Beschaffenheit von Wänden, Decken und Fußböden<br />

Ausreichende Trennung von Arbeitsgängen und Produktionslinien (Vermeidung<br />

von Kreuzkontaminationen)<br />

Wasserver- und -entsorgung<br />

Belüftung und Klimatisierung<br />

Wartung und Pflege der technischen Anlagen<br />

Aufbauend auf den angeführten Anforderungen an eine „Gute Herstellungspraxis“ hat der<br />

Betrieb ein Eigenkontrollsystem gemäß den nachfolgenden Grundsätzen eines HACCP-<br />

Konzeptes zu etablieren. Zielsetzung des HACCP-Konzeptes ist dabei die Prävention und Beherrschung<br />

spezifischer Gesundheitsgefahren für den Konsumenten.<br />

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B. GENERELLE ANFORDERUNGEN<br />

5. GUTE HERSTELLUNGSPRAXIS UND HACCP<br />

werden müssen.<br />

die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein annehmbares Maß reduziert<br />

Jede gesundheitliche Gefahr durch Lebensmittel muss im Hinblick auf den möglichen Schweregrad<br />

der gesundheitlichen Schädigung und die Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens bewertet<br />

werden. Die angewandte Methodik muss genau beschrieben und die Ergebnisse müssen<br />

dokumentiert werden.<br />

(Lenkungspunkte, sog. CCPs) auf der (den)<br />

Prozessstufe(n), auf der (denen) eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gesundheitsgefahr<br />

für den Konsumenten zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmbares Maß zu reduzieren.<br />

für diese kritischen Kontrollpunkte, anhand derer im<br />

Hinblick auf die Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung ermittelter Gefahren zwischen<br />

akzeptablen und nicht akzeptablen Werten unterschieden wird.<br />

Kontrollpunkte.<br />

Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist.<br />

der kritischen<br />

, falls die Überwachung zeigt, dass ein kritischer<br />

, um festzustellen, ob die in den Punkten (1)<br />

bis (5) genannten Maßnahmen vollständig sind und wirksam funktionieren. Mindestens<br />

einmal pro Jahr ist der HACCP-Plan auf Aktualität zu überprüfen.<br />

, die der Art und Größe des Unternehmens<br />

angemessen sind, um nachweisen zu können, dass die in den Punkten (1) bis (6)<br />

genannten Maßnahmen angewendet werden.<br />

Das HACCP-Konzept muss jedes Erzeugnis, jede Verfahrenslinie und jeden Verarbeitungsstandort<br />

beinhalten.<br />

Die Mitarbeiter sind nachweislich über das auf den HACCP-Grundsätzen basierende Kontrollsystem<br />

zu informieren und zu schulen.<br />

Es wird empfohlen, die Hygieneleitlinien des BMG anzuwenden bzw. als<br />

Hilfestellung heranzuziehen. Die Leitlinien werden vom BMG veröffentlicht<br />

und können auf www.bmg.gv.at abgerufen werden.<br />

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<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

5. GUTE HERSTELLUNGSPRAXIS UND HACCP<br />

Enthalten Produkte kennzeichnungspflichtige Allergene im Sinne der VO (EU) Nr. 1169/2011<br />

idgF betreffend der Information der Verbraucher über Lebensmittel Anhang II, muss sichergestellt<br />

sein, dass Kreuzkontaminationen weitgehend vermieden werden. Erfolgt nach der<br />

Verarbeitung allergenhaltiger Zutaten eine Reinigung, so muss sichergestellt werden, dass<br />

diese Reinigung stichprobenweise validiert wird. Allergenhaltige Lebensmittel müssen entsprechend<br />

den aktuellen rechtlichen Bestimmungen deklariert werden.<br />

Bei bäuerlichen Direktvermarktern und Kleinstunternehmen sind die Punkte 5.1. bis 5.9. erfüllt,<br />

wenn zur Umsetzung des Eigenkontrollsystems die entsprechenden Hygieneleitlinien<br />

idgF des BMG (www.bmg.gv.at) umgesetzt werden.<br />

- Leitlinie zur Schlachtung, Zerlegung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen<br />

und Pferden sowie bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen<br />

- Leitlinie für bäuerliche Geflügel- und Kaninchenschlachtbetriebe<br />

- Leitlinie Eierpack- und Eiersammelstellen<br />

- Leitlinie gewerbliche Konditoreien<br />

- Leitlinie für gewerbliche Getränkeherstellungsbetrieben<br />

- Leitlinie für die Ölabfüllung in gewerblichen Betrieben<br />

- Leitlinie Schlachtung und Verarbeitung von Fischen aus Wildfang oder eigener<br />

Aquakultur<br />

- Leitlinie für bäuerliche Obstverarbeitung<br />

- Leitlinie bei der Schlachtung und Zerlegung von Geflügel<br />

- Leitlinie für die Milchverarbeitung auf Almen<br />

- Leitlinie für bäuerliche Milchverarbeitungsbetriebe<br />

- Leitlinie für Einzelhandelsunternehmen<br />

- Hygienisches Feilhalten von Süßwaren zur Selbstbedienung<br />

- Hygienisches Feilhalten von Brot und Gebäck zur Selbstbedienung<br />

- Leitlinie für die Speiseeiserzeugung<br />

- Leitlinie zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen<br />

beim Umgang mit Lebensmitteln<br />

- Leitlinie für gewerbliche Bäckereien<br />

- Leitlinie für gewerbliche Mühlenbetriebe<br />

- Leitlinie über mikrobiologische Kriterien für Milch und Milchprodukte<br />

- Leitlinie zur praktischen Umsetzung der Lebensmittelhygieneverordnung in<br />

Betrieben, die sich mit der Tiefkühllogistik von Tiefkühlprodukten (ausgenommen<br />

Speiseeis) befasssen<br />

- Leitlinie: Personalschulung<br />

- Leitlinie für Imkereien<br />

- etc.<br />

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B. GENERELLE ANFORDERUNGEN<br />

6. VERPACKUNG<br />

Im Sinne der <strong>Richtlinie</strong> 98/83/EG und der Trinkwasserverordnung BGBl. II Nr. 304/2001 idgF<br />

muss für Wasser, das in der Produktion verwendet wird, ein risikobasierter Analyseplan implementiert<br />

sein.<br />

Bei Verpackungen ist eine umweltschonende Verpackungsart zu wählen. Es dürfen keine<br />

chlorhaltigen Verpackungsmaterialien verwendet werden (z. B. PVC), da diese Materialien zu<br />

den schwer abbaubaren Kunststoffen zählen.<br />

Aufbauend auf den Vorgaben der VO (EG) Nr. 1935/2004 idgF über Materialien und Gegenstände,<br />

die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und der Verordnung<br />

(EU) Nr. 10/2011 idgF über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu<br />

bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, haben die Betriebe sicherzustellen,<br />

dass für sämtliche Verpackungen aus Kunststoff von <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Produkten „Konformitätserklärungen“<br />

beim Abpackunternehmen aufliegen. Diese sind vom Verpackungshersteller<br />

(Lieferanten) auszustellen und müssen bestätigen, dass die Verpackungen<br />

den aktuellen rechtlichen Bestimmungen entsprechen,<br />

für den Verwendungszweck bzw. für den geplanten Gebrauch geeignet sind (z. B.<br />

Folie ist zur Verpackung von Käse geeignet) und<br />

auf mögliche Kontaminationen und Gefahren (Wechselwirkungen) zum Produkt<br />

und zum Verbraucher überprüft wurden und entsprechende aktuelle Testergebnisse<br />

(z. B. von Migrationstests) beim Verpackungshersteller/Lieferanten aufliegen.<br />

Für andere Verpackungen als Kunststoffverpackungen sind auf Anforderung Konformitätserklärungen<br />

des Packstofflieferanten bereitzustellen.<br />

Für bäuerliche Direktvermarkter und Kleinstunternehmen ist dieser Punkt erfüllt, wenn am<br />

Lieferschein der Verpackung angegeben ist, dass die Verpackungen für den Verwendungszweck<br />

bzw. für den geplanten Gebrauch geeignet sind.<br />

Bei Verpackungsmaterial, das direkt in Kontakt mit dem Lebensmittel kommt, ist die Rückverfolgbarkeit<br />

zu gewährleisten. Der Lizenznehmer hat nachvollziehbar sicherzustellen, von<br />

welchem Unternehmen und an welches Unternehmen die Verpackungen bezogen bzw. geliefert<br />

wurden. Die Rückverfolgbarkeit ist regelmäßig zu überprüfen.<br />

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<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

7. DOKUMENTATION<br />

Die Einhaltung der Kriterien und die Nachvollziehbarkeit der Kontrollen gemäß dieser <strong>AMA</strong>-<br />

<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> sind durch eine entsprechende Dokumentation zu gewährleisten. Der<br />

Lizenznehmer muss sicherstellen, dass sämtliche für die richtliniengemäße Erzeugnissicherheit,<br />

-legalität und -qualität entscheidenden Unterlagen, Aufzeichnungen und Angaben vorhanden<br />

sind und wirksam gelenkt werden.<br />

Alle in Gebrauch befindlichen Dokumente (inklusive <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong>) müssen in der<br />

jeweils aktuellen <strong>Version</strong> vorliegen.<br />

Der Lizenznehmer muss eine interne Anweisung zur Chargenrückholung aufliegen haben.<br />

Diese beinhaltet eine eindeutige Regelung von Verantwortlichkeiten und stellt sicher, dass<br />

betroffene Abnehmer schnellstmöglich informiert werden (Krisenmanagement). Etwaige<br />

Rückholungen sind zu dokumentieren.<br />

Gesperrte Ware, welche nicht mehr für die Abgabe an den Konsumenten geeignet ist, ist<br />

sachgerecht zu kennzeichnen und zu entsorgen. Dieser Vorgang ist zu dokumentieren.<br />

Für den Fall einer Chargenrückholung ist die Telefonnummer der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong>, inklusive<br />

Ansprechperson, im Krisenplan zu hinterlegen und diese umgehend zu informieren.<br />

Der Betrieb hat sicherzustellen, dass alle Unterlagen im Zusammenhang mit dem Eigenkontrollsystem<br />

immer auf dem aktuellen Stand und für Dritte nachvollziehbar sind. Im Sinne der<br />

Sorgfalts- und Nachweispflicht sind alle Dokumente grundsätzlich drei Jahre lang aufzubewahren.<br />

Sollten Rechtsvorschriften oder spezielle Anforderungen der <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<br />

<strong>Richtlinie</strong> andere Fristen vorgeben, sind diese einzuhalten.<br />

Es sind Vorgehensweisen zu implementieren, wie mit Reklamationen (z. B. von Abnehmern,<br />

Konsumenten) umgegangen wird. Die daraufhin eingeleiteten Maßnahmen sind zu dokumentieren.<br />

Diesbezügliche Arbeitsanweisungen haben am Betrieb aufzuliegen.<br />

Geforderte Dokumente müssen nicht immer in Papierform vorliegen, sondern können auch<br />

in elektronischer Form geführt werden. Sie sind jedoch aktuell zu führen und haben auf Verlangen<br />

des Kontrollorganes abruf- und ausdruckbar zu sein.<br />

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B. GENERELLE ANFORDERUNGEN<br />

8. NACHVOLLZIEHBARKEIT<br />

Der Lizenznehmer führt eine aktuelle Übersicht seiner Bio-Lieferanten und deren gelieferte<br />

Bio-Produkte.<br />

Bio-Zutaten für die Erzeugung von <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Produkten dürfen ausschließlich von Lieferanten<br />

mit einem gültigen Bio-Zertifikat bezogen werden. Gültige Bio-Zertifikate aller Lieferanten<br />

müssen beim Lizenznehmer aufliegen.<br />

Bei der Warenübernahme hat der Lizenznehmer die angelieferten Zutaten gemäß VO (EG)<br />

Nr. 889/2008 Artikel 33 auf Vorhandensein und Übereinstimmung eines entsprechenden<br />

Qualitäts- und Herkunftsvermerkes auf Lieferscheinen und Kennzeichnung (z. B. Etikettierung,<br />

Herkunftsbestätigung) der angelieferten Ware zu kontrollieren.<br />

Dabei ist zu prüfen, ob die Angaben vollständig sind und übereinstimmen.<br />

Die Chargennummer muss am Lieferschein klar ersichtlich sein. Ist die Chargennummer nicht<br />

angeführt, so ist diese zu ergänzen.<br />

Es dürfen nur Zutaten im <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm eingesetzt werden, wenn<br />

der Lieferant ein gültiges Bio-Zertifikat im Sinne der VO (EG) Nr. 834/2007 idgF und<br />

der VO (EG) Nr. 889/2008 idgF aufweist,<br />

die Dokumente eine entsprechende Kennzeichnung gemäß dieser <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<br />

<strong>Richtlinie</strong> aufweisen, sowie sämtliche Kriterien vom Lieferanten eingehalten werden<br />

(z. B. Einhaltung der Kühlkette),<br />

am Begleitdokument ein entsprechender Hinweis für <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Produkte (z.<br />

B. Ebene Landwirt: „Bio“, Ebene Verarbeiter: „<strong>AMA</strong>-Bio“) zu finden ist und<br />

sie keine offensichtlichen Qualitätsmängel aufweisen.<br />

Zukauf von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs die überwiegend (mehr als<br />

50 Gewichtsprozent der Jahresmenge) aus anerkannten landwirtschaftlichen Qualitätssicherungssystemen<br />

wie BIO AUSTRIA oder Demeter stammen.<br />

Ein System zur Nachvollziehbarkeit (Rückverfolgbarkeit) ist einzurichten und anzuwenden.<br />

Mit dem System muss von den Produkten auf die eingesetzten Zutaten rückgeschlossen<br />

werden können (z. B. über Chargennumer, MHD etc.).<br />

Der Lizenznehmer hat ein funktionierendes Chargenbildungssystem umzusetzen. Wie sich<br />

eine Charge zusammensetzt und wie die Bildung erfolgt, hat schriftlich am Betrieb aufzuliegen<br />

und die relevanten Mitarbeiter sind diesbezüglich regelmäßig zu schulen bzw. nachweislich<br />

davon in Kenntnis zu setzen.<br />

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<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

8. NACHVOLLZIEHBARKEIT<br />

Es muss klar dokumentiert sein, welche Produkte von welchem Lieferanten und Anlieferungszeitpunkt<br />

in die Charge einfließen, wann die Produkte be- bzw. verarbeitet und wann<br />

sowie an wen die Bio-Lebensmittel dieser Charge ausgeliefert wurden. Diese Information<br />

muss jederzeit am Betrieb abrufbar sein, damit auch z. B. ein halbes Jahr später eine vollständige<br />

Nachvollziehbarkeit der Mengenströme gegeben ist.<br />

Über die Warenströme von <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Produkten sind bei den Schlacht-, Zerlege-, Bebzw.<br />

Verarbeitungsbetrieben und Pack- bzw. Lagerstellen laufend ordnungsgemäße Aufzeichnungen<br />

zu führen. Diese Aufzeichnungen sind so zu führen, dass für Dritte alle eingehenden,<br />

innerbetrieblichen und ausgehenden Warenströme und Mengenflüsse eindeutig<br />

nachvollziehbar sind und jederzeit (in angemessener Frist) wesentliche Daten (Lieferant,<br />

Kunde, Produkt, Menge etc.) an den Lizenzgeber, die Kontrollstelle und Behörden weitergegeben<br />

werden können.<br />

Das System der Nachvollziehbarkeit ist vom Lizenznehmer regelmäßig – mindestens einmal<br />

jährlich – zu testen, um die Nachvollziehbarkeit vom Rohstoff zum Endprodukt sowie vom<br />

Endprodukt zum Rohstoff zu überprüfen. Diese Prüfungen sind zu dokumentieren.<br />

Hersteller von Lebensmitteln mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> haben eigene Artikelbezeichnungen<br />

oder -nummern in der internen Warenwirtschaft anzulegen, die einen Hinweis auf „<strong>AMA</strong>-<br />

Bio“ enthalten (z. B. Art.Nr., <strong>AMA</strong>-Bio). Diese Artikelbezeichnungen oder -nummern sind auf<br />

den Begleitdokumenten gesondert auszuweisen. Eine Bezeichnung in Verbindung mit einer<br />

Fußzeile ist ebenfalls möglich.<br />

Beim Zukauf von Bio-Rohstoffen für die Be- und Verarbeitung ist die Kennzeichnung gemäß<br />

den rechtlichen Bestimmungen für die biologische Produktion ausreichend.<br />

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B. GENERELLE ANFORDERUNGEN<br />

9. KONTROLLEN<br />

Für das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm gilt eine dreistufige Kontrolle, welche grafisch in der folgenden<br />

Kontrollpyramide in Abbildung 5 dargestellt ist:<br />

Abbildung 5: Kontrollpyramide<br />

Der Lizenznehmer hat im Rahmen einer Selbstevaluierung die Einhaltung der Anforderungen<br />

sowie der durchzuführenden regelmäßigen Eigenkontrollen mindestens einmal jährlich zu<br />

überprüfen und zu dokumentieren. Dazu hat der Betrieb Verfahren festzulegen (z. B. Prozessbeschreibungen,<br />

Arbeitsanweisungen, Formulare) und die Mitarbeiter entsprechend zu<br />

unterweisen sowie die Einhaltung stichprobenartig zu überprüfen.<br />

Im Zuge von Produktanalysen ist die Verkehrsfähigkeit im Sinne des LMSVG, die Konformität<br />

mit dem ÖLMB, die korrekte Abbildung des EU-Biologos und des <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>s am Produkt<br />

zu überprüfen. Die chemischen, mikrobiologischen und sensorischen Kriterien sind in den<br />

speziellen Anforderungen Abschnitt C näher angeführt.<br />

Grundsätzlich ist jedes Halbjahr (außer im Teil C „Spezielle Anforderungen“ anders angegeben)<br />

eine Produktanalyse je homogener Produktgruppe durchzuführen.<br />

Mit der Durchführung von Produktanalysen hat der Lizenznehmer akkreditierte Labors (siehe<br />

) zu beauftragen, die von der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> zugelassen sind.<br />

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<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

9. KONTROLLEN<br />

Die zu untersuchenden Artikel je homogener Produktgruppe sind alternierend zu überprüfen<br />

(z. B. im ersten Halbjahr Marillen-Joghurt, im zweiten Halbjahr Heidelbeer-Joghurt).<br />

Werden zum Beispiel durch den Lebensmittelhandel systematisch Marktproben in einem<br />

akkreditierten, von der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> zugelassenen Labor analysiert und die Ergebnisse<br />

liegen bei den Produzenten und der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> auf, so werden diese anerkannt. Die<br />

Produkte sind zumindest auf die im speziellen Teil der <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> festgelegten<br />

Kriterien und die Verkehrsfähigkeit zu untersuchen.<br />

Bei Überschreiten der in dieser <strong>Richtlinie</strong> festgelegten und zu erfüllenden Werte sind für<br />

mikrobiologische, chemische und sensorische Kriterien jeweils drei Nachproben getrennt zu<br />

untersuchen, soweit nach den Rechtsvorschriften 2 nicht mehr Nachproben vorgesehen sind.<br />

Die Analysen der Nachproben beziehen sich nur auf jene Kriterien, die nicht entsprachen.<br />

Entspricht die Kennzeichnung nicht den Anforderungen, so ist diese umgehend zu ändern,<br />

dass sie den rechtlichen Bestimmungen entspricht.<br />

Alle Ergebnisse von Produktanalysen und Nachproben sind vom Labor an die <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong><br />

( ) zu übermitteln. Wenn die Ergebnisse nicht den speziellen<br />

<strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Kriterien entsprechen, haben die Betriebe Korrekturmaßnahmen einzuleiten.<br />

Im Falle von Abweichungen, die die Lebensmittelsicherheit betreffen, hat das beauftragte<br />

Labor und der Betrieb umgehend die <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> zu verständigen.<br />

Mit der Durchführung der externen Kontrollen beauftragt der Lizenznehmer eine von der<br />

<strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> zugelassene Kontrollstelle. Die Kontrollstellen sind für die Durchführung<br />

verantwortlich und übermitteln die Ergebnisse an die <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong>.<br />

Die jährlichen, externen Kontrollen dienen der Nachvollziehbarkeit der biologischen Produktion<br />

(EU-Biokontrolle) und der Sicherung der Qualitätsproduktion hinsichtlich des organisatorischen,<br />

technischen und hygienischen Standards (<strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Kontrolle). Dabei wird<br />

die Einhaltung der <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> überprüft. In diesem Zusammenhang können<br />

auch Produktproben gezogen und in weiterer Folge analysiert werden.<br />

2 z. B.: Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel.<br />

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B. GENERELLE ANFORDERUNGEN<br />

9. KONTROLLEN<br />

Die Anerkennung von gleichwertigen Kontrollen/Systemen gemäß Punkt 9.3.5. durch die<br />

<strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> ist möglich.<br />

Der Lizenzgeber kann die Kontrollfrequenz erhöhen, wenn die Notwendigkeit aufgrund von<br />

vorherigen Kontrollergebnissen gegeben ist bzw. aufgrund eines höheren Risikos eine höhere<br />

Frequenz angebracht ist.<br />

Der für die Kontrolle erforderliche Zugang zu allen Produktions- und Lagerstätten ist zu gestatten.<br />

Vom Lizenznehmer sind alle Aufzeichnungen und Nachweise vorzulegen, die notwendig<br />

sind, um die Einhaltung der <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> überprüfen zu können.<br />

Beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm sollen Kontrollsynergien bestmöglich genützt werden, deshalb<br />

besteht die Möglichkeit, <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Kontrollen gleichzeitig mit anderen Qualitätsstandard-Kontrollen<br />

durchzuführen (z. B. EU-Bioverordnung, <strong>AMA</strong>-Gütesiegel, IFS Food).<br />

Unter folgenden Voraussetzungen können Audits von GFSI anerkannten Standards (z. B. IFS<br />

Food, BRC, FSSC 22000) für den Punkt 5. „Gute Herstellungspraxis und HACCP“ bei der jährlichen<br />

<strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Kontrolle anerkannt werden:<br />

Das gültige Zertifikat und der aktuelle Kontrollbericht des GFSI anerkannten Standards<br />

sind bei der <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Kontrolle vorzulegen.<br />

Spätestens alle zwei Jahre muss eine vollständige <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Kontrolle erfolgen.<br />

Ist der Lizenznehmer des <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>s gleichzeitig Lizenznehmer des <strong>AMA</strong>-Gütesiegels im<br />

betroffenen Produktionsbereich, kann die externe <strong>AMA</strong>-Gütesiegel-Kontrolle für übereinstimmende<br />

