AMA-Biosiegel-Richtlinie Version 2014 - AMA-Marketing
AMA-Biosiegel-Richtlinie Version 2014 - AMA-Marketing
AMA-Biosiegel-Richtlinie Version 2014 - AMA-Marketing
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Geprüfte BIO-QUALITÄT<br />
Nachvollziehbare HERKUNFT<br />
Unabhängige KONTROLLE<br />
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
Schlacht- und Zerlegebetriebe<br />
Be- und Verarbeitungsbetriebe<br />
Pack- und Lagerstellen<br />
Lebensmittelhandel<br />
Direktvermarkter<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong><br />
www.ama-marketing.at
Medieninhaber und Hersteller: Agrarmarkt Austria <strong>Marketing</strong> GesmbH<br />
A-1200 Wien, Dresdner Straße 68a, Tel. 01/33151-0, Fax 01/33151-4925<br />
© <strong>2014</strong> by Agrarmarkt Austria <strong>Marketing</strong> GesmbH, <strong>Version</strong> <strong>2014</strong><br />
Gestaltung und Fotos: Agrarmarkt Austria <strong>Marketing</strong> GesmbH
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
VORWORT<br />
SEHR GESCHÄTZTE LIZENZNEHMERINNEN UND LIZENZNEHMER!<br />
Viele Konsumenten kaufen biologische Lebensmittel als Ausdruck ihres<br />
bewussten Lebensstils. Sie legen Wert auf eine gesundheitsfördernde<br />
Ernährungsweise und erwarten sich naturbelassene und mit wenigen<br />
Zusatzstoffen hergestellte Bio-Produkte. Umso mehr bedarf es bei der<br />
Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von hochwertigen biologischen Produkten<br />
größter Sorgfalt.<br />
Daher bietet die Agrarmarkt Austria <strong>Marketing</strong> GesmbH (in der Folge kurz „<strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong>“)<br />
mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ein Qualitätssicherungssystem an, das auf den EU-Bio-Verordnungen<br />
und dem Österreichischen Codex idgF aufbaut. Über diese strengen rechtlichen Anforderungen<br />
hinaus, müssen Produzenten weitere Kriterien erfüllen, um sich für das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong><br />
zu qualifizieren. Konkrete qualitätssichernde Maßnahmen stellen die Naturbelassenheit biologischer<br />
Lebensmittel in den Mittelpunkt und gewährleisten ein hohes Hygiene- und Qualitätsniveau<br />
bei Bio-Lebensmitteln.<br />
Kontinuierliche Verbesserung der Qualität sowie der Sicherheit bei Bio-<br />
Lebensmitteln. Dabei wird über die Rechtsvorschriften hinausgegangen.<br />
Kompromisslose Absicherung der <strong>AMA</strong>-Qualität durch regelmäßige Produktanalysen<br />
in unabhängigen Labors.<br />
Optimale Transparenz bei der Rohstoffherkunft und –beschaffung entlang der gesamten<br />
Kette.<br />
Weiterer Ausbau des Vertrauens der Konsumenten in das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> durch effiziente,<br />
unabhängige Kontrollsysteme.<br />
Die vorliegende <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> wurde von der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> mit Experten entwickelt<br />
und vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft<br />
(BMLFUW) begutachtet. Erst nach Genehmigung darf sie von der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> veröffentlicht<br />
werden.<br />
Das Design des Siegels wurde leicht verändert. Sein behutsam adaptiertes Design wurde bei<br />
der zuständigen Behörde zur Genehmigung eingereicht. Sobald wir die Zustimmung zum<br />
neuen Siegel erhalten, werden wir Sie informieren.<br />
Das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm steht allen Interessenten – gleich welcher Wirtschaftsstufe –<br />
offen, wenn sie die Vorgaben erfüllen. Es respektiert den EU-rechtlichen Nichtdiskriminierungsgrundsatz.<br />
Bei allen in dieser <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> verwendeten personenbezogenen<br />
Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.<br />
Diese <strong>Richtlinie</strong>nversion ist ab dem 01. Jänner <strong>2014</strong> gültig.<br />
Bei Fragen steht Ihnen das Qualitätsmanagement-Team der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> gerne zur Verfügung.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Martin Greßl<br />
Leiter Qualitätsmanagement<br />
KONTAKT<br />
Tel.: +43 (0)1/33151-0 I Fax-DW: 4925 I E-mail: qm-programme@ama.gv.at I www.ama-marketing.at<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 3 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
1. Allgemein..................................................................................................................................... 13<br />
2. Bio-Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs .............................................................................. 13<br />
3. Gute Hygienepraxis ..................................................................................................................... 14<br />
4. Hohe BIO-Qualität ....................................................................................................................... 14<br />
5. Nachvollziehbare Herkunft ......................................................................................................... 15<br />
6. Unabhängige Kontrolle ............................................................................................................... 16<br />
1. Geltungsbereich .......................................................................................................................... 17<br />
2. Teilnahmebedingungen .............................................................................................................. 18<br />
3. Herkunft ...................................................................................................................................... 20<br />
4. Kennzeichnung ............................................................................................................................ 23<br />
5. Gute Herstellungspraxis und HACCP ........................................................................................... 25<br />
6. Verpackung ................................................................................................................................. 29<br />
7. Dokumentation ........................................................................................................................... 30<br />
8. Nachvollziehbarkeit ..................................................................................................................... 31<br />
9. Kontrollen .................................................................................................................................... 33<br />
10. Sonstiges ..................................................................................................................................... 36<br />
1. Lizenzvertrag ............................................................................................................................... 38<br />
2. Bekanntgabe von Betriebsdaten ................................................................................................. 38<br />
3. Kontrollvertrag ............................................................................................................................ 38<br />
4. Eigenmarkenhersteller ................................................................................................................ 38<br />
5. Eigenmarkenartikel mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> .............................................................................. 38<br />
6. Chargenrückholplan - Informationspflicht .................................................................................. 38<br />
Seite 4 von 116<br />
1. 100 % biologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ....................................................... 39<br />
2. Einhaltung des Österreichischen Lebensmittelbuchs ................................................................. 39<br />
3. Keine Lebensmittelimitate .......................................................................................................... 39<br />
4. Einschränkung beim Einsatz von hydrolysierten Proteinen ........................................................ 39<br />
5. Einschränkung bei Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffen .......................................................... 40<br />
6. Natürliche Aromen ...................................................................................................................... 40<br />
7. Bio-Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs .............................................................................. 40<br />
8. Betriebsmittel .............................................................................................................................. 40
INHALTSVERZEICHNIS<br />
1. Geltungsbereich .......................................................................................................................... 41<br />
2. Schlachtbetrieb ........................................................................................................................... 41<br />
3. Schlachtkörper-, Schlachthälften- und Großteilstücktransport .................................................. 44<br />
4. Zerlegebetrieb ............................................................................................................................. 45<br />
5. Feinteilstücktransport ................................................................................................................. 47<br />
1. Geltungsbereich .......................................................................................................................... 48<br />
2. Definitionen ................................................................................................................................. 48<br />
3. Allgemeine Anforderungen ......................................................................................................... 49<br />
4. Endproduktanalysen ................................................................................................................... 51<br />
1. Geltungsbereich .......................................................................................................................... 53<br />
2. Definitionen ................................................................................................................................. 53<br />
3. Allgemeine Anforderungen ......................................................................................................... 53<br />
4. Nicht fermentierte Milcherzeugnisse ......................................................................................... 55<br />
5. Fermentierte Milch und Milchmischerzeugnisse ........................................................................ 56<br />
6. Butter .......................................................................................................................................... 57<br />
7. Frischkäse .................................................................................................................................... 58<br />
8. Käse ............................................................................................................................................. 59<br />
9. Schmelzkäse, Schmelzkäse streichbar & Schmelzkäsezubereitungen ........................................ 60<br />
10. Trinkmolke und Molkemischprodukte ........................................................................................ 61<br />
11. Pudding ....................................................................................................................................... 62<br />
12. Butterschmalz ............................................................................................................................. 62<br />
13. Speiseeis auf Milchbasis .............................................................................................................. 63<br />
1. Geltungsbereich .......................................................................................................................... 66<br />
2. Packstellen .................................................................................................................................. 66<br />
1. Geltungsbereich .......................................................................................................................... 70<br />
2. Allgemeine Anforderungen ......................................................................................................... 70<br />
3. Konfitüren und andere Obsterzeugnisse .................................................................................... 70<br />
4. Gemüsesuppen ........................................................................................................................... 71<br />
5. Sauergemüse ............................................................................................................................... 71<br />
6. Sauergemüsezubereitungen ....................................................................................................... 72<br />
1. Geltungsbereich .......................................................................................................................... 73<br />
2. Definitionen ................................................................................................................................. 73<br />
3. Allgemeine Anforderungen ......................................................................................................... 73<br />
4. Packstelle..................................................................................................................................... 76<br />
5. Färberei ....................................................................................................................................... 80<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 5 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
1. Geltungsbereich .......................................................................................................................... 83<br />
2. Definitionen ................................................................................................................................. 83<br />
3. Allgemeine Anforderungen ......................................................................................................... 83<br />
4. Spezielle Herstellungskriterien .................................................................................................... 84<br />
5. Endproduktanalysen ................................................................................................................... 85<br />
1. Geltungsbereich .......................................................................................................................... 86<br />
2. Speisegetreide ............................................................................................................................. 86<br />
3. Mahl- und Schälprodukte ............................................................................................................ 87<br />
4. Backerzeugnisse .......................................................................................................................... 88<br />
1. Knödel ......................................................................................................................................... 90<br />
2. Teigwaren .................................................................................................................................... 90<br />
1. Obst- & Gemüsefruchtsäfte ........................................................................................................ 92<br />
2. Sirupe .......................................................................................................................................... 92<br />
3. Essig ............................................................................................................................................. 93<br />
1. Bier .............................................................................................................................................. 94<br />
2. Wein, Obstwein, Schaumwein .................................................................................................... 95<br />
3. Spirituosen .................................................................................................................................. 97<br />
1. Honig ........................................................................................................................................... 98<br />
2. Met .............................................................................................................................................. 99<br />
1. Allgemein................................................................................................................................... 100<br />
2. Speiseöle ................................................................................................................................... 100<br />
3. Öle und Fette zum Braten und Backen sowie zur Weiterverarbeitung .................................... 101<br />
1. Senf ............................................................................................................................................ 103<br />
1. Allgemeines ............................................................................................................................... 104<br />
Seite 6 von 116
INHALTSVERZEICHNIS<br />
1. Fachgremium ............................................................................................................................. 105<br />
2. Auswahl relevanter rechtlicher Bestimmungen ........................................................................ 107<br />
3. Darstellung „<strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>“ .................................................................................................... 109<br />
4. Viehverkehrsschein „BOS“ ........................................................................................................ 110<br />
5. Viehverkehrsschein „SUS“......................................................................................................... 112<br />
6. Lieferschein „OVUM“ ................................................................................................................ 114<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 7 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
Asscociation of the Industry of Juices and Nectars from Fruit and<br />
Vegetables of the European Union<br />
Agrarmarkt Austria <strong>Marketing</strong> GesmbH<br />
(Systembetreiber/Lizenzgeber)<br />
Länderkennung für „Österreich“ gemäß EN 23166<br />
Bundesgesetzblatt<br />
Bundesministerium für Gesundheit<br />
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft<br />
British Retail Consortium<br />
Deutsches Institut für Normung<br />
Europäische Norm<br />
Extended Shelf Life<br />
Europäische Union<br />
Fédération Internationale de Laiterie – International Dairy Federation<br />
Fett in der Trockenmasse<br />
Gentechnisch veränderter Organismus<br />
Hazard Analysis and Critical Control Points<br />
acid-hydrolyzed vegetable protein<br />
in der geltenden Fassung<br />
International Electrotechnical Commission<br />
International Featured Standards Food<br />
International Organisation of Standardisation<br />
Koloniebildende Einheiten<br />
Klosterneuburger Mostwaage<br />
Land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem<br />
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz<br />
Mindesthaltbarkeitsdatum<br />
Österreichisches Lebensmittelbuch<br />
(Codex Alimentarius Austriacus)<br />
post mortem<br />
Polyvinylchlorid<br />
Seite 8 von 116
Qualitätsmanagement<br />
Tierkörperverwertung<br />
Ultra-High-Temperature<br />
Verordnung der Europäischen Gemeinschaft<br />
Verordnung der Europäischen Union<br />
zuletzt geändert durch<br />
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 9 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
In diesem Kapitel sind produktübergreifende Definitionen zu finden. Produktspezifische Definitionen<br />
sind im Teil D „Spezielle Anforderungen“ bei dem jeweiligen Produktbereich gesondert<br />
angeführt.<br />
Bäuerliche Direktvermarkter sind Landwirte, die im eigenen Namen, auf eigene Verantwortung<br />
und auf eigene Rechnung Produkte in Verkehr bringen und zum Teil direkt an Endverbraucher,<br />
Gastronomie, Einzelhandel oder Großhandel verkaufen.<br />
Anwendung des Produktionsverfahrens nach den Vorschriften der VO (EG) Nr. 834/2007<br />
idgF, VO (EG) Nr. 889/2008 idgF sowie des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A8<br />
idgF auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs.<br />
Eine Charge ist eine verfahrenstechnisch einheitliche, bestimmbare und abgrenzbare Gesamtheit<br />
von Erzeugnissen, die aufgrund ihrer Herkunft und Kennzeichnung (z. B. Chargen-/<br />
Losnummer, Produktionsdatum, Haltbarkeitsdatum) als zusammenhängend erkannt oder<br />
vom Besitzer als zusammenhängend bezeichnet wird.<br />
Eigenkontrollen sind Kontrollen, die vom Lizenznehmer selbst an kritischen Punkten im Betrieb<br />
durchzuführen und zu dokumentieren sind (z. B. Kontrollen bei der Warenübernahme,<br />
Untersuchungen durch Labors). Diese können auch im Auftrag des Lizenznehmers von anderen<br />
Unternehmen durchgeführt werden.<br />
Unternehmen, die Produkte produzieren, die in weiterer Folge unter einer Eigenmarke eines<br />
anderen Lizenznehmers verkauft/vertrieben werden.<br />
Erzeugerpackstellen sortieren und verpacken ausschließlich die im landwirtschaftlichen Betrieb<br />
selbst erzeugten Produkte.<br />
Externe Kontrollen sind Kontrollen, die nicht vom Lizenznehmer selbst, sondern von einer<br />
seitens der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> zugelassenen Kontrollstelle durchzuführen sind. Sie erfolgen<br />
durch neutrale, unabhängige und akkreditierte Kontrollstellen.<br />
Eine homogene Produktgruppe ist eine Gruppierung von ähnlichen Produkten, die in der<br />
Herstellung beziehungsweise in der Zusammensetzung vergleichbar sind. Homogene Produktgruppen<br />
sind z. B. schnittfeste Rohwürste ohne Belag, Kochpökelwaren, Brote auf Weizenbasis<br />
oder Fruchtjoghurts.<br />
Seite 10 von 116
DEFINITIONEN<br />
Unternehmen, im Sinne der Empfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft<br />
2003/361/EG idgF, die weniger als 10 Personen beschäftigen und dessen Jahresumsatz bzw.<br />
Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.<br />
Alle Lebensmittelunternehmen, die unter die Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung idgF<br />
fallen.<br />
Lebensmittelimitate sind Produkte, die ein anderes Erzeugnis nachahmen, um diesem in Geschmack<br />
und Aussehen weitgehend zu gleichen bzw. sich den Anschein einer besseren Qualität<br />
des nachgeahmten Produktes geben, ohne dass diese Qualität tatsächlich gegeben ist.<br />
Bei Lebensmittelimitaten werden einzelne Bestandteile vollständig oder teilweise ersetzt.<br />
Lizenznehmer sind all jene, die mit der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> einen Vertrag für die Vermarktung<br />
von Bio-Produkten abgeschlossen haben. Diese erhalten mit dem Lizenzvertrag das Nutzungsrecht<br />
(Lizenz) zur Verwendung des geschützten <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>s.<br />
Unternehmen, die Produkte produzieren, die zur weiteren Be- oder Verarbeitung ohne Eigentumsübertragung<br />
eines anderen Lizenznehmers übergeben wurden.<br />
Eine Packstelle ist ein von der Behörde zugelassenes Unternehmen, welches Produkte nach<br />
Güte- bzw. Gewichtsklassen sortiert.<br />
Diejenige Zutat oder diejenigen Zutaten eines Lebensmittels, die über 50 % dieses Lebensmittels<br />
ausmachen oder die die Verbraucher üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels<br />
assoziieren und für die in den meisten Fällen eine mengenmäßige Angabe vorgeschrieben<br />
ist (gemäß VO (EU) Nr. 1169/2011 idgF).<br />
Alle Stufen, angefangen von der Primärproduktion eines biologischen Erzeugnisses bis zu<br />
seiner Lagerung, seiner Verarbeitung, seiner Beförderung, seinem Verkauf oder seiner Abgabe<br />
an den Endverbraucher und gegebenenfalls der Kennzeichnung, der Werbung, der Einfuhr,<br />
der Ausfuhr und der im Rahmen von Unteraufträgen ausgeführten Tätigkeiten.<br />