Punkte anerkannt werden.<br />

Die <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> behält sich auch im Fall der Erfüllung der oben angeführten Voraussetzungen<br />

das Recht vor, ohne Angabe von Gründen entsprechende Zertifikate nicht anzuerkennen<br />

bzw. auf eine vollständige Vor-Ort-Kontrolle durch die Kontrollstelle der <strong>AMA</strong>-<br />

<strong>Marketing</strong> zu bestehen.<br />

Bei jeder Betriebskontrolle wird vom Kontrollorgan ein Prüfbericht erstellt. Der Prüfbericht<br />

muss neben den festgestellten Abweichungen auch die vom Betrieb zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen<br />

und gegebenenfalls eine Frist für deren Umsetzung enthalten. In diesem<br />

Zusammenhang können auch kostenpflichtige Nachkontrollen festgelegt werden.<br />

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<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

10. SONSTIGES<br />

Werden Korrekturmaßnahmen von der Kontrollstelle bzw. vom Systembetreiber gefordert,<br />

dann hat der Lizenznehmer diese Maßnahmen in der angegebenen Frist umzusetzen.<br />

Jeder Lizenznehmer hat der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> bzw. einer von ihr beauftragten Überkontrollstelle<br />

während der Geschäfts- und Betriebszeiten die Möglichkeit einer uneingeschränkten<br />

Überkontrolle zu gestatten. Dazu sind vom Lizenznehmer alle Aufzeichnungen und Nachweise<br />

vorzulegen, die notwendig sind, um die Einhaltung der <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> überprüfen<br />

zu können. Der für die Kontrolle erforderliche Zugang zu den Produktions- und Lagerstätten<br />

ist zu gestatten.<br />

Eine Form der Überkontrolle sind „witness-“ und „office-Audits“ von Kontrollstellen bzw.<br />

Labors. Dabei werden entweder Kontrollorgane in ihrer Tätigkeit begleitet bzw. es findet<br />

eine Überprüfung anhand der Dokumentation im Büro statt.<br />

Grundlage ist, dass alle teilnehmenden Unternehmen sowohl die bestehenden produktrelevanten<br />

rechtlichen, als auch die Bestimmungen der <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> einhalten. Allfällige<br />

Korrekturmaßnahmen bzw. Sanktionen richten sich nach den entsprechenden Regelungen<br />

im Lizenzvertrag zur Nutzung des <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>s.<br />

Im Krisenfall ist die <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> umgehend zu informieren.<br />

Informationspflicht besteht für Hersteller in folgenden Fällen:<br />

Aberkennung eines Zertifikates (z. B. Bio, IFS Food, BRC, FSSC 22000);<br />

Öffentliche Rückholaktion, eines Hersteller-Eigenmarkenartikels mit dem <strong>AMA</strong>-<br />

<strong>Biosiegel</strong>;<br />

Bei gravierenden Abweichungen gegen die rechtlichen Bestimmungen für die biologische<br />

Produktion im Zuge von Lieferantenaudits (z. B. konventionelle Ware wird<br />

als Bio vermarktet)<br />

Die Verantwortung für den Umgang mit einem Krisenfall liegt beim Lizenznehmer.<br />

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B. GENERELLE ANFORDERUNGEN<br />

10. SONSTIGES<br />

Mindestens einmal pro Jahr ist eine aktuelle Artikelliste von den mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> gekennzeichneten<br />

Produkten laut Vorgaben der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> an<br />

zu übermitteln.<br />

Im Falle eines von der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> anerkannten Qualitätsprogramms kann auch dann<br />

das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> vergeben werden, wenn einzelne Kriterien des eingereichten Programms<br />

nicht mit den spezifischen Anforderungen ident sind, aber andere Maßnahmen gewährleisten,<br />

dass das Endprodukt mindestens mit den in der <strong>Richtlinie</strong> dargelegten Anforderungen<br />

gleichwertig ist und den Qualitätsansprüchen der Konsumenten gerecht wird.<br />

Änderungen der <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> können nur nach Beschlussfassung im Fachgremium<br />

gemäß Anhang 1. vorgenommen werden. Beschlüsse des Fachgremiums für das <strong>AMA</strong>-<br />

<strong>Biosiegel</strong>, die den Inhalt dieser <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> betreffen, gelten als Teil der <strong>Richtlinie</strong>.<br />

Sie sind ab Kenntnisnahme durch die Lizenznehmer einzuhalten bzw. umzusetzen (Information<br />

erfolgt separat durch die <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong>). Diese Beschlüsse werden periodisch in<br />

die <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> eingearbeitet. Nach der offiziellen Genehmigung wird jede neue<br />

<strong>Version</strong> der <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> den Lizenznehmern zur Kenntnis gebracht.<br />

Die <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> kann in begründeten Einzelfällen unter Einhaltung eines standardisierten<br />

Verfahrens befristete Übergangsregelungen abweichend von einzelnen, nicht wesentlichen<br />

Anforderungen der <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> gewähren.<br />

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C. GENERELLE ANFORDERUNGEN LEBENSMITTELHANDEL<br />

<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

Voraussetzung für die Teilnahme des Lebensmittelhandles, um Eigenmarken mit dem <strong>AMA</strong>-<br />

<strong>Biosiegel</strong> zu kennzeichnen, ist der Abschluss eines Lizenzvertrages mit der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong>.<br />

Vor Abschluss des Lizenzvertrages ist ein Stammdatenblatt auszufüllen.<br />

Weiters ist vor Vertragsabschluss mit einer von der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> zugelassenen Bio-<br />

Kontrollstelle (Liste siehe www.ama-marketing.at) einen Kontrollvertrag über die Erstkontrolle<br />

und die jährlich durchzuführende externe Kontrolle abzuschließen.<br />

Um Produkte mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> produzieren lassen zu können, muss der Eigenmarkenhersteller<br />

zuvor vertraglich in das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm eingebunden werden.<br />

Werden neue Eigenmarkenartikel mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> gekennzeichnet, sind diese zeitgerecht<br />

der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> mitzuteilen, um die Überwachung der Kontroll- und Prüfvorgaben<br />

sicherzustellen.<br />

Lebensmittelhandelsunternehmen müssen auswerten bzw. nachweisen können, welche Eigenmarkenartikel<br />

mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> gekennzeichnet sind.<br />

Mindestens einmal pro Jahr ist eine aktuelle Eigenmarken-Artikelliste von den mit dem <strong>AMA</strong>-<br />

<strong>Biosiegel</strong> gekennzeichneten Produkten laut Vorgaben der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> an<br />

zu übermitteln.<br />

Es hat eine interne Anweisung zur Chargenrückholung aufzuliegen. Diese beinhaltet eine<br />

eindeutige Regelung von Verantwortlichkeiten.<br />

In folgenden Fällen besteht Informationspflicht an die <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong>:<br />

Aberkennung eines Zertifikates des Lebensmittelhandels (z. B. Bio, IFS Food, BRC,<br />

FSSC 22000);<br />

Öffentliche Rückholaktion, eines Eigenmarkenartikels des Lebensmittelhandels mit<br />

dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>;<br />

Seite 38 von 116


D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />

I. PRODUKTÜBERGREIFENDE ANFORDERUNGEN<br />

Unter Abschnitt C sind spezielle Anforderungen für einzelne Produktgruppen sowie für Beund<br />

Verarbeitungsbetriebe angeführt. Wenn für bestimmte Produktgruppen keine speziellen<br />

Anforderungen angeführt sind, so hat der Lizenznehmer im <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm die<br />

nachfolgenden produktübergreifenden Anforderungen als Mindestkriterien einzuhalten. Das<br />

Fachgremium der <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> behält sich vor, weitere Anforderungen für einzelne<br />

Produktgruppen festzulegen.<br />

Bei verarbeiteten Lebensmitteln haben die Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs<br />

zur Gänze aus kontrolliert biologischer Landwirtschaft zu stammen.<br />

Wenn Naturdärme, Gelatine, Pektin und Hefe nicht aus biologischer Produktion<br />

verfügbar sind, können diese bis maximal fünf Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen<br />

Ursprungs, auch aus nichtbiologischer Produktion eingesetzt werden.<br />

Es können nur Produkte mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet werden, die den<br />

Rechtsvorschriften sowie den produktspezifischen Anforderungen des ÖLMB idgF<br />

entsprechen, sofern diese <strong>Richtlinie</strong> keine darüber hinausgehenden Kriterien vorgibt.<br />

Wenn die Bestimmungen des ÖLMB mehrere Qualitätsstufen vorsehen, müssen<br />

die Anforderungen einer höheren Qualitätsstufe erfüllt werden.<br />

Bei nicht im ÖLMB idgF geregelten Produkten muss es sich um Produkte mit ausreichender<br />

Differenzierung zu codifizierten Produkten und mit einer besonderen<br />

„Güte“ handeln. Um solche Produkte mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> auszeichnen zu können,<br />

ist eine Genehmigung bei der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> einzuholen.<br />

Die Verwendung von Lebensmittelimitaten ist im <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm nicht<br />

zulässig.<br />

Die Zugabe von geschmacksverstärkenden Substanzen wie zum Beispiel Hefeextrakt<br />

ist im <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm eingeschränkt. Nur der Einsatz von Speisewürze<br />

ist zulässig.<br />

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<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

I. PRODUKTÜBERGREIFENDE ANFORDERUNGEN<br />

Ziel beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm ist es, Produkte so naturbelassen wie möglich<br />

herzustellen und auf den Einsatz von Zusatzstoffen zu verzichten.<br />

Zusätzlich zur Verordnung (EG) 889/2008 Anhang VIII idgF ist der Einsatz von folgenden<br />

Zusatzstoffen im <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm nicht zulässig:<br />

- E 153 Pflanzenkohle<br />

- E 160 b Annatto, Bixin, Norbixin<br />

- E 223 Natriummetabisulfat<br />

- E 341 (i) Monocalciumphosphat<br />

- E 400 Alginsäure<br />

- E 401 Natriumalginat<br />

- E 402 Kaliumalginat<br />

- E 414 Gummi arabicum<br />

- E 422 Glycerin<br />

- E 464 Hydroxypropylmethylcellulose<br />

Weitere Einschränkungen für den Einsatz von Zusatzstoffen sind in den produktspezifischen<br />

Anforderungen enthalten.<br />

Es dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte verwendet werden.<br />

Der Einsatz von Rauch ist nur von naturbelassenen Hölzern und Zweigen zulässig.<br />

Um bei Bio-Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs das höchstmögliche Maß an<br />

Qualität und Sicherheit zu erzielen, sind bei Produkten mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> Zutaten<br />

landwirtschaftlichen Ursprungs überwiegend aus anerkannten Qualitätssicherungssystemen<br />

wie z. B. BIO AUSTRIA, Demeter einzusetzen.<br />

Um bei Betriebsmitteln, die für den Einsatz in der biologischen Landwirtschaft vorgesehen<br />

sind, das höchstmögliche Maß an Qualität und Sicherheit zu erzielen wird<br />

empfohlen, dass diese vor dem Einsatz einer Bewertung und Zulassung unterzogen<br />

werden (z. B. von InfoXgen).<br />

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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />

II. FRISCHFLEISCH<br />

Das vorliegende Kapitel gilt für Frischfleisch, Faschiertes sowie gewürztes Fleisch von Rind,<br />

Kalb, Schwein, und Geflügel (Hendl/Huhn und Pute/Truthahn) und gibt spezielle Anforderungen<br />

für Schlacht- und Zerlegebetriebe wieder.<br />

Im Rahmen des <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programms dürfen nur Tiere zugekauft und übernommen<br />

werden, wenn<br />

- die Tiere nach den Kriterien gemäß den Landwirtschaftlichen Produktionsbestimmungen<br />

der VO (EG) Nr. 834/2007 idgF und VO (EG) Nr. 889/2008<br />

idgF erzeugt wurden,<br />

- vom Lieferanten (z. B. Landwirt, Viehhändler) ein gültiges Bio-Zertifikat vorliegt<br />

- ein vollständig ausgefüllter Viehverkehrsschein (siehe Anhang) vorliegt und<br />

folgende Mindestinhalte aufweist:<br />

LFBIS-Nr. des Erzeugers oder die <strong>AMA</strong>-Klientennummer<br />

Name des Mästers<br />

ggf. Ohrenmarkennummer und Geburtsdatum (zwingend bei Rind<br />

und Kalb)<br />

Tierkategorie (bei Rind und Kalb)<br />

Tätowiernummer bei Schweinen<br />

Land der Geburt und Länder der Aufzucht und Mast<br />

Deklaration „BIO“<br />

Lieferdatum<br />

Unterschrift von Verkäufer und Käufer<br />

- bei Geflügel ein negatives Salmonellenergebnis vorliegt<br />

, bei denen während der Mast positive Ergebnisse mit Salmonella<br />

typhimurium bzw. S. enteritidis nachgewiesen wurden, dürfen NICHT im Rahmen<br />

des <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programms geschlachtet und vermarktet werden.<br />

und müssen gültige Ohrmarken aufweisen, müssen mit<br />

der LFBIS-Nr. und „BIO“ tätowiert sein und ein vollständiger Viehverkehrsschein<br />

hat aufzuliegen.<br />

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<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

Schlachtkörper von Rindern, Kälbern und Schweinen mit offensichtlichen Fehlern<br />

(z. B. Blutergüsse, Abszesse, Hautveränderungen, etc.) dürfen nicht zur Weiterverarbeitung<br />

im <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm verwendet werden.<br />

- Näheres siehe Merkblatt <strong>AMA</strong>-GS „Schlachtkörperfehler“ idgF.<br />

Im Rahmen des <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>s darf für ganze Schlachtkörper und Schlachtkörperteile<br />

nur Geflügel der „Handelsklasse A“ verwendet werden.<br />

- Beurteilung gemäß gültiger Vermarktungsnormen.<br />

- Suppenhühner sind somit von der <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Kennzeichnung ausgeschlossen.<br />

Tiere, welche nicht dieselbe Produktsicherheit aufweisen bzw. gewährleisten können<br />

(z. B. Salmonellen), sind nach den für das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm geschlachteten<br />

Tieren zu schlachten.<br />

Sobald eine Geflügelherde zur Schlachtung gelangt, bei der während der Mast<br />

Salmonellen nachgewiesen wurden, ist diese auf jeden Fall am Ende der Bio-<br />

Charge bzw. des Schlachttages zu schlachten.<br />

Die Schlachtungen von Geflügel sind Herden bezogen vorzunehmen.<br />

Es ist ein Klassifizierungsprotokoll (Rind, Kalb, Schwein siehe „bos“ und „sus“) bzw.<br />

ein Schlachtjournal (Geflügel) zu führen.<br />

Das Schlachtjournal für Geflügel dokumentiert alle Schlachtungen durch folgenden<br />

Angaben:<br />

- Schlachtdatum<br />

- Schlachtchargennummer<br />

- Mäster oder Mästernummer<br />

- eindeutige Herdenbezeichnung<br />

- Schlachtstück<br />

- Schlachtgewicht<br />

- Transportverluste sowie<br />

- nicht genusstaugliche Tiere<br />

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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />

II. FRISCHFLEISCH<br />

Der Betrieb hat ein dokumentiertes Monitoring-System im Sinne der VO (EG)<br />

2073/2005 idgF zur Überwachung von Salmonellen zu implementieren. Dabei sind<br />

regelmäßige Untersuchungen durch externe Labors durchzuführen.<br />

Bei positiven Befunden sind nachweislich entsprechende Verbesserungsmaßnahmen<br />

durchzuführen.<br />

Max. 7 °C Kerntemperatur der Hälften bei<br />

- gemessen in der Schale vor der Auslieferung, aber spätestens 48<br />

Stunden p.m.<br />

- gemessen in der Schale vor der Auslieferung, aber spätestens 30<br />

Stunden p.m.<br />

- gemessen im musculus semimembranosus in 4 bis 5 cm Tiefe vor<br />

Auslieferung, spätestens am nächsten Arbeitstag<br />

Max. 4 °C bei<br />

spätestens nach 8 Stunden<br />

Die innerbetriebliche Kennzeichnung hat bei Rind- und Kalbfleisch gemäß bos und<br />

bei Schweinefleisch gemäß sus zu erfolgen (bzw. andere anerkannte Kennzeichnungssysteme).<br />

Bei sind die Schlachtkörper in Kisten mit Angabe des Mästers bzw. mästerbezogener<br />

Chargennummer eindeutig zu kennzeichnen.<br />

- Schlachtchargen bei :<br />

Eine Charge hat maximal jene Menge an Geflügel zu umfassen, welche von<br />

einem Mäster stammen und innerhalb eines Tages angeliefert und geschlachtet<br />

werden. Anlieferungen eines Mästers des Folgetags sind mit einer<br />

neuen Chargenkennzeichnung zu versehen.<br />

Kennzeichnung von :<br />

- Grundsätzlich ist jede Kiste zu kennzeichnen. Ausgenommen sind jene Fälle,<br />

wo andere Systeme eine jederzeit eindeutige Identifizierbarkeit/Nachvollziehbarkeit<br />

sicherstellen.<br />

- Nur verpackte Ware darf mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> gekennzeichnet werden.<br />

- Bei der Lieferung von offener Ware an Endabnehmer (z. B. Großküchen) ist<br />

eine Kistenkennzeichnung mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> möglich, wenn die Ware<br />

zumindest in Folie eingeschlagen wird.<br />

- Nach dem Einschlagen des Fleisches mit Kunststofffolie ist jede Kiste mittels<br />

Etikett so zu „versiegeln“, dass dieses beim Öffnen zerstört werden<br />

muss.<br />

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<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

Der Aufbau der Chargennummer muss am Betrieb schriftlich aufliegen und im internen<br />

QM-System hinterlegt sein.<br />

<strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Ware muss im Kühlraum deutlich von anderen Produkten getrennt<br />

gelagert werden.<br />

Grundsätzlich gilt für die Lagerung von Frischfleisch von Rind, Kalb und Schwein eine<br />

maximale Kerntemperatur von 7 °C.<br />

- Aus Gründen der Hygiene sowie zur Vermeidung von Flecken<br />

sollten sich die Schlachtkörper nicht berühren (max. 3 Rinderhälften und<br />

max. 5 Schweinehälften pro Meter Rohrbahn)<br />

Die Lagerung von Geflügelfleisch hat bei einer Kerntemperatur von maximal 4 °C zu<br />

erfolgen.<br />

Auf Lieferschein bzw. Rechnung ist beim Artikel ein Vermerk für <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<br />

Ware anzuführen (z. B. <strong>AMA</strong>-Bio-Huhn ganz)<br />

Die Hygiene im Laderaum hat den Anforderungen des LMSVG idgF (z. B. VO (EG)<br />

Nr. 853/2004) zu entsprechen<br />

Die Laderaum- und Oberflächentemperatur des Fleisches darf maximal 4 °C betragen.<br />

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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />

II. FRISCHFLEISCH<br />

Siehe B. 8. 3.<br />

Grundsätzlich darf die Kerntemperatur bei Rind-, Kalb-, und Schweinefleisch von<br />

7 °C, bei Geflügel 4 °C und die Oberflächentemperatur von 4 °C nicht überschritten<br />

werden.<br />

Die Zerlegung von <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>- und sonstigem Fleisch muss chargenweise getrennt<br />

erfolgen.<br />

Sämtliches <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Fleisch ist unmittelbar nach der Zerlegung zu kennzeichnen.<br />

Die Raumtemperatur im Zerlegeraum darf bei maximal 12 °C liegen. Ware darf vor<br />

und nach der Zerlegung nicht (auch nicht kurzfristig) in ungekühlten Räumen gelagert<br />

bzw. bereitgestellt werden. Temperaturschreiber müssen vorhanden sein.<br />

Während der Fleischzerlegung darf die Kerntemperatur von Rind-, Kalb- und<br />

Schweinefleisch 7 °C und bei Geflügelfleisch 4 °C nicht überschritten werden.<br />

Beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm ist die Zugabe von Enzymen (z. B. Transglutaminase)<br />

für Fleischerzeugnisse im Sinne dieser <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> nicht gestattet.<br />

Rind- und Kalbfleisch sind gemäß bos und Schweinfleisch ist gemäß sus zu kennzeichnen<br />

(bzw. andere anerkannte Kennzeichnungssysteme).<br />

Geflügelschlachtkörperteile in Kisten sind mit Angabe des Mästers bzw. mästerbezogener<br />

Chargennummer eindeutig zu kennzeichnen.<br />

- Nur verpackte Ware darf mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> gekennzeichnet werden.<br />

Bei Lieferung von offener Ware an Endabnehmer (z. B. Großküchen) ist eine Kistenkennzeichnung<br />

mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> möglich, wenn die Ware zumindest in<br />

Folie eingeschlagen wird.<br />

- Nach dem Einschlagen des Fleisches mit Plastikfolie ist jede Kiste mittels<br />

Etikett so zu „versiegeln“, dass dieses beim Öffnen zerstört wird.<br />

Wird der Bauernname am Etikett und in späterer Folge im LEH ausgelobt, hat der<br />

Betrieb die ordnungsgemäße Kennzeichnung regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 45 von 116


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

Die Fleischreifung im Vakuumbeutel muss mindestens sieben Tage bei 0° bis 3 °C<br />

ab Abpackdatum erfolgen.<br />

- Andere Reifesysteme sind nach Genehmigung durch die<br />

<strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> möglich.<br />

Oben genannter Punkt gilt für den Englischen (Lungenbraten, Beiried, Rostbraten),<br />

alle Gustostücke vom Knöpfel (Schale, Nuss, Tafelstück, Tafelspitz, Hüferscherzel,<br />

Hüferschwanzel, weißes Scherzel) sowie für das hintere Ausgelöste und magere<br />

Meisel.<br />

- Bei gewissen Teilstücken (z. B. Beiried, Rostbraten, Filet) wird<br />

eine längere Reifedauer empfohlen.<br />

Einlageetiketten gemäß mit <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> (inkl. Lizenznummer) und Angabe<br />

zur Reifung „am TT.MM.JJ mindestens 9 Tage gereift“ sind zu verwenden.<br />

Im Zuge der Chargenbildung ist darauf zu achten, dass die angegebenen Reifetage<br />

auf den am kürzesten zurückliegenden Schlachttag bezogen bzw. errechnet werden.<br />

Weitere Informationen können an einem zusätzlichen Etikett angebracht werden.<br />

Die Kennzeichnung von gewürztem Fleisch mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ist unter folgenden<br />

Voraussetzungen möglich:<br />

- es muss sich um <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Fleisch handeln<br />