Die <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> agiert als Systembetreiber, indem sie eine Spezifikation (System) für<br />
Marktbeteiligte im Zusammenhang mit der Herstellung von Bio-Produkten anbietet. Weiters<br />
verleiht die <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> als Lizenzgeber das Recht zur Verwendung des <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>s.<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 11 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
DEFINITIONEN<br />
Überkontrollen dienen vor allem zur Überwachung der externen Kontrolle (Kontrolle der<br />
Kontrolle) und werden von der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> selbst oder in ihrem Auftrag, durch zugelassene<br />
Kontrollstellen durchgeführt.<br />
Wertbestimmende Rohstoffe sind all jene Zutaten eines Lebensmittels, bei denen entweder<br />
quantitative Angaben vorgeschrieben sind oder bei denen die Konsumenten die Herkunft<br />
aus der im <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> angeführten Region erwarten (z. B. durch die Art der Bezeichnung<br />
des Produktes).<br />
Jeden Stoff und jedes Erzeugnis, einschließlich Aromen, Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelenzymen,<br />
sowie jeden Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, der bei der<br />
Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der – gegebenenfalls<br />
in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden bleibt; Rückstände gelten nicht als<br />
Zutaten (gemäß VO (EU) 1169/2011 idgF)<br />
Eine Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs ist eine Zutat, die aus einem landwirtschaftlichen<br />
Ausgangsstoff gewonnen wurde.<br />
Seite 12 von 116
A. STRATEGISCHE AUSRICHTUNG<br />
1. ALLGEMEIN<br />
Seit 1. Juli 2010 hat bei vorverpackten Lebensmitteln, die gemäß den Verordnungen<br />
(EG) Nr. 834/2007 idgF und (EG) Nr. 889/2008 idgF in der EU produziert werden, auf<br />
der Verpackung das EU-Biologo aufzuscheinen. Zusätzlich können Bio-Lebensmittel<br />
mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet werden, die darüber hinaus die Anforderungen<br />
des Österreichischen Lebensmittelbuches und diese vom BMLFUW genehmigte<br />
<strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> einhalten.<br />
Das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ist ein behördlich genehmigtes Gütesiegel und wird zur Kennzeichnung<br />
von Bio-Produkten, die ausschließlich zum menschlichen Verzehr bestimmt<br />
sind, von der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> vergeben. Es stellt eine Orientierungshilfe für<br />
den Einkauf von Bio-Lebensmitteln dar und weist auf die hohe Bio-Qualität, nachvollziehbare<br />
Herkunft sowie unabhängige Kontrolle dieser Bio-Lebensmittel hin.<br />
Die <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> legt in dieser <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> die Bestimmungen für<br />
die Erteilung der Rechte zur Führung des von ihr als Marke geschützten <strong>AMA</strong>-<br />
<strong>Biosiegel</strong>s mit oder ohne Herkunftsangabe fest. Grundlage für die Gewährung des<br />
Zeichennutzungsrechtes auf Bio-Produkten ist der Abschluss eines Lizenzvertrages<br />
mit der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> und die Einhaltung dieser <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong>.<br />
Das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ist das Erkennungszeichen für die Teilnahme an diesem freiwilligen<br />
Qualitätsprogramm, welches je nach Produktbereich und Risiko möglichst stufenübergreifend<br />
Kriterien in den spezifischen Kapiteln dieser <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<br />
<strong>Richtlinie</strong> für jede Vermarktungsstufe festlegt sowie systematisch überwacht.<br />
Die strategische Ausrichtung der <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> basiert auf folgenden fünf<br />
Säulen: Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zu 100 Prozent biologisch, gute Hygienepraxis,<br />
hohe Qualität, nachvollziehbare Herkunft und unabhängige Kontrolle.<br />
Ein zentraler Punkt im <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm ist der Einsatz von biologischen<br />
Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs. Daher ist das Ziel bei <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<br />
Produkten,<br />
einzusetzen. Wenn Naturdärme, Gelatine, Pektin und Hefe nicht aus biologischer<br />
Produktion verfügbar sind, können diese bis maximal fünf Gewichtsprozent<br />
der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, auch aus nichtbiologischer Produktion<br />
eingesetzt werden.<br />
Ein weiterer Aspekt ist der Einsatz von zertifizierten Bio-Zutaten landwirtschaftlichen<br />
Ursprungs die<br />
(mehr als 50 Gewichtsprozent der Jahresmenge)<br />
stammen, die zusätzliche Kriterien<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 13 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
3. GUTE HYGIENEPRAXIS<br />
im Bereich der Eigenkontrolle und/oder Produktqualitätsvorgaben aufweisen (z. B.<br />
BIO AUSTRIA, Demeter).<br />
Folgende Kriterien müssen mindestens von einem landwirtschaftlichen Qualitätssicherungssystem<br />
eingehalten werden, um von der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> anerkannt zu<br />
werden:<br />
Eigener Qualitätsstandard für die Landwirtschaft<br />
Standard muss öffentlich zugänglich und transparent sein<br />
Zusätzliche Anforderungen, die über die rechtlichen Bestimmungen hinaus<br />
gehen<br />
Zertifizierung auf Basis einer Kontrolle durch eine akkreditierte Kontrollstelle<br />
Standardbetreiber ist eine juristische Person und verfügt über Systeme zur<br />
ständigen Verbesserung des Standards<br />
Beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> kommt dem Aspekt eines gehobenen Hygieneniveaus der Produkte<br />
und Produktionsstätten eine große Bedeutung zu. Bei der Umsetzung dieser<br />
Zielsetzung ist zu berücksichtigen, dass verschiedene Lebensmittel auf Grund der<br />
besonderen Produkteigenschaften und Produktionsverfahren ein unterschiedliches<br />
Risiko aufweisen. Dies hat zur Folge, dass neben der „Guten Hygienepraxis“ und den<br />
Maßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren für Konsumenten (z. B.<br />
HACCP) gegebenenfalls darüber hinaus auch nähere Bestimmungen im Teil „Spezielle<br />
Anforderungen“ der <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> (z. B. mikrobiologische Kriterien)<br />
festgehalten werden.<br />
Lebensmittel mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> haben den gesetzlichen Bestimmungen, den<br />
jeweiligen produktspezifischen <strong>Richtlinie</strong>n des Österreichischen Lebensmittelbuches<br />
(ÖLMB) idgF sowie den Kriterien dieser <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> zu entsprechen.<br />
Wenn die Bestimmungen des ÖLMB mehrere Qualitätsstufen vorsehen, müssen die<br />
Anforderungen einer höheren Qualitätsstufe erfüllt werden.<br />
In begründeten Fällen, insbesondere bei Produktneuentwicklungen, kann von der<br />
Voraussetzung der Konformität des ÖLMB abgewichen werden, wenn in Abstimmung<br />
mit dem zuständigen Fachgremium und unter Berücksichtigung der „Güte“<br />
dies für einen Zeitraum von einem Jahr befürwortet wird. Dabei ist sicherzustellen,<br />
dass sämtliche andere Qualitätskriterien der <strong>Richtlinie</strong> erfüllt sind und eine Irreführung<br />
des Verbrauchers ausgeschlossen ist. Im Zuge dieses Verfahrens hat der Her-<br />
Seite 14 von 116
A. STRATEGISCHE AUSRICHTUNG<br />
5. NACHVOLLZIEHBARE HERKUNFT<br />
steller dem Fachgremium die besondere Güte des beantragten Produktes und ein<br />
Verkehrsfähigkeitsgutachten gemäß LMSVG vorzulegen.<br />
Die Qualität der Lebensmittel ist entscheidend für einen einwandfreien Geschmack<br />
bzw. Genuss. Das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm beinhaltet daher in den jeweiligen produktspezifischen<br />
Bestimmungen wesentliche Kriterien für die Bio-Qualität, um die<br />
erhöhten Erwartungen der Verbraucher an <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Produkte zu erfüllen.<br />
Die Konsumenten von biologisch produzierten Lebensmitteln erwarten eine weitgehende<br />
Naturbelassenheit bei Bio-Lebensmitteln. Das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm<br />
hält deshalb entsprechende Vorgaben im Teil „Spezielle Anforderungen“ der <strong>Richtlinie</strong><br />
fest. Beispielsweise wird der Einsatz von Zusatzstoffen auf ein Minimum beschränkt.<br />
Zusatzstoffe dürfen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG)<br />
Nr. 889/2008 nur dann eingesetzt werden, wenn diese unvermeidbar sind oder besonderen<br />
Ernährungszwecken dienen.<br />
Als Leitgedanke für die biologische Produktion erwartet sich der Konsument eine<br />
schonende Nutzung der Landschaft, der Rohstoffe und der Energie. Daher sollen<br />
Bio-Lebensmittel im Einklang mit der Natur erzeugt werden.<br />
Der Tierschutz wird generell als eine Grundbedingung im Sinne der Respektierung<br />
des Tieres als Lebewesen und als Grundvoraussetzung für die Gewährleistung einer<br />
hohen Lebensmittelqualität angesehen.<br />
Im Sinne der Konsumentenforderung erfolgt beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> mit Herkunftsangabe<br />
eine klare Kennzeichnung der Herkunft der eingesetzten Zutaten. Dabei bezieht<br />
sich die Herkunftsangabe entweder auf eine Region - sei es ein Land (z. B. Tirol,<br />
Bayern), einen Staat (z. B. Österreich, Frankreich) oder auch ein länder- oder<br />
staatenübergreifendes homogenes Gebiet (z. B. Alpenregion, Europäische Union).<br />
Die Herkunftsangabe selbst hat keinen zwingenden Einfluss auf die innere Qualität<br />
eines Bio-Produktes.<br />
Das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ohne Herkunftsangabe wird auf jenen biologisch, erzeugten<br />
Produkten verwendet, bei denen die Kennzeichnung einer Herkunft gemäß dieser<br />
<strong>Richtlinie</strong> nicht möglich ist.<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 15 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
A. STRATEGISCHE AUSRICHTUNG<br />
6. UNABHÄNGIGE KONTROLLE<br />
Auch wenn keine regions- oder länderspezifische Kennzeichnung der Herkunft erfolgt,<br />
ist die nachvollziehbare Herkunft der Bio-Zutaten sicherzustellen.<br />
Das Kontrollsystem im <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm ist dreistufig. Die erste Stufe ist die<br />
„Eigenkontrolle“, die zweite Stufe ist die „externe Kontrolle“ und die dritte Stufe ist<br />
die „Überkontrolle“.<br />
Das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> versucht einerseits die Eigenkontrollen zu forcieren, andererseits<br />
können bestimmte Kontrollen wie die Biokontrolle nicht vom Betrieb selbst,<br />
sondern nur durch eine externe Kontrollstelle durchgeführt werden. Von der <strong>AMA</strong>-<br />
<strong>Marketing</strong> anerkannte Kontrollstellen haben eine Akkreditierung gemäß EN ISO/IEC<br />
17065 bzw. EN 45011 und Prüfstellen (Labors) gemäß EN ISO/IEC 17025 und die<br />
notwendige Qualifikation aufzuweisen.<br />
Seite 16 von 116
B. GENERELLE ANFORDERUNGEN<br />
1. GELTUNGSBEREICH<br />
Die vorliegende <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> beschreibt ein freiwilliges Qualitätssicherungssystem<br />
für die Kennzeichnung biologischer Lebensmittel mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> und gibt Anforderungen<br />
an Bio-Betriebe vor, welche Bio-Lebensmittel sortieren und abpacken, be- und<br />
verarbeiten und/oder handeln.<br />
Für die Teilnehmer am <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm gelten neben den speziellen Anforderungen<br />
des Kapitels D auch die generellen Bestimmungen des Kapitels B bzw. C. Weiters besteht<br />
die Möglichkeit der Teilnahme an freiwilligen Modulen des Kapitels E. Eine Übersicht des<br />
Geltungsbereiches ist aus Abbildung 1 zu entnehmen.<br />
1<br />
2<br />
Futtermittel,<br />
Betriebsmittel<br />
Landwirtschaftliche<br />
Betriebe<br />
Bearbeitungs- &<br />
Verarbeitungsbetriebe*<br />
Basis: EU-Bio-Verordnungen<br />
Empfehlung: Teilnahme bei anerkannten<br />
Qualitätssicherungssystemen<br />
(z. B. BIO AUSTRIA, Demeter)<br />
Basis: EU-Bio-Verordnungen<br />
Empfehlung: Teilnahme bei anerkannten<br />
Qualitätssicherungssystemen<br />
(z. B. BIO AUSTRIA, Demeter)<br />
3<br />
Schlacht- &<br />
Zerlegebetriebe*<br />
Pack- und Lagerstellen*<br />
Geltungsbereich<br />
<strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong><br />
inkl. freiwilliger Module<br />
Direktvermarkter*<br />
4<br />
Lebensmittelhandel*<br />
exkl. Verteilerzentren<br />
und Verkaufsgeschäfte<br />
Abbildung 1: Übersicht des Geltungsbereichs<br />
* inklusive Eigenmarkenhersteller und Lohnproduzenten<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 17 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
2. TEILNAHMEBEDINGUNGEN<br />
Die vollständige und korrekte Erfüllung der Anforderungen sowie die Durchführung der<br />
notwendigen Eigenkontrollmaßnahmen liegen in der Verantwortung des Lizenznehmers.<br />
Voraussetzung für die Teilnahme ist der Abschluss eines Lizenzvertrages<br />
mit der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong>.<br />
Vor Abschluss des Lizenzvertrages ist ein Stammdatenblatt auszufüllen.<br />
Weiters ist vor Vertragsabschluss mit einer von der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong><br />
zugelassenen Bio-Kontrollstelle (Liste siehe www.ama-marketing.at)<br />
ein Kontrollvertrag über die Erstkontrolle und die jährlich durchzuführende<br />
externe Kontrolle abzuschließen.<br />
Bei Bio-Frischfleisch von Rindern und Kälbern mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ist die Teilnahme am<br />
Rindfleischkennzeichnungssystem „bos“ der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> oder einem anderen behördlich<br />
genehmigten freiwilligen Rindfleischkennzeichnungssystem verpflichtend.<br />
Bei Bio-Schweinefleisch mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ist die Teilnahme am Schweinefleischkennzeichnungssystem<br />
„sus“ der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> oder einem anderen anerkannten freiwilligen<br />
Schweinefleischkennzeichnungssystem verpflichtend.<br />
Vor Lizenzvertragsabschluss ist mindestens ein Artikel pro beantragte homogene Produktgruppe<br />
einer Produktanalyse, nach den Kriterien des Kapitels D, zu unterziehen. Die Ergebnisse<br />
müssen der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> (<br />
) übermittelt werden und<br />
am Betrieb aufliegen.<br />
Die vor Lizenzvertragsabschluss durchzuführende Erstkontrolle (externe Kontrolle) hat ein<br />
positives Ergebnis aufzuweisen.<br />
Seite 18 von 116
B. GENERELLE ANFORDERUNGEN<br />
2. TEILNAHMEBEDINGUNGEN<br />
Änderungen vertragsrelevanter Daten wie z. B. Zeichnungsberechtigter,<br />
Firmenwortlaut, Adresse, Betriebsstätten (sämtliche, auch saisonal<br />
genutzte Lager und auch Lager für Nicht-<strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Ware),<br />
Produkte bzw. Produktgruppen, sind umgehend mittels Formblatt<br />
„Bekanntgabe von Änderungen vertragsrelevanter Daten“ an die<br />
<strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> zu übermitteln.<br />
Um Produkte mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> von einem Lohnproduzenten<br />
oder Eigenmarkenhersteller produzieren lassen zu können, muss der Lohnproduzent/Eigenmarkenhersteller<br />
zuvor vertraglich in das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm eingebunden<br />
werden und durch eine akkreditierte Kontrollstelle gemäß den Verordnungen (EG) Nr.<br />
834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 zertifiziert werden.<br />
Ein aktueller Lage- (wo befindet sich der Betrieb) und Standortplan (wie ist der Betrieb strukturiert)<br />
hat am Betrieb aufzuliegen. Im Standortplan müssen sämtliche Funktionen der Gebäude<br />
eindeutig gekennzeichnet sein (z. B. Produktionshalle, Lagerhalle)<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 19 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
3. HERKUNFT<br />
Als Herkunftsregion im Sinne der beschriebenen Herkunftsangabe (gemäß A.5.1.) gilt jene<br />
Region, in der alle Be- und Verarbeitungsschritte erfolgen und aus der die wertbestimmenden<br />
Bio-Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs des zu kennzeichnenden Produktes stammen.<br />
Monoprodukte (z. B. Apfelsaft, Butter, Fleisch, Frischeier, Gemüse, Honig, Mehl, Milch, Obst,<br />
Speiseerdäpfel, Schlagobers, Speiseöl) stammen zur Gänze aus der Herkunftsregion.<br />
Bei verarbeiteten Lebensmitteln, die aus mehr als einer Zutat bestehen, haben die Zutaten<br />
pflanzlichen Ursprungs, die gemäß den landwirtschaftlichen Produktionsvoraussetzungen<br />
regelmäßig in marktrelevanten Mengen erzeugt werden, aus der Region zu stammen. Eine<br />
ausnahmsweise Verwendung von Zutaten pflanzlichen Ursprungs, die gemäß den landwirtschaftlichen<br />
Produktionsvoraussetzungen in der Herkunftsregion nicht, nicht regelmäßig<br />
oder nicht in marktrelevanter Menge erzeugt werden, kann bis zu einem mengenmäßigen<br />
Toleranzbereich von höchstens einem Drittel des Produktes (Gewichtsprozent bei Einwaage,<br />
ohne zugesetztes Wasser oder Wasser als Aufgussflüssigkeit) erfolgen 1 .<br />
Bei verarbeiteten Lebensmitteln, die aus mehr als einer Zutat bestehen, haben die Zutaten<br />
tierischen Ursprungs (z. B. Milch, Rind-, Schweinefleisch, Speck) aus der angegebenen Region<br />
zu stammen. Davon ausgenommen sind nur untergeordnete Zutaten wie Gelatine oder<br />
Naturdärme, die in der angegebenen Region nicht in der geforderten Qualität und Menge<br />
erzeugt werden 1 .<br />
1<br />
Die Nichtverfügbarkeit der entsprechenden Qualität und Menge muss vom Lizenznehmer vor einer etwaigen<br />
Kennzeichnung plausibel der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> dargelegt werden z. B. über aktuelle schriftliche Bestätigungen<br />
namhafter Hersteller, Händler oder Bio-Verbände aus der gesamten Herkunftsregion.<br />
Seite 20 von 116
B. GENERELLE ANFORDERUNGEN<br />
3. HERKUNFT<br />
Fleisch von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Speck von Schweinen etc.:<br />
geboren in:<br />
Region (Land)<br />
aufgezogen in:<br />
Region (Land)<br />
geschlachtet in:<br />
Region (Land)<br />
zerlegt in:<br />
Region (Land)<br />
Geflügelfleisch:<br />
erbrütet in:<br />
Region (Land)<br />
gemästet in:<br />
Region (Land)<br />
geschlachtet in:<br />
Region (Land)<br />
zerlegt in:<br />
Region (Land)<br />
Frischeier:<br />
Küken erbrütet in:<br />
Region (Land)<br />
Junghenne aufgezogen in:<br />
Region (Land)<br />
Frischeier gelegt in:<br />
Region (Land)<br />
Frischeier sortiert und verpackt in: Region (Land)<br />
ggf. Ostereier gekocht und gefärbt in: Region (Land)<br />
ggf. Jauseneier gekocht in:<br />
Region (Land)<br />
Milch und Milchprodukte:<br />
gemolken in:<br />
Region (Land)<br />
be- und verarbeitet in:<br />
Region (Land)<br />
z. B. Obst, Gemüse, Speiseerdäpfel, Getreide:<br />
geerntet in:<br />
Region (Land)<br />
be- und verarbeitet in:<br />
Region (Land)<br />
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<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
3. HERKUNFT<br />
Konkrete Beispiele wie die Herkunftsdefinition umzusetzen ist:<br />
Milch gemolken in Österreich<br />
be- und verarbeitet in: Österreich<br />
Zucker geerntet in Österreich<br />
be- und verarbeitet in: Österreich<br />
Orangen geerntet in: Italien<br />
be- und verarbeitet in: Italien<br />
Fleisch vom Schwein und Rind<br />
geboren in:<br />
aufgezogen in:<br />
geschlachtet in:<br />
zerlegt in:<br />
Speck vom Schwein<br />
geboren in:<br />
aufgezogen in:<br />
geschlachtet in:<br />
zerlegt in:<br />
Österreich<br />
Österreich<br />
Österreich<br />
Österreich<br />
Österreich<br />
Österreich<br />
Österreich<br />
Österreich<br />
Käse<br />
Milch gemolken in Österreich<br />
be- und verarbeitet in: Österreich<br />
Lebensmittelunternehmer haben unabhängig von der Herkunftskennzeichnung im <strong>AMA</strong>-<br />
<strong>Biosiegel</strong> die Herkunft biologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nachzuweisen.<br />
Eine Herkunftsbestätigung der Bio-Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs muss am Betrieb<br />
aufliegen und ggf. oben genannte Punkte enthalten.<br />
Auch beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ohne Herkunftskennzeichnung muss die Herkunft der Zutaten<br />
landwirtschaftlichen Ursprungs nachvollziehbar sein und am Betrieb aufliegen.<br />
Seite 22 von 116
B. GENERELLE ANFORDERUNGEN<br />
4. KENNZEICHNUNG<br />
Lebensmittel, die nach den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 idgF und<br />
EG Nr. 889/2008 idgF in den Ländern der EU erzeugt und mit einem<br />
entsprechenden Hinweis in Verkehr gebracht werden, sind mit dem<br />
EU-Biologo und der Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle,<br />
die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, der die<br />
letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat,<br />
zu kennzeichnen.<br />
Abbildung 3: EU-Biologo<br />
Lizenznehmer, denen das Recht zur Kennzeichnung von Bio-Produkten mit dem <strong>AMA</strong>-<br />
<strong>Biosiegel</strong> erteilt wurde, dürfen das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> nur unter Beifügung der verliehenen Lizenznummer<br />
des Herstellers und der Unternehmensbezeichnung mit Postleitzahl und Ort<br />
des Herstellers verwenden. Es besteht die Möglichkeit das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> auf der Vorderseite<br />
des Produkts ohne Lizenznummer abzubilden, jedoch ist es dann zusätzlich an einem anderen<br />
Platz (seitlich oder rückseitig) mit der Lizenznummer des Herstellers abzubilden.<br />
Die Region ist im <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> durch die Farbe des Kreises und den Wortlaut im Feld auf<br />
weißem Grund erkennbar (Beispiel Österreich: roter Kreis und die Bezeichnung Austria). Ist<br />
die Verwendung von Regions- bzw. Landesfarben nicht möglich, ist das Siegel in Schwarz zu<br />
halten.<br />
Da die rechtssichere Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 idgF, betreffend die<br />
Information der Verbraucher über Lebensmittel, noch mehrere Jahre dauern kann, empfehlen<br />
wir schon jetzt eine qualifizierte Information über die Herkunft der Primärzutaten zu geben.<br />
Eine verbindliche Umsetzung erfolgt nach dem Vorliegen der Durchführungsbestimmungen<br />
zur VO (EU) Nr. 1169/2011 idgF.<br />
Erfolgt bei zusammengesetzten <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Produkten eine Herkunftskennzeichnung und<br />
stammen nicht alle Primärzutaten, bezogen auf den landwirtschaftlichen Ausgangsstoff, aus<br />
der angegebenen Region, ist/sind im Zutatenverzeichnis die Primärzutat/en mit folgenden<br />
zusätzlichen Angaben zu kennzeichnen:<br />
Jene Primärzutat/en die über 50 % dieses Lebensmittels ausmachen und jene Zutaten<br />
für die eine mengenmäßige Zutatendeklaration (QUID) vorgenommen werden<br />
muss, ist/sind mit dem Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe<br />
zu kennzeichnen.<br />
Die Kennzeichnung kann entweder in Verbindung mit dem Verzeichnis der Zutaten,<br />
beispielsweise mit einem Quadrat und nachfolgend angeführten Hinweisen oder<br />
im selben Sichtfeld mit einem unmittelbar optischen Zusammenhang erfolgen. Der<br />
Hinweis auf den Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, kann<br />
bei den betroffenen <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Produkten auch im Internet erfolgen. Ein diesbezüglicher<br />
Hinweis hat auf der Verpackung aufzuscheinen.<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 23 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
4. KENNZEICHNUNG<br />
Um eine größtmögliche Transparenz sicherzustellen, wird empfohlen bei sämtlichen<br />
Bio-Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs eine Herkunftskennzeichnung<br />
vorzunehmen.<br />
Wird die Herkunftskennzeichnung mit einem Symbol vorgenommen, sind zur Erläuterung<br />
im Zutatenverzeichnis je nach Fall folgende Angaben anzuführen:<br />
„ • aus >>HerkunftsangabeHerkunftsangabe
B. GENERELLE ANFORDERUNGEN<br />
5. GUTE HERSTELLUNGSPRAXIS UND HACCP<br />
Die Lizenznehmer haben ein durchgängiges Kennzeichnungs- und Dokumentationssystem zu<br />