- die Ware muss dem ÖLMB entsprechen<br />

- es müssen separate Artikel angelegt sein und auf allen Begleitdokumenten<br />

mit dem Vermerk <strong>AMA</strong>-Bio getrennt ausgewiesen werden (z. B. <strong>AMA</strong>-Bio-<br />

Surbraten, <strong>AMA</strong>-Bio-Koteletts gewürzt).<br />

Eigene Artikelnummern für <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Teilstücke (z. B. Artikelkennzeichnung<br />

mit einem „<strong>AMA</strong>-Bio“ vorgestellt: z. B. „<strong>AMA</strong>-Bio-Hühnerbrust“, „<strong>AMA</strong>-Bio-<br />

Tafelspitz“).<br />

- Am Ausgangslieferschein sollte zu jedem Teilstück (Artikel)<br />

die Etikettierungsangabe (z. B. <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>), die Chargennummer oder<br />

Identnummer und das Gewicht bzw. Stückzahl angeführt werden.<br />

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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />

II. FRISCHFLEISCH<br />

Die Hygiene im Laderaum hat den Anforderungen des LMSVG idgF (z. B. VO (EG)<br />

Nr. 853/2004) zu entsprechen.<br />

Die Laderaum- und Oberflächentemperatur des Fleisches darf maximal 4 °C betragen.<br />

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<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

Das vorliegende Kapitel gilt für Pökelwaren und Würste, welche aus Rind-, Kalb-, Schweine-,<br />

Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch hergestellt wurden.<br />

Fleischerzeugnisse sind verarbeitete Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung von<br />

Fleisch oder der Weiterverarbeitung solcher verarbeiteter Erzeugnisse so gewonnen<br />

werden, dass bei einem Schnitt durch den Kern die Schnittfläche die Feststellung<br />

erlaubt, dass die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sind.<br />

Rohpökelwaren sind Fleischerzeugnisse, die trocken oder nass gepökelt, gegebenenfalls<br />

kalt geräuchert und je nach Art mehr oder weniger getrocknet werden.<br />

Rohpökelwaren sind zum Rohverzehr bestimmt.<br />

Kochpökelwaren sind spritzgepökelte oder nassgepökelte Fleischstücke, die einerseits<br />

mittels Pökelung und andererseits mit einer darauf folgenden Heißräucherung<br />

(heißgeräucherte Pökelwaren) oder mit feuchter Erhitzung (gebrühte oder<br />

gedämpfte Pökelwaren) oder mit trockener Erhitzung (gebratene Pökelwaren) hergestellt<br />

werden.<br />

Unter Würsten werden Fleischerzeugnisse verstanden, die aus zerkleinertem Skelettmuskelfleisch<br />

und Fettgewebe (in der Regel Speck) unter Zusatz von Kochsalz<br />

und Gewürzen, bei bestimmten Wurstsorten auch unter Mitverwendung von Innereien,<br />

Blut, Salzstoß, Schwarten, sowie unter Zusatz von Trinkwasser (Eis) im Sinne<br />

des Kapitels B 1 des ÖLMB und anderen Zutaten (Lebensmittel und Zusatzstoffe)<br />

hergestellt werden.<br />

Die Wurstmasse wird in natürliche oder künstliche Wursthüllen oder in Formen<br />

oder in Behältnisse abgefüllt und in der Regel weiteren, für die betreffende<br />

Wurstsorte charakteristischen Behandlungen (Erhitzen, Pökeln, Marinieren, Trocknen,<br />

gegebenenfalls in Verbindung mit Räuchern oder Reifen) unterzogen.<br />

Rohwürste werden aus rohem Fleisch und Speck unter Zugabe von insbesondere<br />

Salpeter und Kochsalz oder Nitritpökelsalz sowie Zucker und Zuckerarten und Ge-<br />

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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />

III. FLEISCHERZEUGNISSE<br />

würzen hergestellt und gelangen in der Regel in unerhitztem Zustand zum Verzehr.<br />

Es werden schnittfeste und streichfähige Rohwürste unterschieden.<br />

Kochwürste sind Wurstwaren, die vorwiegend aus vorgekochtem, teils auch gepökeltem<br />

Ausgangsmaterial unter Zugabe von Kochsalz und Gewürzen hergestellt<br />

und dann nochmals einer feuchten Erhitzung, eventuell auch einer Räucherung unterzogen<br />

werden. Als Ausgangsmaterial dienen Fleisch, Fettgewebe und je nach Art<br />

Innereien, Blut, Schwarten, Semmeln, Graupen und dergleichen. In der Regel werden<br />

Leber und Fettgewebe lediglich vorgebrüht, Blut wird stets roh verarbeitet.<br />

Brätwürste sind Würste, die aus Brät und Speck zu einer relativ homogenen Masse<br />

verarbeitet werden und die keine Magerfleischeinlage aufweisen. Sie sind in der<br />

Regel Frischwürste mit einem roten (gepökelten) oder weißen Schnittbild.<br />

Fleischwürste enthalten mehr oder weniger grob zerkleinertes, gepökeltes Fleisch<br />

und je nach Wurstsorte auch mehr oder weniger grob zerkleinerten Speck, wobei<br />

in der Regel der Zusammenhalt der Fleischeinlage durch Brät gewährleistet wird.<br />

Es darf nur von solchen Betrieben <strong>AMA</strong>-Bio-Frischfleisch zugekauft werden, die<br />

amtlich registriert sind, eine Zulassung zum innergemeinschaftlichen Handel mit<br />

Fleisch aufweisen und nach der VO (EG) Nr. 834/2007 idgF und VO (EG) Nr.<br />

889/2008 idgF zertifiziert sind.<br />

Das gültige Bio-Zertifikat vom Lieferanten muss am Verarbeitungsbetrieb aufliegen.<br />

Die Zutaten Fleisch und Fettgewebe für die Herstellung von <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<br />

Fleischerzeugnisse dürfen ausschließlich aus den Systemen „bos“ oder „VUQS-R“<br />

und „sus“ oder „VUQS-S“ sowie aus zertifizierten <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Geflügelfleisch<br />

Schlacht- und Zerlegebetrieben oder seitens der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> anerkannten,<br />

gleichwertigen Qualitäts- bzw. Herkunftsprogrammen stammen.<br />

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<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

Es können nur Produkte mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet werden, die den<br />

Rechtsvorschriften sowie den produktspezifischen Anforderungen des ÖLMB idgF<br />

entsprechen.<br />

Wenn die Bestimmungen des ÖLMB mehrere Qualitätsstufen vorsehen, müssen<br />

die Anforderungen einer höheren Qualitätsstufe erfüllt sein.<br />

Davon ausgenommen kann für regionaltypische Produkte, wenn sie dem ÖLMB<br />

entsprechen (z. B. Kantwurst, Haus- und Heurigensalami, Burenwürste, Dürre im<br />

Kranz) das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> verliehen werden.<br />

In sämtlichen <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Pökelwaren und -Würsten ist die Zugabe folgender<br />

Zusatzstoffe, die nach der VO (EG) Nr. 889/2008 Anhang VIII idgF zugelassen sind,<br />

nicht gestattet:<br />

- siehe Punkt D.I.5. und<br />

- E 406 Agar-Agar<br />

- E 410 Johannisbrotkernmehl<br />

- E 412 Guarkernmehl<br />

- E 415 Xanthan<br />

Beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm ist die Zugabe von Enzymen (z. B. Transglutaminase)<br />

für Fleischerzeugnisse im Sinne dieser <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> nicht gestattet.<br />

Für <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> Fleischerzeugnisse ist der im ÖLMB angegebene Kollagengrenzwert<br />

um 10 % zu reduzieren<br />

- Details siehe im Punkt „chemische Kriterien“<br />

- Der um 10 % reduzierte Kollagengrenzwert gemäß<br />

<strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> liegt somit bei 18 (und nicht bei 20). Gemäß<br />

ÖLMB gibt es eine 10 % Toleranz. Das heißt, unter Berücksichtigung dieser<br />

Toleranz darf der absolute Maximalwert von 19,8 im <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<br />

Programm nicht überschritten werden.<br />

Der Zusatz von Herzmuskulatur ist in <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Fleischerzeugnissen nicht erlaubt.<br />

- Ausgenommen von dieser Regelung ist die Gruppe der Kochwürste.<br />

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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />

III. FLEISCHERZEUGNISSE<br />

Separatorenfleisch darf für die Herstellung von <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Fleischerzeugnissen<br />

nicht verwendet werden.<br />

- im Sinne dieser <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> ist ein Erzeugnis,<br />

das durch Ablösung des an fleischtragenden Knochen nach dem Entbeinen<br />

bzw. an den Geflügelschlachtkörpern haftenden Fleisches auf maschinelle<br />

Weise gewonnen wird.<br />

- Von Sehnen maschinell abgetrenntes Fleisch wird nicht als Separatorenfleisch<br />

verstanden.<br />

Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />

substantielle Zusammensetzung<br />

für die<br />

jeweilige Wurstsorte<br />

(inklusive der sichtbaren<br />

Muskelfleisch- und<br />

Fettgewebseinlage)<br />

Kollagenwert:<br />

Für <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong><br />

Fleischerzeugnisse ist<br />

der im ÖLMB angegebene<br />

Kollagengrenzwert<br />

um 10 % zu reduzieren.<br />

Phosphatanalyse<br />

Die anerkannten Methoden<br />

sind einzusetzen.<br />

Gemäß ÖLMB<br />

Zugabe künstlicher<br />

Phosphate ist in<br />

biologischen Fleischerzeugnissen<br />

verboten<br />

Gemäß ÖLMB<br />

Gemäß ÖLMB<br />

-<br />

Bestimmungszeitpunkt<br />

Einlangen im<br />

Labor<br />

Einlangen im<br />

Labor<br />

Einlangen im<br />

Labor<br />

Sensorik<br />

Kriterium Referenzmethode Bewertung<br />

<strong>AMA</strong>-Sensorik Beurteilungsschema<br />

für Pökelwaren und<br />

Würste auf Basis DIN<br />

10952, DIN 10964 und DIN<br />

10969<br />

Bestimmungszeitpunkt<br />

Ende MHD<br />

(Lagerung gemäß<br />

Deklaration)<br />

„Listeria monocytogenes“ grundsätzlich.<br />

Bestimmungszeitpunkt<br />

Kriterium Referenzmethode Grenzwert<br />

Listeria monocytogenes EN/ISO 11290-1 nicht nachweisbar (n.n.) in 25 g Ende MHD<br />

Bei und gelten bei Listeria monocytogenes die Bestimmungen<br />

der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 idgF über mikrobiologische<br />

Kriterien für Lebensmittel.<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 51 von 116


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

III. FLEISCHERZEUGNISSE<br />

Brüh-, Kochwürste, Kochpökelwaren, Sülzen und Aspikwaren<br />

Rohwürste und Rohpökelware<br />

Brüh-, Kochwürste, Kochpökelwaren, Sülzen und Aspikwaren<br />

Rohwürste und Rohpökelware<br />

Bestimmungszeitpunkt<br />

Kriterium Referenzmethode Richtwerte Warnwerte<br />

Gesamtkeimzahl ISO 4833 50.000 KbE/g 50.000.000 KbE/g Ende MHD<br />

Enterobacteriaceae ISO 21528-2 100 KbE/g 1.000 KbE/g Ende MHD<br />

Escherichia coli ISO 16649 10 KbE/g 100 KbE/g Ende MHD<br />

Milchsäurebakterien - 50.000 KbE/g 50.000.000 KbE/g Ende MHD<br />

Salmonellen EN/ISO 6579 - n.n. in 25 g Ende MHD<br />

Bestimmungszeitpunkt<br />

Kriterium Referenzmethode Richtwerte Warnwerte<br />

Enterobacteriaceae ISO 21528-2 100 KbE/g 1.000 KbE/g Ende MHD<br />

(ausgereift, schnittfest)<br />

Enterobacteriaceae ISO 21528-2 1.000 KbE/g 10.000 KbE/g Ende MHD<br />

(Rohwurst streichfähig)<br />

Escherichia coli ISO 16649 10 KbE/g 100 KbE/g Ende MHD<br />

Staphylococcus aureus EN/ISO 6888 1.000 KbE/g 10.000 KbE/g Ende MHD<br />

Salmonellen EN/ISO 6579 - n.n. in 25 g Ende MHD<br />

Bestimmungszeitpunkt<br />

Kriterium Referenzmethode Richtwerte Warnwerte<br />

Gesamtkeimzahl ISO 4833 5.000.000 KbE/g 50.000.000 KbE/g Ende MHD<br />

Enterobacteriaceae ISO 21528-2 1.000 KbE/g 10.000 KbE/g Ende MHD<br />

Escherichia coli ISO 16649 10 KbE/g 100 KbE/g Ende MHD<br />

Milchsäurebakterien - 5.000.000 KbE/g 50.000.000 KbE/g Ende MHD<br />

Salmonellen EN/ISO 6579 - n.n. in 25 g Ende MHD<br />

Bestimmungszeitpunkt<br />

Kriterium Referenzmethode Richtwerte Warnwerte<br />

Enterobacteriaceae ISO 21528-2 100 KbE/g 1.000 KbE/g Ende MHD<br />

Escherichia coli ISO 16649 10 KbE/g 100 KbE/g Ende MHD<br />

Staphylococcus aureus EN/ISO 6888 1.000 KbE/g 10.000 KBE/g Ende MHD<br />

Salmonellen EN/ISO 6579 - n.n. in 25 g Ende MHD<br />

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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />

IV. MILCH UND MILCHPRODUKTE<br />

Das vorliegende Kapitel gilt für Milch und Milchprodukte und erläutert die speziellen Anforderungen<br />

für Milchverarbeiter.<br />

Milch ist das durchmischte, unveränderte Gesamtgemelk einer oder mehrerer Milchtiere.<br />

Unter Milch ohne Artenbezeichnung wird Kuhmilch verstanden. Die Milch anderer Tierarten<br />

wird entsprechend der jeweiligen Tierart bezeichnet, z. B. Schafmilch<br />

Rohmilch ist Milch, die nicht über 40 °C erhitzt und keiner Behandlung mit entsprechender<br />

Wirkung unterzogen wurde.<br />

Lebensmittelunternehmer dürfen in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse tierischen<br />

Ursprungs nur in Verkehr bringen, wenn sie amtlich registriert und nach<br />

der VO (EG) 853/2004 idgF zugelassen sind.<br />

Da beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm die Naturbelassenheit ein wesentliches Kriterium<br />

darstellt, ist bei Milch und Milchprodukten, die mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet<br />

werden sollen, der Einsatz von Zusatzstoffen eingeschränkt.<br />

Zusätzlich zur VO (EG) Nr. 889/2008 Anhang VIII idgF ist der Einsatz folgender Zusatzstoffe<br />

nicht gestattet:<br />

- siehe Punkt D.I.5. und<br />

- E 407 Carrageen<br />

- E 415 Xanthan<br />

Bei Schlagobers, ausgenommen bei traditionell pasteurisiertem Schlagobers, kann<br />

zur Verhinderung der Aufrahmung und eines Fettpfropfens als Stabilisator Carrageen<br />

(E 407) zugegeben werden.<br />

Die Verwendung von Rohmilch bzw. thermisierter Milch ist nur für die Erzeugung<br />

von gereiftem Käse zulässig.<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 53 von 116


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

Der Betrieb muss, ergänzend zu den Produktanalysen, ein dokumentiertes Monitoring-System<br />

zur Überwachung von Listerien im Sinne der VO (EG) Nr. 2072/2005<br />

idgF implementieren. Dabei sind regelmäßige Untersuchungen durch externe Labors<br />

durchzuführen.<br />

- Die Kontrolle der Umsetzung sowie der Dokumentation von erforderlichen<br />

Verbesserungsmaßnahmen bei positiven Befunden erfolgt im Zuge der<br />

jährlichen externen Kontrolle.<br />

- Das Listerienmonitoring kann z. B. durch regelmäßige Schmierwasseruntersuchungen<br />

erfolgen.<br />

Bei positiven Befunden sind nachweislich entsprechende Korrekturmaßnahmen<br />

durchzuführen.<br />

In alpinen Regionen werden auf Almen saisonal in kleinen Almsennereien traditionelle<br />

Käse hergestellt.<br />

Ein dokumentiertes Monitoring-System zur Überwachung von Listerien und die<br />

Einhaltung der Leitlinie „Milchverarbeitung auf Almen“ werden empfohlen.<br />

- Die „Leitlinie für eine gute Hygienepraxis und die Anwendung<br />

der Grundsätze des HACCP bei der Milchverarbeitung<br />

auf Almen“ wurde durch das BMG herausgegeben.<br />

Bei Käse von Almsennereien oder ähnlichen Betrieben wie z. B.<br />

Vorsässen, die im Rahmen des <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programms vermarktet<br />

werden, sind folgende Punkte nach der Anlieferung von<br />

Almen oder ähnlichen Betrieben zu überprüfen:<br />

- risikobasierte Untersuchungen auf Listeria monocytogenes.<br />

- Bonitierung der Käse: Mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> dürfen nur jene Käse vermarktet<br />

werden, die bei der Bewertung die erste Güteklasse erreichen.<br />

Die Bonitierung ist anhand anerkannter Schemata wie z. B. dem „<strong>AMA</strong>-<br />

Gütebewertungsschemata“ durchzuführen.<br />

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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />

IV. MILCH UND MILCHPRODUKTE<br />

z. B. pasteurisierte Konsummilch, ESL-Milch, Kakaomilch, Vanillemilch, Schlagobers<br />

Enterobacteriaceae ISO 21528-2 < 1 KBE/mL - Einlangen im Labor<br />

Keimzahl bei 21 °C 4<br />

Entscheidung<br />

(EWG) 91/180<br />

50.000<br />

Keime/mL<br />

+ 15.000<br />

Einlangen im Labor<br />

+ Vorinkubation<br />

5 Tage bei 6 °C<br />

Lipopolysaccharide 5 Endotoxinbestimmung 300 EU/mL + 100 Einlangen im Labor<br />

Fettgehalt<br />

Gefrierpunkt 6<br />

Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />

Phosphatase-Aktivität 7<br />

Peroxidase-Aktivität 8<br />

Hemmstoffgehalt 9<br />

DIN 10479-2 (Gerber) oder<br />

IR<br />

Rahm: DIN 10329 (Röder),<br />

oder DIN 10332 (Schulz &<br />

Kley), oder IR<br />

kryoskopisch<br />

ISO 5764<br />

ISO 11816-1|IDF 155-1 oder<br />

ISO/TS 6090|IDF/RM 82<br />

Entscheidung<br />

(EWG) 91/180<br />

Brillantschwarz-<br />

Reduktionstest od.<br />

vergleichbare Methoden<br />

Deklaration<br />

Deklaration<br />

Kuhmilchanteil 10 isoelektrische Fokussierung % lt. Deklaration<br />

Sensorik<br />

<strong>AMA</strong>-Güte-<br />

Bewertungsschemata<br />

auf Basis ISO 22935-3|IDF<br />

99-3<br />

6 % Fett:<br />

– 0,1 % absolut<br />

> 6 % Fett:<br />

- 0,7 % absolut<br />

Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />

Bestimmungszeitpunkt<br />

Listeria<br />

3<br />

monocytogenes<br />

ISO 11290-1 negativ in 25 mL bzw. g - Einlangen im Labor<br />

Bestimmungszeitpunkt<br />

Einlangen im Labor<br />

Einlangen im Labor<br />

- 517 m°C + 3 m°C Einlangen im Labor<br />

negativ - Einlangen im Labor<br />

positiv - Einlangen im Labor<br />

negativ - Einlangen im Labor<br />

1. Güteklasse<br />

10 % des Messwertes<br />

pro Halbjahr<br />

1 x zweite<br />

Güteklasse<br />

erlaubt<br />

Einlangen im Labor<br />

Einlangen im Labor<br />

und am MHD<br />

(Lagerung lt.<br />

Deklaration)<br />

3<br />

nur bei pos. Nachweis von Enterobacteriaceae und/oder einer Überschreitung der Keimzahl<br />

4<br />

bei Marktproben erfolgt keine Untersuchung der Keimzahl<br />

5<br />

nicht bei Marktproben und Milchmischerzeugnissen<br />

6<br />

nur bei Konsummilch<br />

7<br />

nicht bei Kakaomilch und hocherhitzten Produkten<br />

8<br />

nur bei pasteurisierter Konsummilch; bei hocherhitzten Produkten ist eine negative Peroxidase erforderlich.<br />

9<br />

10<br />

nicht bei Milchmischgetränken mit Kaffee<br />

Kuhmilchanteil: außer bei nicht fermentierten Milcherzeugnissen nur aus Kuhmilch<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 55 von 116


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

z. B. Butter-, Sauer-, Acidophilus-, Bifidusmilch, Sauerrahm, Joghurt, Kefir, Fruchtsauermilch,<br />

Fruchtjoghurt, Trinkjoghurt<br />

Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />

Listeria monocytogenes 11 ISO 11290-1 negativ in 25 mL bzw. g -<br />

Coliforme ISO 4832 10 KBE/mL bzw. g -<br />

Produkttypische<br />

Mikroorganismen 12<br />

Fermentierte Milcherzeugnisse<br />

13<br />

Fermentierte Milchmischerzeugnisse<br />

inkl.<br />

Trinkjoghurt<br />

Kefir (Hefen)<br />

Hefen und Schimmel (bei<br />

Kefir nur Schimmel)<br />

ISO 7889|IDF 117 bei Joghurt<br />

und Fruchtjoghurt.<br />

Bei allen anderen Erzeugnissen.<br />

Koloniezählverfahren<br />

bei 30 °C bzw. ISO<br />

15214<br />

ISO 6611|IDF 94 oder ISO<br />

21527<br />

10 Mio KBE/mL bzw.<br />

g 14 -<br />

1 Mio KBE/mL bzw. g -<br />

10.000 KBE/mL 15<br />

bzw. g<br />

10 KBE/mL bzw. g -<br />

-<br />

Bestimmungszeitpunkt<br />

Einlangen im<br />

Labor<br />

Einlangen im<br />

Labor<br />

MHD<br />

(Lagerung lt.<br />

Deklaration)<br />

MHD (Lagerung lt.<br />

Deklaration)<br />

Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />

Fettgehalt:<br />

Joghurt, Butter-, Sauer-,<br />

Bifidus-, Acidophilusmilch<br />

Sauerrahm<br />

Milchmischerzeugnisse<br />

DIN 10479-2, oder VDLUFA<br />

C 15.3.6, oder IR<br />

DIN 10329 (Röder), oder<br />

DIN 10332 (Schulz & Kley),<br />

oder IR<br />

ÖNORM DIN 10342, butyrometrisch,<br />

oder IR<br />

Deklaration<br />

Deklaration<br />

Deklaration unter<br />

Berücksichtigung des<br />

Anteils an Fruchtzubereitung<br />

Kuhmilchanteil 16 isoelektrische Fokussierung % lt. Deklaration<br />

Sensorik<br />

6 % Fett: - 0,1<br />

% absolut > 6 %<br />

Fett: - 0,7 %<br />

absolut<br />

10 % des Messwertes<br />

<strong>AMA</strong>-<br />

Gütebewertungsschemata<br />

auf Basis ISO 22935-3|IDF<br />

99-3<br />

1. Güteklasse<br />

6 % Fett:<br />

– 0,1 % absolut<br />

> 6 % Fett:<br />

- 0,7 % absolut<br />

pro Halbjahr 1 x<br />

zweite Güteklasse<br />

erlaubt<br />

Bestimmungszeitpunkt<br />

Einlangen im Labor<br />

Einlangen im Labor<br />

Einlangen im Labor<br />

Einlangen im Labor<br />

Einlangen im Labor<br />

und am MHD<br />

(Lagerung lt.<br />

Deklaration)<br />

11<br />

nur bei positiven Nachweis von Coliformen<br />

12<br />

Werden bestimmte Keime zusätzlich ausgelobt, so enthalten die Produkte am MHD 1 Mio KBE pro mL<br />

bzw. pro g.<br />

13<br />

Bei Sauerrahm (mind. 10 % Fett) wird eine Unterschreitung um max. eine Zehnerpotenz und bei Creme<br />

14<br />

15<br />

16<br />

fraiche um zwei Zehnerpotenzen toleriert.<br />

Werden 10 Mio KBE/mL bzw. g gefordert ist eine Messunsicherheit von 0,5 Log-Einheiten zu berücksichtigen.<br />

nicht bei Kefir mild<br />

Kuhmilchanteil: außer bei fermentierten Milch und Milchmischerzeugnissen nur aus Kuhmilch<br />

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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />

IV. MILCH UND MILCHPRODUKTE<br />

Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />

Bestimmungszeitpunkt<br />

Listeria monocytogenes 17 ISO 11290-1 negativ in 25 g - Einlangen im Labor<br />

Coliforme ISO 4832 1 KBE/g - Einlangen im Labor<br />

Hefen und Schimmel<br />

ISO 6611|IDF 94 oder ISO<br />

21527<br />

100 KBE/g + 30<br />

MHD (Lagerung lt.<br />

Deklaration)<br />

Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />

Bestimmungszeitpunkt<br />

Fettgehalt ISO 3727-3|IDF 80-3 82 % + 0,2 % absolut Einlangen im Labor<br />

Wassergehalt<br />

ISO 3727-1|IDF 80-1 bzw.<br />

ISO 8851-1|IDF 191-1<br />

16 % + 0,2 % absolut Einlangen im Labor<br />

Fettfreie Trockenmasse 18 ISO 3727-2|IDF 80-2 2 % + 0,1 % absolut Einlangen im Labor<br />

Phosphatase- bzw. Peroxidase-Aktivität<br />

ISO 11816-1 oder FIL-IDF<br />

82A:1987 oder ISO/TS<br />

6090|IDF/RM 82 bzw.<br />

Entscheidung (EWG)<br />

91/180<br />

pH-Wert im Serum 19 ÖNORM DIN 10349<br />

20 ÖNORM DIN 10331<br />

Konsistenz<br />

(Schneidedrahtverfahren)<br />

Wasserverteilung 21 DIN 10311<br />

Sensorik<br />

5 Punkte gemäß Vergleichstabelle<br />

<strong>AMA</strong>-<br />

Gütebewertungsschemata<br />

auf Basis ISO 22935-3|FIL-<br />

IDF 99-3<br />

negativ - Einlangen im Labor<br />

Sauerrahmbutter:<br />

5,10<br />

Süßrahmbutter: 6,40-<br />

6,80<br />

0,05<br />

Einlangen im Labor<br />

1,10 N + 0,20 Einlangen im Labor<br />

1. Güteklasse<br />

- 1 Einlangen im Labor<br />

pro Halbjahr 1 x<br />

zweite Güteklasse<br />

erlaubt<br />

Einlangen im Labor<br />

und am MHD<br />

(Lagerung lt. Deklaration)<br />

17<br />

nicht bei Sauerrahmbutter<br />

18<br />

nur bei ungesalzener Butter<br />

19<br />

nicht bei Kräuter- und Knoblauchbutter; bei pH-Werten zwischen 5,10 und 6,40 darf das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> nur<br />

dann verwendet werden, wenn keine Kennzeichnung als Sauerrahm- bzw. Süßrahmbutter erfolgt<br />

20<br />

nicht bei Marktproben und bei Kräuterbutter- und Knoblauchbutter<br />

21<br />

nicht bei Fasslbutter die traditionell im Butterfass hergestellt wird<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 57 von 116


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />

Bestimmungszeitpunkt<br />

Listeria monocytogenes ISO 11290-1 negativ in 25 g - Einlangen im Labor<br />

K(+) Staphylokokken 22 ISO 6888 10 KBE/g - Einlangen im Labor<br />

Escherichia coli<br />

ISO 16649-1 bzw. ISO<br />

16649-2<br />

10 KBE/g - Einlangen im Labor<br />

Hefen und Schimmel<br />

MHD<br />

ISO 6611|IDF 94 oder ISO<br />

1.000 KBE/g + 300<br />

(Lagerung lt. Deklaration)<br />

21527<br />

Produkttypische Mikroorganismen<br />

23 :<br />

Koloniezählverfahren<br />

- Pastenartiger Frischkäse bei 37 °C bzw. ISO 15214<br />

- Schnittfester und körniger<br />

Frischkäse<br />

100.000 KBE/g<br />

10.000 KBE/g<br />

-<br />

Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />

MHD<br />

(Lagerung lt. Deklaration)<br />

Bestimmungszeitpunkt<br />

Fettgehalt ISO 3433 siehe F.i.T. siehe F.i.T. Einlangen im Labor<br />

Trockenmassegehalt<br />

(Wasser)<br />

F.i.T.-Gehalt<br />

Phosphatase-Aktivität 24<br />

ÖNORM DIN 10314 oder<br />

ISO 5534|IDF 4 oder IR<br />

berechnet nach Fett- und<br />

Trockenmassebestimmung<br />

ISO 11816-2 oder FIL-IDF<br />

82A:1987 oder ISO/TS<br />

6090|IDF/RM 82<br />

lt. ÖLMB - 0,3 % absolut Einlangen im Labor<br />

% lt. Deklaration unter<br />

Berücksichtigung der<br />

Zutaten<br />

Kuhmilchanteil 25 isoelektrische Fokussierung % lt. Deklaration<br />

Sensorik<br />

10 % des Messwertes<br />

<strong>AMA</strong>-<br />

Gütebewertungsschemata<br />

auf Basis ISO 22935-3|FIL-<br />

IDF 99-3<br />

- 1 % absolut Einlangen im Labor<br />

Magertopfen: 5,0 % + 1 % absolut Einlangen im Labor<br />

negativ - Einlangen im Labor<br />

1. Güteklasse<br />

pro Halbjahr 1 x<br />

zweite Güteklasse<br />

erlaubt<br />

Einlangen im Labor<br />

Einlangen im Labor<br />

und am MHD<br />

(Lagerung lt. Deklaration)<br />

22<br />

K(+) Staphylokokken: Bei Nachweis von > 100.000 KBE/g ist eine Untersuchung auf Staphylokokken-<br />

Enterotoxin notwendig.<br />

23<br />

Ausgenommen sind wärmebehandelte bzw. mittels Thermoverfahren hergestellte Erzeugnisse.<br />

24<br />

25<br />

Phosphatase wird bei Erzeugnissen mit zugesetzten Lebensmitteln nicht durchgeführt.<br />

Kuhmilchanteil: außer bei Frischkäse nur aus Kuhmilch<br />

Seite 58 von 116


D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />

IV. MILCH UND MILCHPRODUKTE<br />

Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />

Listeria monocytogenes ISO 11290-1 negativ in 25 g - Einlangen im Labor<br />

Salmonellen ISO 6579 negativ in 25 g - Einlangen im Labor<br />

Coliforme 26 ISO 4832 50.000 KBE/g + 10.000 Einlangen im Labor<br />

Escherichia coli<br />

ISO 16649-1 bzw. ISO<br />

16649-2<br />

5.000 KBE/g + 1.000 Einlangen im Labor<br />

K(+) Staphylokokken 27 ISO 6888 1.000 KBE/g + 300 Einlangen im Labor<br />

Salmonellen ISO 6579 negativ in 25 g - Einlangen im Labor<br />

Coliforme 26 ISO 4832 10.000 KBE/g + 3.000 Einlangen im Labor<br />

Escherichia coli<br />

ISO 16649-1 bzw. ISO<br />

16649-2<br />

100 KBE/g - Einlangen im Labor<br />

K(+) Staphylokokken 27 ISO 6888 100 KBE/g - Einlangen im Labor<br />

Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />

Bestimmungszeitpunkt<br />

Bestimmungszeitpunkt<br />

Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />

Listeria monocytogenes ISO 11290-1 negativ in 25 g - Einlangen im Labor<br />

Bestimmungszeitpunkt<br />

Listeria monocytogenes ISO 11290-1 negativ in 25 g - Einlangen im Labor<br />

Salmonellen ISO 6579 negativ in 25 g -<br />

Einlangen im Labor<br />

(1x/Jahr)<br />

Coliforme 26 ISO 4832 10.000 KBE/g + 3.000 Einlangen im Labor<br />

Escherichia coli<br />

ISO 16649-1 bzw. ISO<br />

16649-2<br />

100 KBE/g - Einlangen im Labor<br />

K(+) Staphylokokken 27 ISO 6888 100 KBE/g - Einlangen im Labor<br />

26<br />

Bei Weichkäse mit Rotkultur und Weichkäse mit Weißschimmel ist der zu erfüllende Wert bei Coliformen <br />

100.000 KBE/g mit einer Toleranz + 30.000 KBE/g.<br />

27<br />

K(+) Staphylokokken: Bei Nachweis von > 100.000 KBE/g ist eine Untersuchung auf Staphylokokken-<br />

Enterotoxin notwendig.<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 59 von 116


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />

Bestimmungszeitpunkt<br />

Fettgehalt ISO 3433 oder IR siehe F.i.T. siehe F.i.T. Einlangen im Labor<br />

Trockenmassegehalt<br />

(Wasser)<br />

F.i.T.-Gehalt 28<br />

Phosphatase-Aktivität 29<br />

ÖNORM DIN 10314 oder<br />

ISO 5534|IDF 4 oder IR<br />

berechnet nach Fett- und<br />

Trockenmassebestimmung<br />

ISO 11816-2 oder FIL-IDF<br />

82A:1987 oder ISO/TS<br />

6090|IDF/RM 82<br />

lt. ÖLMB - 0,3 % absolut Einlangen im Labor<br />

% lt. Deklaration unter<br />

Berücksichtigung der<br />

Zutaten<br />

Kuhmilchanteil 30 isoelektrische Fokussierung % lt. Deklaration<br />

Natamycin ISO 9233-2|IDF 140-2 < Nachweisgrenze -<br />

Sensorik<br />

10 % des Messwertes<br />

<strong>AMA</strong>-<br />

Gütebewertungsschemata<br />

auf Basis ISO 22935-3|FIL-<br />

IDF 99-3<br />

- 1 % absolut Einlangen im Labor<br />

negativ - Einlangen im Labor<br />

1. Güteklasse<br />

pro Halbjahr 1 x<br />

zweite Güteklasse<br />

erlaubt<br />

Einlangen im Labor<br />

Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />

Einlangen im Labor<br />

(1x/Jahr)<br />

Einlangen im Labor<br />

und am MHD<br />

(Lagerung lt. Deklaration)<br />

Bestimmungszeitpunkt<br />

Listeria monocytogenes ISO 11290-1 negativ in 25 g - Einlangen im Labor<br />

K(+) Staphylokokken 31 ISO 6888 100 KBE/g + 30 Einlangen im Labor<br />

Keimzahl ISO 4833 10.000 KBE/g + 3.000 Einlangen im Labor<br />

Hefen und Schimmel<br />

ISO 6611:2004-10 15 bzw.<br />

FIL-IDF: 094:2004<br />

10 KBE/mL bzw. g -<br />

MHD<br />

(lt. Deklaration)<br />

28<br />

Eine Überschreitung der im Österreichischen Lebensmittelbuch angeführten Werte ist zulässig.<br />

29<br />

30<br />

Phosphatase: außer bei Weißschimmel-, Grünschimmel- und Käse mit Rotkultur; bei Rohmilchkäse ist ein<br />

positiver Phosphatasenachweis erforderlich. Die Untersuchung ist bei gebrannten Hartkäsen (zB. Emmentaler,<br />

Bergkäse) im Randbereich des Käse durchzuführen.<br />

Kuhmilchanteil: außer bei Käse nur aus Kuhmilch<br />

31<br />

K(+) Staphylokokken: beim Nachweis von > 100.000 KBE/g ist eine Untersuchung auf Staphylokokken-<br />

Enterotoxin notwendig.<br />

Seite 60 von 116


D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />

IV. MILCH UND MILCHPRODUKTE<br />

Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />

Bestimmungszeitpunkt<br />

Fettgehalt ISO 3433 oder IR siehe F.i.T. siehe F.i.T. Einlangen im Labor<br />

Trockenmassegehalt<br />

(Wasser)<br />

F.i.T.-Gehalt<br />

ÖNORM DIN 10314 oder ISO<br />

5534|IDF 4 oder IR<br />

berechnet nach Fett- und<br />

Trockenmassebestimmung<br />

lt. ÖLMB - 0,3 % absolut Einlangen im Labor<br />

% lt. Deklaration unter<br />

Berücksichtigung der<br />

Zutaten<br />

- 1 % absolut Einlangen im Labor<br />

Lactosegehalt 32 enzymatisch Boehringer 5 % + 0,08 % absolut Einlangen im Labor<br />

Kuhmilchanteil 33 Isoelektrische Fokussierung % lt. Deklaration<br />

Sensorik<br />

10 % des Messwertes<br />

<strong>AMA</strong>-<br />

Gütebewertungsschemata<br />

auf Basis ISO 22935-3|FIL-<br />

IDF 99-3<br />

1. Güteklasse<br />

pro Halbjahr 1 x<br />

zweite Güteklasse<br />

erlaubt<br />

Einlangen im Labor<br />

Die Herstellung ist nur aus Molke zulässig, die zumindest pasteurisiert ist.<br />

Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />

Einlangen im Labor<br />

und am MHD<br />

(Lagerung lt. Deklaration)<br />

Bestimmungszeitpunkt<br />

Listeria monocytogenes 34 ISO 11290-1 negativ in 25 mL bzw. g - Einlangen im Labor<br />

Enterobacteriaceae 35 ISO 21528-2 < 1 KBE/mL - Einlangen im Labor<br />

Coliforme 36 ISO 4832 1 KBE/mL - Einlangen im Labor<br />

Produkttypische Mikroorganismen<br />

37<br />

ISO 7889|IDF 117 oder<br />

Koloniezählverfahren bei 25<br />

°C bzw. ISO 15214<br />

1 Mio KBE/mL -<br />

Hefen und Schimmel ISO 6611|IDF94 10 KBE/mL -<br />

MHD (Lagerung lt.<br />

Deklaration)<br />

MHD (Lagerung lt.<br />

Deklaration)<br />

Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />

Fettgehalt butyrometrisch Deklaration 0,1 % absolut Einlangen im Labor<br />

Sensorik<br />

Bestimmungszeitpunkt<br />

<strong>AMA</strong>-<br />

Gütebewertungsschemata<br />

auf Basis ISO 22935-3|FIL-<br />

IDF 99-3<br />

1. Güteklasse<br />

pro Halbjahr 1 x<br />

zweite Güteklasse<br />

erlaubt<br />

Einlangen im Labor<br />

und am MHD<br />

(Lagerung lt. Deklaration)<br />

32<br />

nicht bei Schmelzkäsezubereitungen<br />

33<br />

Kuhmilchanteil: außer bei Käse nur aus Kuhmilch<br />

34<br />

nur bei positivem Nachweis von Enterobacteriaceae bzw. Coliformen Keimen<br />

35<br />

nur bei flüssigen pasteurisierten Milcherzeugnissen<br />

36<br />

nicht bei flüssigen pasteurisierten Milcherzeugnissen<br />

37<br />

nur bei fermentierten Produkten, die keiner Wärmebehandlung am Ende des Herstellungsprozess unterzogen<br />

wurden<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 61 von 116


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

Hefen und Schimmel<br />

ISO 6611:2004-10 15 bzw.<br />

FIL-IDF: 094:2004<br />

10 KBE/g -<br />

MHD<br />

(Lagerung lt.<br />

Deklaration)<br />

Fettgehalt<br />

Sensorik<br />

Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />

ÖNORM DIN 10342 oder<br />

butyrometrisch<br />

Rahm: DIN 10329 oder IR<br />

Bestimungszeitpunkt<br />

<strong>AMA</strong>-<br />

Gütebewertungsschemata<br />

auf Basis ISO 22935-3|FIL-<br />

IDF 99-3<br />

Deklaration<br />

Deklaration<br />

1. Güteklasse<br />

6 % Fett:<br />

– 0,1 % absolut<br />

> 6 % Fett:<br />

- 0,7 % absolut<br />

pro Halbjahr 1 x<br />

zweite Güteklasse<br />

erlaubt<br />

Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />

Bestimmungszeitpunkt<br />

Listeria monocytogenes ISO 11290-1 negativ in 25 g - Einlangen im Labor<br />

Salmonellen ISO 6579 negativ in 25 g -<br />

Einlangen im Labor<br />

(1x/Jahr)<br />

Coliforme ISO 4832 10 KBE/g - Einlangen im Labor<br />

Einlangen im Labor<br />

Einlangen im Labor<br />

Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />

Milchfett FIL-IDF 24:1964 99,3 % 0,1 % Einlangen im Labor<br />

Freie Fettsäuren<br />

FIL-IDF 006:2004 bzw.<br />

ISO 1740<br />

0,35 % 0,01 % Einlangen im Labor<br />

Peroxidzahl FIL-IDF 74A:1991 0,5 mÄquiv. O 2/kg 0,06 Einlangen im Labor<br />

Antioxidantien FIL-IDF 165:1993 negativ - Einlangen im Labor<br />

Konservierungsmittel HPLC negativ - Einlangen im Labor<br />

Wassergehalt ISO 5536:2002 0,50 % 0,02 % Einlangen im Labor<br />

Fettfreie Trockenmasse<br />

Berechnet aus Fett- und<br />

Trockenmassebestimmung<br />

0,20 % 0,09 % Einlangen im Labor<br />

Neutralisationsmittel 0430.01 ZPL Frankfurt negativ - Einlangen im Labor<br />

Sensorik<br />

Einlangen im Labor<br />

und am MHD<br />

(Lagerung lt. Deklaration)<br />

Bestimmungszeitpunkt<br />

<strong>AMA</strong>-<br />

Gütebewertungsschemata<br />

auf Basis ISO 22935-3|FIL-<br />

IDF 99-3<br />

1. Güteklasse<br />

pro Halbjahr 1 x<br />

zweite Güteklasse<br />

erlaubt<br />

Einlangen im Labor<br />

und am MHD<br />

(Lagerung lt. Deklaration)<br />

Seite 62 von 116


D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />

IV. MILCH UND MILCHPRODUKTE<br />

Für die Herstellung von Speiseeis mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ist ausschließlich Milch<br />

zu verwenden, die von Milchviehbetrieben stammt, die nach der VO (EG) Nr.<br />

834/2007 idgF und VO (EG) Nr. 889/2008 idgF zertifiziert sind.<br />

Das gültige Bio-Zertifikat vom Lieferanten muss aufliegen.<br />

Eine Verwendung des <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>s für Kunstspeiseeis gemäß ÖLMB ist nicht<br />

möglich.<br />

Der Lizenznehmer stellt sicher, dass der Lieferant von Halbfertigerzeugnissen<br />

(Milchverarbeiter) darüber informiert ist, dass nur Lieferungen akzeptiert werden<br />

können, die der jeweils gültigen <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> entsprechen.<br />

Bei Speiseeisherstellern die ausschließlich Halbfertigerzeugnisse aufbereiten und<br />

die Produkte an den Letztverbraucher abgeben, sind im Rahmen der Eigenkontrolle<br />

zwei Mal pro Jahr Produktanalysen durchzuführen.<br />

Die Sicherstellung dass die Kriterien für Rohmilch eingehalten werden erfolgt<br />

durch den Milchverarbeitungsbetrieb.<br />

Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />

Aerobe mesophile<br />

Keime (Keimzahl)<br />

Zahl an somatischen<br />

Zellen (Zellzahl)<br />

Automatische fluoreszenzoptische<br />

Keimzählmethode<br />

Automatische fluoreszenzoptische<br />

Zellzählmethode<br />

50.000<br />

Keime/mL<br />

250.000 KBE/mL -<br />

Gefrierpunkt ÖNORM EN ISO 5764 -517 m°C +3 m°C<br />

Hemmstoffnachweis<br />

Brillantschwarz-<br />

Reduktionstest od.<br />

vergleichbare Methoden<br />

negativ -<br />

negativ -<br />

-<br />

Best.<br />

Zeitpunkt<br />

Einlangen in der<br />

Molkerei<br />

Frequenz<br />

2x/Monat/<br />

Landwirt<br />

2x/Monat/<br />

Landwirt<br />

1x/Monat/<br />

Landwirt<br />

bzw. bei jeder<br />

Anlieferung<br />

1x/Monat/<br />

Landwirt<br />

Jede Kammer<br />

des MSW bei<br />

jeder<br />

Lieferung<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 63 von 116


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

Kriterium<br />

Referenzmethode<br />

Zu erfüllender<br />

Wert<br />

Toleranz<br />

Bestimmungszeitpunkt<br />

Fettgehalt Weibull Stoldt Deklaration - Einlangen im Labor<br />

Sensorik Beschreibende Methode Arteigen - Einlangen im Labor<br />

Keimzahl bei 30 °C ISO 4833:2003<br />

50.000<br />

38<br />

Keime/g<br />

- Einlangen im Labor<br />

Enterobacteriaceae ISO 21528-2 < 1 KBE/g - Einlangen im Labor<br />

Hefen und Schimmel<br />

Listeria monocytogenes 39 ISO 11290-1<br />

ISO 6611:2004-10 15 bzw. FIL-<br />

IDF: 094:2004<br />

10 KBE/g - Einlangen im Labor<br />

negativ in 25 mL<br />

bzw. g<br />

- Einlangen im Labor<br />

Kriterium<br />

Referenzmethode<br />

Zu erfüllender<br />

Wert<br />

Toleranz<br />

Bestimmungszeitpunkt<br />

Fettgehalt Weibull Stoldt Deklaration - Einlangen im Labor<br />

Sensorik<br />

Beschreibende<br />

Methode<br />

Arteigen -<br />

Einlangen im Labor<br />

und am MHD (Lagerung<br />

lt. Deklaration)<br />

Keimzahl bei 30 °C ISO 4833:2003 50.000 Keime/g + 30.000 Einlangen im Labor<br />