implementieren, welches auf allen Prozessstufen eine eindeutige Identifizierung und Rückverfolgbarkeit<br />
von <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Ware gewährleistet.<br />
Die Betriebe haben basierend auf den gesetzlichen Vorgaben und nach dem Codex Alimentarius<br />
„General Principles of Food Hygiene“ (<br />
) eine „Gute Herstellungspraxis“<br />
sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren für den Konsumenten<br />
(HACCP - Hazard Analysis and Criticial Control Points) gemäß Abbildung 4 zu implementieren,<br />
aufrechtzuerhalten und ständig zu verbessern.<br />
HACPP<br />
Maßnahmen zur Vermeidung von<br />
Gesundheitsgefahren für den<br />
Konsumenten<br />
Gute Hygienepraxis<br />
z. B. Betriebs- und Produktionshygiene,<br />
Reinigung und Desinfektion,<br />
Personalhygiene,<br />
Schädlingsbekämpfung<br />
Gute räumliche und technische<br />
Voraussetzungen<br />
z. B. Ausstattung, Zustand der Räume und Einrichtungen<br />
Gute Herstellungspraxis<br />
Abbildung 4: Schematische Darstellung vom „Haus der Hygiene“<br />
Die Gute Herstellungspraxis hat im Wesentlichen die nachfolgenden Bereiche zu umfassen.<br />
Rohwaren- und Produktspezifikationen<br />
Lieferantenbewertung/-auswahl<br />
Wareneingangs-, Zwischen- und Endproduktprüfung<br />
Herstellungs- und Arbeitsanweisungen<br />
Wasseruntersuchungen<br />
Temperaturüberwachungen<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 25 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
5. GUTE HERSTELLUNGSPRAXIS UND HACCP<br />
Lagerung und Produktbehandlung<br />
Trennung reiner und unreiner Bereiche<br />
Regelmäßige Produktanalysen<br />
Erstellen eines Reinigungs- und Desinfektionsplanes für alle Bereiche (wann, mit<br />
welchem Mittel, wie, wer etc.)<br />
Dokumentation der durchgeführten Reinigung und Desinfektion<br />
Betriebsspezifische Regeln der Personalhygiene<br />
Tragen von Schutzkleidung und Kopfbedeckung<br />
Sanitär-, Sozialräume und Garderoben<br />
Personalschulung und Unterweisung am Arbeitsplatz<br />
Qualifizierte autorisierte Personen/Unternehmen<br />
Lageplan der Indikation<br />
Regelmäßige Kontrolle in Abhängigkeit von der Befallstärke<br />
Zugelassene Schädlingsbekämpfungsmittel (siehe VO (EG) Nr. 889/2008 Anhang II)<br />
Dokumentierte Maßnahmen der Schädlingsbekämpfung<br />
Auslegung und Ausstattung der Betriebs- und Lagerräume<br />
Beschaffenheit von Wänden, Decken und Fußböden<br />
Ausreichende Trennung von Arbeitsgängen und Produktionslinien (Vermeidung<br />
von Kreuzkontaminationen)<br />
Wasserver- und -entsorgung<br />
Belüftung und Klimatisierung<br />
Wartung und Pflege der technischen Anlagen<br />
Aufbauend auf den angeführten Anforderungen an eine „Gute Herstellungspraxis“ hat der<br />
Betrieb ein Eigenkontrollsystem gemäß den nachfolgenden Grundsätzen eines HACCP-<br />
Konzeptes zu etablieren. Zielsetzung des HACCP-Konzeptes ist dabei die Prävention und Beherrschung<br />
spezifischer Gesundheitsgefahren für den Konsumenten.<br />
Seite 26 von 116
B. GENERELLE ANFORDERUNGEN<br />
5. GUTE HERSTELLUNGSPRAXIS UND HACCP<br />
werden müssen.<br />
die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein annehmbares Maß reduziert<br />
Jede gesundheitliche Gefahr durch Lebensmittel muss im Hinblick auf den möglichen Schweregrad<br />
der gesundheitlichen Schädigung und die Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens bewertet<br />
werden. Die angewandte Methodik muss genau beschrieben und die Ergebnisse müssen<br />
dokumentiert werden.<br />
(Lenkungspunkte, sog. CCPs) auf der (den)<br />
Prozessstufe(n), auf der (denen) eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gesundheitsgefahr<br />
für den Konsumenten zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmbares Maß zu reduzieren.<br />
für diese kritischen Kontrollpunkte, anhand derer im<br />
Hinblick auf die Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung ermittelter Gefahren zwischen<br />
akzeptablen und nicht akzeptablen Werten unterschieden wird.<br />
Kontrollpunkte.<br />
Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist.<br />
der kritischen<br />
, falls die Überwachung zeigt, dass ein kritischer<br />
, um festzustellen, ob die in den Punkten (1)<br />
bis (5) genannten Maßnahmen vollständig sind und wirksam funktionieren. Mindestens<br />
einmal pro Jahr ist der HACCP-Plan auf Aktualität zu überprüfen.<br />
, die der Art und Größe des Unternehmens<br />
angemessen sind, um nachweisen zu können, dass die in den Punkten (1) bis (6)<br />
genannten Maßnahmen angewendet werden.<br />
Das HACCP-Konzept muss jedes Erzeugnis, jede Verfahrenslinie und jeden Verarbeitungsstandort<br />
beinhalten.<br />
Die Mitarbeiter sind nachweislich über das auf den HACCP-Grundsätzen basierende Kontrollsystem<br />
zu informieren und zu schulen.<br />
Es wird empfohlen, die Hygieneleitlinien des BMG anzuwenden bzw. als<br />
Hilfestellung heranzuziehen. Die Leitlinien werden vom BMG veröffentlicht<br />
und können auf www.bmg.gv.at abgerufen werden.<br />
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<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
5. GUTE HERSTELLUNGSPRAXIS UND HACCP<br />
Enthalten Produkte kennzeichnungspflichtige Allergene im Sinne der VO (EU) Nr. 1169/2011<br />
idgF betreffend der Information der Verbraucher über Lebensmittel Anhang II, muss sichergestellt<br />
sein, dass Kreuzkontaminationen weitgehend vermieden werden. Erfolgt nach der<br />
Verarbeitung allergenhaltiger Zutaten eine Reinigung, so muss sichergestellt werden, dass<br />
diese Reinigung stichprobenweise validiert wird. Allergenhaltige Lebensmittel müssen entsprechend<br />
den aktuellen rechtlichen Bestimmungen deklariert werden.<br />
Bei bäuerlichen Direktvermarktern und Kleinstunternehmen sind die Punkte 5.1. bis 5.9. erfüllt,<br />
wenn zur Umsetzung des Eigenkontrollsystems die entsprechenden Hygieneleitlinien<br />
idgF des BMG (www.bmg.gv.at) umgesetzt werden.<br />
- Leitlinie zur Schlachtung, Zerlegung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen<br />
und Pferden sowie bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen<br />
- Leitlinie für bäuerliche Geflügel- und Kaninchenschlachtbetriebe<br />
- Leitlinie Eierpack- und Eiersammelstellen<br />
- Leitlinie gewerbliche Konditoreien<br />
- Leitlinie für gewerbliche Getränkeherstellungsbetrieben<br />
- Leitlinie für die Ölabfüllung in gewerblichen Betrieben<br />
- Leitlinie Schlachtung und Verarbeitung von Fischen aus Wildfang oder eigener<br />
Aquakultur<br />
- Leitlinie für bäuerliche Obstverarbeitung<br />
- Leitlinie bei der Schlachtung und Zerlegung von Geflügel<br />
- Leitlinie für die Milchverarbeitung auf Almen<br />
- Leitlinie für bäuerliche Milchverarbeitungsbetriebe<br />
- Leitlinie für Einzelhandelsunternehmen<br />
- Hygienisches Feilhalten von Süßwaren zur Selbstbedienung<br />
- Hygienisches Feilhalten von Brot und Gebäck zur Selbstbedienung<br />
- Leitlinie für die Speiseeiserzeugung<br />
- Leitlinie zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen<br />
beim Umgang mit Lebensmitteln<br />
- Leitlinie für gewerbliche Bäckereien<br />
- Leitlinie für gewerbliche Mühlenbetriebe<br />
- Leitlinie über mikrobiologische Kriterien für Milch und Milchprodukte<br />
- Leitlinie zur praktischen Umsetzung der Lebensmittelhygieneverordnung in<br />
Betrieben, die sich mit der Tiefkühllogistik von Tiefkühlprodukten (ausgenommen<br />
Speiseeis) befasssen<br />
- Leitlinie: Personalschulung<br />
- Leitlinie für Imkereien<br />
- etc.<br />
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B. GENERELLE ANFORDERUNGEN<br />
6. VERPACKUNG<br />
Im Sinne der <strong>Richtlinie</strong> 98/83/EG und der Trinkwasserverordnung BGBl. II Nr. 304/2001 idgF<br />
muss für Wasser, das in der Produktion verwendet wird, ein risikobasierter Analyseplan implementiert<br />
sein.<br />
Bei Verpackungen ist eine umweltschonende Verpackungsart zu wählen. Es dürfen keine<br />
chlorhaltigen Verpackungsmaterialien verwendet werden (z. B. PVC), da diese Materialien zu<br />
den schwer abbaubaren Kunststoffen zählen.<br />
Aufbauend auf den Vorgaben der VO (EG) Nr. 1935/2004 idgF über Materialien und Gegenstände,<br />
die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und der Verordnung<br />
(EU) Nr. 10/2011 idgF über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu<br />
bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, haben die Betriebe sicherzustellen,<br />
dass für sämtliche Verpackungen aus Kunststoff von <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Produkten „Konformitätserklärungen“<br />
beim Abpackunternehmen aufliegen. Diese sind vom Verpackungshersteller<br />
(Lieferanten) auszustellen und müssen bestätigen, dass die Verpackungen<br />
den aktuellen rechtlichen Bestimmungen entsprechen,<br />
für den Verwendungszweck bzw. für den geplanten Gebrauch geeignet sind (z. B.<br />
Folie ist zur Verpackung von Käse geeignet) und<br />
auf mögliche Kontaminationen und Gefahren (Wechselwirkungen) zum Produkt<br />
und zum Verbraucher überprüft wurden und entsprechende aktuelle Testergebnisse<br />
(z. B. von Migrationstests) beim Verpackungshersteller/Lieferanten aufliegen.<br />
Für andere Verpackungen als Kunststoffverpackungen sind auf Anforderung Konformitätserklärungen<br />
des Packstofflieferanten bereitzustellen.<br />
Für bäuerliche Direktvermarkter und Kleinstunternehmen ist dieser Punkt erfüllt, wenn am<br />
Lieferschein der Verpackung angegeben ist, dass die Verpackungen für den Verwendungszweck<br />
bzw. für den geplanten Gebrauch geeignet sind.<br />
Bei Verpackungsmaterial, das direkt in Kontakt mit dem Lebensmittel kommt, ist die Rückverfolgbarkeit<br />
zu gewährleisten. Der Lizenznehmer hat nachvollziehbar sicherzustellen, von<br />
welchem Unternehmen und an welches Unternehmen die Verpackungen bezogen bzw. geliefert<br />
wurden. Die Rückverfolgbarkeit ist regelmäßig zu überprüfen.<br />
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<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
7. DOKUMENTATION<br />
Die Einhaltung der Kriterien und die Nachvollziehbarkeit der Kontrollen gemäß dieser <strong>AMA</strong>-<br />
<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> sind durch eine entsprechende Dokumentation zu gewährleisten. Der<br />
Lizenznehmer muss sicherstellen, dass sämtliche für die richtliniengemäße Erzeugnissicherheit,<br />
-legalität und -qualität entscheidenden Unterlagen, Aufzeichnungen und Angaben vorhanden<br />
sind und wirksam gelenkt werden.<br />
Alle in Gebrauch befindlichen Dokumente (inklusive <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong>) müssen in der<br />
jeweils aktuellen <strong>Version</strong> vorliegen.<br />
Der Lizenznehmer muss eine interne Anweisung zur Chargenrückholung aufliegen haben.<br />
Diese beinhaltet eine eindeutige Regelung von Verantwortlichkeiten und stellt sicher, dass<br />
betroffene Abnehmer schnellstmöglich informiert werden (Krisenmanagement). Etwaige<br />
Rückholungen sind zu dokumentieren.<br />
Gesperrte Ware, welche nicht mehr für die Abgabe an den Konsumenten geeignet ist, ist<br />
sachgerecht zu kennzeichnen und zu entsorgen. Dieser Vorgang ist zu dokumentieren.<br />
Für den Fall einer Chargenrückholung ist die Telefonnummer der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong>, inklusive<br />
Ansprechperson, im Krisenplan zu hinterlegen und diese umgehend zu informieren.<br />
Der Betrieb hat sicherzustellen, dass alle Unterlagen im Zusammenhang mit dem Eigenkontrollsystem<br />
immer auf dem aktuellen Stand und für Dritte nachvollziehbar sind. Im Sinne der<br />
Sorgfalts- und Nachweispflicht sind alle Dokumente grundsätzlich drei Jahre lang aufzubewahren.<br />
Sollten Rechtsvorschriften oder spezielle Anforderungen der <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<br />
<strong>Richtlinie</strong> andere Fristen vorgeben, sind diese einzuhalten.<br />
Es sind Vorgehensweisen zu implementieren, wie mit Reklamationen (z. B. von Abnehmern,<br />
Konsumenten) umgegangen wird. Die daraufhin eingeleiteten Maßnahmen sind zu dokumentieren.<br />
Diesbezügliche Arbeitsanweisungen haben am Betrieb aufzuliegen.<br />
Geforderte Dokumente müssen nicht immer in Papierform vorliegen, sondern können auch<br />
in elektronischer Form geführt werden. Sie sind jedoch aktuell zu führen und haben auf Verlangen<br />
des Kontrollorganes abruf- und ausdruckbar zu sein.<br />
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B. GENERELLE ANFORDERUNGEN<br />
8. NACHVOLLZIEHBARKEIT<br />
Der Lizenznehmer führt eine aktuelle Übersicht seiner Bio-Lieferanten und deren gelieferte<br />
Bio-Produkte.<br />
Bio-Zutaten für die Erzeugung von <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Produkten dürfen ausschließlich von Lieferanten<br />
mit einem gültigen Bio-Zertifikat bezogen werden. Gültige Bio-Zertifikate aller Lieferanten<br />
müssen beim Lizenznehmer aufliegen.<br />
Bei der Warenübernahme hat der Lizenznehmer die angelieferten Zutaten gemäß VO (EG)<br />
Nr. 889/2008 Artikel 33 auf Vorhandensein und Übereinstimmung eines entsprechenden<br />
Qualitäts- und Herkunftsvermerkes auf Lieferscheinen und Kennzeichnung (z. B. Etikettierung,<br />
Herkunftsbestätigung) der angelieferten Ware zu kontrollieren.<br />
Dabei ist zu prüfen, ob die Angaben vollständig sind und übereinstimmen.<br />
Die Chargennummer muss am Lieferschein klar ersichtlich sein. Ist die Chargennummer nicht<br />
angeführt, so ist diese zu ergänzen.<br />
Es dürfen nur Zutaten im <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm eingesetzt werden, wenn<br />
der Lieferant ein gültiges Bio-Zertifikat im Sinne der VO (EG) Nr. 834/2007 idgF und<br />
der VO (EG) Nr. 889/2008 idgF aufweist,<br />
die Dokumente eine entsprechende Kennzeichnung gemäß dieser <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<br />
<strong>Richtlinie</strong> aufweisen, sowie sämtliche Kriterien vom Lieferanten eingehalten werden<br />
(z. B. Einhaltung der Kühlkette),<br />
am Begleitdokument ein entsprechender Hinweis für <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Produkte (z.<br />
B. Ebene Landwirt: „Bio“, Ebene Verarbeiter: „<strong>AMA</strong>-Bio“) zu finden ist und<br />
sie keine offensichtlichen Qualitätsmängel aufweisen.<br />
Zukauf von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs die überwiegend (mehr als<br />
50 Gewichtsprozent der Jahresmenge) aus anerkannten landwirtschaftlichen Qualitätssicherungssystemen<br />
wie BIO AUSTRIA oder Demeter stammen.<br />
Ein System zur Nachvollziehbarkeit (Rückverfolgbarkeit) ist einzurichten und anzuwenden.<br />
Mit dem System muss von den Produkten auf die eingesetzten Zutaten rückgeschlossen<br />
werden können (z. B. über Chargennumer, MHD etc.).<br />
Der Lizenznehmer hat ein funktionierendes Chargenbildungssystem umzusetzen. Wie sich<br />
eine Charge zusammensetzt und wie die Bildung erfolgt, hat schriftlich am Betrieb aufzuliegen<br />
und die relevanten Mitarbeiter sind diesbezüglich regelmäßig zu schulen bzw. nachweislich<br />
davon in Kenntnis zu setzen.<br />
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<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
8. NACHVOLLZIEHBARKEIT<br />
Es muss klar dokumentiert sein, welche Produkte von welchem Lieferanten und Anlieferungszeitpunkt<br />
in die Charge einfließen, wann die Produkte be- bzw. verarbeitet und wann<br />
sowie an wen die Bio-Lebensmittel dieser Charge ausgeliefert wurden. Diese Information<br />
muss jederzeit am Betrieb abrufbar sein, damit auch z. B. ein halbes Jahr später eine vollständige<br />
Nachvollziehbarkeit der Mengenströme gegeben ist.<br />
Über die Warenströme von <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Produkten sind bei den Schlacht-, Zerlege-, Bebzw.<br />
Verarbeitungsbetrieben und Pack- bzw. Lagerstellen laufend ordnungsgemäße Aufzeichnungen<br />
zu führen. Diese Aufzeichnungen sind so zu führen, dass für Dritte alle eingehenden,<br />
innerbetrieblichen und ausgehenden Warenströme und Mengenflüsse eindeutig<br />
nachvollziehbar sind und jederzeit (in angemessener Frist) wesentliche Daten (Lieferant,<br />
Kunde, Produkt, Menge etc.) an den Lizenzgeber, die Kontrollstelle und Behörden weitergegeben<br />
werden können.<br />
Das System der Nachvollziehbarkeit ist vom Lizenznehmer regelmäßig – mindestens einmal<br />
jährlich – zu testen, um die Nachvollziehbarkeit vom Rohstoff zum Endprodukt sowie vom<br />
Endprodukt zum Rohstoff zu überprüfen. Diese Prüfungen sind zu dokumentieren.<br />
Hersteller von Lebensmitteln mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> haben eigene Artikelbezeichnungen<br />
oder -nummern in der internen Warenwirtschaft anzulegen, die einen Hinweis auf „<strong>AMA</strong>-<br />
Bio“ enthalten (z. B. Art.Nr., <strong>AMA</strong>-Bio). Diese Artikelbezeichnungen oder -nummern sind auf<br />
den Begleitdokumenten gesondert auszuweisen. Eine Bezeichnung in Verbindung mit einer<br />
Fußzeile ist ebenfalls möglich.<br />
Beim Zukauf von Bio-Rohstoffen für die Be- und Verarbeitung ist die Kennzeichnung gemäß<br />
den rechtlichen Bestimmungen für die biologische Produktion ausreichend.<br />
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B. GENERELLE ANFORDERUNGEN<br />
9. KONTROLLEN<br />
Für das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm gilt eine dreistufige Kontrolle, welche grafisch in der folgenden<br />
Kontrollpyramide in Abbildung 5 dargestellt ist:<br />
Abbildung 5: Kontrollpyramide<br />
Der Lizenznehmer hat im Rahmen einer Selbstevaluierung die Einhaltung der Anforderungen<br />
sowie der durchzuführenden regelmäßigen Eigenkontrollen mindestens einmal jährlich zu<br />
überprüfen und zu dokumentieren. Dazu hat der Betrieb Verfahren festzulegen (z. B. Prozessbeschreibungen,<br />
Arbeitsanweisungen, Formulare) und die Mitarbeiter entsprechend zu<br />
unterweisen sowie die Einhaltung stichprobenartig zu überprüfen.<br />
Im Zuge von Produktanalysen ist die Verkehrsfähigkeit im Sinne des LMSVG, die Konformität<br />
mit dem ÖLMB, die korrekte Abbildung des EU-Biologos und des <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>s am Produkt<br />
zu überprüfen. Die chemischen, mikrobiologischen und sensorischen Kriterien sind in den<br />
speziellen Anforderungen Abschnitt C näher angeführt.<br />
Grundsätzlich ist jedes Halbjahr (außer im Teil C „Spezielle Anforderungen“ anders angegeben)<br />
eine Produktanalyse je homogener Produktgruppe durchzuführen.<br />
Mit der Durchführung von Produktanalysen hat der Lizenznehmer akkreditierte Labors (siehe<br />
) zu beauftragen, die von der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> zugelassen sind.<br />
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<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
9. KONTROLLEN<br />
Die zu untersuchenden Artikel je homogener Produktgruppe sind alternierend zu überprüfen<br />
(z. B. im ersten Halbjahr Marillen-Joghurt, im zweiten Halbjahr Heidelbeer-Joghurt).<br />
Werden zum Beispiel durch den Lebensmittelhandel systematisch Marktproben in einem<br />
akkreditierten, von der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> zugelassenen Labor analysiert und die Ergebnisse<br />
liegen bei den Produzenten und der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> auf, so werden diese anerkannt. Die<br />
Produkte sind zumindest auf die im speziellen Teil der <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> festgelegten<br />
Kriterien und die Verkehrsfähigkeit zu untersuchen.<br />
Bei Überschreiten der in dieser <strong>Richtlinie</strong> festgelegten und zu erfüllenden Werte sind für<br />
mikrobiologische, chemische und sensorische Kriterien jeweils drei Nachproben getrennt zu<br />
untersuchen, soweit nach den Rechtsvorschriften 2 nicht mehr Nachproben vorgesehen sind.<br />
Die Analysen der Nachproben beziehen sich nur auf jene Kriterien, die nicht entsprachen.<br />
Entspricht die Kennzeichnung nicht den Anforderungen, so ist diese umgehend zu ändern,<br />
dass sie den rechtlichen Bestimmungen entspricht.<br />
Alle Ergebnisse von Produktanalysen und Nachproben sind vom Labor an die <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong><br />
( ) zu übermitteln. Wenn die Ergebnisse nicht den speziellen<br />
<strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Kriterien entsprechen, haben die Betriebe Korrekturmaßnahmen einzuleiten.<br />
Im Falle von Abweichungen, die die Lebensmittelsicherheit betreffen, hat das beauftragte<br />
Labor und der Betrieb umgehend die <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> zu verständigen.<br />
Mit der Durchführung der externen Kontrollen beauftragt der Lizenznehmer eine von der<br />
<strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> zugelassene Kontrollstelle. Die Kontrollstellen sind für die Durchführung<br />
verantwortlich und übermitteln die Ergebnisse an die <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong>.<br />
Die jährlichen, externen Kontrollen dienen der Nachvollziehbarkeit der biologischen Produktion<br />
(EU-Biokontrolle) und der Sicherung der Qualitätsproduktion hinsichtlich des organisatorischen,<br />
technischen und hygienischen Standards (<strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Kontrolle). Dabei wird<br />
die Einhaltung der <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> überprüft. In diesem Zusammenhang können<br />
auch Produktproben gezogen und in weiterer Folge analysiert werden.<br />
2 z. B.: Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel.<br />
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B. GENERELLE ANFORDERUNGEN<br />
9. KONTROLLEN<br />
Die Anerkennung von gleichwertigen Kontrollen/Systemen gemäß Punkt 9.3.5. durch die<br />
<strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> ist möglich.<br />
Der Lizenzgeber kann die Kontrollfrequenz erhöhen, wenn die Notwendigkeit aufgrund von<br />
vorherigen Kontrollergebnissen gegeben ist bzw. aufgrund eines höheren Risikos eine höhere<br />
Frequenz angebracht ist.<br />
Der für die Kontrolle erforderliche Zugang zu allen Produktions- und Lagerstätten ist zu gestatten.<br />
Vom Lizenznehmer sind alle Aufzeichnungen und Nachweise vorzulegen, die notwendig<br />
sind, um die Einhaltung der <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> überprüfen zu können.<br />
Beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm sollen Kontrollsynergien bestmöglich genützt werden, deshalb<br />
besteht die Möglichkeit, <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Kontrollen gleichzeitig mit anderen Qualitätsstandard-Kontrollen<br />
durchzuführen (z. B. EU-Bioverordnung, <strong>AMA</strong>-Gütesiegel, IFS Food).<br />
Unter folgenden Voraussetzungen können Audits von GFSI anerkannten Standards (z. B. IFS<br />
Food, BRC, FSSC 22000) für den Punkt 5. „Gute Herstellungspraxis und HACCP“ bei der jährlichen<br />
<strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Kontrolle anerkannt werden:<br />
Das gültige Zertifikat und der aktuelle Kontrollbericht des GFSI anerkannten Standards<br />
sind bei der <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Kontrolle vorzulegen.<br />
Spätestens alle zwei Jahre muss eine vollständige <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Kontrolle erfolgen.<br />
Ist der Lizenznehmer des <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>s gleichzeitig Lizenznehmer des <strong>AMA</strong>-Gütesiegels im<br />
betroffenen Produktionsbereich, kann die externe <strong>AMA</strong>-Gütesiegel-Kontrolle für übereinstimmende<br />
Punkte anerkannt werden.<br />
Die <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> behält sich auch im Fall der Erfüllung der oben angeführten Voraussetzungen<br />
das Recht vor, ohne Angabe von Gründen entsprechende Zertifikate nicht anzuerkennen<br />
bzw. auf eine vollständige Vor-Ort-Kontrolle durch die Kontrollstelle der <strong>AMA</strong>-<br />
<strong>Marketing</strong> zu bestehen.<br />
Bei jeder Betriebskontrolle wird vom Kontrollorgan ein Prüfbericht erstellt. Der Prüfbericht<br />
muss neben den festgestellten Abweichungen auch die vom Betrieb zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen<br />
und gegebenenfalls eine Frist für deren Umsetzung enthalten. In diesem<br />
Zusammenhang können auch kostenpflichtige Nachkontrollen festgelegt werden.<br />
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<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
10. SONSTIGES<br />
Werden Korrekturmaßnahmen von der Kontrollstelle bzw. vom Systembetreiber gefordert,<br />