K(+) Staphylokokken 40 ISO 6888 100 KBE/g - Einlangen im Labor<br />

Enterobacteriaceae ISO 21528-2 < 1 KBE/g - Einlangen im Labor<br />

Listeria monocytogenes 41 ISO 11290-1<br />

negativ in 25 mL<br />

bzw. g<br />

- Einlangen im Labor<br />

38<br />

Grenzwert gilt nicht für Speiseeishalberzeugnis auf Basis fermentierter Milchprodukte.<br />

39<br />

nur bei positivem Nachweis von Enterobacteriaceae und/oder einer Überschreitung der Keimzahl<br />

40<br />

K(+) Staphylokokken: Bei Nachweis von > 10.000 KBE/g ist eine Untersuchung auf Staphylokokken-<br />

Enterotoxin notwendig.<br />

41<br />

nur bei positivem Nachweis von Enterobacteriaceae und/oder einer Überschreitung der Keimzahl<br />

Seite 64 von 116


D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />

IV. MILCH UND MILCHPRODUKTE<br />

Zu erfüllender<br />

Bestimmungszeitpunkt<br />

Kriterium<br />

Referenzmethode<br />

Toleranz<br />

Wert<br />

Sensorik Beschreibende Methode Arteigen - Einlangen im Labor 42<br />

Aerobe mesophile Keime<br />

Koloniezähl-Verfahren<br />

100.000<br />

Keime/g 43 + 50.000 Einlangen im Labor<br />

Enterobacteriaceae ISO 21528-2 100 KBE/g - Einlangen im Labor<br />

E. coli<br />

Koloniezählverfahren bzw. ISO<br />

16649<br />

1 KBE/g - Einlangen im Labor<br />

Enterokokken Koloniezählverfahren 100 KBE/g - Einlangen im Labor<br />

K(+) Staphylokokken 44 ISO 6888 100 KBE/g - Einlangen im Labor<br />

Listeria monocytogenes 45 ISO 11290-1<br />

negativ in 25 mL<br />

bzw. g<br />

- Einlangen im Labor<br />

42<br />

Die Sensorik im Endprodukt in Speiseeisverkaufsstellen kann entfallen, wenn<br />

- das Halbfertigerzeugnis gemäß dieser <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> 4x/Jahr sensorisch beurteilt wird<br />

- das Halbfertigerzeugnis zur Herstellung von Speiseeises mittels einer regelmäßig gewarteten hygienisch<br />

unbedenklichen Softeismaschine verwendet wird<br />

- die Unbedenklichkeit im Sinne dieser <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> und gemäß den gesetzlichen Vorgaben<br />

gewährleistet ist.<br />

43<br />

Grenzwert gilt nicht für Speiseeis auf Basis fermentierter Milchprodukte.<br />

44<br />

K(+) Staphylokokken: Bei Nachweis von > 10.000 KBE/g ist eine Untersuchung auf Staphylokokken-<br />

45<br />

Enterotoxin notwendig.<br />

nur bei positivem Nachweis von Enterobacteriaceae und/oder einer Überschreitung der Keimzahl<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 65 von 116


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

Das vorliegende Kapitel gilt für Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel und erläutert die speziellen<br />

Anforderungen für die Vermarktungsbetriebe und Packstellen.<br />

Die Anforderungen gelten für frisches Obst und Gemüse sowie für frische Speiseerdäpfel,<br />

des Weiteren für geschälte und geschnittene Produkte (z. B. Suppengemüse) und für Champignons.<br />

Es dürfen nur Obst, Gemüse, Speiseerdäpfel und Champignons für das <strong>AMA</strong>-<br />

<strong>Biosiegel</strong>-Programm übernommen werden, wenn<br />

- der Produzent (Landwirt/Gärtner) ein gültiges Bio-Zertifikat aufweist und<br />

dieses in der Packstelle aufliegt,<br />

- diese eine entsprechende Kennzeichnung „z. B. Bio-AT“ aufweisen und<br />

- ein vollständig ausgefülltes Begleitdokument vorliegt.<br />

Es dürfen nur Obst, Gemüse, Speiseerdäpfel und Champignons für das <strong>AMA</strong>-<br />

<strong>Biosiegel</strong>-Programm übernommen werden, wenn<br />

- der Lieferant ein gültiges Bio-Zertifikat aufweist und einen gültigen <strong>AMA</strong>-<br />

<strong>Biosiegel</strong>-Lizenzvertrag mit der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> abgeschlossen hat,<br />

- diese eine entsprechende Kennzeichnung gemäß dieser <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<br />

<strong>Richtlinie</strong> aufweisen sowie sämtliche Kriterien vom Lieferanten eingehalten<br />

werden und<br />

- am Lieferschein/Rechnung ein entsprechender Hinweis auf <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<br />

Qualität (z. B. „<strong>AMA</strong>-Bio“) zu finden ist.<br />

Ein Begleitdokument ist bei jeder Lieferung notwendig und muss folgende Mindestinhalte<br />

aufweisen:<br />

- LFBIS-Nr. des Erzeugers bzw. Lizenznummer der Packstelle<br />

- Obstart, Gemüseart, Speiseerdäpfelsorte<br />

- Gelieferte Menge und Qualitätsklasse<br />

- Hinweis auf <strong>AMA</strong> (z. B. „<strong>AMA</strong>-Bio“)<br />

Seite 66 von 116


D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />

V. OBST, GEMÜSE UND SPEISEERDÄPFEL<br />

- Lieferdatum<br />

- Chargennummer<br />

Die bestmögliche Lagerung der Produkte hat im Hinblick auf die Qualität in entsprechenden<br />

Behältnissen und unter entsprechenden klimatischen Bedingungen<br />

zu erfolgen. Jede Packstelle muss eine Arbeitsanweisung aufliegen haben, wie die<br />

Lagerung der einzelnen Produktgruppen durchzuführen ist.<br />

Die optimalen Lagerbedingungen und der Zustand der Produkte sind während der<br />

Lagerung regelmäßig zu kontrollieren und zu dokumentieren.<br />

- Eine Arbeitsanweisung mit Produktblättern für die jeweiligen kulturspezifischen<br />

Maßnahmen bei der Lagerung muss aufliegen.<br />

- In der Arbeitsanweisung ist festzulegen, wie der Zustand der Produkte bei<br />

längerer Lagerung sein muss.<br />

Bei Speiseerdäpfeln ist die Kistenlagerung verpflichtend.<br />

Ethylenempfindliche Produkte (z. B. Karfiol, Kohlsprossen, Speiseerdäpfel) dürfen<br />

nicht gemeinsam mit Ethylenausscheidern (z. B. Äpfel, Pfirsiche, Marillen) gelagert<br />

werden.<br />

Es muss eine Übersicht (z. B. Arbeitsanweisung) mit den kultur- oder auch sortenspezifischen<br />

Lagertemperaturen und Luftfeuchtigkeitsbereichen für die jeweiligen<br />

Lagerphasen vorhanden sein.<br />

Bei Speiseerdäpfeln sind beim Einsatz von Kaltluft die sortenspezifischen Unterschiede<br />

bei der Bildung reduzierender Zucker zu berücksichtigen.<br />

Die Temperaturregistrierung sämtlicher Kühleinrichtungen bei kühlpflichtigen Produkten<br />

ist zu dokumentieren. Zur Klimaführung und zum Klimaverlauf im Lager<br />

sind gesonderte Aufzeichnungen erforderlich.<br />

- Angaben zum Verlauf von Außenlufttemperaturen, Innenlufttemperaturen,<br />

Lüftungsstunden.<br />

Bei Produkten, welche lichtempfindlich sind (z. B. Speiseerdäpfel), ist bei langer Lagerung<br />

der Lichteinfall zu verhindern.<br />

Es ist eine chargenbezogene Lagerung durchzuführen und die Lagerhallen bzw. Kisten<br />

sind korrekt zu kennzeichnen, z. B. Kistenkennzeichnung mit Name und LFBIS-<br />

Nr., Erntedatum, Art und Sorte, Schlag von dem geerntet wurde.<br />

Es müssen Aufzeichnungen (Anlieferungsdatum, Lieferant, Art und Sorte, Menge)<br />

über die Lagerbelegung vorhanden sein, die während der gesamten Lagerungspe-<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 67 von 116


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

riode aktuell geführt werden und das Auffinden jeder einzelnen Partie ermöglichen.<br />

Während der Aufbereitung und Sortierung ist darauf zu achten, dass es zu keinen<br />

Beschädigungen der Produkte und der Verpackung kommt.<br />

- Z. B. Optimierung der Bandbeschichtung und Fallhöhen bei Förderbändern.<br />

Mehrfachverpackungen (z. B. Poolsteigen) müssen nach jedem Gebrauch bzw. vor<br />

einer weiteren Nutzung maschinell gereinigt werden.<br />

- Generell sind hierbei die gesetzlichen Vorgaben einschließlich eventueller<br />

Kennzeichnung am Produkt einzuhalten.<br />

Die Mengenflüsse (Zu- und Auslieferungen sowie Sortierung und das Abpacken)<br />

sind so zu dokumentieren, dass alle Produkte jederzeit nach<br />

- Menge,<br />

- Qualität,<br />

- Lieferanten (Bio-Zertifikat),<br />

- An- und Auslieferungsdatum und<br />

- Abnehmer spezifisch zugeordnet werden können.<br />

Die Kennzeichnung der Produkte hat den Vorschriften der jeweiligen Vermarktungsnorm,<br />

VO (EU) Nr. 543/2011 und gegebenenfalls den lebensmittelrechtlichen<br />

Vorschriften zu entsprechen.<br />

Jeder Warenausgang muss mit einem Begleitdokument (Menge, Chargennummer)<br />

und eindeutiger Artikelbezeichnung erfolgen.<br />

Die Warenausgangskontrolle muss die Qualität und die Kennzeichnung der Produkte<br />

sowie die Sauberkeit der Kisten und/oder Verpackungen beinhalten.<br />

Das Warenausgangsprotokoll muss mindestens folgende Bestandteile aufweisen:<br />

- Qualität<br />

- Kennzeichnung<br />

- Hygiene<br />

- Begleitdokument<br />

Beim Transport der Produkte sind die beschriebenen hygienischen Grundsätze und<br />

die jeweilige Temperatur- und Ethylenempfindlichkeit (interne dokumentierte<br />

Festlegung) zu berücksichtigen. Im Sinne dessen sind geschlossene, wärmeisolierte<br />

Fahrzeuge (bzw. mit Kühleinrichtung) zu verwenden.<br />

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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />

V. OBST, GEMÜSE UND SPEISEERDÄPFEL<br />

Die Packstelle hat ein eigenes risikobasiertes Monitoringsystem bzgl. Produktgruppe<br />

und Erntezeitpunkt zu implementieren. Bei diesem System geht es primär um<br />

die Rückstände von Pflanzenschutzmitteln aus der Urproduktion und eventuellen<br />

Nacherntebehandlungen. In diesem Monitoringsystem müssen zusätzlich Nitrat-,<br />

und Schwermetallbelastungen berücksichtigt werden.<br />

Kriterium<br />

Pestizide (Pflanzen- und Lagerschutzmittel)<br />

Blei<br />

Cadmium<br />

Referenzmethode<br />

QuEChERS-Multimethode<br />

Die anerkannten Methoden<br />

sind einzusetzen.<br />

Höchstgehalt<br />

(mg/kg Frischgewicht)<br />

Siehe Anmerkung unten<br />

Gemäß VO (EG) Nr. 1881/2006 idgF<br />

Im Rahmen der Endproduktanalyse hat eine risikobasierte Überprüfung auf Rückstände,<br />

die im biologischen Landbau und in der Lagerhaltung gemäß den Verordnungen<br />

(EG) 834/2007 idgF und (EG) Nr. 889/2008 idgF nicht als Pflanzen- und Lagerschutzmittel<br />

erlaubt sind, zu erfolgen. Bei Vorhandensein eines Wirkstoffes ist<br />

im unverarbeiteten Ausgangsprodukt, unter Einbeziehung der zuständigen Kontrollstelle,<br />

eine Einzelfallüberprüfung durchzuführen. Dabei muss sichergestellt<br />

werden, dass die Vorschriften der biologischen Landwirtschaft eingehalten wurden.<br />

Durch die ubiquitäre Belastung der Umwelt, durch z. B. persistente chlorierte Pestizide<br />

oder andere Wirkstoffe, wird ein Wert von 0,010 mg Wirkstoff/kg Bio-<br />

Lebensmittel toleriert, sofern in rechtlichen Bestimmungen kein geringerer Grenzwert<br />

festgelegt ist.<br />

Rückstände die im biologischen Landbau gemäß den Verordnungen (EG) Nr.<br />

834/2007 idgF und (EG) Nr. 889/2008 idgF als Pflanzen- und Lagerschutzmittel erlaubt<br />

sind, haben unter den rechtlichen Grenzwerten zu liegen.<br />

Für Nitrat gelten die Höchstgehalte entsprechend der VO (EG) 1881/2006 idgF bzw.<br />

die Aktionswerte des Österreichischen Lebensmittelbuches, IV. Auflage, veröffentlicht<br />

durch den Erlass GZ BMGFJ-75210/0022-IV/B/7/2008, idgF.<br />

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<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

Das vorliegende Kapitel gilt für Verarbeitungsprodukte aus Obst-, Gemüse- und Speiseerdäpfel<br />

und erläutert die speziellen Anforderungen an diese Produkte.<br />

Da beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm die Naturbelassenheit ein wesentliches Kriterium<br />

darstellt, ist bei Obst-, Gemüse- und Speiseerdäpfelprodukten die mit dem<br />

<strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet werden sollen, der Einsatz von Zusatzstoffen eingeschränkt.<br />

Zusätzlich zur VO (EG) Nr. 889/2008 Anhang VIII idgF ist der Einsatz folgender Zusatzstoffe<br />

nicht gestattet:<br />

- siehe Punkt D.I.5. und<br />

- E 407 Carrageen<br />

- E 415 Xanthan<br />

Begriffs- und Kennzeichnungsbestimmungen sowie Merkmale der Zusammensetzungen<br />

von Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem bzw. Behandlung<br />

der dafür verwendeten Rohstoffe sind in der Konfitürenverordnung 46 definiert.<br />

Für Konfitüren und andere Obsterzeugnisse gelten die Kriterien des ÖLMB idgF als<br />

Mindestanforderung für die Endproduktanalysen.<br />

46<br />

Verordnung über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem (Konfitürenverordnung 2004), BGBl. II<br />

Nr. 367/2004 idgF.<br />

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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />

VI. OBST-, GEMÜSE- UND SPEISEERDÄPFELPRODUKTE<br />

Gemüsesuppen sind Speisen, die in flüssiger oder halbflüssiger Form verzehrt werden.<br />

Zu deren Herstellung können folgende Zutaten verwendet werden: Gemüse,<br />

Pilze, Mahl- und Schälprodukte, Leguminosen und sonstige Zutaten wie Milch und<br />

Milchprodukte, Gewürze, Stärke, Maltodextrine und Salz. Der Einsatz von hydrolysierten<br />

Proteinen wie z. B. Hefeextrakte ist nicht gestattet.<br />

Im Rahmen der regelmäßigen Produktanalysen bei Gemüsesuppen sind sensorische<br />

Prüfungen nach dem <strong>AMA</strong>-Gütebewertungsschema durchzuführen. Von den<br />

drei Qualitätsklassen (1., 2. und 3.) muss beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> die erste Qualitätsklasse<br />

erreicht werden. Dabei werden folgende Kriterien beurteilt:<br />

- Geruch<br />

- Geschmack<br />

- Konsistenz<br />

- Aussehen<br />

Die saisonale Verwendung der Zutaten hat Priorität, um den optimalen Erntezeitpunkt<br />

für bestes Aroma und Qualität zu gewährleisten.<br />

Wenn die Herstellung der Gemüsesuppen nur saisonal erfolgt, ist die Kontrollfrequenz<br />

bei den Produktanalysen mit der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> abzustimmen.<br />

Sauergemüse ist Gemüse, das durch Milchsäuregärung oder Einlegen in einen essighaltigen<br />

Aufguss haltbar gemacht wird. Sauergemüse kann auch durch Pasteurisation<br />

haltbar gemacht werden.<br />

<strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Sauerkraut darf nur auf natürliche Art vergoren werden, d. h. der<br />

Einsatz von Starterkulturen ist nicht zulässig.<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 71 von 116


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

VI. OBST-, GEMÜSE- UND SPEISEERDÄPFELPRODUKTE<br />

Im Rahmen der regelmäßigen Produktanalysen bei Sauergemüse sind sensorische<br />

Prüfungen nach dem <strong>AMA</strong>-Gütebewertungsschema für die jeweilige Produktkategorie<br />

wie z. B. Sauerkraut und Essiggurken durchzuführen. Von den drei Qualitätsklassen<br />

(1., 2. und 3.) muss beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> die erste Qualitätsklasse erreicht<br />

werden. Dabei werden folgende Kriterien beurteilt:<br />

- Geruch<br />

- Geschmack<br />

- Konsistenz<br />

- Aussehen<br />

Sauergemüsezubereitungen sind Convenience-Produkte mit der Hauptzutat Sauergemüse<br />

unter Zugabe von geschmacksgebenden Lebensmitteln wie z. B. Speck und<br />

Zwiebel.<br />

- Hauptzutat bedeutet, dass diese mehr als 50 Prozent des Endproduktes beträgt.<br />

Im Rahmen der regelmäßigen Produktanalysen bei Sauergemüsezubereitungen<br />

sind sensorische Prüfungen nach dem <strong>AMA</strong>-Gütebewertungsschema durchzuführen.<br />

Von den drei Qualitätsklassen (1., 2. und 3.) muss beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> die erste<br />

Qualitätsklasse erreicht werden. Dabei werden folgende Kriterien beurteilt:<br />

- Geruch<br />

- Geschmack<br />

- Konsistenz<br />

- Aussehen<br />

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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />

VII. EIER<br />

Das vorliegende Kapitel gilt für Frischeier sowie gekochte und gefärbte Eier und erläutert die<br />

speziellen Anforderungen für Packstellen und Färbereien.<br />

Eier in der Schale - ausgenommen angeschlagene, bebrütete oder gekochte Eier -<br />

von Hühnern der Gattung Gallus gallus, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur<br />

Herstellung von gekochten Eiern oder Eiprodukten geeignet sind.<br />

Gekochte und gefärbte Eier, kurz „Ostereier“ werden aus frischen Hühnereiern, die<br />

den Kriterien der Güteklasse A entsprechen, hergestellt.<br />

Lebensmittelunternehmer dürfen in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse<br />

tierischen Ursprungs nur in Verkehr bringen, wenn sie amtlich registriert und nach<br />

der VO (EG) 853/2004 idgF zugelassen sind.<br />

Gekochte und gefärbte Eier, kurz „Ostereier“ im Sinne dieser <strong>Richtlinie</strong>, werden<br />

aus frischen Hühnereiern, die den Kriterien der Güteklasse A entsprechen,<br />

hergestellt.<br />

Im <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm dürfen bei Frischeiern, gekochten und gefärbte Eiern<br />

nur Eier der Güteklasse A verwendet werden.<br />

- Siehe gültige Vermarktungsnormen<br />

- VO (EG) Nr. 589/2008<br />

- VO (EG) Nr. 1234/2007<br />

- BGBl. II Nr. 365/2009<br />

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<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

Güteklasse A<br />

Die Qualitätsmerkmale für Eier der Güteklasse A gem. VO (EG) Nr. 589/2008 sind:<br />

Schale und Kutikula: sauber, unbeschädigt, normale Form;<br />

Luftkammer: Höhe nicht über 6 mm, unbeweglich; bei Eiern, die unter der<br />

Bezeichnung „Extra“ vermarktet werden, jedoch nicht über 4 mm;<br />

Dotter: beim Durchleuchten nur schattenhaft und ohne deutliche Umrisslinie<br />

sichtbar; beim Drehen des Eis nicht wesentlich von der zentralen Lage<br />

abweichend;<br />

Eiklar: klar, durchsichtig;<br />

Keim: nicht sichtbar entwickelt;<br />

fremde Ein- und Auflagerungen: nicht zulässig;<br />

Fremdgeruch: nicht zulässig.<br />

Eier der Güteklasse A dürfen weder vor noch nach der Sortierung gewaschen oder<br />

anderweitig gereinigt werden. Sie dürfen weder haltbar gemacht noch in Räumen<br />

oder Anlagen mit einer künstlich unter + 5 °C gehaltenen Temperatur gekühlt<br />

werden. Die Eier gelten jedoch nicht als gekühlt, wenn sie während höchstens 24-<br />

stündiger Beförderung oder in Verkaufsräumen nicht länger als 72 Stunden bei<br />

einer Temperatur von unter + 5 °C aufbewahrt worden sind.<br />

Güteklasse B<br />

- Eier, die nicht die Qualitätsmerkmale der Güteklasse A aufweisen, werden<br />

in die Klasse B eingestuft. Eier der Klasse A, die diese Merkmale nicht mehr<br />

aufweisen, können in die Klasse B herabgestuft werden. Eier der Klasse B<br />

dürfen nur an die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert<br />

werden.<br />

Es dürfen sich nur gestempelte Frischeier in der Packstelle/Färberei bzw. im<br />

Lager/Verteilerzentrum befinden.<br />

- müssen nicht gestempelt aber klar als solche deklariert sein.<br />

- Industrieeier sind nicht zum Verzehr bestimmte Eier (z. B. verdorbene Eier<br />

und Brucheier) und werden in Verpackungen mit einer roten Banderole<br />

oder einem roten Etikett vermarktet.<br />

Packstellen (inkl. Lager) und Färberein sind verpflichtet, sämtliche Zu- und Abgänge<br />

aller Eier (z. B. Eier der Güteklasse A und B, gekochte und gefärbte Eier) an die<br />

zentrale Eierdatenbank des Vereins „Österreichische Eierdatenbank“ (ZVR-Zahl<br />

890497124) zu melden. Die Daten werden statutengemäß verwendet.<br />

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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />

VII. EIER<br />

Eier sind unter Einhaltung der Temperaturkette zu lagern und zu verkaufen. Die<br />

Temperaturführung soll so gestaltet sein, dass ein Schwitzen der Eier vermieden<br />

wird, d. h. sie soll möglichst konstant gehalten werden bzw. in der Transportkette<br />

vom Landwirt in Richtung Konsumenten sinken.<br />

- Ab dem Zeitpunkt der Verpackung wird empfohlen, die Kühlkette bis<br />

maximal +8 °C geschlossen zu halten.<br />

Die Temperaturen sind in den einzelnen Räumlichkeiten und ggf. während dem<br />

Transport täglich aufzuzeichnen.<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 75 von 116


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

Es ist eine dokumentierte Wareneingangskontrolle durchzuführen. Das<br />

Wareneingangsprotokoll muss folgende Mindestbestandteile aufweisen:<br />

- Qualität<br />

- Hygiene<br />

- Etikettierung<br />

- Stempelung<br />

- Lieferantenstatus<br />

- Begleitdokument<br />

Es dürfen maximal 10 Prozent der Eier einen unleserlichen Erzeugercode<br />

aufweisen. Sind mehr Eier unleserlich gestempelt, sind diese nachzustempeln und<br />

der Landwirt ist nachweislich zu informieren, dass die Stempelung umgehend zu<br />

verbessern ist.<br />

Es dürfen nur Bio-Frischeier im <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm übernommen werden, wenn<br />

der Legehennenhalter einen gültiges Bio-Zertifikat aufweist,<br />

die Transportverpackungen mit den gemäß VO (EG) Nr. 589/2008 geforderten<br />

Angaben und dem Hinweis „BIO“ gekennzeichnet sind,<br />

die Eier bereits am Legehennenbetrieb mit dem Erzeugercode gestempelt wurden,<br />

ein vollständig ausgefüllter „ovum“ Lieferschein (siehe Anhang) vorliegt, der<br />

folgende Mindestinhalte aufweist:<br />

- Erzeugercode<br />

- Name und Anschrift des Erzeugungsbetriebs<br />

- Zahl und/oder Gewicht der Eier<br />

- Legedatum/Legeperiode<br />

- Versanddatum<br />

- Deklaration BIO<br />

- Unterschrift von Verkäufer und Käufer<br />

- Bestätigung, dass ein negatives Salmonellenergebnis der letzten 15-<br />

wöchigen Untersuchung vorliegt.<br />

Seite 76 von 116


D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />

VII. EIER<br />

Die Packstelle hat ein funktionierendes Chargenbildungssystem umzusetzen. Wie<br />

sich eine Charge zusammensetzt und wie die Bildung erfolgt, hat schriftlich am<br />

Betrieb aufzuliegen und die relevanten Mitarbeiter sind diesbezüglich regelmäßig<br />

zu schulen bzw. davon in Kenntnis zu setzen.<br />

- Es muss klar dokumentiert sein, welche Eier von welchem Landwirt und<br />

Anlieferungstag in die Charge einfließen, wann die Eier verpackt und wann<br />

und an wen die Eier dieser Charge ausgeliefert wurden. Diese Information<br />

muss jederzeit am Betrieb abrufbar sein, damit auch zu einem späteren<br />

Zeitpunkt eine vollständige Nachvollziehbarkeit der Mengenströme gegeben<br />

ist.<br />

Die Chargen haben zum Zeitpunkt der Sortierung den jeweiligen Landwirtechargen<br />

(d. h. die Menge eines ovum-Lieferscheines) zu entsprechen. Die Sortierung muss<br />

daher getrennt nach den einzelnen Anlieferungschargen der Landwirte erfolgen.<br />

Im Verlauf der weiteren Packstellenlogistik dürfen in neu gebildeten Chargen (z. B.<br />

Verpackungs- oder Auslieferungschargen) nur Eier einer Haltungsform und einer<br />

Etikettierungsangabe (z. B. <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>) einfließen.<br />

Die Packstellen müssen über technische Anlagen verfügen, die für die<br />

ordnungsgemäße Behandlung der Eier erforderlich sind. Diese umfassen neben<br />

den gemäß VO (EG) Nr. 1234/2007 und VO (EG) Nr. 589/2008 vorgegebenen<br />

Anlagen als Empfehlung zusätzlich einen Detektor zum Aussortieren von Bruchund<br />

Schmutzeier.<br />

Eier sind innerhalb von zehn Tagen nach dem Legen zu sortieren, zu kennzeichnen<br />

und zu verpacken.<br />

- Die Höchstfrist für die Abgabe der Eier an den Verbraucher gemäß Anhang<br />

III Abschnitt X der VO (EG) Nr. 853/2004 idgF lautet „Die Eier müssen binnen<br />

21 Tagen nach dem Legen an den Verbraucher abgegeben werden.“<br />

Verpackungen mit Eiern der Güteklasse A sind gemäß VO (EG) Nr. 589/2008 auf<br />

der Außenseite mit folgenden Angaben zu versehen:<br />

- die Nummer der Packstelle,<br />

- die Güteklasse,<br />

- die Gewichtsklasse,<br />

- das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD),<br />

- als besondere Aufbewahrungsanweisung eine Empfehlung an die Verbraucher,<br />

die Eier nach dem Kauf bei Kühlschranktemperatur zu lagern und<br />

- die Haltungsart.<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 77 von 116


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

Die Bedeutung des Erzeugercodes ist auf oder in der Verpackung zu erläutern.<br />

- Güteklasse: Die Verpackungen werden entweder durch die Worte „Güteklasse<br />

A“ oder durch den Buchstaben „A“ allein oder in Verbindung mit<br />

dem Wort „frisch“ gekennzeichnet.<br />

- Gewichtsklasse: Werden Eier verschiedener Gewichtsklassen in derselben<br />

Packung verpackt, so wird das Mindestnettogewicht der Eier in Gramm angegeben<br />

und auf der Außenseite der Verpackung der Hinweis „Eier verschiedener<br />

Größe“ oder ein anderer entsprechender Vermerk angebracht.<br />

Kleinverpackungen (z. B. 6er oder 10er Karton Packungen) dürfen nicht<br />

wiederverwendet werden.<br />

Bei der Lagerung ist für eine Aufteilung und klare Trennung nach Haltungsform,<br />

<strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Ware und sonstige evtl. zusätzliche Etikettierungsangaben Sorge zu<br />

tragen. Ebenso ist für die weitere Sortierung bzw. Verpackung und Vermarktung<br />

nach dem Prinzip first in/first out vorzugehen.<br />

Eindeutige Kennzeichnung der Paletten und Stellplätze.<br />

Industrieeier sind getrennt zu lagern und gemäß VO (EG) Nr. 589/2008 Artikel 18<br />

zu kennzeichnen.<br />

Jeder Warenausgang hat mit einem Begleitdokument zu erfolgen. Die<br />

Ausgangslieferscheine haben folgende Mindestbestandteile zu beinhalten:<br />

- fortlaufende Lieferscheinnummer<br />

- Anlieferungsdatum<br />

- Artikelbezeichnung<br />

- Menge<br />

- Angaben zur Haltungsform<br />

- Güte- und Gewichtsklasse<br />

- MHD<br />

- <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Hinweis<br />

- eindeutige Zuordnung auf den/die Erzeuger (z. B. durch eine Chargennummer).<br />

Das Warenausgangsprotokoll muss folgende Mindestbestandteile aufweisen:<br />

- Qualität<br />

- Hygiene<br />

- Kennzeichnung<br />

- Begleitdokument<br />

Seite 78 von 116


D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />

VII. EIER<br />

Beim Transport der Produkte sind die hygienischen Grundsätze und die<br />

Temperaturempfindlichkeit zu berücksichtigen. Im Sinne dessen sind geschlossene,<br />

wärmeisolierte Fahrzeuge (bzw. mit Kühleinrichtung) zu verwenden.<br />

Die Eigenkontrolle muss die Qualität und die Kennzeichnung der Produkte sowie<br />

die Sauberkeit der Kisten und/oder Verpackungen beinhalten.<br />

Die Probeziehung erfolgt durch den von der Packstelle beauftragten Tierarzt:<br />

- Wischtupfer in ausreichender Anzahl auf eiberührenden Flächen<br />

z. B. Eibänder: ca. 0,5 m² und Abstellflächen (Paletten, Arbeitsflächen): ca.<br />

0,5 m² in Sortier- und Lagerräumen.<br />

Tritt ein salmonellenpositiver Befund auf, muss umgehend eine<br />

Ursachenforschung mit Probenahme durchgeführt werden. Abhängig von deren<br />

Ergebnis muss über die weitere Vorgehensweise entschieden werden.<br />

- In jedem Fall ist unter tierärztlicher Anleitung eine gründliche Reinigung<br />

und Desinfektion durchzuführen.<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 79 von 116


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

Erfolgt der Bezug direkt vom Legehennenbetrieb, ist der ovum-Lieferschein zu<br />

verwenden und die Angabe „Bio“ muss angekreuzt sein.<br />

Erfolgt der Bezug von einer <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Packstelle, sind auf den Lieferscheinen<br />

sämtliche in der Lieferung enthaltene Erzeugercodes mit der jeweiligen Menge an<br />

Frischeiern anzuführen. Weiters hat die Angabe „<strong>AMA</strong>-Bio“ bei der Vermarktung<br />

mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> zu erfolgen.<br />

Es dürfen nur Frischeier der Güteklasse A zum Färben herangezogen werden.<br />

Die Färberei überprüft stichprobenartig die ordnungsgemäße Kennzeichnung der<br />

Eier und der Behältnisse sowie die Übereinstimmung mit den Angaben am<br />

Lieferschein.<br />

- Beim Wareneingang ist die ordnungsgemäße <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<br />

Kennzeichnung auf den Frischeiern mit den Angaben am Lieferschein<br />

und/oder an Begleitdokumenten zu vergleichen. Es hat eine eindeutige<br />

Kennzeichnung mit dem Hinweis auf das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> und die Angabe<br />

des Legehennenbetriebs bzw. einer eindeutigen, betriebsbezogenen Chargennummer<br />

zu erfolgen.<br />

Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 müssen Farben und Hilfsstoffe in<br />

erster Linie von Erzeugnissen aus der Natur stammen. Farben stammen daher von<br />

natürlichen Frucht- oder Gemüsesäften, Konzentraten und Pulvern sowie von<br />

anderen geeigneten Pflanzenextrakten oder färbenden Pflanzenmaterial,<br />

vorzugsweise von biologischen Erzeugnissen.<br />

Zugelassene Farbstoffe für das Färben von Bio-Eiern sind in den Runderlässen des<br />

BMG mit den Geschäftszahlen BMG-75340/0008-II/B/7/2009 und BMG-<br />

75340/0007-II/B/13/2011 angeführt (www.bmg.gv.at)<br />

Der gesamte Warenstrom aller für die Färberei bestimmten Eier (Herkunft,<br />

Etikettierungsangaben) ist zu dokumentieren.<br />

Die Lagerung der Eier vor dem Färbevorgang hat wie folgt zu erfolgen:<br />

- Maximal 28 Tage bei maximal 18 °C<br />

- bei durchgehend geeigneter Kühlung von 2 bis 12 °C darf die Lagerverweildauer<br />

ab Eingang um 50 Prozent ausgedehnt werden<br />

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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />

VII. EIER<br />

- bei durchgehend geeigneter Kühlung von 2 bis 8 °C darf die Lagerverweildauer<br />

ab Eingang um 100 Prozent ausgedehnt werden.<br />

Es sind je nach Haltungsformen getrennte und gekennzeichnete Lager- und<br />

Stellplätze einzurichten.<br />

Das Mindesthaltbarkeitsdatum darf ab dem Färben maximal 42 Tage betragen, die<br />

Restlaufzeit ab Lieferung an den LEH mindestens 28 Tage.<br />

In der Färberei ist immer ein aktuelles Tagesfärbeprotokoll zu führen, unter<br />

Angabe von<br />

- Datum und Menge gefärbter Eier mit jeweiligen Erzeugercodes,<br />

- Tagessumme/Haltungsform und Gesamt-Tagessumme,<br />

- tagesbezogener Färbe-Chargen-Nummer,<br />

- Beurteilung der Qualität pro 50.000 Eier bzw. mindestens einmal pro Charge<br />

auf<br />

Schälbarkeit;<br />

Fremdgeruch;<br />

Kocherfolg: die Mindestdurcherhitzung ist laut Gefahrenanalyse über<br />

HACCP zu regeln, wachsweicher Dotterkern, maximal ein Prozent der<br />

Eier zu hart gekocht (mehliger Dotter, grüner Dotterrand).<br />

Eihäutchen muss sich leicht vom Eiweiß lösen lassen<br />

- Bestätigung/Unterfertigung des verantwortlichen Mitarbeiters am Tagesfärbeprotokoll.<br />

Die Chargennummer (inklusive Haltungsform) ist immer auch auf den<br />

Ausgangslieferscheinen anzugeben.<br />

- Die Chargennummer kann Eier mehrerer Landwirte umfassen.<br />

Folgende Angaben sind an gut sichtbaren Stellen deutlich lesbar und dauerhaft auf<br />

der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett anzubringen:<br />

Siehe Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV, BGBl. Nr. 72/1993 idgF)<br />

- Handelsübliche Sachbezeichnung: „gekochte und gefärbte Eier“<br />

- Name (Firma oder Firmenschlagwort) und Anschrift der erzeugenden oder<br />

verpackenden Firma/Betrieb<br />

- Stückzahl<br />

- MHD: Bei der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums sollte folgender Zusatz<br />

vermerkt werden: „Bei unverletzter Schale mindestens haltbar bis .....“<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 81 von 116


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

VII. EIER<br />

- Darüber hinaus muss an der Verpackung auch der Farbstoff, mit dem die<br />

Eier gefärbt wurden, angeführt sein<br />

- Die Kennzeichnung der Haltungsform ist verpflichtend<br />

- Die Chargennummer muss sich deutlich lesbar auf der Endverpackung befinden<br />

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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />

VIII. EIPRODUKTE<br />

Das vorliegende Kapitel gilt für Eiprodukte und erläutert die speziellen<br />

Anforderungen an die Verarbeitung.<br />

Eiprodukte sind Produkte, die zum überwiegenden Teil aus Eiern, ihren<br />

Bestandteilen oder deren Mischungen nach Trennung von Schalen und<br />

Membranen (Eihäutchen) hergestellt worden sind. Andere Zutaten können<br />

beigegeben werden. Eiprodukte können flüssig, konzentriert, getrocknet,<br />

kristallisiert, gefroren, tiefgefroren oder geronnen sein.<br />

Für Eiprodukte mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> sind folgende homogene Produktgruppen<br />

relevant:<br />

- Pasteurisiertes Vollei (mit Zucker/Salz)<br />

- Pasteurisiertes Eigelb (mit Zucker/Salz)<br />

- Pasteurisiertes Eiklar<br />

- Konzentriertes, pasteurisiertes Vollei mit Zutaten<br />

- Sonstige erhitzte Eierzeugnisse (z. B. Halbfertigprodukte wie z. B. „Eierspeise“,<br />

„Kaiserschmarrn“)<br />

Lebensmittelunternehmer dürfen in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse<br />

tierischen Ursprungs nur in Verkehr bringen, wenn sie amtlich registriert und nach<br />

der VO (EG) 853/2004 idgF zugelassen sind.<br />

Aufgrund der Gefahr eines schnellen Anstiegs der Keimzahl im Verlauf des<br />

Auftauens und einer damit einhergehenden Qualitätsminderung, ist eine<br />

Kennzeichnung von gefrosteten Eiprodukten mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> nicht<br />

gestattet.<br />

Da bei <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Produkten die Naturbelassenheit ein wesentliches Kriterium<br />

darstellt, ist aufgrund des hohen Verarbeitungsgrades und vor allem der hohen<br />

Erhitzung der Pulver eine <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Kennzeichnung von Eipulverprodukten<br />

nicht zulässig. Der Einsatz von Eipulverprodukten in verarbeiteten<br />

zusammengesetzten Lebensmitteln (z. B. Nudeln) ist zulässig.<br />

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<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

Bei <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Produkten dürfen nur Einwegverpackungen verwendet werden.<br />

Ausgenommen davon sind „V2A-Stahltanks“ und für Eiprodukte geeignete<br />

Kunststoffcontainer. Wobei diese kurz (max. drei Tage) vor der Abfüllung zu<br />

reinigen sind. Die Wirksamkeit der Reinigungsmaßnahmen ist dabei regelmäßig<br />

durch Analysen zu verifizieren.<br />

- Bei der Verwendung von Mehrwegcontainern sind diese mit der Aufschrift<br />

„Nur für Lebensmittel“ zu kennzeichnen.<br />

Produzenten von Eiprodukten, die mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet werden,<br />

sind verpflichtet, sämtliche Zu- und Abgänge aller Eier (z. B. Eier der Güteklasse A<br />

und B, gekochte und gefärbte Eier) an die zentrale Eierdatenbank des Vereins<br />

„Österreichische Eierdatenbank“ (ZVR-Zahl 890497124) zu melden. Die Daten<br />

werden statutengemäß verwendet.<br />

Ordnungsgemäße Kennzeichnung (z. B. Palettenkennzeichnung, separate<br />

Kennzeichnung von Eiern aus salmonellenpositiven Herden)<br />

Ordnungsgemäße Dokumentation (z. B. Lieferschein)<br />

Ware, die offensichtliche sensorische und optische Mängel (z. B. Fehlgeruch,<br />

Schimmel) aufweist (TKV-Ware), muss räumlich getrennt gelagert werden.<br />

- Auch verschmutzte und nasse Ware ist getrennt von sauberer Ware zu lagern.<br />

Bei gekühlten Eiern darf die Kühlkette nicht unterbrochen werden, damit sie nicht<br />

zu „schwitzen“ beginnen.<br />

Die innerbetriebliche Rückverfolgbarkeit ist durch entsprechende Chargenbildung<br />

und Dokumentation zu gewährleisten und muss jederzeit für Dritte<br />

nachvollziehbar sein (vor- und rückwärts).<br />

Eiprodukte sind bei ihrer Herstellung so zu erhitzen, dass ein Abtöten der<br />

Salmonellen gewährleistet wird.<br />

- Rohe Eiprodukte können demnach nicht mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet<br />

werden.<br />

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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />

VIII. EIPRODUKTE<br />

Um eine gleichmäßig hohe Qualität zu gewährleisten und die Entmischung der<br />

Eimasse zu verhindern, sind die Eiprodukte zu homogenisieren.<br />

Da Eiklar aufgrund der schnellen Gerinnung bei höheren Temperaturen mit<br />

weniger als 60 °C pasteurisiert wird, ist im Zuge der Eigenkontrollen jede Charge<br />

von pasteurisiertem Eiklar auf Salmonellen zu untersuchen.<br />

- Eine Auslieferung darf erst nach Vorliegen der Ergebnisse erfolgen.<br />

Da Eier aus salmonellenpositiven Herden eine höhere Gefahr darstellen können,<br />

sind bei deren Verarbeitung folgende Punkte unbedingt einzuhalten:<br />

- Aufschlagen und Verarbeiten am Ende der Produktion (unmittelbar vor der<br />

Reinigung).<br />

Damit sollen Verschleppungen größtmöglich ausgeschlossen werden.<br />

- Alle betroffenen Chargen sind direkt nach der Produktion auf Salmonellen<br />

zu untersuchen.<br />

Diese dürfen erst nach Vorliegen eines negativen Ergebnisses ausgeliefert werden<br />

bzw. müssen bei einer längeren Lagerung nach der Produktion bis zum Vorliegen<br />

des Ergebnisses ein zweites Mal pasteurisiert werden.<br />

Prüfkriterien Eier Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />

Bestimmungszeitpunkt<br />

Salmonellen ISO 6579 negativ in 25 g - Einlangen im Labor<br />

Enterobacteriaceae ISO 21528 < 10 KbE/g bzw. mL - Einlangen im Labor<br />

Staphylococcus aureus ISO 6888-2 negativ in 1 g - Einlangen im Labor<br />

Aerobe mesophile Keimzahl<br />

ISO 4830<br />

10.000 Keime/g<br />

bzw. mL<br />

Hefen und Schimmel ISO 2503 1.000 KBE/g bzw. mL + 100<br />

+ 1.500 Einlangen im Labor<br />

MHD (Lagerung lt.<br />

Deklaration)<br />

Beta-hydroxy-Buttersäure enzymatisch < 10 mg/kg TM - Einlangen im Labor<br />

Milchsäure enzymatisch < 600 mg/kg TM -<br />

Bernsteinsäure enzymatisch < 25 mg/kg TM -<br />

Trockenmasse bei maschinell<br />

aufgeschlagen Eiprodukten<br />

physikalische Methode<br />

Vollei: mind. 23 % TM<br />

Eigelb: mind. 40 % TM<br />

MHD (Lagerung lt.<br />

Deklaration)<br />

MHD (Lagerung lt.<br />

Deklaration)<br />

- Einlangen im Labor<br />

Sensorik - kein Fremdgeruch/arteigen - Einlangen im Labor<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 85 von 116


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

Dieses Kapitel gilt für Speisegetreide, Getreideverarbeitungsprodukte und Backerzeugnisse<br />

und erläutert die speziellen Anforderungen an diese Erzeugnisse.<br />

Getreide, die mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet werden sollen, haben folgende<br />

Qualitätskriterien zu erfüllen.<br />

- Das Getreide ist frei von lebenden und toten Schädlingen.<br />

- Die Getreide müssen in Abhängigkeit vom Verwendungszweck entsprechend<br />

klassifiziert werden. Die Überprüfung dieses Kriteriums hat im Zuge<br />

der vom Lizenznehmer geforderten Eigenkontrolle bei jeder Charge zu erfolgen.<br />