dann hat der Lizenznehmer diese Maßnahmen in der angegebenen Frist umzusetzen.<br />
Jeder Lizenznehmer hat der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> bzw. einer von ihr beauftragten Überkontrollstelle<br />
während der Geschäfts- und Betriebszeiten die Möglichkeit einer uneingeschränkten<br />
Überkontrolle zu gestatten. Dazu sind vom Lizenznehmer alle Aufzeichnungen und Nachweise<br />
vorzulegen, die notwendig sind, um die Einhaltung der <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> überprüfen<br />
zu können. Der für die Kontrolle erforderliche Zugang zu den Produktions- und Lagerstätten<br />
ist zu gestatten.<br />
Eine Form der Überkontrolle sind „witness-“ und „office-Audits“ von Kontrollstellen bzw.<br />
Labors. Dabei werden entweder Kontrollorgane in ihrer Tätigkeit begleitet bzw. es findet<br />
eine Überprüfung anhand der Dokumentation im Büro statt.<br />
Grundlage ist, dass alle teilnehmenden Unternehmen sowohl die bestehenden produktrelevanten<br />
rechtlichen, als auch die Bestimmungen der <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> einhalten. Allfällige<br />
Korrekturmaßnahmen bzw. Sanktionen richten sich nach den entsprechenden Regelungen<br />
im Lizenzvertrag zur Nutzung des <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>s.<br />
Im Krisenfall ist die <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> umgehend zu informieren.<br />
Informationspflicht besteht für Hersteller in folgenden Fällen:<br />
Aberkennung eines Zertifikates (z. B. Bio, IFS Food, BRC, FSSC 22000);<br />
Öffentliche Rückholaktion, eines Hersteller-Eigenmarkenartikels mit dem <strong>AMA</strong>-<br />
<strong>Biosiegel</strong>;<br />
Bei gravierenden Abweichungen gegen die rechtlichen Bestimmungen für die biologische<br />
Produktion im Zuge von Lieferantenaudits (z. B. konventionelle Ware wird<br />
als Bio vermarktet)<br />
Die Verantwortung für den Umgang mit einem Krisenfall liegt beim Lizenznehmer.<br />
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B. GENERELLE ANFORDERUNGEN<br />
10. SONSTIGES<br />
Mindestens einmal pro Jahr ist eine aktuelle Artikelliste von den mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> gekennzeichneten<br />
Produkten laut Vorgaben der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> an<br />
zu übermitteln.<br />
Im Falle eines von der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> anerkannten Qualitätsprogramms kann auch dann<br />
das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> vergeben werden, wenn einzelne Kriterien des eingereichten Programms<br />
nicht mit den spezifischen Anforderungen ident sind, aber andere Maßnahmen gewährleisten,<br />
dass das Endprodukt mindestens mit den in der <strong>Richtlinie</strong> dargelegten Anforderungen<br />
gleichwertig ist und den Qualitätsansprüchen der Konsumenten gerecht wird.<br />
Änderungen der <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> können nur nach Beschlussfassung im Fachgremium<br />
gemäß Anhang 1. vorgenommen werden. Beschlüsse des Fachgremiums für das <strong>AMA</strong>-<br />
<strong>Biosiegel</strong>, die den Inhalt dieser <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> betreffen, gelten als Teil der <strong>Richtlinie</strong>.<br />
Sie sind ab Kenntnisnahme durch die Lizenznehmer einzuhalten bzw. umzusetzen (Information<br />
erfolgt separat durch die <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong>). Diese Beschlüsse werden periodisch in<br />
die <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> eingearbeitet. Nach der offiziellen Genehmigung wird jede neue<br />
<strong>Version</strong> der <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> den Lizenznehmern zur Kenntnis gebracht.<br />
Die <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> kann in begründeten Einzelfällen unter Einhaltung eines standardisierten<br />
Verfahrens befristete Übergangsregelungen abweichend von einzelnen, nicht wesentlichen<br />
Anforderungen der <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> gewähren.<br />
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C. GENERELLE ANFORDERUNGEN LEBENSMITTELHANDEL<br />
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
Voraussetzung für die Teilnahme des Lebensmittelhandles, um Eigenmarken mit dem <strong>AMA</strong>-<br />
<strong>Biosiegel</strong> zu kennzeichnen, ist der Abschluss eines Lizenzvertrages mit der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong>.<br />
Vor Abschluss des Lizenzvertrages ist ein Stammdatenblatt auszufüllen.<br />
Weiters ist vor Vertragsabschluss mit einer von der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> zugelassenen Bio-<br />
Kontrollstelle (Liste siehe www.ama-marketing.at) einen Kontrollvertrag über die Erstkontrolle<br />
und die jährlich durchzuführende externe Kontrolle abzuschließen.<br />
Um Produkte mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> produzieren lassen zu können, muss der Eigenmarkenhersteller<br />
zuvor vertraglich in das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm eingebunden werden.<br />
Werden neue Eigenmarkenartikel mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> gekennzeichnet, sind diese zeitgerecht<br />
der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> mitzuteilen, um die Überwachung der Kontroll- und Prüfvorgaben<br />
sicherzustellen.<br />
Lebensmittelhandelsunternehmen müssen auswerten bzw. nachweisen können, welche Eigenmarkenartikel<br />
mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> gekennzeichnet sind.<br />
Mindestens einmal pro Jahr ist eine aktuelle Eigenmarken-Artikelliste von den mit dem <strong>AMA</strong>-<br />
<strong>Biosiegel</strong> gekennzeichneten Produkten laut Vorgaben der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> an<br />
zu übermitteln.<br />
Es hat eine interne Anweisung zur Chargenrückholung aufzuliegen. Diese beinhaltet eine<br />
eindeutige Regelung von Verantwortlichkeiten.<br />
In folgenden Fällen besteht Informationspflicht an die <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong>:<br />
Aberkennung eines Zertifikates des Lebensmittelhandels (z. B. Bio, IFS Food, BRC,<br />
FSSC 22000);<br />
Öffentliche Rückholaktion, eines Eigenmarkenartikels des Lebensmittelhandels mit<br />
dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>;<br />
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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />
I. PRODUKTÜBERGREIFENDE ANFORDERUNGEN<br />
Unter Abschnitt C sind spezielle Anforderungen für einzelne Produktgruppen sowie für Beund<br />
Verarbeitungsbetriebe angeführt. Wenn für bestimmte Produktgruppen keine speziellen<br />
Anforderungen angeführt sind, so hat der Lizenznehmer im <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm die<br />
nachfolgenden produktübergreifenden Anforderungen als Mindestkriterien einzuhalten. Das<br />
Fachgremium der <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> behält sich vor, weitere Anforderungen für einzelne<br />
Produktgruppen festzulegen.<br />
Bei verarbeiteten Lebensmitteln haben die Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs<br />
zur Gänze aus kontrolliert biologischer Landwirtschaft zu stammen.<br />
Wenn Naturdärme, Gelatine, Pektin und Hefe nicht aus biologischer Produktion<br />
verfügbar sind, können diese bis maximal fünf Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen<br />
Ursprungs, auch aus nichtbiologischer Produktion eingesetzt werden.<br />
Es können nur Produkte mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet werden, die den<br />
Rechtsvorschriften sowie den produktspezifischen Anforderungen des ÖLMB idgF<br />
entsprechen, sofern diese <strong>Richtlinie</strong> keine darüber hinausgehenden Kriterien vorgibt.<br />
Wenn die Bestimmungen des ÖLMB mehrere Qualitätsstufen vorsehen, müssen<br />
die Anforderungen einer höheren Qualitätsstufe erfüllt werden.<br />
Bei nicht im ÖLMB idgF geregelten Produkten muss es sich um Produkte mit ausreichender<br />
Differenzierung zu codifizierten Produkten und mit einer besonderen<br />
„Güte“ handeln. Um solche Produkte mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> auszeichnen zu können,<br />
ist eine Genehmigung bei der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> einzuholen.<br />
Die Verwendung von Lebensmittelimitaten ist im <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm nicht<br />
zulässig.<br />
Die Zugabe von geschmacksverstärkenden Substanzen wie zum Beispiel Hefeextrakt<br />
ist im <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm eingeschränkt. Nur der Einsatz von Speisewürze<br />
ist zulässig.<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 39 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
I. PRODUKTÜBERGREIFENDE ANFORDERUNGEN<br />
Ziel beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm ist es, Produkte so naturbelassen wie möglich<br />
herzustellen und auf den Einsatz von Zusatzstoffen zu verzichten.<br />
Zusätzlich zur Verordnung (EG) 889/2008 Anhang VIII idgF ist der Einsatz von folgenden<br />
Zusatzstoffen im <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm nicht zulässig:<br />
- E 153 Pflanzenkohle<br />
- E 160 b Annatto, Bixin, Norbixin<br />
- E 223 Natriummetabisulfat<br />
- E 341 (i) Monocalciumphosphat<br />
- E 400 Alginsäure<br />
- E 401 Natriumalginat<br />
- E 402 Kaliumalginat<br />
- E 414 Gummi arabicum<br />
- E 422 Glycerin<br />
- E 464 Hydroxypropylmethylcellulose<br />
Weitere Einschränkungen für den Einsatz von Zusatzstoffen sind in den produktspezifischen<br />
Anforderungen enthalten.<br />
Es dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte verwendet werden.<br />
Der Einsatz von Rauch ist nur von naturbelassenen Hölzern und Zweigen zulässig.<br />
Um bei Bio-Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs das höchstmögliche Maß an<br />
Qualität und Sicherheit zu erzielen, sind bei Produkten mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> Zutaten<br />
landwirtschaftlichen Ursprungs überwiegend aus anerkannten Qualitätssicherungssystemen<br />
wie z. B. BIO AUSTRIA, Demeter einzusetzen.<br />
Um bei Betriebsmitteln, die für den Einsatz in der biologischen Landwirtschaft vorgesehen<br />
sind, das höchstmögliche Maß an Qualität und Sicherheit zu erzielen wird<br />
empfohlen, dass diese vor dem Einsatz einer Bewertung und Zulassung unterzogen<br />
werden (z. B. von InfoXgen).<br />
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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />
II. FRISCHFLEISCH<br />
Das vorliegende Kapitel gilt für Frischfleisch, Faschiertes sowie gewürztes Fleisch von Rind,<br />
Kalb, Schwein, und Geflügel (Hendl/Huhn und Pute/Truthahn) und gibt spezielle Anforderungen<br />
für Schlacht- und Zerlegebetriebe wieder.<br />
Im Rahmen des <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programms dürfen nur Tiere zugekauft und übernommen<br />
werden, wenn<br />
- die Tiere nach den Kriterien gemäß den Landwirtschaftlichen Produktionsbestimmungen<br />
der VO (EG) Nr. 834/2007 idgF und VO (EG) Nr. 889/2008<br />
idgF erzeugt wurden,<br />
- vom Lieferanten (z. B. Landwirt, Viehhändler) ein gültiges Bio-Zertifikat vorliegt<br />
- ein vollständig ausgefüllter Viehverkehrsschein (siehe Anhang) vorliegt und<br />
folgende Mindestinhalte aufweist:<br />
LFBIS-Nr. des Erzeugers oder die <strong>AMA</strong>-Klientennummer<br />
Name des Mästers<br />
ggf. Ohrenmarkennummer und Geburtsdatum (zwingend bei Rind<br />
und Kalb)<br />
Tierkategorie (bei Rind und Kalb)<br />
Tätowiernummer bei Schweinen<br />
Land der Geburt und Länder der Aufzucht und Mast<br />
Deklaration „BIO“<br />
Lieferdatum<br />
Unterschrift von Verkäufer und Käufer<br />
- bei Geflügel ein negatives Salmonellenergebnis vorliegt<br />
, bei denen während der Mast positive Ergebnisse mit Salmonella<br />
typhimurium bzw. S. enteritidis nachgewiesen wurden, dürfen NICHT im Rahmen<br />
des <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programms geschlachtet und vermarktet werden.<br />
und müssen gültige Ohrmarken aufweisen, müssen mit<br />
der LFBIS-Nr. und „BIO“ tätowiert sein und ein vollständiger Viehverkehrsschein<br />
hat aufzuliegen.<br />
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<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
Schlachtkörper von Rindern, Kälbern und Schweinen mit offensichtlichen Fehlern<br />
(z. B. Blutergüsse, Abszesse, Hautveränderungen, etc.) dürfen nicht zur Weiterverarbeitung<br />
im <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm verwendet werden.<br />
- Näheres siehe Merkblatt <strong>AMA</strong>-GS „Schlachtkörperfehler“ idgF.<br />
Im Rahmen des <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>s darf für ganze Schlachtkörper und Schlachtkörperteile<br />
nur Geflügel der „Handelsklasse A“ verwendet werden.<br />
- Beurteilung gemäß gültiger Vermarktungsnormen.<br />
- Suppenhühner sind somit von der <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Kennzeichnung ausgeschlossen.<br />
Tiere, welche nicht dieselbe Produktsicherheit aufweisen bzw. gewährleisten können<br />
(z. B. Salmonellen), sind nach den für das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm geschlachteten<br />
Tieren zu schlachten.<br />
Sobald eine Geflügelherde zur Schlachtung gelangt, bei der während der Mast<br />
Salmonellen nachgewiesen wurden, ist diese auf jeden Fall am Ende der Bio-<br />
Charge bzw. des Schlachttages zu schlachten.<br />
Die Schlachtungen von Geflügel sind Herden bezogen vorzunehmen.<br />
Es ist ein Klassifizierungsprotokoll (Rind, Kalb, Schwein siehe „bos“ und „sus“) bzw.<br />
ein Schlachtjournal (Geflügel) zu führen.<br />
Das Schlachtjournal für Geflügel dokumentiert alle Schlachtungen durch folgenden<br />
Angaben:<br />
- Schlachtdatum<br />
- Schlachtchargennummer<br />
- Mäster oder Mästernummer<br />
- eindeutige Herdenbezeichnung<br />
- Schlachtstück<br />
- Schlachtgewicht<br />
- Transportverluste sowie<br />
- nicht genusstaugliche Tiere<br />
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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />
II. FRISCHFLEISCH<br />
Der Betrieb hat ein dokumentiertes Monitoring-System im Sinne der VO (EG)<br />
2073/2005 idgF zur Überwachung von Salmonellen zu implementieren. Dabei sind<br />
regelmäßige Untersuchungen durch externe Labors durchzuführen.<br />
Bei positiven Befunden sind nachweislich entsprechende Verbesserungsmaßnahmen<br />
durchzuführen.<br />
Max. 7 °C Kerntemperatur der Hälften bei<br />
- gemessen in der Schale vor der Auslieferung, aber spätestens 48<br />
Stunden p.m.<br />
- gemessen in der Schale vor der Auslieferung, aber spätestens 30<br />
Stunden p.m.<br />
- gemessen im musculus semimembranosus in 4 bis 5 cm Tiefe vor<br />
Auslieferung, spätestens am nächsten Arbeitstag<br />
Max. 4 °C bei<br />
spätestens nach 8 Stunden<br />
Die innerbetriebliche Kennzeichnung hat bei Rind- und Kalbfleisch gemäß bos und<br />
bei Schweinefleisch gemäß sus zu erfolgen (bzw. andere anerkannte Kennzeichnungssysteme).<br />
Bei sind die Schlachtkörper in Kisten mit Angabe des Mästers bzw. mästerbezogener<br />
Chargennummer eindeutig zu kennzeichnen.<br />
- Schlachtchargen bei :<br />
Eine Charge hat maximal jene Menge an Geflügel zu umfassen, welche von<br />
einem Mäster stammen und innerhalb eines Tages angeliefert und geschlachtet<br />
werden. Anlieferungen eines Mästers des Folgetags sind mit einer<br />
neuen Chargenkennzeichnung zu versehen.<br />
Kennzeichnung von :<br />
- Grundsätzlich ist jede Kiste zu kennzeichnen. Ausgenommen sind jene Fälle,<br />
wo andere Systeme eine jederzeit eindeutige Identifizierbarkeit/Nachvollziehbarkeit<br />
sicherstellen.<br />
- Nur verpackte Ware darf mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> gekennzeichnet werden.<br />
- Bei der Lieferung von offener Ware an Endabnehmer (z. B. Großküchen) ist<br />
eine Kistenkennzeichnung mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> möglich, wenn die Ware<br />
zumindest in Folie eingeschlagen wird.<br />
- Nach dem Einschlagen des Fleisches mit Kunststofffolie ist jede Kiste mittels<br />
Etikett so zu „versiegeln“, dass dieses beim Öffnen zerstört werden<br />
muss.<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 43 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
Der Aufbau der Chargennummer muss am Betrieb schriftlich aufliegen und im internen<br />
QM-System hinterlegt sein.<br />
<strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Ware muss im Kühlraum deutlich von anderen Produkten getrennt<br />
gelagert werden.<br />
Grundsätzlich gilt für die Lagerung von Frischfleisch von Rind, Kalb und Schwein eine<br />
maximale Kerntemperatur von 7 °C.<br />
- Aus Gründen der Hygiene sowie zur Vermeidung von Flecken<br />
sollten sich die Schlachtkörper nicht berühren (max. 3 Rinderhälften und<br />
max. 5 Schweinehälften pro Meter Rohrbahn)<br />
Die Lagerung von Geflügelfleisch hat bei einer Kerntemperatur von maximal 4 °C zu<br />
erfolgen.<br />
Auf Lieferschein bzw. Rechnung ist beim Artikel ein Vermerk für <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<br />
Ware anzuführen (z. B. <strong>AMA</strong>-Bio-Huhn ganz)<br />
Die Hygiene im Laderaum hat den Anforderungen des LMSVG idgF (z. B. VO (EG)<br />
Nr. 853/2004) zu entsprechen<br />
Die Laderaum- und Oberflächentemperatur des Fleisches darf maximal 4 °C betragen.<br />
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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />
II. FRISCHFLEISCH<br />
Siehe B. 8. 3.<br />
Grundsätzlich darf die Kerntemperatur bei Rind-, Kalb-, und Schweinefleisch von<br />
7 °C, bei Geflügel 4 °C und die Oberflächentemperatur von 4 °C nicht überschritten<br />
werden.<br />
Die Zerlegung von <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>- und sonstigem Fleisch muss chargenweise getrennt<br />
erfolgen.<br />
Sämtliches <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Fleisch ist unmittelbar nach der Zerlegung zu kennzeichnen.<br />
Die Raumtemperatur im Zerlegeraum darf bei maximal 12 °C liegen. Ware darf vor<br />
und nach der Zerlegung nicht (auch nicht kurzfristig) in ungekühlten Räumen gelagert<br />
bzw. bereitgestellt werden. Temperaturschreiber müssen vorhanden sein.<br />
Während der Fleischzerlegung darf die Kerntemperatur von Rind-, Kalb- und<br />
Schweinefleisch 7 °C und bei Geflügelfleisch 4 °C nicht überschritten werden.<br />
Beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm ist die Zugabe von Enzymen (z. B. Transglutaminase)<br />
für Fleischerzeugnisse im Sinne dieser <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> nicht gestattet.<br />
Rind- und Kalbfleisch sind gemäß bos und Schweinfleisch ist gemäß sus zu kennzeichnen<br />
(bzw. andere anerkannte Kennzeichnungssysteme).<br />
Geflügelschlachtkörperteile in Kisten sind mit Angabe des Mästers bzw. mästerbezogener<br />
Chargennummer eindeutig zu kennzeichnen.<br />
- Nur verpackte Ware darf mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> gekennzeichnet werden.<br />
Bei Lieferung von offener Ware an Endabnehmer (z. B. Großküchen) ist eine Kistenkennzeichnung<br />
mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> möglich, wenn die Ware zumindest in<br />
Folie eingeschlagen wird.<br />
- Nach dem Einschlagen des Fleisches mit Plastikfolie ist jede Kiste mittels<br />
Etikett so zu „versiegeln“, dass dieses beim Öffnen zerstört wird.<br />
Wird der Bauernname am Etikett und in späterer Folge im LEH ausgelobt, hat der<br />
Betrieb die ordnungsgemäße Kennzeichnung regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 45 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
Die Fleischreifung im Vakuumbeutel muss mindestens sieben Tage bei 0° bis 3 °C<br />
ab Abpackdatum erfolgen.<br />
- Andere Reifesysteme sind nach Genehmigung durch die<br />
<strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> möglich.<br />
Oben genannter Punkt gilt für den Englischen (Lungenbraten, Beiried, Rostbraten),<br />
alle Gustostücke vom Knöpfel (Schale, Nuss, Tafelstück, Tafelspitz, Hüferscherzel,<br />
Hüferschwanzel, weißes Scherzel) sowie für das hintere Ausgelöste und magere<br />
Meisel.<br />
- Bei gewissen Teilstücken (z. B. Beiried, Rostbraten, Filet) wird<br />
eine längere Reifedauer empfohlen.<br />
Einlageetiketten gemäß mit <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> (inkl. Lizenznummer) und Angabe<br />
zur Reifung „am TT.MM.JJ mindestens 9 Tage gereift“ sind zu verwenden.<br />
Im Zuge der Chargenbildung ist darauf zu achten, dass die angegebenen Reifetage<br />
auf den am kürzesten zurückliegenden Schlachttag bezogen bzw. errechnet werden.<br />
Weitere Informationen können an einem zusätzlichen Etikett angebracht werden.<br />
Die Kennzeichnung von gewürztem Fleisch mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ist unter folgenden<br />
Voraussetzungen möglich:<br />
- es muss sich um <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Fleisch handeln<br />
- die Ware muss dem ÖLMB entsprechen<br />
- es müssen separate Artikel angelegt sein und auf allen Begleitdokumenten<br />
mit dem Vermerk <strong>AMA</strong>-Bio getrennt ausgewiesen werden (z. B. <strong>AMA</strong>-Bio-<br />
Surbraten, <strong>AMA</strong>-Bio-Koteletts gewürzt).<br />
Eigene Artikelnummern für <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Teilstücke (z. B. Artikelkennzeichnung<br />
mit einem „<strong>AMA</strong>-Bio“ vorgestellt: z. B. „<strong>AMA</strong>-Bio-Hühnerbrust“, „<strong>AMA</strong>-Bio-<br />
Tafelspitz“).<br />
- Am Ausgangslieferschein sollte zu jedem Teilstück (Artikel)<br />
die Etikettierungsangabe (z. B. <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>), die Chargennummer oder<br />
Identnummer und das Gewicht bzw. Stückzahl angeführt werden.<br />
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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />
II. FRISCHFLEISCH<br />
Die Hygiene im Laderaum hat den Anforderungen des LMSVG idgF (z. B. VO (EG)<br />
Nr. 853/2004) zu entsprechen.<br />
Die Laderaum- und Oberflächentemperatur des Fleisches darf maximal 4 °C betragen.<br />
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<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
Das vorliegende Kapitel gilt für Pökelwaren und Würste, welche aus Rind-, Kalb-, Schweine-,<br />
Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch hergestellt wurden.<br />
Fleischerzeugnisse sind verarbeitete Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung von<br />
Fleisch oder der Weiterverarbeitung solcher verarbeiteter Erzeugnisse so gewonnen<br />
werden, dass bei einem Schnitt durch den Kern die Schnittfläche die Feststellung<br />
erlaubt, dass die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sind.<br />
Rohpökelwaren sind Fleischerzeugnisse, die trocken oder nass gepökelt, gegebenenfalls<br />
kalt geräuchert und je nach Art mehr oder weniger getrocknet werden.<br />
Rohpökelwaren sind zum Rohverzehr bestimmt.<br />
Kochpökelwaren sind spritzgepökelte oder nassgepökelte Fleischstücke, die einerseits<br />
mittels Pökelung und andererseits mit einer darauf folgenden Heißräucherung<br />
(heißgeräucherte Pökelwaren) oder mit feuchter Erhitzung (gebrühte oder<br />
gedämpfte Pökelwaren) oder mit trockener Erhitzung (gebratene Pökelwaren) hergestellt<br />
werden.<br />
Unter Würsten werden Fleischerzeugnisse verstanden, die aus zerkleinertem Skelettmuskelfleisch<br />
und Fettgewebe (in der Regel Speck) unter Zusatz von Kochsalz<br />
und Gewürzen, bei bestimmten Wurstsorten auch unter Mitverwendung von Innereien,<br />
Blut, Salzstoß, Schwarten, sowie unter Zusatz von Trinkwasser (Eis) im Sinne<br />
des Kapitels B 1 des ÖLMB und anderen Zutaten (Lebensmittel und Zusatzstoffe)<br />
hergestellt werden.<br />
Die Wurstmasse wird in natürliche oder künstliche Wursthüllen oder in Formen<br />
oder in Behältnisse abgefüllt und in der Regel weiteren, für die betreffende<br />
Wurstsorte charakteristischen Behandlungen (Erhitzen, Pökeln, Marinieren, Trocknen,<br />
gegebenenfalls in Verbindung mit Räuchern oder Reifen) unterzogen.<br />
Rohwürste werden aus rohem Fleisch und Speck unter Zugabe von insbesondere<br />
Salpeter und Kochsalz oder Nitritpökelsalz sowie Zucker und Zuckerarten und Ge-<br />
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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />
III. FLEISCHERZEUGNISSE<br />