- Das Getreide muss für den entsprechenden Verwendungszeck, wie z. B. die<br />

Kaisersemmelproduktion, geeignet sein. Um diese Anforderungen zu erfüllen<br />

können auch Getreidemischungen verwendet werden.<br />

Sensorik<br />

Kriterium Referenzmethode Höchstgehalt Bestimmungszeitpunkt<br />

Ochratoxin A<br />

Aflatoxin B1<br />

Summe Aflatoxine B1, B2, G1, G2<br />

Deoxynivalenol<br />

Zearalenon<br />

Fumonisine (für Maisprodukte)<br />

T-2- und HT-2-Toxine<br />

Blei<br />

Cadmium<br />

Beschreibende<br />

Bewertung<br />

Die anerkannten Methoden<br />

sind einzusetzen.<br />

arteigen, rein, ohne<br />

Fremdgeruch<br />

Gemäß VO (EG) Nr.<br />

1881/2006 idgF<br />

Einlangen im Labor<br />

Einlangen im Labor<br />

Pestizide<br />

Referenzmethode<br />

QuEChERS-<br />

Multimethode<br />

Grenzwert<br />

Siehe Anmerkungen unten<br />

Im Rahmen der Endproduktanalyse hat eine risikobasierte Überprüfung auf Rückstände,<br />

die im biologischen Landbau und in der Lagerhaltung gemäß den Verordnungen<br />

(EG) 834/2007 idgF und (EG) Nr. 889/2008 idgF nicht als Pflanzen- und Lagerschutzmittel<br />

erlaubt sind, zu erfolgen. Bei Vorhandensein eines Wirkstoffes ist<br />

im unverarbeiteten Ausgangsprodukt, unter Einbeziehung der zuständigen Kon-<br />

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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />

IX. SPEISEGETREIDE, GETREIDEVERARBEITUNGSPRODUKTE UND BACKERZEUGNISSE<br />

trollstelle, eine Einzelfallüberprüfung durchzuführen. Dabei muss sichergestellt<br />

werden, dass die Vorschriften der biologischen Landwirtschaft eingehalten wurden.<br />

Durch die ubiquitäre Belastung der Umwelt, durch z. B. persistente chlorierte Pestizide<br />

oder andere Wirkstoffe, wird ein Wert von 0,010 mg Wirkstoff/kg Bio-<br />

Lebensmittel toleriert, sofern in rechtlichen Bestimmungen kein geringerer Grenzwert<br />

festgelegt ist.<br />

Rückstände die im biologischen Landbau gemäß den Verordnungen (EG) Nr.<br />

834/2007 idgF und (EG) Nr. 889/2008 idgF als Pflanzen- und Lagerschutzmittel erlaubt<br />

sind, haben unter den rechtlichen Grenzwerten zu liegen.<br />

Werden Produktanalysen bei den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs (z. B.<br />

Weizen) durchgeführt und ist sichergestellt, dass die oben angeführten Kriterien<br />

erfüllt werden, so können diese Analysen für die Endproduktanalysen durch die<br />

<strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> anerkannt werden.<br />

Mehle, die mit <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet werden sollen, sind für die jeweilige<br />

Verwendung zu klassifizieren.<br />

- Üblicherweise werden Mahlprodukte aus einer Mischung von Qualitätsweizen<br />

und Mahlweizen hergestellt, da die einzelnen Mehltypen (W480,<br />

W700, W1600, R500, R960, R2500) sehr unterschiedliche Qualitätsparameter<br />

aufweisen.<br />

Entscheidend für ein hochqualitatives Mahlprodukt ist die Eignung für den jeweiligen<br />

Verwendungszweck. Dabei ist die Einhaltung des Codex Kapitels B20 für Mahlund<br />

Schälprodukte die wesentliche Grundlage. Eine entsprechende Einstufung<br />

kann z. B. durch die Versuchsanstalt für Getreideverarbeitung bzw. aufgrund von<br />

statistischen Daten durchgeführt werden.<br />

Kriterium Referenzmethode Höchstgehalt Bestimmungszeitpunkt<br />

Sensorik<br />

Beschreibende<br />

Bewertung<br />

arteigen, rein, ohne<br />

Fremdgeruch<br />

Einlangen im Labor<br />

Ochratoxin A<br />

Aflatoxin B1<br />

Summe Aflatoxine B1, B2, G1, G2<br />

Deoxynivalenol<br />

Zearalenon<br />

Fumonisine (für Maisprodukte)<br />

T-2- und HT-2-Toxine<br />

Blei<br />

Cadmium<br />

Die anerkannten Methoden<br />

sind einzusetzen.<br />

Gemäß VO (EG) Nr.<br />

1881/2006 idgF<br />

Einlangen im Labor<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 87 von 116


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

Pestizide<br />

Referenzmethode<br />

QuEChERS-<br />

Multimethode<br />

Grenzwert<br />

Siehe Anmerkungen unten<br />

Im Rahmen der Endproduktanalyse hat eine risikobasierte Überprüfung auf Rückstände,<br />

die im biologischen Landbau und in der Lagerhaltung gemäß den Verordnungen<br />

(EG) 834/2007 idgF und (EG) Nr. 889/2008 idgF nicht als Pflanzen- und Lagerschutzmittel<br />

erlaubt sind, zu erfolgen. Bei Vorhandensein eines Wirkstoffes ist<br />

im unverarbeiteten Ausgangsprodukt, unter Einbeziehung der zuständigen Kontrollstelle,<br />

eine Einzelfallüberprüfung durchzuführen. Dabei muss sichergestellt<br />

werden, dass die Vorschriften der biologischen Landwirtschaft eingehalten wurden.<br />

Durch die ubiquitäre Belastung der Umwelt, durch z. B. persistente chlorierte Pestizide<br />

oder andere Wirkstoffe, wird ein Wert von 0,010 mg Wirkstoff/kg Bio-<br />

Lebensmittel toleriert, sofern in rechtlichen Bestimmungen kein geringerer Grenzwert<br />

festgelegt ist.<br />

Rückstände die im biologischen Landbau gemäß den Verordnungen (EG) Nr.<br />

834/2007 idgF und (EG) Nr. 889/2008 idgF als Pflanzen- und Lagerschutzmittel erlaubt<br />

sind, haben unter den rechtlichen Grenzwerten zu liegen.<br />

Werden Produktanalysen bei den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs (z. B.<br />

Weizen) durchgeführt und ist sichergestellt, dass die oben angeführten Kriterien<br />

erfüllt werden, so können diese Analysen für die Endproduktanalysen durch die<br />

<strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> anerkannt werden.<br />

Bei Brot, Gebäck und Backwaren mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ist der Einsatz von Aromen<br />

und Konservierungsmitteln nicht zulässig.<br />

Da beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm die Naturbelassenheit ein wesentliches Kriterium<br />

darstellt, ist bei Brot, Gebäck und Backwaren die mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet<br />

werden sollen, der Einsatz von Zusatzstoffen eingeschränkt.<br />

Zusätzlich zur VO (EG) Nr. 889/2008 Anhang VIII idgF ist der Einsatz folgender Zusatzstoffe<br />

nicht gestattet:<br />

- Siehe D.I.5.<br />

- E 406 Agar-Agar<br />

- E 407 Carrageen<br />

- E 415 Xanthan<br />

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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />

IX. SPEISEGETREIDE, GETREIDEVERARBEITUNGSPRODUKTE UND BACKERZEUGNISSE<br />

Bei Brot, Gebäck und Backwaren gilt als Voraussetzung für die Vergabe des <strong>AMA</strong>-<br />

<strong>Biosiegel</strong>s, dass bei der sensorischen Prüfung nach Prüfschema der Versuchsanstalt<br />

für Getreideverarbeitung oder gleichwertigen Prüfschemata mindestens die Qualitätsstufe<br />

„GUT“ erreicht wird.<br />

Deoxynivalenol<br />

Zearalenon<br />

Blei<br />

Cadmium<br />

Kriterium Referenzmethode Höchstgehalt Bestimmungszeitpunkt<br />

Die anerkannten Methoden<br />

sind einzusetzen.<br />

Gemäß VO (EG) Nr.<br />

1881/2006 idgF<br />

Einlangen im Labor<br />

Pestizide<br />

Referenzmethode<br />

QuEChERS-<br />

Multimethode<br />

Grenzwert<br />

Siehe Anmerkungen unten<br />

Im Rahmen der Endproduktanalyse hat eine risikobasierte Überprüfung auf Rückstände,<br />

die im biologischen Landbau und in der Lagerhaltung gemäß den Verordnungen<br />

(EG) 834/2007 idgF und (EG) Nr. 889/2008 idgF nicht als Pflanzen- und Lagerschutzmittel<br />

erlaubt sind, zu erfolgen. Bei Vorhandensein eines Wirkstoffes ist<br />

im unverarbeiteten Ausgangsprodukt, unter Einbeziehung der zuständigen Kontrollstelle,<br />

eine Einzelfallüberprüfung durchzuführen. Dabei muss sichergestellt<br />

werden, dass die Vorschriften der biologischen Landwirtschaft eingehalten wurden.<br />

Durch die ubiquitäre Belastung der Umwelt, durch z. B. persistente chlorierte Pestizide<br />

oder andere Wirkstoffe, wird ein Wert von 0,010 mg Wirkstoff/kg Bio-<br />

Lebensmittel toleriert, sofern in rechtlichen Bestimmungen kein geringerer Grenzwert<br />

festgelegt ist.<br />

Rückstände die im biologischen Landbau gemäß den Verordnungen (EG) Nr.<br />

834/2007 idgF und (EG) Nr. 889/2008 idgF als Pflanzen- und Lagerschutzmittel erlaubt<br />

sind, haben unter den rechtlichen Grenzwerten zu liegen.<br />

Werden Produktanalysen bei den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs (z. B.<br />

Weizenmehl) durchgeführt und ist sichergestellt, dass die oben angeführten Kriterien<br />

erfüllt werden, so können diese Analysen für die jährlichen Endproduktanalysen<br />

durch die <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> anerkannt werden.<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 89 von 116


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

Knödel werden aus Teig von je nach Rezept ganz unterschiedlicher Zusammensetzung<br />

meist zu Kugeln geformt und in Salzwasser pochiert oder darüber gedämpft.<br />

Bei einigen Rezepten sind sie auch mit Fleisch, Speck, Grammeln, Semmelwürfel<br />

oder anderem gefüllt.<br />

Prüfkriterien Knödel Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />

Bestimmungszeitpunkt<br />

Listeria monocytogenes ISO 11290-2 100 KbE/g - Einlangen im Labor<br />

Aerobe mesophile Keimzahl ISO 4833 500.000 KbE/g - Einlangen im Labor<br />

E. Coli ISO 16649-1 oder 2 50 KbE/g - Einlangen im Labor<br />

Teigwaren sind aus Mahlprodukten bestimmter Getreide ohne Trieb-, Gär- oder<br />

Backprozess (bei Eierteigwaren mit Eiern) hergestellte, in der Regel getrocknete Erzeugnisse,<br />

die in verschiedenen Ausformungen kochfertig oder zubereitet in Verkehr<br />

gebracht werden.<br />

Für die hohe Qualität der <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Eierteigwaren sind mindestens drei Eier<br />

pro Kilogramm Bio-Grieß zu verwenden. Drei Eier entsprechen 135 Gramm Vollei<br />

oder 48 Gramm Eidotter von Hühnereiern oder der gleichen Menge Eiprodukte.<br />

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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />

X. TEIGWAREN UND TEIGWARENERZEUGNISSE<br />

Die Teigwaren sind zumindest einmal jährlich auf Rückstände von DON zu überprüfen,<br />

wobei der Grenzwert von 750 µg pro Kilogramm nicht überschritten werden<br />

darf.<br />

- DON (Deoxynivalenol) ist ein Schimmelpilzgift das in Getreideprodukten<br />

vorkommen kann.<br />

Bei <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Teigwaren darf der Abkochverlust maximal sechs Prozent betragen.<br />

- Unter Abkochverlust wird der Verlust von Stärke aus den Teigwaren ins<br />

Kochwasser verstanden.<br />

Im Rahmen der regelmäßigen Produktanalysen bei <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Teigwaren sind<br />

sensorische Prüfungen nach dem <strong>AMA</strong>-Gütebewertungsschema durchzuführen.<br />

Von den drei Qualitätsklassen (1., 2. und 3.) muss beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> die erste<br />

Qualitätsklasse erreicht werden.<br />

- Pro Jahr ist einmal die zweite Qualitätsklasse zulässig.<br />

Vor dem Kochen werden das Aussehen (Form, Bruch, Farbe, Oberfläche, Stippen)<br />

und der Geruch der Teigwaren überprüft.<br />

- Stippen sind dunkle Punkte z. B. aufgrund von Schalenbestandteilen des<br />

Weizenkorns oder weiße Punkte, die aufgrund des Mahlgrads oder durch<br />

Trocknungsfehler entstehen können.<br />

Bei gekochten Teigwaren werden folgende Kriterien beurteilt:<br />

- Aussehen<br />

- Geruch<br />

- Geschmack<br />

- Konsistenz<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 91 von 116


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

Bei der Herstellung von Obst- und/oder Gemüse-Säften ist zwischen kontinuierlicher<br />

und diskontinuierlicher Produktion zu unterscheiden.<br />

Obst- und/oder Gemüse-Säfte, die während eines Jahres laufend (kontinuierlich)<br />

produziert werden, müssen bei jeder halbjährlichen Produktanalyse auf alle vorgeschriebenen<br />

Kriterien untersucht werden.<br />

Obst- und/oder Gemüse-Säfte, die einmal jährlich in einem Zeitraum von wenigen<br />

Wochen (diskontinuierlich) in der fruchtspezifischen Saison produziert werden,<br />

müssen nicht bei jeder halbjährlichen Produktanalyse auf alle vorgeschriebenen<br />

Kriterien untersucht werden. In der Gesamtheit der Analysen müssen jedoch die<br />

von der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> vorgegebenen Frequenzen für diskontinuierliche Fruchtsaftproduktion<br />

erreicht werden. Das Frequenzschema ist in folgender Tabelle aufgelistet.<br />

Prüfkriterien<br />

Fruchtsaft<br />

Diskontinuierliche<br />

Produktion<br />

Kontinuierliche<br />

Produktion<br />

sensorische Prüfung 2 2<br />

Dichte 1 2<br />

flüchtige Säuren 2 2<br />

schwefelige Säuren 1 2<br />

Trockenmasse 1 2<br />

Ethanolgehalt 2 2<br />

Gärhemmung 2 2<br />

Die Produktanalyse umfasst sensorische Prüfungen, Prüfungen auf Dichte, flüchtige<br />

Säuren, schwefelige Säuren, Trockenmasse, Ethanolgehalt, Gärhemmung und<br />

ein Verkehrsfähigkeits-Gutachten.<br />

- Für die Beurteilung sind die aktuellen Kennzahlen des „Code of Practice for<br />

Evaluation of Fruit and Vegetable Juices“ der AIJN heranzuziehen.<br />

Die Auswahl der Untersuchungszeitpunkte der Produktanalysen erfolgt durch die<br />

<strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> bzw. die Kontrollstelle.<br />

Sirupe sind dickflüssige Erzeugnisse, die aus Fruchtsaft oder gleichartigen Erzeugnissen,<br />

natürlichen Aromastoffen der Fruchtschalen, Pflanzen(Kräuter)-extrakten<br />

oder anderen geruchs- und/oder geschmacksgebenden Komponenten durch Hinzufügen<br />

von Zucker, Wasser und anderen Zutaten hergestellt und verdünnt oder<br />

unverdünnt konsumiert werden.<br />

Seite 92 von 116


D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />

XI. NICHTALKOHOLISCHE GETRÄNKE<br />

<strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Fruchtsirupe enthalten mindestens 33 Prozent Früchte. Sie werden<br />

mit Fruchtsaft oder gleichartigen Erzeugnissen hergestellt.<br />

Da beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> die Naturbelassenheit ein wesentliches Kriterium darstellt,<br />

ist bei <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Fruchtsirupen nur die traditionelle Säuerung von Sirupen mit<br />

Zitronensäure zulässig.<br />

Nur der Einsatz von natürlichen Aromen und Aromaextrakten ist für Sirupe mit<br />

dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> gestattet.<br />

Für die Beurteilung sind die aktuellen Kennzahlen des „Code of Practice for Evaluation<br />

of Fruit and Vegetable Juices“ der AIJN sinngemäß heranzuziehen.<br />

Essig ist eine Flüssigkeit, die zum menschlichen Genuss, insbesondere zum Säuern<br />

und Konservieren von Speisen geeignet ist, die entweder durch den Prozess der<br />

doppelten Fermentation, nämlich den der alkoholischen oder der Essiggärung hergestellt<br />

wird.<br />

Essig, der mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet werden soll, darf ausschließlich<br />

durch den Prozess der doppelten Fermentation (alkoholische und Essiggärung)<br />

hergestellt werden.<br />

Die chemischen Anforderungen des ÖLMB Kapitel B 8 an Qualitätsweinessig,<br />

Qualitätskernobstweinessig, Qualitätssteinobstweinessig bzw. Qualitätsbeerenweinessig<br />

gelten als Mindestanforderung und müssen durch ein externes<br />

Labor pro homogener Produktgruppe überprüft werden.<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 93 von 116


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

Es dürfen ausschließlich Gersten-, Weizen- oder Roggenmalz oder Mischungen dieser<br />

Malzarten eingesetzt werden, die aus biologischer Produktion stammen.<br />

Prüfkriterien<br />

Bier<br />

Referenzmethode<br />

Zu erfüllender Wert Toleranz Bestimmungszeitpunkt<br />

Stammwürze destillativ lt. ÖLMB 47 0,5 Einlangen im Labor<br />

Alkoholgehalt destillativ lt. Deklaration 0,3 Einlangen im Labor<br />

CO 2 > 5,1 g/l 0,2 Einlangen im Labor<br />

pH-Wert < 4,9 48 Einlangen im Labor<br />

Schaumzahl NIBEM > 200 Sekunden<br />

Trübung oder Bodensatzbildung<br />

durch Eiweiß<br />

oder Mikroorganismen 49<br />

keine Trübung oder<br />

Bodensatzbildung<br />

Sensorik ÖGI Prüfschema 1. Qualitätsklasse<br />

Pro Halbjahr<br />

einmal zweite<br />

Qualitätsklasse<br />

erlaubt<br />

Einlangen im Labor<br />

und am MHD (Lagerung<br />

lt. Deklaration)<br />

MHD (Lagerung lt.<br />

Deklaration)<br />

Einlangen im Labor<br />

und am MHD (Lagerung<br />

lt. Deklaration)<br />

Eine sensorische Prüfung erfolgt nach dem Prüfschema für Biere des Österreichischen<br />

Getränkeinstituts (ÖGI). Von den drei Qualitätsklassen (1., 2. und 3.) muss<br />

beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> die erste Qualitätsklasse erreicht werden. Dabei werden folgende<br />

Kriterien beurteilt:<br />

- Geruch (rein bis fehlerhaft)<br />

- Reinheit des Geschmacks (rein bis fehlerhaft)<br />

- Vollmundigkeit (sortentypisch bis nicht sortentypisch)<br />

- Rezenz - Frischeeindruck des Bieres (frisch und spritzig bis schal)<br />

- Qualität der Bittere (fein bis nachhängend)<br />

Für jedes Kriterium werden maximal fünf Punkte vergeben, sodass die Höchstpunktezahl<br />

25 beträgt. Die erste Qualitätsklasse wird bei einer Punktezahl von 22<br />

bis 25 vergeben, die zweite bei 19 bis 21,9 Punkten und die dritte bei einer Punktezahl<br />

unter 19.<br />

47 Österreichisches Lebensmittelbuch idgF<br />

48 bei untergärigem Bier > 4,0 bzw. bei obergärigem Bier > 3,2<br />

49 nicht bei unfiltrierten Bieren<br />

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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />

XII. ALKOHOLISCHE GETRÄNKE<br />

Wird Wein mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet, so muss dieser mindestens die<br />

Anforderungen von Qualitätswein nach dem österreichischen Weingesetz (BGBl. I<br />

Nr. 111/2009) erfüllen:<br />

- Ausschließlich aus Trauben bereitet, die in einem einzigen Weinbaugebiet<br />

geerntet wurden und die Herstellung in der Weinbauregion des betreffenden<br />

Weinbaugebietes oder in daran angrenzenden Weinbauregionen erfolgt<br />

ist.<br />

- Der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 15° KMW (oder<br />

gleichwertiges) bei der Ernte aufweist.<br />

- Die sensorische Prüfung anlässlich der Verleihung der staatlichen Prüfnummer<br />

die Mindesterfordernisse erreicht.<br />

- Der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 9 %vol aufweist (Ausnahme<br />

Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe,<br />

Alkoholgehalt min. 5 %vol, wobei keine Süßung stattgefunden hat und im<br />

Falle des Vorhandenseins einer Restsüße diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung<br />

hergestellt wurde und keine Anreicherung stattgefunden<br />

hat).<br />

- Der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g je Liter<br />

beträgt.<br />

- Er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.<br />

Als Produktanalyse können die Mindestanforderungen zur Vergabe der staatlichen<br />

Prüfnummer nach dem österreichischen Weingesetz (BGBl. I Nr. 111/2009) von der<br />

<strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> anerkannt werden.<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 95 von 116


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

Wird Obstwein mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet, so muss dieser mindestens<br />

die Anforderungen von Qualitätsobstwein nach dem österreichischen Weingesetz<br />

(BGBl. I Nr. 111/2009) erfüllen:<br />

- aus Äpfeln und Birnen hergestellt,<br />

- Gehalt an vorhandenem Alkohol mindestens 5 %vol,<br />

- kein Wasser oder Zucker zugesetzt,<br />

- Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, mindestens 5 g je Liter,<br />

- Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, höchstens 0,8 g je Liter.<br />

Als Produktanalyse können die Mindestanforderungen zur Vergabe der staatlichen<br />

Prüfnummer nach dem österreichischen Weingesetz (BGBl. I Nr. 111/2009) von der<br />

<strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> anerkannt werden.<br />

Wird Schaumwein mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet, so muss dieser mindestens<br />

die Anforderungen von Qualitätsschaumwein nach dem österreichischen<br />

Weingesetz (BGBl. I Nr. 111/2009) erfüllen:<br />

- durch erste oder zweite alkoholische Gärung von frischen Weintrauben,<br />

Traubenmost oder Wein gewonnen,<br />

- Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 %vol<br />

- bei geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid<br />

zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,5 bar aufweist.<br />

- in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist<br />

- der Zusatz von CO2 ist verboten<br />

Als Produktanalyse können die Mindestanforderungen zur Vergabe der staatlichen<br />

Prüfnummer nach dem österreichischen Weingesetz (BGBl. I Nr. 111/2009) von der<br />

<strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> anerkannt werden.<br />