würzen hergestellt und gelangen in der Regel in unerhitztem Zustand zum Verzehr.<br />
Es werden schnittfeste und streichfähige Rohwürste unterschieden.<br />
Kochwürste sind Wurstwaren, die vorwiegend aus vorgekochtem, teils auch gepökeltem<br />
Ausgangsmaterial unter Zugabe von Kochsalz und Gewürzen hergestellt<br />
und dann nochmals einer feuchten Erhitzung, eventuell auch einer Räucherung unterzogen<br />
werden. Als Ausgangsmaterial dienen Fleisch, Fettgewebe und je nach Art<br />
Innereien, Blut, Schwarten, Semmeln, Graupen und dergleichen. In der Regel werden<br />
Leber und Fettgewebe lediglich vorgebrüht, Blut wird stets roh verarbeitet.<br />
Brätwürste sind Würste, die aus Brät und Speck zu einer relativ homogenen Masse<br />
verarbeitet werden und die keine Magerfleischeinlage aufweisen. Sie sind in der<br />
Regel Frischwürste mit einem roten (gepökelten) oder weißen Schnittbild.<br />
Fleischwürste enthalten mehr oder weniger grob zerkleinertes, gepökeltes Fleisch<br />
und je nach Wurstsorte auch mehr oder weniger grob zerkleinerten Speck, wobei<br />
in der Regel der Zusammenhalt der Fleischeinlage durch Brät gewährleistet wird.<br />
Es darf nur von solchen Betrieben <strong>AMA</strong>-Bio-Frischfleisch zugekauft werden, die<br />
amtlich registriert sind, eine Zulassung zum innergemeinschaftlichen Handel mit<br />
Fleisch aufweisen und nach der VO (EG) Nr. 834/2007 idgF und VO (EG) Nr.<br />
889/2008 idgF zertifiziert sind.<br />
Das gültige Bio-Zertifikat vom Lieferanten muss am Verarbeitungsbetrieb aufliegen.<br />
Die Zutaten Fleisch und Fettgewebe für die Herstellung von <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<br />
Fleischerzeugnisse dürfen ausschließlich aus den Systemen „bos“ oder „VUQS-R“<br />
und „sus“ oder „VUQS-S“ sowie aus zertifizierten <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Geflügelfleisch<br />
Schlacht- und Zerlegebetrieben oder seitens der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> anerkannten,<br />
gleichwertigen Qualitäts- bzw. Herkunftsprogrammen stammen.<br />
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<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
Es können nur Produkte mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet werden, die den<br />
Rechtsvorschriften sowie den produktspezifischen Anforderungen des ÖLMB idgF<br />
entsprechen.<br />
Wenn die Bestimmungen des ÖLMB mehrere Qualitätsstufen vorsehen, müssen<br />
die Anforderungen einer höheren Qualitätsstufe erfüllt sein.<br />
Davon ausgenommen kann für regionaltypische Produkte, wenn sie dem ÖLMB<br />
entsprechen (z. B. Kantwurst, Haus- und Heurigensalami, Burenwürste, Dürre im<br />
Kranz) das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> verliehen werden.<br />
In sämtlichen <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Pökelwaren und -Würsten ist die Zugabe folgender<br />
Zusatzstoffe, die nach der VO (EG) Nr. 889/2008 Anhang VIII idgF zugelassen sind,<br />
nicht gestattet:<br />
- siehe Punkt D.I.5. und<br />
- E 406 Agar-Agar<br />
- E 410 Johannisbrotkernmehl<br />
- E 412 Guarkernmehl<br />
- E 415 Xanthan<br />
Beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm ist die Zugabe von Enzymen (z. B. Transglutaminase)<br />
für Fleischerzeugnisse im Sinne dieser <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> nicht gestattet.<br />
Für <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> Fleischerzeugnisse ist der im ÖLMB angegebene Kollagengrenzwert<br />
um 10 % zu reduzieren<br />
- Details siehe im Punkt „chemische Kriterien“<br />
- Der um 10 % reduzierte Kollagengrenzwert gemäß<br />
<strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> liegt somit bei 18 (und nicht bei 20). Gemäß<br />
ÖLMB gibt es eine 10 % Toleranz. Das heißt, unter Berücksichtigung dieser<br />
Toleranz darf der absolute Maximalwert von 19,8 im <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<br />
Programm nicht überschritten werden.<br />
Der Zusatz von Herzmuskulatur ist in <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Fleischerzeugnissen nicht erlaubt.<br />
- Ausgenommen von dieser Regelung ist die Gruppe der Kochwürste.<br />
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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />
III. FLEISCHERZEUGNISSE<br />
Separatorenfleisch darf für die Herstellung von <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Fleischerzeugnissen<br />
nicht verwendet werden.<br />
- im Sinne dieser <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> ist ein Erzeugnis,<br />
das durch Ablösung des an fleischtragenden Knochen nach dem Entbeinen<br />
bzw. an den Geflügelschlachtkörpern haftenden Fleisches auf maschinelle<br />
Weise gewonnen wird.<br />
- Von Sehnen maschinell abgetrenntes Fleisch wird nicht als Separatorenfleisch<br />
verstanden.<br />
Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />
substantielle Zusammensetzung<br />
für die<br />
jeweilige Wurstsorte<br />
(inklusive der sichtbaren<br />
Muskelfleisch- und<br />
Fettgewebseinlage)<br />
Kollagenwert:<br />
Für <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong><br />
Fleischerzeugnisse ist<br />
der im ÖLMB angegebene<br />
Kollagengrenzwert<br />
um 10 % zu reduzieren.<br />
Phosphatanalyse<br />
Die anerkannten Methoden<br />
sind einzusetzen.<br />
Gemäß ÖLMB<br />
Zugabe künstlicher<br />
Phosphate ist in<br />
biologischen Fleischerzeugnissen<br />
verboten<br />
Gemäß ÖLMB<br />
Gemäß ÖLMB<br />
-<br />
Bestimmungszeitpunkt<br />
Einlangen im<br />
Labor<br />
Einlangen im<br />
Labor<br />
Einlangen im<br />
Labor<br />
Sensorik<br />
Kriterium Referenzmethode Bewertung<br />
<strong>AMA</strong>-Sensorik Beurteilungsschema<br />
für Pökelwaren und<br />
Würste auf Basis DIN<br />
10952, DIN 10964 und DIN<br />
10969<br />
Bestimmungszeitpunkt<br />
Ende MHD<br />
(Lagerung gemäß<br />
Deklaration)<br />
„Listeria monocytogenes“ grundsätzlich.<br />
Bestimmungszeitpunkt<br />
Kriterium Referenzmethode Grenzwert<br />
Listeria monocytogenes EN/ISO 11290-1 nicht nachweisbar (n.n.) in 25 g Ende MHD<br />
Bei und gelten bei Listeria monocytogenes die Bestimmungen<br />
der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 idgF über mikrobiologische<br />
Kriterien für Lebensmittel.<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 51 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
III. FLEISCHERZEUGNISSE<br />
Brüh-, Kochwürste, Kochpökelwaren, Sülzen und Aspikwaren<br />
Rohwürste und Rohpökelware<br />
Brüh-, Kochwürste, Kochpökelwaren, Sülzen und Aspikwaren<br />
Rohwürste und Rohpökelware<br />
Bestimmungszeitpunkt<br />
Kriterium Referenzmethode Richtwerte Warnwerte<br />
Gesamtkeimzahl ISO 4833 50.000 KbE/g 50.000.000 KbE/g Ende MHD<br />
Enterobacteriaceae ISO 21528-2 100 KbE/g 1.000 KbE/g Ende MHD<br />
Escherichia coli ISO 16649 10 KbE/g 100 KbE/g Ende MHD<br />
Milchsäurebakterien - 50.000 KbE/g 50.000.000 KbE/g Ende MHD<br />
Salmonellen EN/ISO 6579 - n.n. in 25 g Ende MHD<br />
Bestimmungszeitpunkt<br />
Kriterium Referenzmethode Richtwerte Warnwerte<br />
Enterobacteriaceae ISO 21528-2 100 KbE/g 1.000 KbE/g Ende MHD<br />
(ausgereift, schnittfest)<br />
Enterobacteriaceae ISO 21528-2 1.000 KbE/g 10.000 KbE/g Ende MHD<br />
(Rohwurst streichfähig)<br />
Escherichia coli ISO 16649 10 KbE/g 100 KbE/g Ende MHD<br />
Staphylococcus aureus EN/ISO 6888 1.000 KbE/g 10.000 KbE/g Ende MHD<br />
Salmonellen EN/ISO 6579 - n.n. in 25 g Ende MHD<br />
Bestimmungszeitpunkt<br />
Kriterium Referenzmethode Richtwerte Warnwerte<br />
Gesamtkeimzahl ISO 4833 5.000.000 KbE/g 50.000.000 KbE/g Ende MHD<br />
Enterobacteriaceae ISO 21528-2 1.000 KbE/g 10.000 KbE/g Ende MHD<br />
Escherichia coli ISO 16649 10 KbE/g 100 KbE/g Ende MHD<br />
Milchsäurebakterien - 5.000.000 KbE/g 50.000.000 KbE/g Ende MHD<br />
Salmonellen EN/ISO 6579 - n.n. in 25 g Ende MHD<br />
Bestimmungszeitpunkt<br />
Kriterium Referenzmethode Richtwerte Warnwerte<br />
Enterobacteriaceae ISO 21528-2 100 KbE/g 1.000 KbE/g Ende MHD<br />
Escherichia coli ISO 16649 10 KbE/g 100 KbE/g Ende MHD<br />
Staphylococcus aureus EN/ISO 6888 1.000 KbE/g 10.000 KBE/g Ende MHD<br />
Salmonellen EN/ISO 6579 - n.n. in 25 g Ende MHD<br />
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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />
IV. MILCH UND MILCHPRODUKTE<br />
Das vorliegende Kapitel gilt für Milch und Milchprodukte und erläutert die speziellen Anforderungen<br />
für Milchverarbeiter.<br />
Milch ist das durchmischte, unveränderte Gesamtgemelk einer oder mehrerer Milchtiere.<br />
Unter Milch ohne Artenbezeichnung wird Kuhmilch verstanden. Die Milch anderer Tierarten<br />
wird entsprechend der jeweiligen Tierart bezeichnet, z. B. Schafmilch<br />
Rohmilch ist Milch, die nicht über 40 °C erhitzt und keiner Behandlung mit entsprechender<br />
Wirkung unterzogen wurde.<br />
Lebensmittelunternehmer dürfen in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse tierischen<br />
Ursprungs nur in Verkehr bringen, wenn sie amtlich registriert und nach<br />
der VO (EG) 853/2004 idgF zugelassen sind.<br />
Da beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm die Naturbelassenheit ein wesentliches Kriterium<br />
darstellt, ist bei Milch und Milchprodukten, die mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet<br />
werden sollen, der Einsatz von Zusatzstoffen eingeschränkt.<br />
Zusätzlich zur VO (EG) Nr. 889/2008 Anhang VIII idgF ist der Einsatz folgender Zusatzstoffe<br />
nicht gestattet:<br />
- siehe Punkt D.I.5. und<br />
- E 407 Carrageen<br />
- E 415 Xanthan<br />
Bei Schlagobers, ausgenommen bei traditionell pasteurisiertem Schlagobers, kann<br />
zur Verhinderung der Aufrahmung und eines Fettpfropfens als Stabilisator Carrageen<br />
(E 407) zugegeben werden.<br />
Die Verwendung von Rohmilch bzw. thermisierter Milch ist nur für die Erzeugung<br />
von gereiftem Käse zulässig.<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 53 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
Der Betrieb muss, ergänzend zu den Produktanalysen, ein dokumentiertes Monitoring-System<br />
zur Überwachung von Listerien im Sinne der VO (EG) Nr. 2072/2005<br />
idgF implementieren. Dabei sind regelmäßige Untersuchungen durch externe Labors<br />
durchzuführen.<br />
- Die Kontrolle der Umsetzung sowie der Dokumentation von erforderlichen<br />
Verbesserungsmaßnahmen bei positiven Befunden erfolgt im Zuge der<br />
jährlichen externen Kontrolle.<br />
- Das Listerienmonitoring kann z. B. durch regelmäßige Schmierwasseruntersuchungen<br />
erfolgen.<br />
Bei positiven Befunden sind nachweislich entsprechende Korrekturmaßnahmen<br />
durchzuführen.<br />
In alpinen Regionen werden auf Almen saisonal in kleinen Almsennereien traditionelle<br />
Käse hergestellt.<br />
Ein dokumentiertes Monitoring-System zur Überwachung von Listerien und die<br />
Einhaltung der Leitlinie „Milchverarbeitung auf Almen“ werden empfohlen.<br />
- Die „Leitlinie für eine gute Hygienepraxis und die Anwendung<br />
der Grundsätze des HACCP bei der Milchverarbeitung<br />
auf Almen“ wurde durch das BMG herausgegeben.<br />
Bei Käse von Almsennereien oder ähnlichen Betrieben wie z. B.<br />
Vorsässen, die im Rahmen des <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programms vermarktet<br />
werden, sind folgende Punkte nach der Anlieferung von<br />
Almen oder ähnlichen Betrieben zu überprüfen:<br />
- risikobasierte Untersuchungen auf Listeria monocytogenes.<br />
- Bonitierung der Käse: Mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> dürfen nur jene Käse vermarktet<br />
werden, die bei der Bewertung die erste Güteklasse erreichen.<br />
Die Bonitierung ist anhand anerkannter Schemata wie z. B. dem „<strong>AMA</strong>-<br />
Gütebewertungsschemata“ durchzuführen.<br />
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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />
IV. MILCH UND MILCHPRODUKTE<br />
z. B. pasteurisierte Konsummilch, ESL-Milch, Kakaomilch, Vanillemilch, Schlagobers<br />
Enterobacteriaceae ISO 21528-2 < 1 KBE/mL - Einlangen im Labor<br />
Keimzahl bei 21 °C 4<br />
Entscheidung<br />
(EWG) 91/180<br />
50.000<br />
Keime/mL<br />
+ 15.000<br />
Einlangen im Labor<br />
+ Vorinkubation<br />
5 Tage bei 6 °C<br />
Lipopolysaccharide 5 Endotoxinbestimmung 300 EU/mL + 100 Einlangen im Labor<br />
Fettgehalt<br />
Gefrierpunkt 6<br />
Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />
Phosphatase-Aktivität 7<br />
Peroxidase-Aktivität 8<br />
Hemmstoffgehalt 9<br />
DIN 10479-2 (Gerber) oder<br />
IR<br />
Rahm: DIN 10329 (Röder),<br />
oder DIN 10332 (Schulz &<br />
Kley), oder IR<br />
kryoskopisch<br />
ISO 5764<br />
ISO 11816-1|IDF 155-1 oder<br />
ISO/TS 6090|IDF/RM 82<br />
Entscheidung<br />
(EWG) 91/180<br />
Brillantschwarz-<br />
Reduktionstest od.<br />
vergleichbare Methoden<br />
Deklaration<br />
Deklaration<br />
Kuhmilchanteil 10 isoelektrische Fokussierung % lt. Deklaration<br />
Sensorik<br />
<strong>AMA</strong>-Güte-<br />
Bewertungsschemata<br />
auf Basis ISO 22935-3|IDF<br />
99-3<br />
6 % Fett:<br />
– 0,1 % absolut<br />
> 6 % Fett:<br />
- 0,7 % absolut<br />
Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />
Bestimmungszeitpunkt<br />
Listeria<br />
3<br />
monocytogenes<br />
ISO 11290-1 negativ in 25 mL bzw. g - Einlangen im Labor<br />
Bestimmungszeitpunkt<br />
Einlangen im Labor<br />
Einlangen im Labor<br />
- 517 m°C + 3 m°C Einlangen im Labor<br />
negativ - Einlangen im Labor<br />
positiv - Einlangen im Labor<br />
negativ - Einlangen im Labor<br />
1. Güteklasse<br />
10 % des Messwertes<br />
pro Halbjahr<br />
1 x zweite<br />
Güteklasse<br />
erlaubt<br />
Einlangen im Labor<br />
Einlangen im Labor<br />
und am MHD<br />
(Lagerung lt.<br />
Deklaration)<br />
3<br />
nur bei pos. Nachweis von Enterobacteriaceae und/oder einer Überschreitung der Keimzahl<br />
4<br />
bei Marktproben erfolgt keine Untersuchung der Keimzahl<br />
5<br />
nicht bei Marktproben und Milchmischerzeugnissen<br />
6<br />
nur bei Konsummilch<br />
7<br />
nicht bei Kakaomilch und hocherhitzten Produkten<br />
8<br />
nur bei pasteurisierter Konsummilch; bei hocherhitzten Produkten ist eine negative Peroxidase erforderlich.<br />
9<br />
10<br />
nicht bei Milchmischgetränken mit Kaffee<br />
Kuhmilchanteil: außer bei nicht fermentierten Milcherzeugnissen nur aus Kuhmilch<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 55 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
z. B. Butter-, Sauer-, Acidophilus-, Bifidusmilch, Sauerrahm, Joghurt, Kefir, Fruchtsauermilch,<br />
Fruchtjoghurt, Trinkjoghurt<br />
Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />
Listeria monocytogenes 11 ISO 11290-1 negativ in 25 mL bzw. g -<br />
Coliforme ISO 4832 10 KBE/mL bzw. g -<br />
Produkttypische<br />
Mikroorganismen 12<br />
Fermentierte Milcherzeugnisse<br />
13<br />
Fermentierte Milchmischerzeugnisse<br />
inkl.<br />
Trinkjoghurt<br />
Kefir (Hefen)<br />
Hefen und Schimmel (bei<br />
Kefir nur Schimmel)<br />
ISO 7889|IDF 117 bei Joghurt<br />
und Fruchtjoghurt.<br />
Bei allen anderen Erzeugnissen.<br />
Koloniezählverfahren<br />
bei 30 °C bzw. ISO<br />
15214<br />
ISO 6611|IDF 94 oder ISO<br />
21527<br />
10 Mio KBE/mL bzw.<br />
g 14 -<br />
1 Mio KBE/mL bzw. g -<br />
10.000 KBE/mL 15<br />
bzw. g<br />
10 KBE/mL bzw. g -<br />
-<br />
Bestimmungszeitpunkt<br />
Einlangen im<br />
Labor<br />
Einlangen im<br />
Labor<br />
MHD<br />
(Lagerung lt.<br />
Deklaration)<br />
MHD (Lagerung lt.<br />
Deklaration)<br />
Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />
Fettgehalt:<br />
Joghurt, Butter-, Sauer-,<br />
Bifidus-, Acidophilusmilch<br />
Sauerrahm<br />
Milchmischerzeugnisse<br />
DIN 10479-2, oder VDLUFA<br />
C 15.3.6, oder IR<br />
DIN 10329 (Röder), oder<br />
DIN 10332 (Schulz & Kley),<br />
oder IR<br />
ÖNORM DIN 10342, butyrometrisch,<br />
oder IR<br />
Deklaration<br />
Deklaration<br />
Deklaration unter<br />
Berücksichtigung des<br />
Anteils an Fruchtzubereitung<br />
Kuhmilchanteil 16 isoelektrische Fokussierung % lt. Deklaration<br />
Sensorik<br />
6 % Fett: - 0,1<br />
% absolut > 6 %<br />
Fett: - 0,7 %<br />
absolut<br />
10 % des Messwertes<br />
<strong>AMA</strong>-<br />
Gütebewertungsschemata<br />
auf Basis ISO 22935-3|IDF<br />
99-3<br />
1. Güteklasse<br />
6 % Fett:<br />
– 0,1 % absolut<br />
> 6 % Fett:<br />
- 0,7 % absolut<br />
pro Halbjahr 1 x<br />
zweite Güteklasse<br />
erlaubt<br />
Bestimmungszeitpunkt<br />
Einlangen im Labor<br />
Einlangen im Labor<br />
Einlangen im Labor<br />
Einlangen im Labor<br />
Einlangen im Labor<br />
und am MHD<br />
(Lagerung lt.<br />
Deklaration)<br />
11<br />
nur bei positiven Nachweis von Coliformen<br />
12<br />
Werden bestimmte Keime zusätzlich ausgelobt, so enthalten die Produkte am MHD 1 Mio KBE pro mL<br />
bzw. pro g.<br />
13<br />
Bei Sauerrahm (mind. 10 % Fett) wird eine Unterschreitung um max. eine Zehnerpotenz und bei Creme<br />
14<br />
15<br />
16<br />
fraiche um zwei Zehnerpotenzen toleriert.<br />
Werden 10 Mio KBE/mL bzw. g gefordert ist eine Messunsicherheit von 0,5 Log-Einheiten zu berücksichtigen.<br />
nicht bei Kefir mild<br />
Kuhmilchanteil: außer bei fermentierten Milch und Milchmischerzeugnissen nur aus Kuhmilch<br />
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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />
IV. MILCH UND MILCHPRODUKTE<br />
Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />
Bestimmungszeitpunkt<br />
Listeria monocytogenes 17 ISO 11290-1 negativ in 25 g - Einlangen im Labor<br />
Coliforme ISO 4832 1 KBE/g - Einlangen im Labor<br />
Hefen und Schimmel<br />
ISO 6611|IDF 94 oder ISO<br />
21527<br />
100 KBE/g + 30<br />
MHD (Lagerung lt.<br />
Deklaration)<br />
Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />
Bestimmungszeitpunkt<br />
Fettgehalt ISO 3727-3|IDF 80-3 82 % + 0,2 % absolut Einlangen im Labor<br />
Wassergehalt<br />
ISO 3727-1|IDF 80-1 bzw.<br />
ISO 8851-1|IDF 191-1<br />
16 % + 0,2 % absolut Einlangen im Labor<br />
Fettfreie Trockenmasse 18 ISO 3727-2|IDF 80-2 2 % + 0,1 % absolut Einlangen im Labor<br />
Phosphatase- bzw. Peroxidase-Aktivität<br />
ISO 11816-1 oder FIL-IDF<br />
82A:1987 oder ISO/TS<br />
6090|IDF/RM 82 bzw.<br />
Entscheidung (EWG)<br />
91/180<br />
pH-Wert im Serum 19 ÖNORM DIN 10349<br />
20 ÖNORM DIN 10331<br />
Konsistenz<br />
(Schneidedrahtverfahren)<br />
Wasserverteilung 21 DIN 10311<br />
Sensorik<br />
5 Punkte gemäß Vergleichstabelle<br />
<strong>AMA</strong>-<br />
Gütebewertungsschemata<br />
auf Basis ISO 22935-3|FIL-<br />
IDF 99-3<br />
negativ - Einlangen im Labor<br />
Sauerrahmbutter:<br />
5,10<br />
Süßrahmbutter: 6,40-<br />
6,80<br />
0,05<br />
Einlangen im Labor<br />
1,10 N + 0,20 Einlangen im Labor<br />
1. Güteklasse<br />
- 1 Einlangen im Labor<br />
pro Halbjahr 1 x<br />
zweite Güteklasse<br />
erlaubt<br />
Einlangen im Labor<br />
und am MHD<br />
(Lagerung lt. Deklaration)<br />
17<br />
nicht bei Sauerrahmbutter<br />
18<br />
nur bei ungesalzener Butter<br />
19<br />
nicht bei Kräuter- und Knoblauchbutter; bei pH-Werten zwischen 5,10 und 6,40 darf das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> nur<br />
dann verwendet werden, wenn keine Kennzeichnung als Sauerrahm- bzw. Süßrahmbutter erfolgt<br />
20<br />
nicht bei Marktproben und bei Kräuterbutter- und Knoblauchbutter<br />
21<br />
nicht bei Fasslbutter die traditionell im Butterfass hergestellt wird<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 57 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />
Bestimmungszeitpunkt<br />
Listeria monocytogenes ISO 11290-1 negativ in 25 g - Einlangen im Labor<br />
K(+) Staphylokokken 22 ISO 6888 10 KBE/g - Einlangen im Labor<br />
Escherichia coli<br />
ISO 16649-1 bzw. ISO<br />
16649-2<br />
10 KBE/g - Einlangen im Labor<br />
Hefen und Schimmel<br />
MHD<br />
ISO 6611|IDF 94 oder ISO<br />
1.000 KBE/g + 300<br />
(Lagerung lt. Deklaration)<br />
21527<br />
Produkttypische Mikroorganismen<br />
23 :<br />
Koloniezählverfahren<br />
- Pastenartiger Frischkäse bei 37 °C bzw. ISO 15214<br />
- Schnittfester und körniger<br />
Frischkäse<br />
100.000 KBE/g<br />
10.000 KBE/g<br />
-<br />
Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />
MHD<br />
(Lagerung lt. Deklaration)<br />
Bestimmungszeitpunkt<br />
Fettgehalt ISO 3433 siehe F.i.T. siehe F.i.T. Einlangen im Labor<br />
Trockenmassegehalt<br />
(Wasser)<br />
F.i.T.-Gehalt<br />
Phosphatase-Aktivität 24<br />
ÖNORM DIN 10314 oder<br />
ISO 5534|IDF 4 oder IR<br />
berechnet nach Fett- und<br />
Trockenmassebestimmung<br />
ISO 11816-2 oder FIL-IDF<br />
82A:1987 oder ISO/TS<br />
6090|IDF/RM 82<br />
lt. ÖLMB - 0,3 % absolut Einlangen im Labor<br />
% lt. Deklaration unter<br />
Berücksichtigung der<br />
Zutaten<br />
Kuhmilchanteil 25 isoelektrische Fokussierung % lt. Deklaration<br />
Sensorik<br />
10 % des Messwertes<br />
<strong>AMA</strong>-<br />
Gütebewertungsschemata<br />
auf Basis ISO 22935-3|FIL-<br />
IDF 99-3<br />
- 1 % absolut Einlangen im Labor<br />
Magertopfen: 5,0 % + 1 % absolut Einlangen im Labor<br />
negativ - Einlangen im Labor<br />
1. Güteklasse<br />
pro Halbjahr 1 x<br />
zweite Güteklasse<br />
erlaubt<br />
Einlangen im Labor<br />
Einlangen im Labor<br />
und am MHD<br />
(Lagerung lt. Deklaration)<br />
22<br />
K(+) Staphylokokken: Bei Nachweis von > 100.000 KBE/g ist eine Untersuchung auf Staphylokokken-<br />
Enterotoxin notwendig.<br />
23<br />
Ausgenommen sind wärmebehandelte bzw. mittels Thermoverfahren hergestellte Erzeugnisse.<br />
24<br />
25<br />
Phosphatase wird bei Erzeugnissen mit zugesetzten Lebensmitteln nicht durchgeführt.<br />
Kuhmilchanteil: außer bei Frischkäse nur aus Kuhmilch<br />
Seite 58 von 116
D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />
IV. MILCH UND MILCHPRODUKTE<br />
Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />
Listeria monocytogenes ISO 11290-1 negativ in 25 g - Einlangen im Labor<br />
Salmonellen ISO 6579 negativ in 25 g - Einlangen im Labor<br />
Coliforme 26 ISO 4832 50.000 KBE/g + 10.000 Einlangen im Labor<br />
Escherichia coli<br />
ISO 16649-1 bzw. ISO<br />
16649-2<br />
5.000 KBE/g + 1.000 Einlangen im Labor<br />
K(+) Staphylokokken 27 ISO 6888 1.000 KBE/g + 300 Einlangen im Labor<br />
Salmonellen ISO 6579 negativ in 25 g - Einlangen im Labor<br />
Coliforme 26 ISO 4832 10.000 KBE/g + 3.000 Einlangen im Labor<br />
Escherichia coli<br />
ISO 16649-1 bzw. ISO<br />
16649-2<br />
100 KBE/g - Einlangen im Labor<br />
K(+) Staphylokokken 27 ISO 6888 100 KBE/g - Einlangen im Labor<br />
Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />
Bestimmungszeitpunkt<br />
Bestimmungszeitpunkt<br />
Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />
Listeria monocytogenes ISO 11290-1 negativ in 25 g - Einlangen im Labor<br />
Bestimmungszeitpunkt<br />
Listeria monocytogenes ISO 11290-1 negativ in 25 g - Einlangen im Labor<br />
Salmonellen ISO 6579 negativ in 25 g -<br />
Einlangen im Labor<br />
(1x/Jahr)<br />
Coliforme 26 ISO 4832 10.000 KBE/g + 3.000 Einlangen im Labor<br />
Escherichia coli<br />
ISO 16649-1 bzw. ISO<br />
16649-2<br />
100 KBE/g - Einlangen im Labor<br />
K(+) Staphylokokken 27 ISO 6888 100 KBE/g - Einlangen im Labor<br />
26<br />
Bei Weichkäse mit Rotkultur und Weichkäse mit Weißschimmel ist der zu erfüllende Wert bei Coliformen <br />
100.000 KBE/g mit einer Toleranz + 30.000 KBE/g.<br />
27<br />
K(+) Staphylokokken: Bei Nachweis von > 100.000 KBE/g ist eine Untersuchung auf Staphylokokken-<br />
Enterotoxin notwendig.<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 59 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />
Bestimmungszeitpunkt<br />
Fettgehalt ISO 3433 oder IR siehe F.i.T. siehe F.i.T. Einlangen im Labor<br />
Trockenmassegehalt<br />
(Wasser)<br />
F.i.T.-Gehalt 28<br />
Phosphatase-Aktivität 29<br />
ÖNORM DIN 10314 oder<br />
ISO 5534|IDF 4 oder IR<br />
berechnet nach Fett- und<br />
Trockenmassebestimmung<br />
ISO 11816-2 oder FIL-IDF<br />
82A:1987 oder ISO/TS<br />
6090|IDF/RM 82<br />
lt. ÖLMB - 0,3 % absolut Einlangen im Labor<br />
% lt. Deklaration unter<br />
Berücksichtigung der<br />
Zutaten<br />
Kuhmilchanteil 30 isoelektrische Fokussierung % lt. Deklaration<br />
Natamycin ISO 9233-2|IDF 140-2 < Nachweisgrenze -<br />
Sensorik<br />
10 % des Messwertes<br />
<strong>AMA</strong>-<br />
Gütebewertungsschemata<br />
auf Basis ISO 22935-3|FIL-<br />
IDF 99-3<br />
- 1 % absolut Einlangen im Labor<br />
negativ - Einlangen im Labor<br />
1. Güteklasse<br />
pro Halbjahr 1 x<br />
zweite Güteklasse<br />
erlaubt<br />
Einlangen im Labor<br />
Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />
Einlangen im Labor<br />
(1x/Jahr)<br />
Einlangen im Labor<br />
und am MHD<br />
(Lagerung lt. Deklaration)<br />
Bestimmungszeitpunkt<br />
Listeria monocytogenes ISO 11290-1 negativ in 25 g - Einlangen im Labor<br />
K(+) Staphylokokken 31 ISO 6888 100 KBE/g + 30 Einlangen im Labor<br />
Keimzahl ISO 4833 10.000 KBE/g + 3.000 Einlangen im Labor<br />
Hefen und Schimmel<br />
ISO 6611:2004-10 15 bzw.<br />
FIL-IDF: 094:2004<br />
10 KBE/mL bzw. g -<br />
MHD<br />
(lt. Deklaration)<br />
28<br />
Eine Überschreitung der im Österreichischen Lebensmittelbuch angeführten Werte ist zulässig.<br />
29<br />
30<br />
Phosphatase: außer bei Weißschimmel-, Grünschimmel- und Käse mit Rotkultur; bei Rohmilchkäse ist ein<br />
positiver Phosphatasenachweis erforderlich. Die Untersuchung ist bei gebrannten Hartkäsen (zB. Emmentaler,<br />
Bergkäse) im Randbereich des Käse durchzuführen.<br />
Kuhmilchanteil: außer bei Käse nur aus Kuhmilch<br />
31<br />
K(+) Staphylokokken: beim Nachweis von > 100.000 KBE/g ist eine Untersuchung auf Staphylokokken-<br />
Enterotoxin notwendig.<br />
Seite 60 von 116
D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />
IV. MILCH UND MILCHPRODUKTE<br />
Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />
Bestimmungszeitpunkt<br />
Fettgehalt ISO 3433 oder IR siehe F.i.T. siehe F.i.T. Einlangen im Labor<br />
Trockenmassegehalt<br />
(Wasser)<br />
F.i.T.-Gehalt<br />
ÖNORM DIN 10314 oder ISO<br />
5534|IDF 4 oder IR<br />
berechnet nach Fett- und<br />
Trockenmassebestimmung<br />
lt. ÖLMB - 0,3 % absolut Einlangen im Labor<br />
% lt. Deklaration unter<br />
Berücksichtigung der<br />
Zutaten<br />
- 1 % absolut Einlangen im Labor<br />
Lactosegehalt 32 enzymatisch Boehringer 5 % + 0,08 % absolut Einlangen im Labor<br />
Kuhmilchanteil 33 Isoelektrische Fokussierung % lt. Deklaration<br />
Sensorik<br />
10 % des Messwertes<br />
<strong>AMA</strong>-<br />
Gütebewertungsschemata<br />
auf Basis ISO 22935-3|FIL-<br />
IDF 99-3<br />
1. Güteklasse<br />
pro Halbjahr 1 x<br />
zweite Güteklasse<br />
erlaubt<br />
Einlangen im Labor<br />
Die Herstellung ist nur aus Molke zulässig, die zumindest pasteurisiert ist.<br />
Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />
Einlangen im Labor<br />
und am MHD<br />
(Lagerung lt. Deklaration)<br />
Bestimmungszeitpunkt<br />
Listeria monocytogenes 34 ISO 11290-1 negativ in 25 mL bzw. g - Einlangen im Labor<br />
Enterobacteriaceae 35 ISO 21528-2 < 1 KBE/mL - Einlangen im Labor<br />
Coliforme 36 ISO 4832 1 KBE/mL - Einlangen im Labor<br />
Produkttypische Mikroorganismen<br />
37<br />
ISO 7889|IDF 117 oder<br />
Koloniezählverfahren bei 25<br />
°C bzw. ISO 15214<br />
1 Mio KBE/mL -<br />
Hefen und Schimmel ISO 6611|IDF94 10 KBE/mL -<br />
MHD (Lagerung lt.<br />
Deklaration)<br />
MHD (Lagerung lt.<br />
Deklaration)<br />
Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />
Fettgehalt butyrometrisch Deklaration 0,1 % absolut Einlangen im Labor<br />
Sensorik<br />
Bestimmungszeitpunkt<br />
<strong>AMA</strong>-<br />
Gütebewertungsschemata<br />
auf Basis ISO 22935-3|FIL-<br />
IDF 99-3<br />
1. Güteklasse<br />
pro Halbjahr 1 x<br />
zweite Güteklasse<br />
erlaubt<br />
Einlangen im Labor<br />
und am MHD<br />
(Lagerung lt. Deklaration)<br />
32<br />
nicht bei Schmelzkäsezubereitungen<br />
33<br />
Kuhmilchanteil: außer bei Käse nur aus Kuhmilch<br />
34<br />
nur bei positivem Nachweis von Enterobacteriaceae bzw. Coliformen Keimen<br />
35<br />
nur bei flüssigen pasteurisierten Milcherzeugnissen<br />
36<br />
nicht bei flüssigen pasteurisierten Milcherzeugnissen<br />
37<br />
nur bei fermentierten Produkten, die keiner Wärmebehandlung am Ende des Herstellungsprozess unterzogen<br />
wurden<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 61 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
Hefen und Schimmel<br />
ISO 6611:2004-10 15 bzw.<br />
FIL-IDF: 094:2004<br />
10 KBE/g -<br />
MHD<br />
(Lagerung lt.<br />
Deklaration)<br />
Fettgehalt<br />
Sensorik<br />
Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />
ÖNORM DIN 10342 oder<br />
butyrometrisch<br />
Rahm: DIN 10329 oder IR<br />
Bestimungszeitpunkt<br />
<strong>AMA</strong>-<br />
Gütebewertungsschemata<br />
auf Basis ISO 22935-3|FIL-<br />
IDF 99-3<br />
Deklaration<br />
Deklaration<br />
1. Güteklasse<br />
6 % Fett:<br />
– 0,1 % absolut<br />
> 6 % Fett:<br />
- 0,7 % absolut<br />
pro Halbjahr 1 x<br />
zweite Güteklasse<br />
erlaubt<br />
Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />
Bestimmungszeitpunkt<br />
Listeria monocytogenes ISO 11290-1 negativ in 25 g - Einlangen im Labor<br />
Salmonellen ISO 6579 negativ in 25 g -<br />
Einlangen im Labor<br />
(1x/Jahr)<br />
Coliforme ISO 4832 10 KBE/g - Einlangen im Labor<br />
Einlangen im Labor<br />
Einlangen im Labor<br />
Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />
Milchfett FIL-IDF 24:1964 99,3 % 0,1 % Einlangen im Labor<br />
Freie Fettsäuren<br />
FIL-IDF 006:2004 bzw.<br />
ISO 1740<br />
0,35 % 0,01 % Einlangen im Labor<br />
Peroxidzahl FIL-IDF 74A:1991 0,5 mÄquiv. O 2/kg 0,06 Einlangen im Labor<br />
Antioxidantien FIL-IDF 165:1993 negativ - Einlangen im Labor<br />
Konservierungsmittel HPLC negativ - Einlangen im Labor<br />
Wassergehalt ISO 5536:2002 0,50 % 0,02 % Einlangen im Labor<br />
Fettfreie Trockenmasse<br />
Berechnet aus Fett- und<br />
Trockenmassebestimmung<br />
0,20 % 0,09 % Einlangen im Labor<br />
Neutralisationsmittel 0430.01 ZPL Frankfurt negativ - Einlangen im Labor<br />
Sensorik<br />
Einlangen im Labor<br />
und am MHD<br />
(Lagerung lt. Deklaration)<br />
Bestimmungszeitpunkt<br />
<strong>AMA</strong>-<br />
Gütebewertungsschemata<br />
auf Basis ISO 22935-3|FIL-<br />
IDF 99-3<br />
1. Güteklasse<br />
pro Halbjahr 1 x<br />
zweite Güteklasse<br />
erlaubt<br />
Einlangen im Labor<br />
und am MHD<br />
(Lagerung lt. Deklaration)<br />
Seite 62 von 116
D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />
IV. MILCH UND MILCHPRODUKTE<br />
Für die Herstellung von Speiseeis mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ist ausschließlich Milch<br />
zu verwenden, die von Milchviehbetrieben stammt, die nach der VO (EG) Nr.<br />
834/2007 idgF und VO (EG) Nr. 889/2008 idgF zertifiziert sind.<br />
Das gültige Bio-Zertifikat vom Lieferanten muss aufliegen.<br />
Eine Verwendung des <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>s für Kunstspeiseeis gemäß ÖLMB ist nicht<br />
möglich.<br />
Der Lizenznehmer stellt sicher, dass der Lieferant von Halbfertigerzeugnissen<br />
(Milchverarbeiter) darüber informiert ist, dass nur Lieferungen akzeptiert werden<br />
können, die der jeweils gültigen <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> entsprechen.<br />
Bei Speiseeisherstellern die ausschließlich Halbfertigerzeugnisse aufbereiten und<br />
die Produkte an den Letztverbraucher abgeben, sind im Rahmen der Eigenkontrolle<br />
zwei Mal pro Jahr Produktanalysen durchzuführen.<br />
Die Sicherstellung dass die Kriterien für Rohmilch eingehalten werden erfolgt<br />
durch den Milchverarbeitungsbetrieb.<br />
Kriterium Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />
Aerobe mesophile<br />
Keime (Keimzahl)<br />
Zahl an somatischen<br />
Zellen (Zellzahl)<br />
Automatische fluoreszenzoptische<br />
Keimzählmethode<br />
Automatische fluoreszenzoptische<br />
Zellzählmethode<br />
50.000<br />
Keime/mL<br />
250.000 KBE/mL -<br />
Gefrierpunkt ÖNORM EN ISO 5764 -517 m°C +3 m°C<br />
Hemmstoffnachweis<br />
Brillantschwarz-<br />
Reduktionstest od.<br />
vergleichbare Methoden<br />
negativ -<br />
negativ -<br />
-<br />
Best.<br />
Zeitpunkt<br />
Einlangen in der<br />
Molkerei<br />
Frequenz<br />
2x/Monat/<br />
Landwirt<br />
2x/Monat/<br />
Landwirt<br />
1x/Monat/<br />
Landwirt<br />
bzw. bei jeder<br />
Anlieferung<br />
1x/Monat/<br />
Landwirt<br />
Jede Kammer<br />
des MSW bei<br />
jeder<br />
Lieferung<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 63 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
Kriterium<br />
Referenzmethode<br />
Zu erfüllender<br />
Wert<br />
Toleranz<br />
Bestimmungszeitpunkt<br />
Fettgehalt Weibull Stoldt Deklaration - Einlangen im Labor<br />
Sensorik Beschreibende Methode Arteigen - Einlangen im Labor<br />
Keimzahl bei 30 °C ISO 4833:2003<br />
50.000<br />
38<br />
Keime/g<br />
- Einlangen im Labor<br />
Enterobacteriaceae ISO 21528-2 < 1 KBE/g - Einlangen im Labor<br />
Hefen und Schimmel<br />
Listeria monocytogenes 39 ISO 11290-1<br />
ISO 6611:2004-10 15 bzw. FIL-<br />
IDF: 094:2004<br />
10 KBE/g - Einlangen im Labor<br />
negativ in 25 mL<br />
bzw. g<br />
- Einlangen im Labor<br />
Kriterium<br />
Referenzmethode<br />
Zu erfüllender<br />
Wert<br />
Toleranz<br />
Bestimmungszeitpunkt<br />
Fettgehalt Weibull Stoldt Deklaration - Einlangen im Labor<br />
Sensorik<br />
Beschreibende<br />
Methode<br />
Arteigen -<br />
Einlangen im Labor<br />
und am MHD (Lagerung<br />
lt. Deklaration)<br />
Keimzahl bei 30 °C ISO 4833:2003 50.000 Keime/g + 30.000 Einlangen im Labor<br />
K(+) Staphylokokken 40 ISO 6888 100 KBE/g - Einlangen im Labor<br />
Enterobacteriaceae ISO 21528-2 < 1 KBE/g - Einlangen im Labor<br />
Listeria monocytogenes 41 ISO 11290-1<br />
negativ in 25 mL<br />
bzw. g<br />
- Einlangen im Labor<br />
38<br />
Grenzwert gilt nicht für Speiseeishalberzeugnis auf Basis fermentierter Milchprodukte.<br />
39<br />
nur bei positivem Nachweis von Enterobacteriaceae und/oder einer Überschreitung der Keimzahl<br />
40<br />
K(+) Staphylokokken: Bei Nachweis von > 10.000 KBE/g ist eine Untersuchung auf Staphylokokken-<br />
Enterotoxin notwendig.<br />
41<br />
nur bei positivem Nachweis von Enterobacteriaceae und/oder einer Überschreitung der Keimzahl<br />
Seite 64 von 116
D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />
IV. MILCH UND MILCHPRODUKTE<br />
Zu erfüllender<br />
Bestimmungszeitpunkt<br />
Kriterium<br />
Referenzmethode<br />
Toleranz<br />
Wert<br />
Sensorik Beschreibende Methode Arteigen - Einlangen im Labor 42<br />
Aerobe mesophile Keime<br />
Koloniezähl-Verfahren<br />
100.000<br />
Keime/g 43 + 50.000 Einlangen im Labor<br />
Enterobacteriaceae ISO 21528-2 100 KBE/g - Einlangen im Labor<br />
E. coli<br />
Koloniezählverfahren bzw. ISO<br />
16649<br />
1 KBE/g - Einlangen im Labor<br />
Enterokokken Koloniezählverfahren 100 KBE/g - Einlangen im Labor<br />
K(+) Staphylokokken 44 ISO 6888 100 KBE/g - Einlangen im Labor<br />
Listeria monocytogenes 45 ISO 11290-1<br />
negativ in 25 mL<br />
bzw. g<br />
- Einlangen im Labor<br />
42<br />
Die Sensorik im Endprodukt in Speiseeisverkaufsstellen kann entfallen, wenn<br />
- das Halbfertigerzeugnis gemäß dieser <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> 4x/Jahr sensorisch beurteilt wird<br />
- das Halbfertigerzeugnis zur Herstellung von Speiseeises mittels einer regelmäßig gewarteten hygienisch<br />
unbedenklichen Softeismaschine verwendet wird<br />
- die Unbedenklichkeit im Sinne dieser <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> und gemäß den gesetzlichen Vorgaben<br />
gewährleistet ist.<br />
43<br />
Grenzwert gilt nicht für Speiseeis auf Basis fermentierter Milchprodukte.<br />
44<br />
K(+) Staphylokokken: Bei Nachweis von > 10.000 KBE/g ist eine Untersuchung auf Staphylokokken-<br />
45<br />
Enterotoxin notwendig.<br />
nur bei positivem Nachweis von Enterobacteriaceae und/oder einer Überschreitung der Keimzahl<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 65 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
Das vorliegende Kapitel gilt für Obst, Gemüse und Speiseerdäpfel und erläutert die speziellen<br />
Anforderungen für die Vermarktungsbetriebe und Packstellen.<br />
Die Anforderungen gelten für frisches Obst und Gemüse sowie für frische Speiseerdäpfel,<br />
des Weiteren für geschälte und geschnittene Produkte (z. B. Suppengemüse) und für Champignons.<br />
Es dürfen nur Obst, Gemüse, Speiseerdäpfel und Champignons für das <strong>AMA</strong>-<br />
<strong>Biosiegel</strong>-Programm übernommen werden, wenn<br />
- der Produzent (Landwirt/Gärtner) ein gültiges Bio-Zertifikat aufweist und<br />
dieses in der Packstelle aufliegt,<br />
- diese eine entsprechende Kennzeichnung „z. B. Bio-AT“ aufweisen und<br />
- ein vollständig ausgefülltes Begleitdokument vorliegt.<br />
Es dürfen nur Obst, Gemüse, Speiseerdäpfel und Champignons für das <strong>AMA</strong>-<br />
<strong>Biosiegel</strong>-Programm übernommen werden, wenn<br />
- der Lieferant ein gültiges Bio-Zertifikat aufweist und einen gültigen <strong>AMA</strong>-<br />
<strong>Biosiegel</strong>-Lizenzvertrag mit der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> abgeschlossen hat,<br />
- diese eine entsprechende Kennzeichnung gemäß dieser <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<br />
<strong>Richtlinie</strong> aufweisen sowie sämtliche Kriterien vom Lieferanten eingehalten<br />
werden und<br />
- am Lieferschein/Rechnung ein entsprechender Hinweis auf <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<br />
Qualität (z. B. „<strong>AMA</strong>-Bio“) zu finden ist.<br />
Ein Begleitdokument ist bei jeder Lieferung notwendig und muss folgende Mindestinhalte<br />
aufweisen:<br />
- LFBIS-Nr. des Erzeugers bzw. Lizenznummer der Packstelle<br />
- Obstart, Gemüseart, Speiseerdäpfelsorte<br />
- Gelieferte Menge und Qualitätsklasse<br />
- Hinweis auf <strong>AMA</strong> (z. B. „<strong>AMA</strong>-Bio“)<br />
Seite 66 von 116
D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />
V. OBST, GEMÜSE UND SPEISEERDÄPFEL<br />
- Lieferdatum<br />
- Chargennummer<br />
Die bestmögliche Lagerung der Produkte hat im Hinblick auf die Qualität in entsprechenden<br />
Behältnissen und unter entsprechenden klimatischen Bedingungen<br />
zu erfolgen. Jede Packstelle muss eine Arbeitsanweisung aufliegen haben, wie die<br />
Lagerung der einzelnen Produktgruppen durchzuführen ist.<br />
Die optimalen Lagerbedingungen und der Zustand der Produkte sind während der<br />
Lagerung regelmäßig zu kontrollieren und zu dokumentieren.<br />
- Eine Arbeitsanweisung mit Produktblättern für die jeweiligen kulturspezifischen<br />
Maßnahmen bei der Lagerung muss aufliegen.<br />
- In der Arbeitsanweisung ist festzulegen, wie der Zustand der Produkte bei<br />
längerer Lagerung sein muss.<br />
Bei Speiseerdäpfeln ist die Kistenlagerung verpflichtend.<br />
Ethylenempfindliche Produkte (z. B. Karfiol, Kohlsprossen, Speiseerdäpfel) dürfen<br />
nicht gemeinsam mit Ethylenausscheidern (z. B. Äpfel, Pfirsiche, Marillen) gelagert<br />
werden.<br />
Es muss eine Übersicht (z. B. Arbeitsanweisung) mit den kultur- oder auch sortenspezifischen<br />
Lagertemperaturen und Luftfeuchtigkeitsbereichen für die jeweiligen<br />
Lagerphasen vorhanden sein.<br />
Bei Speiseerdäpfeln sind beim Einsatz von Kaltluft die sortenspezifischen Unterschiede<br />
bei der Bildung reduzierender Zucker zu berücksichtigen.<br />
Die Temperaturregistrierung sämtlicher Kühleinrichtungen bei kühlpflichtigen Produkten<br />
ist zu dokumentieren. Zur Klimaführung und zum Klimaverlauf im Lager<br />
sind gesonderte Aufzeichnungen erforderlich.<br />
- Angaben zum Verlauf von Außenlufttemperaturen, Innenlufttemperaturen,<br />
Lüftungsstunden.<br />
Bei Produkten, welche lichtempfindlich sind (z. B. Speiseerdäpfel), ist bei langer Lagerung<br />
der Lichteinfall zu verhindern.<br />
Es ist eine chargenbezogene Lagerung durchzuführen und die Lagerhallen bzw. Kisten<br />
sind korrekt zu kennzeichnen, z. B. Kistenkennzeichnung mit Name und LFBIS-<br />
Nr., Erntedatum, Art und Sorte, Schlag von dem geerntet wurde.<br />
Es müssen Aufzeichnungen (Anlieferungsdatum, Lieferant, Art und Sorte, Menge)<br />
über die Lagerbelegung vorhanden sein, die während der gesamten Lagerungspe-<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 67 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
riode aktuell geführt werden und das Auffinden jeder einzelnen Partie ermöglichen.<br />
Während der Aufbereitung und Sortierung ist darauf zu achten, dass es zu keinen<br />
Beschädigungen der Produkte und der Verpackung kommt.<br />
- Z. B. Optimierung der Bandbeschichtung und Fallhöhen bei Förderbändern.<br />
Mehrfachverpackungen (z. B. Poolsteigen) müssen nach jedem Gebrauch bzw. vor<br />
einer weiteren Nutzung maschinell gereinigt werden.<br />
- Generell sind hierbei die gesetzlichen Vorgaben einschließlich eventueller<br />
Kennzeichnung am Produkt einzuhalten.<br />
Die Mengenflüsse (Zu- und Auslieferungen sowie Sortierung und das Abpacken)<br />
sind so zu dokumentieren, dass alle Produkte jederzeit nach<br />
- Menge,<br />
- Qualität,<br />
- Lieferanten (Bio-Zertifikat),<br />
- An- und Auslieferungsdatum und<br />
- Abnehmer spezifisch zugeordnet werden können.<br />
Die Kennzeichnung der Produkte hat den Vorschriften der jeweiligen Vermarktungsnorm,<br />
VO (EU) Nr. 543/2011 und gegebenenfalls den lebensmittelrechtlichen<br />
Vorschriften zu entsprechen.<br />
Jeder Warenausgang muss mit einem Begleitdokument (Menge, Chargennummer)<br />
und eindeutiger Artikelbezeichnung erfolgen.<br />
Die Warenausgangskontrolle muss die Qualität und die Kennzeichnung der Produkte<br />
sowie die Sauberkeit der Kisten und/oder Verpackungen beinhalten.<br />
Das Warenausgangsprotokoll muss mindestens folgende Bestandteile aufweisen:<br />
- Qualität<br />
- Kennzeichnung<br />
- Hygiene<br />
- Begleitdokument<br />
Beim Transport der Produkte sind die beschriebenen hygienischen Grundsätze und<br />
die jeweilige Temperatur- und Ethylenempfindlichkeit (interne dokumentierte<br />
Festlegung) zu berücksichtigen. Im Sinne dessen sind geschlossene, wärmeisolierte<br />
Fahrzeuge (bzw. mit Kühleinrichtung) zu verwenden.<br />
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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />
V. OBST, GEMÜSE UND SPEISEERDÄPFEL<br />
Die Packstelle hat ein eigenes risikobasiertes Monitoringsystem bzgl. Produktgruppe<br />
und Erntezeitpunkt zu implementieren. Bei diesem System geht es primär um<br />
die Rückstände von Pflanzenschutzmitteln aus der Urproduktion und eventuellen<br />
Nacherntebehandlungen. In diesem Monitoringsystem müssen zusätzlich Nitrat-,<br />
und Schwermetallbelastungen berücksichtigt werden.<br />
Kriterium<br />
Pestizide (Pflanzen- und Lagerschutzmittel)<br />
Blei<br />
Cadmium<br />
Referenzmethode<br />
QuEChERS-Multimethode<br />
Die anerkannten Methoden<br />
sind einzusetzen.<br />
Höchstgehalt<br />
(mg/kg Frischgewicht)<br />
Siehe Anmerkung unten<br />
Gemäß VO (EG) Nr. 1881/2006 idgF<br />
Im Rahmen der Endproduktanalyse hat eine risikobasierte Überprüfung auf Rückstände,<br />
die im biologischen Landbau und in der Lagerhaltung gemäß den Verordnungen<br />
(EG) 834/2007 idgF und (EG) Nr. 889/2008 idgF nicht als Pflanzen- und Lagerschutzmittel<br />
erlaubt sind, zu erfolgen. Bei Vorhandensein eines Wirkstoffes ist<br />
im unverarbeiteten Ausgangsprodukt, unter Einbeziehung der zuständigen Kontrollstelle,<br />
eine Einzelfallüberprüfung durchzuführen. Dabei muss sichergestellt<br />
werden, dass die Vorschriften der biologischen Landwirtschaft eingehalten wurden.<br />
Durch die ubiquitäre Belastung der Umwelt, durch z. B. persistente chlorierte Pestizide<br />
oder andere Wirkstoffe, wird ein Wert von 0,010 mg Wirkstoff/kg Bio-<br />
Lebensmittel toleriert, sofern in rechtlichen Bestimmungen kein geringerer Grenzwert<br />
festgelegt ist.<br />
Rückstände die im biologischen Landbau gemäß den Verordnungen (EG) Nr.<br />
834/2007 idgF und (EG) Nr. 889/2008 idgF als Pflanzen- und Lagerschutzmittel erlaubt<br />
sind, haben unter den rechtlichen Grenzwerten zu liegen.<br />
Für Nitrat gelten die Höchstgehalte entsprechend der VO (EG) 1881/2006 idgF bzw.<br />
die Aktionswerte des Österreichischen Lebensmittelbuches, IV. Auflage, veröffentlicht<br />
durch den Erlass GZ BMGFJ-75210/0022-IV/B/7/2008, idgF.<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 69 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
Das vorliegende Kapitel gilt für Verarbeitungsprodukte aus Obst-, Gemüse- und Speiseerdäpfel<br />
und erläutert die speziellen Anforderungen an diese Produkte.<br />
Da beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm die Naturbelassenheit ein wesentliches Kriterium<br />
darstellt, ist bei Obst-, Gemüse- und Speiseerdäpfelprodukten die mit dem<br />
<strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet werden sollen, der Einsatz von Zusatzstoffen eingeschränkt.<br />
Zusätzlich zur VO (EG) Nr. 889/2008 Anhang VIII idgF ist der Einsatz folgender Zusatzstoffe<br />
nicht gestattet:<br />
- siehe Punkt D.I.5. und<br />
- E 407 Carrageen<br />
- E 415 Xanthan<br />
Begriffs- und Kennzeichnungsbestimmungen sowie Merkmale der Zusammensetzungen<br />
von Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem bzw. Behandlung<br />
der dafür verwendeten Rohstoffe sind in der Konfitürenverordnung 46 definiert.<br />
Für Konfitüren und andere Obsterzeugnisse gelten die Kriterien des ÖLMB idgF als<br />
Mindestanforderung für die Endproduktanalysen.<br />
46<br />
Verordnung über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem (Konfitürenverordnung 2004), BGBl. II<br />
Nr. 367/2004 idgF.<br />
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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />
VI. OBST-, GEMÜSE- UND SPEISEERDÄPFELPRODUKTE<br />
Gemüsesuppen sind Speisen, die in flüssiger oder halbflüssiger Form verzehrt werden.<br />
Zu deren Herstellung können folgende Zutaten verwendet werden: Gemüse,<br />
Pilze, Mahl- und Schälprodukte, Leguminosen und sonstige Zutaten wie Milch und<br />
Milchprodukte, Gewürze, Stärke, Maltodextrine und Salz. Der Einsatz von hydrolysierten<br />
Proteinen wie z. B. Hefeextrakte ist nicht gestattet.<br />
Im Rahmen der regelmäßigen Produktanalysen bei Gemüsesuppen sind sensorische<br />
Prüfungen nach dem <strong>AMA</strong>-Gütebewertungsschema durchzuführen. Von den<br />
drei Qualitätsklassen (1., 2. und 3.) muss beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> die erste Qualitätsklasse<br />
erreicht werden. Dabei werden folgende Kriterien beurteilt:<br />
- Geruch<br />
- Geschmack<br />
- Konsistenz<br />
- Aussehen<br />
Die saisonale Verwendung der Zutaten hat Priorität, um den optimalen Erntezeitpunkt<br />
für bestes Aroma und Qualität zu gewährleisten.<br />
Wenn die Herstellung der Gemüsesuppen nur saisonal erfolgt, ist die Kontrollfrequenz<br />
bei den Produktanalysen mit der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> abzustimmen.<br />
Sauergemüse ist Gemüse, das durch Milchsäuregärung oder Einlegen in einen essighaltigen<br />
Aufguss haltbar gemacht wird. Sauergemüse kann auch durch Pasteurisation<br />
haltbar gemacht werden.<br />
<strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Sauerkraut darf nur auf natürliche Art vergoren werden, d. h. der<br />
Einsatz von Starterkulturen ist nicht zulässig.<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 71 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
VI. OBST-, GEMÜSE- UND SPEISEERDÄPFELPRODUKTE<br />
Im Rahmen der regelmäßigen Produktanalysen bei Sauergemüse sind sensorische<br />
Prüfungen nach dem <strong>AMA</strong>-Gütebewertungsschema für die jeweilige Produktkategorie<br />
wie z. B. Sauerkraut und Essiggurken durchzuführen. Von den drei Qualitätsklassen<br />
(1., 2. und 3.) muss beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> die erste Qualitätsklasse erreicht<br />
werden. Dabei werden folgende Kriterien beurteilt:<br />
- Geruch<br />
- Geschmack<br />
- Konsistenz<br />
- Aussehen<br />
Sauergemüsezubereitungen sind Convenience-Produkte mit der Hauptzutat Sauergemüse<br />
unter Zugabe von geschmacksgebenden Lebensmitteln wie z. B. Speck und<br />
Zwiebel.<br />
- Hauptzutat bedeutet, dass diese mehr als 50 Prozent des Endproduktes beträgt.<br />
Im Rahmen der regelmäßigen Produktanalysen bei Sauergemüsezubereitungen<br />
sind sensorische Prüfungen nach dem <strong>AMA</strong>-Gütebewertungsschema durchzuführen.<br />
Von den drei Qualitätsklassen (1., 2. und 3.) muss beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> die erste<br />
Qualitätsklasse erreicht werden. Dabei werden folgende Kriterien beurteilt:<br />
- Geruch<br />
- Geschmack<br />
- Konsistenz<br />
- Aussehen<br />
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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />
VII. EIER<br />