Seite 96 von 116


D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />

XII. ALKOHOLISCHE GETRÄNKE<br />

Spirituosen sind alle zum menschlichen Genuss bestimmte Getränke, in denen aus<br />

vergorenen zuckerhaltigen Stoffen oder aus in Zuckern umgewandelten und vergorenen<br />

Stoffen durch Brennverfahren gewonnener Alkohol als ein wertbestimmender<br />

Bestandteil enthalten ist und deren Mindestalkoholgehalt – vorbehaltlich abweichender<br />

Regelungen – 15 %vol. beträgt.<br />

Nicht als Spirituosen gelten Getränke der KN-Codes 2203 (Bier und Biererzeugnisse),<br />

2204 (Wein und Weinerzeugnisse), 2205 (aromatisierte Weine), 2206 (andere<br />

gegorene Erzeugnisse), 2207 (unvergällter Ethylalkohol) sofern diese nicht Destillate<br />

sind. Auch alkoholhaltige Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel<br />

im Sinne des Lebensmittelgesetzes, alkoholhaltige Arzneimittel im Sinne des<br />

Arzneimittelgesetzes und Alkoholfrüchte (Früchte in Alkohol) zählen nicht zu den<br />

Spirituosen.<br />

Spirituosen, die während eines Jahres laufend (kontinuierlich) produziert werden,<br />

müssen bei jeder Produktanalyse pro homogene Produktgruppe auf alle vorgeschriebenen<br />

Kriterien untersucht werden.<br />

Spirituosen, die einmal jährlich in einem Zeitraum von wenigen Wochen (diskontinuierlich)<br />

in der spezifischen Saison produziert werden, müssen pro homogene<br />

Produktgruppe einmal jährlich analysiert werden. Bei der Produktion von mehreren<br />

Spirituosen einer homogenen Produktgruppe ist jährlich ein anderes Produkt<br />

zu analysieren.<br />

Chemische Analysen werden laut ÖLMB durchgeführt, aber mindestens in Abhängigkeit<br />

der Spirituosenkategorie auf Alkoholgehalt, Zuckergehalt, Gärungsnebenprodukte<br />

(Methanol, Ethylacetat,…).<br />

Prüfkriterien<br />

Spirituosen<br />

Zu erfüllender Wert Toleranz Bestimmungszeitpunkt<br />

Chemische Analyse lt. ÖLMB Kapitel B 23 - Einlangen im Labor<br />

Sensorik arteigen - - Einlangen im Labor<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 97 von 116


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

Der Honig muss sortentypisch, frei von Fremdgerüchen und naturbelassen sein<br />

(ohne Hitzeschaden).<br />

Die Honiglagerräume müssen trocken und frei von Fremdgerüchen sein.<br />

Backhonig kann einen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen, in Gärung<br />

übergegangen sein oder gegoren haben oder überhitzt worden sein, deshalb ist die<br />

Kennzeichnung von Backhonig mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> nicht zugelassen.<br />

Die physikalischen Grenzwerte als objektive Kriterien für Sortenechtheit und<br />

Naturbelassenheit sind wie folgt festgelegt:<br />

Prüfkriterien Honig Zu erfüllender Wert Toleranz Bestimmungszeitpunkt<br />

Hydroxymethylfurfural (HMF) 10 ppm -<br />

Hydroxymethylfurfural (HMF) 20 ppm -<br />

Einlangen im Labor<br />

(spätestens 1 Monate<br />

nach Abfüllung in<br />

Verbrauchereinheiten)<br />

Einlangen im Labor<br />

(Ende MHD)<br />

Wassergehalt 18 % max. 19 % Einlangen im Labor<br />

elektrische Leitfähigkeit lt. Honigverordnung BGBl. II Nr. 40/2004 - Einlangen im Labor<br />

Saccharosegehalt lt. Honigverordnung BGBl. II Nr. 40/2004 - Einlangen im Labor<br />

Pollenbild<br />

Sensorik arteigen<br />

In Einklang mit den physikalischen Eigenschaften<br />

des Honigs<br />

Farbe, Aussehen, Konsistenz, Geruch und<br />

Geschmack<br />

- Einlangen im Labor<br />

Einlangen im Labor<br />

Einmal jährlich ist der Honig auf Rückstände von Antibiotika und Varroziden zu untersuchen.<br />

Die Kontrollfrequenz bei den Produktanalysen wird aufgrund der saisonal bedingten<br />

Produktion von Honig in Abstimmung zwischen dem Produzenten und der<br />

<strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> festgelegt.<br />

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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />

XIII. HONIG UND HONIGPRODUKTE<br />

Da beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm die Naturbelassenheit ein wesentliches Kriterium<br />

darstellt, ist bei <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Met der Einsatz von Gummi arabicum nicht zugelassen.<br />

Met, der mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet werden soll, darf nur aus Honig<br />

hergestellt werden, der die Kriterien für Honig dieser <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> erfüllt.<br />

Es darf nur Honig im <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm übernommen werden, wenn der<br />

Lieferant ein gültiges Bio-Zertifikat aufweist.<br />

Met weist die vom verwendeten Honig herrührenden typischen Geruchs- und Geschmackseigenschaften<br />

auf.<br />

Mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichneter Met ist klar und wird vor der Abfüllung filtriert.<br />

Aromen sind nicht zugelassen<br />

Der Alkoholgehalt beträgt mindestens 11,0 %vol und darf nur im Wege einer Gärung<br />

herbeigeführt werden.<br />

Prüfkriterien Met Zu erfüllender Wert Toleranz Bestimmungszeitpunkt<br />

Alkoholgehalt min. 11,0 %vol +/- 1 %vol Einlangen im Labor<br />

Sensorik arteigen<br />

Farbe, Aussehen, Konsistenz, Geruch und<br />

Geschmack<br />

Einlangen im Labor<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 99 von 116


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

Bei Speiseölen und –fetten, die mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet werden, sollen<br />

die wertvollen ernährungsphysiologischen Bestandteile erhalten und eine hohe<br />

Qualität erreicht werden.<br />

Nur ein durch erste Pressung hergestelltes kaltgepresstes Öl kann mit dem <strong>AMA</strong>-<br />

<strong>Biosiegel</strong> gekennzeichnet werden.<br />

Kaltgepresste Speiseöle werden nur aus ausgesuchten und sorgfältig behandelten<br />

Samen/Keimen/Früchten hergestellt. Sie werden nicht raffiniert und ohne Wärmezufuhr<br />

nur durch mechanische Verfahren gewonnen. Sie werden nicht entschleimt,<br />

(teil-)entsäuert, gebleicht, desodoriert und/oder fraktioniert. Zur Entfernung der<br />

Trübstoffe sind Dekantieren, Filtrieren und/oder Zentrifugieren üblich. Die Filtration<br />

wird mit Papier- oder Stofffiltern oder anderen inerten Filterhilfsstoffen durchgeführt.<br />

Vor- bzw. Nachbehandlungsverfahren wie Rösten der Rohware und/oder Waschen,<br />

Dämpfen des Öles sind zulässig und werden durch entsprechende Hinweise<br />

angegeben.<br />

Da beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm die Naturbelassenheit ein wesentliches Kriterium<br />

darstellt, ist bei Speiseölen die mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet werden<br />

sollen, der Einsatz von Zusatzstoffen nicht zugelassen.<br />

Seite 100 von 116


D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />

XIV. PFLANZLICHE ÖLE UND FETTE<br />

Prüfkriterien<br />

Speiseöle<br />

Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />

Bestimmungszeitpunkt<br />

Säurezahl IUPAC 2.201 Bis 4,0 mg KOH/g Öl - Einlangen im Labor<br />

Seifengehalt<br />

Codex<br />

„Fette“<br />

Alimentarius<br />

0,005 % - Einlangen im Labor<br />

Peroxidzahl IUPAC 2.501 Bis 10,0 /kg Öl - Einlangen im Labor<br />

Organische<br />

Lösungsmittel<br />

Sortenreinheit<br />

GC-MS (Massenspektrum)<br />

Bestimmung des<br />

Fettsäurespektrums<br />

< 10 mg/kg - Einlangen im Labor<br />

Folgende Gruppen sind mindestens<br />

anzuführen:<br />

- Summe gesättigte FS<br />

- Summe einfach ungesättigter FS<br />

- Summe mehrfach ungesättigter FS<br />

- Summe Trans-FS<br />

Sensorik Reihentest Note 6 -<br />

- Einlangen im Labor<br />

Einlangen im Labor<br />

und<br />

4 Wochen danach<br />

Mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnete Öle die zum Braten, Backen oder zur Weiterverarbeitung<br />

bestimmt sind, dürfen keiner Extraktion mit organischen Lösungsmitteln<br />

unterzogen werden.<br />

Eine chemische Modifikation (Härten, Umestern) sowie eine Neutralisation mit<br />

NaOH (ausgenommen Ölherstellung aus Rapssaat) sind nicht gestattet.<br />

Prüfkriterien<br />

Speiseöle<br />

Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />

Bestimmungszeitpunkt<br />

Säurezahl IUPAC 2.201 Gemäß Codex - Einlangen im Labor<br />

Seifengehalt<br />

Sortenreinheit<br />

Codex Alimentarius<br />

„Fette“<br />

Bestimmung des<br />

Fettsäurespektrums<br />

< 12 % - Einlangen im Labor<br />

Folgende Gruppen sind mindestens anzuführen:<br />

- Summe gesättigte FS<br />

- Summe einfach ungesättigter FS<br />

- Summe mehrfach ungesättigter FS<br />

- Summe Trans-FS<br />

Sensorik Reihentest Note 6 -<br />

- Einlangen im Labor<br />

Einlangen im Labor<br />

und<br />

4 Wochen danach<br />

Die sensorische Prüfung erfolgt durch einen Reihentest. Um dabei eine hohe Objektivität<br />

zu erreichen, soll für diesen Test eine möglichst große Zahl von Prüfern<br />

mit entsprechender Erfahrung in Geschmacksprüfungen herangezogen werden.<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 101 von 116


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

XIV. PFLANZLICHE ÖLE UND FETTE<br />

Die erforderliche Mindesteinstufung ist die Note 6. Für ein verbindliches Kostergebnis<br />

ist der Notendurchschnitt von mindestens fünf Kostern erforderlich. Sollte<br />

bei nur fünf Kostern ein Ergebnis im Randbereich der Zulässigkeit zustande kommen,<br />

ist eine nochmalige Verkostung anzusetzen.<br />

Die Produkte sind vier Wochen bei 18 °C+/- 1 °C unter Lichtabschluss und einer relativen<br />

Luftfeuchtigkeit von 40 bis 60 Prozent zu lagern. Nach Ablauf dieser Lagerfrist<br />

sind die Proben wieder einem Reihentest zuzuführen. Im Ergebnis darf sich<br />

gegenüber frischer Ware keine Beeinträchtigung im Geschmack und Geruch zeigen.<br />

Für direkt aus dem Lebensmittelhandel gezogene originalverpackte Muster erübrigt<br />

sich die vierwöchige Lagerfrist, diese Proben sind direkt der Verkostung zuzuführen.<br />

Die verkosteten Proben werden nach folgender Skala eingestuft:<br />

10<br />

9<br />

8<br />

7<br />

6<br />

5<br />

4<br />

3<br />

2<br />

1<br />

= ausgezeichnet<br />

= sehr gut<br />

= gut<br />

= völlig genügend<br />

= genügend<br />

= gerade genügend<br />

= ungenügend<br />

= schlecht<br />

= sehr schlecht<br />

= unbrauchbar<br />

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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />

XV. SENF UND SENFPRODUKTE<br />

Unter Senf (Speisesenf, Mostrich) wird eine mehr oder weniger scharf und würzig<br />

schmeckende Zubereitung verstanden, die aus Senfsamen unter Beigabe von Zutaten<br />

hergestellt und zum Würzen von Speisen verwendet wird.<br />

Senf, der mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet wird, darf keine Aromen und Verdickungsmittel<br />

enthalten.<br />

Prüfkriterien Referenzmethode Estragonsenf Kremsersenf Dijonsenf<br />

Trockensubstanz min.<br />

Seesandmethode, Trocknung<br />

bei 105° C bis zur Gewichtskonstanz<br />

20 % 31 % --<br />

Fettgehalt min. Aufschluss nach Weibull-Stoldt 5 % 5 % 8 %<br />

Gesamtzucker 50 min. -- 14 % --<br />

Trockensubstanz kochsalzund<br />

zuckerfrei min.<br />

14 % 14 % 22 %<br />

50<br />

Gesamtzucker ist gleich reduzierende Zucker und hydrolysierbare Saccharide<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 103 von 116


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

1. ALLGEMEINES<br />

Zusätzlich zu den einzuhaltenden Kriterien der Kapitel A, B, C und D können durch<br />

freiwillige Module weitere qualitätsrelevante Produktionsweisen gewählt werden.<br />

Wenn von Betrieben das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> mit einer zusätzlichen, qualitätsrelevanten<br />

Produktionsweise auf Erzeugnissen ausgelobt wird, ist den Anforderungen dieser<br />

<strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> und des entsprechenden Moduls zu entsprechen.<br />

- Die Kennzeichnung freiwilliger Module soll dazu beitragen, den Konsumenten<br />

besondere Produktionsweisen nahezubringen.<br />

Wird die <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> als Grundlage für darauf aufbauende neue freiwillige<br />

Module herangezogen, bedarf dies der schriftlichen Zustimmung der <strong>AMA</strong>-<br />

<strong>Marketing</strong>.<br />

Diese freiwilligen zusätzlichen Anforderungen der Module sind nach erfolgter Risikobewertung<br />

der Betriebe in regelmäßigen Abständen bzw. aufgrund rechtlicher<br />

Vorgaben zu kontrollieren.<br />

- Die Risikobewertung hat durch die Kontrollstelle zu erfolgen.<br />

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F. ANHANG<br />

1. FACHGREMIUM<br />

Das Fachgremium ist zuständig für die Erstellung, Änderung und Freigabe der Kapitel „Generelle<br />

Anforderungen“ und „Spezielle Anforderungen“ der <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong>, fachspezifische<br />

Auslegungen zum Sanktionskatalog und die Behandlung von Beschwerden gegen die<br />

Verhängung von Sanktionen sowie für die Aufnahme von Freiwilligen Modulen.<br />

Die Sitzungen des Fachgremiums sind im Bedarfsfall, jedoch mindestens einmal jährlich abzuhalten.<br />

Die Sitzungen sind nicht öffentlich.<br />

Dieses Fachgremium setzt sich aus Teilnehmern folgender Bereiche zusammen:<br />

Vier Lizenznehmer vom Handel und ein Branchenvertreter der Direktvermarktung<br />

Acht Lizenznehmer der Be- und Verarbeitung bzw. Branchenvertreter<br />

Leiter des Qualitätsmanagements der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong><br />

Die Vorsitzführung und Einladung der Teilnehmer unter Angabe der Tagesordnungspunkte<br />

obliegt der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong>. Jeder der nominierten Teilnehmer sorgt gegebenenfalls für die<br />

Entsendung von Ersatzteilnehmern. Eine Delegation des Stimmrechts ist innerhalb des jeweiligen<br />

Bereiches zulässig. Je nach Bedarf kann sich das Fachgremium zusätzlicher Experten<br />

bedienen. Diesen kommt jedoch kein Stimmrecht zu.<br />

Zur Beschlussfassung ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit, sowie zusätzlich zumindest<br />

eines Vertreters der unter Punkt 1.3. genannten Bereiche erforderlich. In Fällen von Beschwerden<br />

gegen Sanktionen kommt dem gem. 1.3. (c) entsandten Vertreter kein Stimmrecht<br />

zu.<br />

Der Lizenznehmer kann sich im Falle erfolgter Verhängung von Sanktionen innerhalb einer<br />

Frist von 14 Tagen ab deren Zustellung an dieses Fachgremium wenden, indem er einen begründeten<br />

schriftlichen Einspruch an die <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> mit dem Ersuchen, das Fachgremium<br />

zu befassen, einbringt.<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 105 von 116


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

1. FACHGREMIUM<br />

Die <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> wird die gemäß 1.3. und 1.4. nominierten Vertreter vom Einspruch informieren<br />

und zur Beschlussfassung einladen. Das Fachgremium wird nur zu einer außerordentlichen<br />

Sitzung einberufen, wenn<br />

ein bestimmter Sachverhalt zum ersten Mal auftritt oder<br />

eine Abweichung vom Sanktionskatalog notwendig erscheint oder<br />

eine Abänderung der <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> beantragt wurde.<br />

Ansonsten erfolgt die Beschlussfassung regelmäßig im Umlaufverfahren.<br />

Im Falle der Einberufung des Fachgremiums hat der Einspruchswerber Recht auf Anhörung<br />

aber kein Stimmrecht. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.<br />

Ein vom Fachgremium gem. 1.7. gefasster Beschluss kann vom Leiter des Qualitätsmanagements<br />

der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> beim übergeordneten Lenkungsgremium für das Qualitätsmanagement<br />

der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> angefochten werden.<br />

Seite 106 von 116


F. ANHANG<br />

2. AUSWAHL RELEVANTER RECHTLICHER BESTIMMUNGEN<br />

Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden nur die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen<br />

ausgewählt, die jeweils in ihrer letzten Fassung (zgd = zuletzt geändert durch) angeführt<br />

werden. Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit und<br />

dient zur Information der Teilnehmer.<br />

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und<br />

die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung<br />

der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, zgd Verordnung (EG) Nr. 967/2008<br />

Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG)<br />

Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung<br />

von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, zgd Durchführungsverordnung<br />

(EU) Nr. 505/2012<br />

Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung<br />

(EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen<br />

Erzeugnissen aus Drittländern, zgd Durchführungsverordnung<br />

(EU) Nr. 751/2012<br />

Österreichisches Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus) IV. Auflage<br />

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr.<br />

13/2006, zgd BGBl. II Nr. 39/2013<br />

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen<br />

des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für<br />

Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit,<br />

zgd Verordnung (EG) Nr. 596/2009<br />

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, zgd Verordnung (EG) Nr.<br />

219/2009<br />

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel<br />

tierischen Ursprungs, zgd Verordnung (EU) Nr. 16/2012<br />

Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche<br />

Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen<br />

Ursprungs, zgd Durchführungsverordnung (EU) Nr. 739/2011<br />

Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel<br />

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über<br />

Lebensmittel<br />

Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, zgd<br />

165/2008<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 107 von 116


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

2. AUSWAHL RELEVANTER RECHTLICHER BESTIMMUNGEN<br />

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die<br />

Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV), BGBl. Nr. 896/1995, zgd BGBl.<br />

II Nr. 186/2009<br />

- Empfehlung: Leitlinie über die täuschungsfreie Aufmachung bei freiwilligen<br />

Angaben<br />

Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt<br />

sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zgd Verordnung (EG) Nr.<br />

596/2009<br />

Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff,<br />

die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zgd Verordnung<br />

(EU) Nr. 1183/2012<br />

Fertigpackungsverordnung - FPVO 1993, BGBl. Nr. 867/1993, zgd BGBl. II Nr.<br />

115/2009<br />

Die rechtlichen Bestimmungen sind im Internet unter www.ris.bka.gv.at abrufbar.<br />

Das Österreichische Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus) ist in der Printversion<br />

bei der Vertragsbuchhandlung Brüder Hollinek in A-3002 Purkersdorf erhältlich (Näheres<br />

siehe www.hollinek.at). Die Codexkapitel des Österreichischen Lebensmittelbuches IV. Auflage<br />

sind zum Teil im Internet unter www.lebensmittelbuch.at abrufbar.<br />

Seite 108 von 116


F. ANHANG<br />

3. DARSTELLUNG „<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL“<br />

Die Darstellung des <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>s hat in einer gut lesbaren Größe auf der Verpackung bzw.<br />

dem Etikett zu erfolgen.<br />

Monoprodukte (z. B. Apfelsaft, Butter, Fleisch, Frischeier, Gemüse,<br />

Honig, Mehl, Milch, Obst, Speiseerdäpfel, Schlagobers, Speiseöl)<br />

stammen zur Gänze aus der Herkunftsregion.<br />

12345678<br />

Bei verarbeiteten Lebensmitteln, die aus mehr als einer Zutat<br />

bestehen, haben die Zutaten pflanzlichen Ursprungs, die gemäß<br />

den landwirtschaftlichen Produktionsvoraussetzungen regelmäßig<br />

in marktrelevanten Mengen erzeugt werden (z. B. Äpfel, Birnen,<br />

Dinkel, Paradeiser, Roggen, Weizen), aus der Region zu<br />

stammen.<br />

Eine ausnahmsweise Verwendung von Zutaten pflanzlichen Ursprungs,<br />

die gemäß den landwirtschaftlichen Produktionsvoraussetzungen<br />

in der Herkunftsregion nicht, nicht regelmäßig oder<br />

nicht in marktrelevanter Menge erzeugt werden (z. B. Buchweizen,<br />

Erdbeeren, Gewürze, Haselnüsse, Heidelbeeren, Kaffee, Kakao,<br />

Kräuter, Oliven, Orangen, Walnüsse), kann bis zu einem<br />

mengenmäßigen Toleranzbereich von höchstens einem Drittel<br />

des Produktes (Gewichtsprozent bei Einwaage, ohne zugesetztes<br />

Wasser oder Wasser als Aufgussflüssigkeit) erfolgen.<br />

Bei verarbeiteten Lebensmitteln, die aus mehr als einer Zutat<br />

bestehen, haben die Zutaten tierischen Ursprungs (z. B. Milch,<br />

Rind-, Schweinefleisch, Speck) aus der angegebenen Region zu<br />

stammen. Davon ausgenommen sind nur untergeordnete Zutaten<br />

wie Gelatine oder Naturdärme, die in der angegebenen Region<br />

nicht in der geforderten Qualität und Menge erzeugt werden.<br />

Ein uneingeschränkter, internationaler Bio-Zutateneinkauf ist<br />

möglich und es gelten keine regionsspezifischen Be- und Verarbeitungsvorgaben.<br />

Die Herkunft der Bio-Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs<br />

muss dem Betrieb bekannt sein und jederzeit nachweisbar sein.<br />

12345678<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 109 von 116


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

Seite 110 von 116


F. ANHANG<br />

4. VIEHVERKEHRSSCHEIN „BOS“<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 111 von 116


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

Seite 112 von 116


F. ANHANG<br />

5. VIEHVERKEHRSSCHEIN „SUS“<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 113 von 116


<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

Seite 114 von 116


F. ANHANG<br />

6. LIEFERSCHEIN „OVUM“<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 115 von 116


www.ama-marketing.at

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