Das vorliegende Kapitel gilt für Frischeier sowie gekochte und gefärbte Eier und erläutert die<br />
speziellen Anforderungen für Packstellen und Färbereien.<br />
Eier in der Schale - ausgenommen angeschlagene, bebrütete oder gekochte Eier -<br />
von Hühnern der Gattung Gallus gallus, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur<br />
Herstellung von gekochten Eiern oder Eiprodukten geeignet sind.<br />
Gekochte und gefärbte Eier, kurz „Ostereier“ werden aus frischen Hühnereiern, die<br />
den Kriterien der Güteklasse A entsprechen, hergestellt.<br />
Lebensmittelunternehmer dürfen in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse<br />
tierischen Ursprungs nur in Verkehr bringen, wenn sie amtlich registriert und nach<br />
der VO (EG) 853/2004 idgF zugelassen sind.<br />
Gekochte und gefärbte Eier, kurz „Ostereier“ im Sinne dieser <strong>Richtlinie</strong>, werden<br />
aus frischen Hühnereiern, die den Kriterien der Güteklasse A entsprechen,<br />
hergestellt.<br />
Im <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm dürfen bei Frischeiern, gekochten und gefärbte Eiern<br />
nur Eier der Güteklasse A verwendet werden.<br />
- Siehe gültige Vermarktungsnormen<br />
- VO (EG) Nr. 589/2008<br />
- VO (EG) Nr. 1234/2007<br />
- BGBl. II Nr. 365/2009<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 73 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
Güteklasse A<br />
Die Qualitätsmerkmale für Eier der Güteklasse A gem. VO (EG) Nr. 589/2008 sind:<br />
Schale und Kutikula: sauber, unbeschädigt, normale Form;<br />
Luftkammer: Höhe nicht über 6 mm, unbeweglich; bei Eiern, die unter der<br />
Bezeichnung „Extra“ vermarktet werden, jedoch nicht über 4 mm;<br />
Dotter: beim Durchleuchten nur schattenhaft und ohne deutliche Umrisslinie<br />
sichtbar; beim Drehen des Eis nicht wesentlich von der zentralen Lage<br />
abweichend;<br />
Eiklar: klar, durchsichtig;<br />
Keim: nicht sichtbar entwickelt;<br />
fremde Ein- und Auflagerungen: nicht zulässig;<br />
Fremdgeruch: nicht zulässig.<br />
Eier der Güteklasse A dürfen weder vor noch nach der Sortierung gewaschen oder<br />
anderweitig gereinigt werden. Sie dürfen weder haltbar gemacht noch in Räumen<br />
oder Anlagen mit einer künstlich unter + 5 °C gehaltenen Temperatur gekühlt<br />
werden. Die Eier gelten jedoch nicht als gekühlt, wenn sie während höchstens 24-<br />
stündiger Beförderung oder in Verkaufsräumen nicht länger als 72 Stunden bei<br />
einer Temperatur von unter + 5 °C aufbewahrt worden sind.<br />
Güteklasse B<br />
- Eier, die nicht die Qualitätsmerkmale der Güteklasse A aufweisen, werden<br />
in die Klasse B eingestuft. Eier der Klasse A, die diese Merkmale nicht mehr<br />
aufweisen, können in die Klasse B herabgestuft werden. Eier der Klasse B<br />
dürfen nur an die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert<br />
werden.<br />
Es dürfen sich nur gestempelte Frischeier in der Packstelle/Färberei bzw. im<br />
Lager/Verteilerzentrum befinden.<br />
- müssen nicht gestempelt aber klar als solche deklariert sein.<br />
- Industrieeier sind nicht zum Verzehr bestimmte Eier (z. B. verdorbene Eier<br />
und Brucheier) und werden in Verpackungen mit einer roten Banderole<br />
oder einem roten Etikett vermarktet.<br />
Packstellen (inkl. Lager) und Färberein sind verpflichtet, sämtliche Zu- und Abgänge<br />
aller Eier (z. B. Eier der Güteklasse A und B, gekochte und gefärbte Eier) an die<br />
zentrale Eierdatenbank des Vereins „Österreichische Eierdatenbank“ (ZVR-Zahl<br />
890497124) zu melden. Die Daten werden statutengemäß verwendet.<br />
Seite 74 von 116
D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />
VII. EIER<br />
Eier sind unter Einhaltung der Temperaturkette zu lagern und zu verkaufen. Die<br />
Temperaturführung soll so gestaltet sein, dass ein Schwitzen der Eier vermieden<br />
wird, d. h. sie soll möglichst konstant gehalten werden bzw. in der Transportkette<br />
vom Landwirt in Richtung Konsumenten sinken.<br />
- Ab dem Zeitpunkt der Verpackung wird empfohlen, die Kühlkette bis<br />
maximal +8 °C geschlossen zu halten.<br />
Die Temperaturen sind in den einzelnen Räumlichkeiten und ggf. während dem<br />
Transport täglich aufzuzeichnen.<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 75 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
Es ist eine dokumentierte Wareneingangskontrolle durchzuführen. Das<br />
Wareneingangsprotokoll muss folgende Mindestbestandteile aufweisen:<br />
- Qualität<br />
- Hygiene<br />
- Etikettierung<br />
- Stempelung<br />
- Lieferantenstatus<br />
- Begleitdokument<br />
Es dürfen maximal 10 Prozent der Eier einen unleserlichen Erzeugercode<br />
aufweisen. Sind mehr Eier unleserlich gestempelt, sind diese nachzustempeln und<br />
der Landwirt ist nachweislich zu informieren, dass die Stempelung umgehend zu<br />
verbessern ist.<br />
Es dürfen nur Bio-Frischeier im <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm übernommen werden, wenn<br />
der Legehennenhalter einen gültiges Bio-Zertifikat aufweist,<br />
die Transportverpackungen mit den gemäß VO (EG) Nr. 589/2008 geforderten<br />
Angaben und dem Hinweis „BIO“ gekennzeichnet sind,<br />
die Eier bereits am Legehennenbetrieb mit dem Erzeugercode gestempelt wurden,<br />
ein vollständig ausgefüllter „ovum“ Lieferschein (siehe Anhang) vorliegt, der<br />
folgende Mindestinhalte aufweist:<br />
- Erzeugercode<br />
- Name und Anschrift des Erzeugungsbetriebs<br />
- Zahl und/oder Gewicht der Eier<br />
- Legedatum/Legeperiode<br />
- Versanddatum<br />
- Deklaration BIO<br />
- Unterschrift von Verkäufer und Käufer<br />
- Bestätigung, dass ein negatives Salmonellenergebnis der letzten 15-<br />
wöchigen Untersuchung vorliegt.<br />
Seite 76 von 116
D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />
VII. EIER<br />
Die Packstelle hat ein funktionierendes Chargenbildungssystem umzusetzen. Wie<br />
sich eine Charge zusammensetzt und wie die Bildung erfolgt, hat schriftlich am<br />
Betrieb aufzuliegen und die relevanten Mitarbeiter sind diesbezüglich regelmäßig<br />
zu schulen bzw. davon in Kenntnis zu setzen.<br />
- Es muss klar dokumentiert sein, welche Eier von welchem Landwirt und<br />
Anlieferungstag in die Charge einfließen, wann die Eier verpackt und wann<br />
und an wen die Eier dieser Charge ausgeliefert wurden. Diese Information<br />
muss jederzeit am Betrieb abrufbar sein, damit auch zu einem späteren<br />
Zeitpunkt eine vollständige Nachvollziehbarkeit der Mengenströme gegeben<br />
ist.<br />
Die Chargen haben zum Zeitpunkt der Sortierung den jeweiligen Landwirtechargen<br />
(d. h. die Menge eines ovum-Lieferscheines) zu entsprechen. Die Sortierung muss<br />
daher getrennt nach den einzelnen Anlieferungschargen der Landwirte erfolgen.<br />
Im Verlauf der weiteren Packstellenlogistik dürfen in neu gebildeten Chargen (z. B.<br />
Verpackungs- oder Auslieferungschargen) nur Eier einer Haltungsform und einer<br />
Etikettierungsangabe (z. B. <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>) einfließen.<br />
Die Packstellen müssen über technische Anlagen verfügen, die für die<br />
ordnungsgemäße Behandlung der Eier erforderlich sind. Diese umfassen neben<br />
den gemäß VO (EG) Nr. 1234/2007 und VO (EG) Nr. 589/2008 vorgegebenen<br />
Anlagen als Empfehlung zusätzlich einen Detektor zum Aussortieren von Bruchund<br />
Schmutzeier.<br />
Eier sind innerhalb von zehn Tagen nach dem Legen zu sortieren, zu kennzeichnen<br />
und zu verpacken.<br />
- Die Höchstfrist für die Abgabe der Eier an den Verbraucher gemäß Anhang<br />
III Abschnitt X der VO (EG) Nr. 853/2004 idgF lautet „Die Eier müssen binnen<br />
21 Tagen nach dem Legen an den Verbraucher abgegeben werden.“<br />
Verpackungen mit Eiern der Güteklasse A sind gemäß VO (EG) Nr. 589/2008 auf<br />
der Außenseite mit folgenden Angaben zu versehen:<br />
- die Nummer der Packstelle,<br />
- die Güteklasse,<br />
- die Gewichtsklasse,<br />
- das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD),<br />
- als besondere Aufbewahrungsanweisung eine Empfehlung an die Verbraucher,<br />
die Eier nach dem Kauf bei Kühlschranktemperatur zu lagern und<br />
- die Haltungsart.<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 77 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
Die Bedeutung des Erzeugercodes ist auf oder in der Verpackung zu erläutern.<br />
- Güteklasse: Die Verpackungen werden entweder durch die Worte „Güteklasse<br />
A“ oder durch den Buchstaben „A“ allein oder in Verbindung mit<br />
dem Wort „frisch“ gekennzeichnet.<br />
- Gewichtsklasse: Werden Eier verschiedener Gewichtsklassen in derselben<br />
Packung verpackt, so wird das Mindestnettogewicht der Eier in Gramm angegeben<br />
und auf der Außenseite der Verpackung der Hinweis „Eier verschiedener<br />
Größe“ oder ein anderer entsprechender Vermerk angebracht.<br />
Kleinverpackungen (z. B. 6er oder 10er Karton Packungen) dürfen nicht<br />
wiederverwendet werden.<br />
Bei der Lagerung ist für eine Aufteilung und klare Trennung nach Haltungsform,<br />
<strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Ware und sonstige evtl. zusätzliche Etikettierungsangaben Sorge zu<br />
tragen. Ebenso ist für die weitere Sortierung bzw. Verpackung und Vermarktung<br />
nach dem Prinzip first in/first out vorzugehen.<br />
Eindeutige Kennzeichnung der Paletten und Stellplätze.<br />
Industrieeier sind getrennt zu lagern und gemäß VO (EG) Nr. 589/2008 Artikel 18<br />
zu kennzeichnen.<br />
Jeder Warenausgang hat mit einem Begleitdokument zu erfolgen. Die<br />
Ausgangslieferscheine haben folgende Mindestbestandteile zu beinhalten:<br />
- fortlaufende Lieferscheinnummer<br />
- Anlieferungsdatum<br />
- Artikelbezeichnung<br />
- Menge<br />
- Angaben zur Haltungsform<br />
- Güte- und Gewichtsklasse<br />
- MHD<br />
- <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Hinweis<br />
- eindeutige Zuordnung auf den/die Erzeuger (z. B. durch eine Chargennummer).<br />
Das Warenausgangsprotokoll muss folgende Mindestbestandteile aufweisen:<br />
- Qualität<br />
- Hygiene<br />
- Kennzeichnung<br />
- Begleitdokument<br />
Seite 78 von 116
D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />
VII. EIER<br />
Beim Transport der Produkte sind die hygienischen Grundsätze und die<br />
Temperaturempfindlichkeit zu berücksichtigen. Im Sinne dessen sind geschlossene,<br />
wärmeisolierte Fahrzeuge (bzw. mit Kühleinrichtung) zu verwenden.<br />
Die Eigenkontrolle muss die Qualität und die Kennzeichnung der Produkte sowie<br />
die Sauberkeit der Kisten und/oder Verpackungen beinhalten.<br />
Die Probeziehung erfolgt durch den von der Packstelle beauftragten Tierarzt:<br />
- Wischtupfer in ausreichender Anzahl auf eiberührenden Flächen<br />
z. B. Eibänder: ca. 0,5 m² und Abstellflächen (Paletten, Arbeitsflächen): ca.<br />
0,5 m² in Sortier- und Lagerräumen.<br />
Tritt ein salmonellenpositiver Befund auf, muss umgehend eine<br />
Ursachenforschung mit Probenahme durchgeführt werden. Abhängig von deren<br />
Ergebnis muss über die weitere Vorgehensweise entschieden werden.<br />
- In jedem Fall ist unter tierärztlicher Anleitung eine gründliche Reinigung<br />
und Desinfektion durchzuführen.<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 79 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
Erfolgt der Bezug direkt vom Legehennenbetrieb, ist der ovum-Lieferschein zu<br />
verwenden und die Angabe „Bio“ muss angekreuzt sein.<br />
Erfolgt der Bezug von einer <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Packstelle, sind auf den Lieferscheinen<br />
sämtliche in der Lieferung enthaltene Erzeugercodes mit der jeweiligen Menge an<br />
Frischeiern anzuführen. Weiters hat die Angabe „<strong>AMA</strong>-Bio“ bei der Vermarktung<br />
mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> zu erfolgen.<br />
Es dürfen nur Frischeier der Güteklasse A zum Färben herangezogen werden.<br />
Die Färberei überprüft stichprobenartig die ordnungsgemäße Kennzeichnung der<br />
Eier und der Behältnisse sowie die Übereinstimmung mit den Angaben am<br />
Lieferschein.<br />
- Beim Wareneingang ist die ordnungsgemäße <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<br />
Kennzeichnung auf den Frischeiern mit den Angaben am Lieferschein<br />
und/oder an Begleitdokumenten zu vergleichen. Es hat eine eindeutige<br />
Kennzeichnung mit dem Hinweis auf das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> und die Angabe<br />
des Legehennenbetriebs bzw. einer eindeutigen, betriebsbezogenen Chargennummer<br />
zu erfolgen.<br />
Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 müssen Farben und Hilfsstoffe in<br />
erster Linie von Erzeugnissen aus der Natur stammen. Farben stammen daher von<br />
natürlichen Frucht- oder Gemüsesäften, Konzentraten und Pulvern sowie von<br />
anderen geeigneten Pflanzenextrakten oder färbenden Pflanzenmaterial,<br />
vorzugsweise von biologischen Erzeugnissen.<br />
Zugelassene Farbstoffe für das Färben von Bio-Eiern sind in den Runderlässen des<br />
BMG mit den Geschäftszahlen BMG-75340/0008-II/B/7/2009 und BMG-<br />
75340/0007-II/B/13/2011 angeführt (www.bmg.gv.at)<br />
Der gesamte Warenstrom aller für die Färberei bestimmten Eier (Herkunft,<br />
Etikettierungsangaben) ist zu dokumentieren.<br />
Die Lagerung der Eier vor dem Färbevorgang hat wie folgt zu erfolgen:<br />
- Maximal 28 Tage bei maximal 18 °C<br />
- bei durchgehend geeigneter Kühlung von 2 bis 12 °C darf die Lagerverweildauer<br />
ab Eingang um 50 Prozent ausgedehnt werden<br />
Seite 80 von 116
D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />
VII. EIER<br />
- bei durchgehend geeigneter Kühlung von 2 bis 8 °C darf die Lagerverweildauer<br />
ab Eingang um 100 Prozent ausgedehnt werden.<br />
Es sind je nach Haltungsformen getrennte und gekennzeichnete Lager- und<br />
Stellplätze einzurichten.<br />
Das Mindesthaltbarkeitsdatum darf ab dem Färben maximal 42 Tage betragen, die<br />
Restlaufzeit ab Lieferung an den LEH mindestens 28 Tage.<br />
In der Färberei ist immer ein aktuelles Tagesfärbeprotokoll zu führen, unter<br />
Angabe von<br />
- Datum und Menge gefärbter Eier mit jeweiligen Erzeugercodes,<br />
- Tagessumme/Haltungsform und Gesamt-Tagessumme,<br />
- tagesbezogener Färbe-Chargen-Nummer,<br />
- Beurteilung der Qualität pro 50.000 Eier bzw. mindestens einmal pro Charge<br />
auf<br />
Schälbarkeit;<br />
Fremdgeruch;<br />
Kocherfolg: die Mindestdurcherhitzung ist laut Gefahrenanalyse über<br />
HACCP zu regeln, wachsweicher Dotterkern, maximal ein Prozent der<br />
Eier zu hart gekocht (mehliger Dotter, grüner Dotterrand).<br />
Eihäutchen muss sich leicht vom Eiweiß lösen lassen<br />
- Bestätigung/Unterfertigung des verantwortlichen Mitarbeiters am Tagesfärbeprotokoll.<br />
Die Chargennummer (inklusive Haltungsform) ist immer auch auf den<br />
Ausgangslieferscheinen anzugeben.<br />
- Die Chargennummer kann Eier mehrerer Landwirte umfassen.<br />
Folgende Angaben sind an gut sichtbaren Stellen deutlich lesbar und dauerhaft auf<br />
der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett anzubringen:<br />
Siehe Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV, BGBl. Nr. 72/1993 idgF)<br />
- Handelsübliche Sachbezeichnung: „gekochte und gefärbte Eier“<br />
- Name (Firma oder Firmenschlagwort) und Anschrift der erzeugenden oder<br />
verpackenden Firma/Betrieb<br />
- Stückzahl<br />
- MHD: Bei der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums sollte folgender Zusatz<br />
vermerkt werden: „Bei unverletzter Schale mindestens haltbar bis .....“<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 81 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
VII. EIER<br />
- Darüber hinaus muss an der Verpackung auch der Farbstoff, mit dem die<br />
Eier gefärbt wurden, angeführt sein<br />
- Die Kennzeichnung der Haltungsform ist verpflichtend<br />
- Die Chargennummer muss sich deutlich lesbar auf der Endverpackung befinden<br />
Seite 82 von 116
D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />
VIII. EIPRODUKTE<br />
Das vorliegende Kapitel gilt für Eiprodukte und erläutert die speziellen<br />
Anforderungen an die Verarbeitung.<br />
Eiprodukte sind Produkte, die zum überwiegenden Teil aus Eiern, ihren<br />
Bestandteilen oder deren Mischungen nach Trennung von Schalen und<br />
Membranen (Eihäutchen) hergestellt worden sind. Andere Zutaten können<br />
beigegeben werden. Eiprodukte können flüssig, konzentriert, getrocknet,<br />
kristallisiert, gefroren, tiefgefroren oder geronnen sein.<br />
Für Eiprodukte mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> sind folgende homogene Produktgruppen<br />
relevant:<br />
- Pasteurisiertes Vollei (mit Zucker/Salz)<br />
- Pasteurisiertes Eigelb (mit Zucker/Salz)<br />
- Pasteurisiertes Eiklar<br />
- Konzentriertes, pasteurisiertes Vollei mit Zutaten<br />
- Sonstige erhitzte Eierzeugnisse (z. B. Halbfertigprodukte wie z. B. „Eierspeise“,<br />
„Kaiserschmarrn“)<br />
Lebensmittelunternehmer dürfen in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse<br />
tierischen Ursprungs nur in Verkehr bringen, wenn sie amtlich registriert und nach<br />
der VO (EG) 853/2004 idgF zugelassen sind.<br />
Aufgrund der Gefahr eines schnellen Anstiegs der Keimzahl im Verlauf des<br />
Auftauens und einer damit einhergehenden Qualitätsminderung, ist eine<br />
Kennzeichnung von gefrosteten Eiprodukten mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> nicht<br />
gestattet.<br />
Da bei <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Produkten die Naturbelassenheit ein wesentliches Kriterium<br />
darstellt, ist aufgrund des hohen Verarbeitungsgrades und vor allem der hohen<br />
Erhitzung der Pulver eine <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Kennzeichnung von Eipulverprodukten<br />
nicht zulässig. Der Einsatz von Eipulverprodukten in verarbeiteten<br />
zusammengesetzten Lebensmitteln (z. B. Nudeln) ist zulässig.<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 83 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
Bei <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Produkten dürfen nur Einwegverpackungen verwendet werden.<br />
Ausgenommen davon sind „V2A-Stahltanks“ und für Eiprodukte geeignete<br />
Kunststoffcontainer. Wobei diese kurz (max. drei Tage) vor der Abfüllung zu<br />
reinigen sind. Die Wirksamkeit der Reinigungsmaßnahmen ist dabei regelmäßig<br />
durch Analysen zu verifizieren.<br />
- Bei der Verwendung von Mehrwegcontainern sind diese mit der Aufschrift<br />
„Nur für Lebensmittel“ zu kennzeichnen.<br />
Produzenten von Eiprodukten, die mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet werden,<br />
sind verpflichtet, sämtliche Zu- und Abgänge aller Eier (z. B. Eier der Güteklasse A<br />
und B, gekochte und gefärbte Eier) an die zentrale Eierdatenbank des Vereins<br />
„Österreichische Eierdatenbank“ (ZVR-Zahl 890497124) zu melden. Die Daten<br />
werden statutengemäß verwendet.<br />
Ordnungsgemäße Kennzeichnung (z. B. Palettenkennzeichnung, separate<br />
Kennzeichnung von Eiern aus salmonellenpositiven Herden)<br />
Ordnungsgemäße Dokumentation (z. B. Lieferschein)<br />
Ware, die offensichtliche sensorische und optische Mängel (z. B. Fehlgeruch,<br />
Schimmel) aufweist (TKV-Ware), muss räumlich getrennt gelagert werden.<br />
- Auch verschmutzte und nasse Ware ist getrennt von sauberer Ware zu lagern.<br />
Bei gekühlten Eiern darf die Kühlkette nicht unterbrochen werden, damit sie nicht<br />
zu „schwitzen“ beginnen.<br />
Die innerbetriebliche Rückverfolgbarkeit ist durch entsprechende Chargenbildung<br />
und Dokumentation zu gewährleisten und muss jederzeit für Dritte<br />
nachvollziehbar sein (vor- und rückwärts).<br />
Eiprodukte sind bei ihrer Herstellung so zu erhitzen, dass ein Abtöten der<br />
Salmonellen gewährleistet wird.<br />
- Rohe Eiprodukte können demnach nicht mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet<br />
werden.<br />
Seite 84 von 116
D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />
VIII. EIPRODUKTE<br />
Um eine gleichmäßig hohe Qualität zu gewährleisten und die Entmischung der<br />
Eimasse zu verhindern, sind die Eiprodukte zu homogenisieren.<br />
Da Eiklar aufgrund der schnellen Gerinnung bei höheren Temperaturen mit<br />
weniger als 60 °C pasteurisiert wird, ist im Zuge der Eigenkontrollen jede Charge<br />
von pasteurisiertem Eiklar auf Salmonellen zu untersuchen.<br />
- Eine Auslieferung darf erst nach Vorliegen der Ergebnisse erfolgen.<br />
Da Eier aus salmonellenpositiven Herden eine höhere Gefahr darstellen können,<br />
sind bei deren Verarbeitung folgende Punkte unbedingt einzuhalten:<br />
- Aufschlagen und Verarbeiten am Ende der Produktion (unmittelbar vor der<br />
Reinigung).<br />
Damit sollen Verschleppungen größtmöglich ausgeschlossen werden.<br />
- Alle betroffenen Chargen sind direkt nach der Produktion auf Salmonellen<br />
zu untersuchen.<br />
Diese dürfen erst nach Vorliegen eines negativen Ergebnisses ausgeliefert werden<br />
bzw. müssen bei einer längeren Lagerung nach der Produktion bis zum Vorliegen<br />
des Ergebnisses ein zweites Mal pasteurisiert werden.<br />
Prüfkriterien Eier Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />
Bestimmungszeitpunkt<br />
Salmonellen ISO 6579 negativ in 25 g - Einlangen im Labor<br />
Enterobacteriaceae ISO 21528 < 10 KbE/g bzw. mL - Einlangen im Labor<br />
Staphylococcus aureus ISO 6888-2 negativ in 1 g - Einlangen im Labor<br />
Aerobe mesophile Keimzahl<br />
ISO 4830<br />
10.000 Keime/g<br />
bzw. mL<br />
Hefen und Schimmel ISO 2503 1.000 KBE/g bzw. mL + 100<br />
+ 1.500 Einlangen im Labor<br />
MHD (Lagerung lt.<br />
Deklaration)<br />
Beta-hydroxy-Buttersäure enzymatisch < 10 mg/kg TM - Einlangen im Labor<br />
Milchsäure enzymatisch < 600 mg/kg TM -<br />
Bernsteinsäure enzymatisch < 25 mg/kg TM -<br />
Trockenmasse bei maschinell<br />
aufgeschlagen Eiprodukten<br />
physikalische Methode<br />
Vollei: mind. 23 % TM<br />
Eigelb: mind. 40 % TM<br />
MHD (Lagerung lt.<br />
Deklaration)<br />
MHD (Lagerung lt.<br />
Deklaration)<br />
- Einlangen im Labor<br />
Sensorik - kein Fremdgeruch/arteigen - Einlangen im Labor<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 85 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
Dieses Kapitel gilt für Speisegetreide, Getreideverarbeitungsprodukte und Backerzeugnisse<br />
und erläutert die speziellen Anforderungen an diese Erzeugnisse.<br />
Getreide, die mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet werden sollen, haben folgende<br />
Qualitätskriterien zu erfüllen.<br />
- Das Getreide ist frei von lebenden und toten Schädlingen.<br />
- Die Getreide müssen in Abhängigkeit vom Verwendungszweck entsprechend<br />
klassifiziert werden. Die Überprüfung dieses Kriteriums hat im Zuge<br />
der vom Lizenznehmer geforderten Eigenkontrolle bei jeder Charge zu erfolgen.<br />
- Das Getreide muss für den entsprechenden Verwendungszeck, wie z. B. die<br />
Kaisersemmelproduktion, geeignet sein. Um diese Anforderungen zu erfüllen<br />
können auch Getreidemischungen verwendet werden.<br />
Sensorik<br />
Kriterium Referenzmethode Höchstgehalt Bestimmungszeitpunkt<br />
Ochratoxin A<br />
Aflatoxin B1<br />
Summe Aflatoxine B1, B2, G1, G2<br />
Deoxynivalenol<br />
Zearalenon<br />
Fumonisine (für Maisprodukte)<br />
T-2- und HT-2-Toxine<br />
Blei<br />
Cadmium<br />
Beschreibende<br />
Bewertung<br />
Die anerkannten Methoden<br />
sind einzusetzen.<br />
arteigen, rein, ohne<br />
Fremdgeruch<br />
Gemäß VO (EG) Nr.<br />
1881/2006 idgF<br />
Einlangen im Labor<br />
Einlangen im Labor<br />
Pestizide<br />
Referenzmethode<br />
QuEChERS-<br />
Multimethode<br />
Grenzwert<br />
Siehe Anmerkungen unten<br />
Im Rahmen der Endproduktanalyse hat eine risikobasierte Überprüfung auf Rückstände,<br />
die im biologischen Landbau und in der Lagerhaltung gemäß den Verordnungen<br />
(EG) 834/2007 idgF und (EG) Nr. 889/2008 idgF nicht als Pflanzen- und Lagerschutzmittel<br />
erlaubt sind, zu erfolgen. Bei Vorhandensein eines Wirkstoffes ist<br />
im unverarbeiteten Ausgangsprodukt, unter Einbeziehung der zuständigen Kon-<br />
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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />
IX. SPEISEGETREIDE, GETREIDEVERARBEITUNGSPRODUKTE UND BACKERZEUGNISSE<br />
trollstelle, eine Einzelfallüberprüfung durchzuführen. Dabei muss sichergestellt<br />
werden, dass die Vorschriften der biologischen Landwirtschaft eingehalten wurden.<br />
Durch die ubiquitäre Belastung der Umwelt, durch z. B. persistente chlorierte Pestizide<br />
oder andere Wirkstoffe, wird ein Wert von 0,010 mg Wirkstoff/kg Bio-<br />
Lebensmittel toleriert, sofern in rechtlichen Bestimmungen kein geringerer Grenzwert<br />
festgelegt ist.<br />
Rückstände die im biologischen Landbau gemäß den Verordnungen (EG) Nr.<br />
834/2007 idgF und (EG) Nr. 889/2008 idgF als Pflanzen- und Lagerschutzmittel erlaubt<br />
sind, haben unter den rechtlichen Grenzwerten zu liegen.<br />
Werden Produktanalysen bei den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs (z. B.<br />
Weizen) durchgeführt und ist sichergestellt, dass die oben angeführten Kriterien<br />
erfüllt werden, so können diese Analysen für die Endproduktanalysen durch die<br />
<strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> anerkannt werden.<br />
Mehle, die mit <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet werden sollen, sind für die jeweilige<br />
Verwendung zu klassifizieren.<br />
- Üblicherweise werden Mahlprodukte aus einer Mischung von Qualitätsweizen<br />
und Mahlweizen hergestellt, da die einzelnen Mehltypen (W480,<br />
W700, W1600, R500, R960, R2500) sehr unterschiedliche Qualitätsparameter<br />
aufweisen.<br />
Entscheidend für ein hochqualitatives Mahlprodukt ist die Eignung für den jeweiligen<br />
Verwendungszweck. Dabei ist die Einhaltung des Codex Kapitels B20 für Mahlund<br />
Schälprodukte die wesentliche Grundlage. Eine entsprechende Einstufung<br />
kann z. B. durch die Versuchsanstalt für Getreideverarbeitung bzw. aufgrund von<br />
statistischen Daten durchgeführt werden.<br />
Kriterium Referenzmethode Höchstgehalt Bestimmungszeitpunkt<br />
Sensorik<br />
Beschreibende<br />
Bewertung<br />
arteigen, rein, ohne<br />
Fremdgeruch<br />
Einlangen im Labor<br />
Ochratoxin A<br />
Aflatoxin B1<br />
Summe Aflatoxine B1, B2, G1, G2<br />
Deoxynivalenol<br />
Zearalenon<br />
Fumonisine (für Maisprodukte)<br />
T-2- und HT-2-Toxine<br />
Blei<br />
Cadmium<br />
Die anerkannten Methoden<br />
sind einzusetzen.<br />
Gemäß VO (EG) Nr.<br />
1881/2006 idgF<br />
Einlangen im Labor<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 87 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
Pestizide<br />
Referenzmethode<br />
QuEChERS-<br />
Multimethode<br />
Grenzwert<br />
Siehe Anmerkungen unten<br />
Im Rahmen der Endproduktanalyse hat eine risikobasierte Überprüfung auf Rückstände,<br />
die im biologischen Landbau und in der Lagerhaltung gemäß den Verordnungen<br />
(EG) 834/2007 idgF und (EG) Nr. 889/2008 idgF nicht als Pflanzen- und Lagerschutzmittel<br />
erlaubt sind, zu erfolgen. Bei Vorhandensein eines Wirkstoffes ist<br />
im unverarbeiteten Ausgangsprodukt, unter Einbeziehung der zuständigen Kontrollstelle,<br />
eine Einzelfallüberprüfung durchzuführen. Dabei muss sichergestellt<br />
werden, dass die Vorschriften der biologischen Landwirtschaft eingehalten wurden.<br />
Durch die ubiquitäre Belastung der Umwelt, durch z. B. persistente chlorierte Pestizide<br />
oder andere Wirkstoffe, wird ein Wert von 0,010 mg Wirkstoff/kg Bio-<br />
Lebensmittel toleriert, sofern in rechtlichen Bestimmungen kein geringerer Grenzwert<br />
festgelegt ist.<br />
Rückstände die im biologischen Landbau gemäß den Verordnungen (EG) Nr.<br />
834/2007 idgF und (EG) Nr. 889/2008 idgF als Pflanzen- und Lagerschutzmittel erlaubt<br />
sind, haben unter den rechtlichen Grenzwerten zu liegen.<br />
Werden Produktanalysen bei den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs (z. B.<br />
Weizen) durchgeführt und ist sichergestellt, dass die oben angeführten Kriterien<br />
erfüllt werden, so können diese Analysen für die Endproduktanalysen durch die<br />
<strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> anerkannt werden.<br />
Bei Brot, Gebäck und Backwaren mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ist der Einsatz von Aromen<br />
und Konservierungsmitteln nicht zulässig.<br />
Da beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm die Naturbelassenheit ein wesentliches Kriterium<br />
darstellt, ist bei Brot, Gebäck und Backwaren die mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet<br />
werden sollen, der Einsatz von Zusatzstoffen eingeschränkt.<br />
Zusätzlich zur VO (EG) Nr. 889/2008 Anhang VIII idgF ist der Einsatz folgender Zusatzstoffe<br />
nicht gestattet:<br />
- Siehe D.I.5.<br />
- E 406 Agar-Agar<br />
- E 407 Carrageen<br />
- E 415 Xanthan<br />
Seite 88 von 116
D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />
IX. SPEISEGETREIDE, GETREIDEVERARBEITUNGSPRODUKTE UND BACKERZEUGNISSE<br />
Bei Brot, Gebäck und Backwaren gilt als Voraussetzung für die Vergabe des <strong>AMA</strong>-<br />
<strong>Biosiegel</strong>s, dass bei der sensorischen Prüfung nach Prüfschema der Versuchsanstalt<br />
für Getreideverarbeitung oder gleichwertigen Prüfschemata mindestens die Qualitätsstufe<br />
„GUT“ erreicht wird.<br />
Deoxynivalenol<br />
Zearalenon<br />
Blei<br />
Cadmium<br />
Kriterium Referenzmethode Höchstgehalt Bestimmungszeitpunkt<br />
Die anerkannten Methoden<br />
sind einzusetzen.<br />
Gemäß VO (EG) Nr.<br />
1881/2006 idgF<br />
Einlangen im Labor<br />
Pestizide<br />
Referenzmethode<br />
QuEChERS-<br />
Multimethode<br />
Grenzwert<br />
Siehe Anmerkungen unten<br />
Im Rahmen der Endproduktanalyse hat eine risikobasierte Überprüfung auf Rückstände,<br />
die im biologischen Landbau und in der Lagerhaltung gemäß den Verordnungen<br />
(EG) 834/2007 idgF und (EG) Nr. 889/2008 idgF nicht als Pflanzen- und Lagerschutzmittel<br />
erlaubt sind, zu erfolgen. Bei Vorhandensein eines Wirkstoffes ist<br />
im unverarbeiteten Ausgangsprodukt, unter Einbeziehung der zuständigen Kontrollstelle,<br />
eine Einzelfallüberprüfung durchzuführen. Dabei muss sichergestellt<br />
werden, dass die Vorschriften der biologischen Landwirtschaft eingehalten wurden.<br />
Durch die ubiquitäre Belastung der Umwelt, durch z. B. persistente chlorierte Pestizide<br />
oder andere Wirkstoffe, wird ein Wert von 0,010 mg Wirkstoff/kg Bio-<br />
Lebensmittel toleriert, sofern in rechtlichen Bestimmungen kein geringerer Grenzwert<br />
festgelegt ist.<br />
Rückstände die im biologischen Landbau gemäß den Verordnungen (EG) Nr.<br />
834/2007 idgF und (EG) Nr. 889/2008 idgF als Pflanzen- und Lagerschutzmittel erlaubt<br />
sind, haben unter den rechtlichen Grenzwerten zu liegen.<br />
Werden Produktanalysen bei den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs (z. B.<br />
Weizenmehl) durchgeführt und ist sichergestellt, dass die oben angeführten Kriterien<br />
erfüllt werden, so können diese Analysen für die jährlichen Endproduktanalysen<br />
durch die <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> anerkannt werden.<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 89 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
Knödel werden aus Teig von je nach Rezept ganz unterschiedlicher Zusammensetzung<br />
meist zu Kugeln geformt und in Salzwasser pochiert oder darüber gedämpft.<br />
Bei einigen Rezepten sind sie auch mit Fleisch, Speck, Grammeln, Semmelwürfel<br />
oder anderem gefüllt.<br />
Prüfkriterien Knödel Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />
Bestimmungszeitpunkt<br />
Listeria monocytogenes ISO 11290-2 100 KbE/g - Einlangen im Labor<br />
Aerobe mesophile Keimzahl ISO 4833 500.000 KbE/g - Einlangen im Labor<br />
E. Coli ISO 16649-1 oder 2 50 KbE/g - Einlangen im Labor<br />
Teigwaren sind aus Mahlprodukten bestimmter Getreide ohne Trieb-, Gär- oder<br />
Backprozess (bei Eierteigwaren mit Eiern) hergestellte, in der Regel getrocknete Erzeugnisse,<br />
die in verschiedenen Ausformungen kochfertig oder zubereitet in Verkehr<br />
gebracht werden.<br />
Für die hohe Qualität der <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Eierteigwaren sind mindestens drei Eier<br />
pro Kilogramm Bio-Grieß zu verwenden. Drei Eier entsprechen 135 Gramm Vollei<br />
oder 48 Gramm Eidotter von Hühnereiern oder der gleichen Menge Eiprodukte.<br />
Seite 90 von 116
D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />
X. TEIGWAREN UND TEIGWARENERZEUGNISSE<br />
Die Teigwaren sind zumindest einmal jährlich auf Rückstände von DON zu überprüfen,<br />
wobei der Grenzwert von 750 µg pro Kilogramm nicht überschritten werden<br />
darf.<br />
- DON (Deoxynivalenol) ist ein Schimmelpilzgift das in Getreideprodukten<br />
vorkommen kann.<br />
Bei <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Teigwaren darf der Abkochverlust maximal sechs Prozent betragen.<br />
- Unter Abkochverlust wird der Verlust von Stärke aus den Teigwaren ins<br />
Kochwasser verstanden.<br />
Im Rahmen der regelmäßigen Produktanalysen bei <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Teigwaren sind<br />
sensorische Prüfungen nach dem <strong>AMA</strong>-Gütebewertungsschema durchzuführen.<br />
Von den drei Qualitätsklassen (1., 2. und 3.) muss beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> die erste<br />
Qualitätsklasse erreicht werden.<br />
- Pro Jahr ist einmal die zweite Qualitätsklasse zulässig.<br />
Vor dem Kochen werden das Aussehen (Form, Bruch, Farbe, Oberfläche, Stippen)<br />
und der Geruch der Teigwaren überprüft.<br />
- Stippen sind dunkle Punkte z. B. aufgrund von Schalenbestandteilen des<br />
Weizenkorns oder weiße Punkte, die aufgrund des Mahlgrads oder durch<br />
Trocknungsfehler entstehen können.<br />
Bei gekochten Teigwaren werden folgende Kriterien beurteilt:<br />
- Aussehen<br />
- Geruch<br />
- Geschmack<br />
- Konsistenz<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 91 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
Bei der Herstellung von Obst- und/oder Gemüse-Säften ist zwischen kontinuierlicher<br />
und diskontinuierlicher Produktion zu unterscheiden.<br />
Obst- und/oder Gemüse-Säfte, die während eines Jahres laufend (kontinuierlich)<br />
produziert werden, müssen bei jeder halbjährlichen Produktanalyse auf alle vorgeschriebenen<br />
Kriterien untersucht werden.<br />
Obst- und/oder Gemüse-Säfte, die einmal jährlich in einem Zeitraum von wenigen<br />
Wochen (diskontinuierlich) in der fruchtspezifischen Saison produziert werden,<br />
müssen nicht bei jeder halbjährlichen Produktanalyse auf alle vorgeschriebenen<br />
Kriterien untersucht werden. In der Gesamtheit der Analysen müssen jedoch die<br />
von der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> vorgegebenen Frequenzen für diskontinuierliche Fruchtsaftproduktion<br />
erreicht werden. Das Frequenzschema ist in folgender Tabelle aufgelistet.<br />
Prüfkriterien<br />
Fruchtsaft<br />
Diskontinuierliche<br />
Produktion<br />
Kontinuierliche<br />
Produktion<br />
sensorische Prüfung 2 2<br />
Dichte 1 2<br />
flüchtige Säuren 2 2<br />
schwefelige Säuren 1 2<br />
Trockenmasse 1 2<br />
Ethanolgehalt 2 2<br />
Gärhemmung 2 2<br />
Die Produktanalyse umfasst sensorische Prüfungen, Prüfungen auf Dichte, flüchtige<br />
Säuren, schwefelige Säuren, Trockenmasse, Ethanolgehalt, Gärhemmung und<br />
ein Verkehrsfähigkeits-Gutachten.<br />
- Für die Beurteilung sind die aktuellen Kennzahlen des „Code of Practice for<br />
Evaluation of Fruit and Vegetable Juices“ der AIJN heranzuziehen.<br />
Die Auswahl der Untersuchungszeitpunkte der Produktanalysen erfolgt durch die<br />
<strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> bzw. die Kontrollstelle.<br />
Sirupe sind dickflüssige Erzeugnisse, die aus Fruchtsaft oder gleichartigen Erzeugnissen,<br />
natürlichen Aromastoffen der Fruchtschalen, Pflanzen(Kräuter)-extrakten<br />
oder anderen geruchs- und/oder geschmacksgebenden Komponenten durch Hinzufügen<br />
von Zucker, Wasser und anderen Zutaten hergestellt und verdünnt oder<br />
unverdünnt konsumiert werden.<br />
Seite 92 von 116
D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />
XI. NICHTALKOHOLISCHE GETRÄNKE<br />
<strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Fruchtsirupe enthalten mindestens 33 Prozent Früchte. Sie werden<br />
mit Fruchtsaft oder gleichartigen Erzeugnissen hergestellt.<br />
Da beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> die Naturbelassenheit ein wesentliches Kriterium darstellt,<br />
ist bei <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Fruchtsirupen nur die traditionelle Säuerung von Sirupen mit<br />
Zitronensäure zulässig.<br />
Nur der Einsatz von natürlichen Aromen und Aromaextrakten ist für Sirupe mit<br />
dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> gestattet.<br />
Für die Beurteilung sind die aktuellen Kennzahlen des „Code of Practice for Evaluation<br />
of Fruit and Vegetable Juices“ der AIJN sinngemäß heranzuziehen.<br />
Essig ist eine Flüssigkeit, die zum menschlichen Genuss, insbesondere zum Säuern<br />
und Konservieren von Speisen geeignet ist, die entweder durch den Prozess der<br />
doppelten Fermentation, nämlich den der alkoholischen oder der Essiggärung hergestellt<br />
wird.<br />
Essig, der mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet werden soll, darf ausschließlich<br />
durch den Prozess der doppelten Fermentation (alkoholische und Essiggärung)<br />
hergestellt werden.<br />
Die chemischen Anforderungen des ÖLMB Kapitel B 8 an Qualitätsweinessig,<br />
Qualitätskernobstweinessig, Qualitätssteinobstweinessig bzw. Qualitätsbeerenweinessig<br />
gelten als Mindestanforderung und müssen durch ein externes<br />
Labor pro homogener Produktgruppe überprüft werden.<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 93 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
Es dürfen ausschließlich Gersten-, Weizen- oder Roggenmalz oder Mischungen dieser<br />
Malzarten eingesetzt werden, die aus biologischer Produktion stammen.<br />
Prüfkriterien<br />
Bier<br />
Referenzmethode<br />
Zu erfüllender Wert Toleranz Bestimmungszeitpunkt<br />
Stammwürze destillativ lt. ÖLMB 47 0,5 Einlangen im Labor<br />
Alkoholgehalt destillativ lt. Deklaration 0,3 Einlangen im Labor<br />
CO 2 > 5,1 g/l 0,2 Einlangen im Labor<br />
pH-Wert < 4,9 48 Einlangen im Labor<br />
Schaumzahl NIBEM > 200 Sekunden<br />
Trübung oder Bodensatzbildung<br />
durch Eiweiß<br />
oder Mikroorganismen 49<br />
keine Trübung oder<br />
Bodensatzbildung<br />
Sensorik ÖGI Prüfschema 1. Qualitätsklasse<br />
Pro Halbjahr<br />
einmal zweite<br />
Qualitätsklasse<br />
erlaubt<br />
Einlangen im Labor<br />
und am MHD (Lagerung<br />
lt. Deklaration)<br />
MHD (Lagerung lt.<br />
Deklaration)<br />
Einlangen im Labor<br />
und am MHD (Lagerung<br />
lt. Deklaration)<br />
Eine sensorische Prüfung erfolgt nach dem Prüfschema für Biere des Österreichischen<br />
Getränkeinstituts (ÖGI). Von den drei Qualitätsklassen (1., 2. und 3.) muss<br />
beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> die erste Qualitätsklasse erreicht werden. Dabei werden folgende<br />
Kriterien beurteilt:<br />
- Geruch (rein bis fehlerhaft)<br />
- Reinheit des Geschmacks (rein bis fehlerhaft)<br />
- Vollmundigkeit (sortentypisch bis nicht sortentypisch)<br />
- Rezenz - Frischeeindruck des Bieres (frisch und spritzig bis schal)<br />
- Qualität der Bittere (fein bis nachhängend)<br />
Für jedes Kriterium werden maximal fünf Punkte vergeben, sodass die Höchstpunktezahl<br />
25 beträgt. Die erste Qualitätsklasse wird bei einer Punktezahl von 22<br />
bis 25 vergeben, die zweite bei 19 bis 21,9 Punkten und die dritte bei einer Punktezahl<br />
unter 19.<br />
47 Österreichisches Lebensmittelbuch idgF<br />
48 bei untergärigem Bier > 4,0 bzw. bei obergärigem Bier > 3,2<br />
49 nicht bei unfiltrierten Bieren<br />
Seite 94 von 116
D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />
XII. ALKOHOLISCHE GETRÄNKE<br />
Wird Wein mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet, so muss dieser mindestens die<br />
Anforderungen von Qualitätswein nach dem österreichischen Weingesetz (BGBl. I<br />
Nr. 111/2009) erfüllen:<br />
- Ausschließlich aus Trauben bereitet, die in einem einzigen Weinbaugebiet<br />
geerntet wurden und die Herstellung in der Weinbauregion des betreffenden<br />
Weinbaugebietes oder in daran angrenzenden Weinbauregionen erfolgt<br />
ist.<br />
- Der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 15° KMW (oder<br />
gleichwertiges) bei der Ernte aufweist.<br />
- Die sensorische Prüfung anlässlich der Verleihung der staatlichen Prüfnummer<br />
die Mindesterfordernisse erreicht.<br />
- Der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 9 %vol aufweist (Ausnahme<br />
Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe,<br />
Alkoholgehalt min. 5 %vol, wobei keine Süßung stattgefunden hat und im<br />
Falle des Vorhandenseins einer Restsüße diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung<br />
hergestellt wurde und keine Anreicherung stattgefunden<br />
hat).<br />
- Der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g je Liter<br />
beträgt.<br />
- Er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.<br />
Als Produktanalyse können die Mindestanforderungen zur Vergabe der staatlichen<br />
Prüfnummer nach dem österreichischen Weingesetz (BGBl. I Nr. 111/2009) von der<br />
<strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> anerkannt werden.<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 95 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
Wird Obstwein mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet, so muss dieser mindestens<br />
die Anforderungen von Qualitätsobstwein nach dem österreichischen Weingesetz<br />
(BGBl. I Nr. 111/2009) erfüllen:<br />
- aus Äpfeln und Birnen hergestellt,<br />
- Gehalt an vorhandenem Alkohol mindestens 5 %vol,<br />
- kein Wasser oder Zucker zugesetzt,<br />
- Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, mindestens 5 g je Liter,<br />
- Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, höchstens 0,8 g je Liter.<br />
Als Produktanalyse können die Mindestanforderungen zur Vergabe der staatlichen<br />
Prüfnummer nach dem österreichischen Weingesetz (BGBl. I Nr. 111/2009) von der<br />
<strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> anerkannt werden.<br />
Wird Schaumwein mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet, so muss dieser mindestens<br />
die Anforderungen von Qualitätsschaumwein nach dem österreichischen<br />
Weingesetz (BGBl. I Nr. 111/2009) erfüllen:<br />
- durch erste oder zweite alkoholische Gärung von frischen Weintrauben,<br />
Traubenmost oder Wein gewonnen,<br />
- Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 %vol<br />
- bei geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid<br />
zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,5 bar aufweist.<br />
- in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist<br />
- der Zusatz von CO2 ist verboten<br />
Als Produktanalyse können die Mindestanforderungen zur Vergabe der staatlichen<br />
Prüfnummer nach dem österreichischen Weingesetz (BGBl. I Nr. 111/2009) von der<br />
<strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> anerkannt werden.<br />
Seite 96 von 116
D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />
XII. ALKOHOLISCHE GETRÄNKE<br />
Spirituosen sind alle zum menschlichen Genuss bestimmte Getränke, in denen aus<br />
vergorenen zuckerhaltigen Stoffen oder aus in Zuckern umgewandelten und vergorenen<br />
Stoffen durch Brennverfahren gewonnener Alkohol als ein wertbestimmender<br />
Bestandteil enthalten ist und deren Mindestalkoholgehalt – vorbehaltlich abweichender<br />
Regelungen – 15 %vol. beträgt.<br />
Nicht als Spirituosen gelten Getränke der KN-Codes 2203 (Bier und Biererzeugnisse),<br />
2204 (Wein und Weinerzeugnisse), 2205 (aromatisierte Weine), 2206 (andere<br />
gegorene Erzeugnisse), 2207 (unvergällter Ethylalkohol) sofern diese nicht Destillate<br />
sind. Auch alkoholhaltige Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel<br />
im Sinne des Lebensmittelgesetzes, alkoholhaltige Arzneimittel im Sinne des<br />
Arzneimittelgesetzes und Alkoholfrüchte (Früchte in Alkohol) zählen nicht zu den<br />
Spirituosen.<br />
Spirituosen, die während eines Jahres laufend (kontinuierlich) produziert werden,<br />
müssen bei jeder Produktanalyse pro homogene Produktgruppe auf alle vorgeschriebenen<br />
Kriterien untersucht werden.<br />
Spirituosen, die einmal jährlich in einem Zeitraum von wenigen Wochen (diskontinuierlich)<br />
in der spezifischen Saison produziert werden, müssen pro homogene<br />
Produktgruppe einmal jährlich analysiert werden. Bei der Produktion von mehreren<br />
Spirituosen einer homogenen Produktgruppe ist jährlich ein anderes Produkt<br />
zu analysieren.<br />
Chemische Analysen werden laut ÖLMB durchgeführt, aber mindestens in Abhängigkeit<br />
der Spirituosenkategorie auf Alkoholgehalt, Zuckergehalt, Gärungsnebenprodukte<br />
(Methanol, Ethylacetat,…).<br />
Prüfkriterien<br />
Spirituosen<br />
Zu erfüllender Wert Toleranz Bestimmungszeitpunkt<br />
Chemische Analyse lt. ÖLMB Kapitel B 23 - Einlangen im Labor<br />
Sensorik arteigen - - Einlangen im Labor<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 97 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
Der Honig muss sortentypisch, frei von Fremdgerüchen und naturbelassen sein<br />
(ohne Hitzeschaden).<br />
Die Honiglagerräume müssen trocken und frei von Fremdgerüchen sein.<br />
Backhonig kann einen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen, in Gärung<br />
übergegangen sein oder gegoren haben oder überhitzt worden sein, deshalb ist die<br />
Kennzeichnung von Backhonig mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> nicht zugelassen.<br />
Die physikalischen Grenzwerte als objektive Kriterien für Sortenechtheit und<br />
Naturbelassenheit sind wie folgt festgelegt:<br />
Prüfkriterien Honig Zu erfüllender Wert Toleranz Bestimmungszeitpunkt<br />
Hydroxymethylfurfural (HMF) 10 ppm -<br />
Hydroxymethylfurfural (HMF) 20 ppm -<br />
Einlangen im Labor<br />
(spätestens 1 Monate<br />
nach Abfüllung in<br />
Verbrauchereinheiten)<br />
Einlangen im Labor<br />
(Ende MHD)<br />
Wassergehalt 18 % max. 19 % Einlangen im Labor<br />
elektrische Leitfähigkeit lt. Honigverordnung BGBl. II Nr. 40/2004 - Einlangen im Labor<br />
Saccharosegehalt lt. Honigverordnung BGBl. II Nr. 40/2004 - Einlangen im Labor<br />
Pollenbild<br />
Sensorik arteigen<br />
In Einklang mit den physikalischen Eigenschaften<br />
des Honigs<br />
Farbe, Aussehen, Konsistenz, Geruch und<br />
Geschmack<br />
- Einlangen im Labor<br />
Einlangen im Labor<br />
Einmal jährlich ist der Honig auf Rückstände von Antibiotika und Varroziden zu untersuchen.<br />
Die Kontrollfrequenz bei den Produktanalysen wird aufgrund der saisonal bedingten<br />
Produktion von Honig in Abstimmung zwischen dem Produzenten und der<br />
<strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> festgelegt.<br />
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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />
XIII. HONIG UND HONIGPRODUKTE<br />
Da beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm die Naturbelassenheit ein wesentliches Kriterium<br />
darstellt, ist bei <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Met der Einsatz von Gummi arabicum nicht zugelassen.<br />
Met, der mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet werden soll, darf nur aus Honig<br />
hergestellt werden, der die Kriterien für Honig dieser <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> erfüllt.<br />
Es darf nur Honig im <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm übernommen werden, wenn der<br />
Lieferant ein gültiges Bio-Zertifikat aufweist.<br />
Met weist die vom verwendeten Honig herrührenden typischen Geruchs- und Geschmackseigenschaften<br />
auf.<br />
Mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichneter Met ist klar und wird vor der Abfüllung filtriert.<br />
Aromen sind nicht zugelassen<br />
Der Alkoholgehalt beträgt mindestens 11,0 %vol und darf nur im Wege einer Gärung<br />
herbeigeführt werden.<br />
Prüfkriterien Met Zu erfüllender Wert Toleranz Bestimmungszeitpunkt<br />
Alkoholgehalt min. 11,0 %vol +/- 1 %vol Einlangen im Labor<br />
Sensorik arteigen<br />
Farbe, Aussehen, Konsistenz, Geruch und<br />
Geschmack<br />
Einlangen im Labor<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 99 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
Bei Speiseölen und –fetten, die mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet werden, sollen<br />
die wertvollen ernährungsphysiologischen Bestandteile erhalten und eine hohe<br />
Qualität erreicht werden.<br />
Nur ein durch erste Pressung hergestelltes kaltgepresstes Öl kann mit dem <strong>AMA</strong>-<br />
<strong>Biosiegel</strong> gekennzeichnet werden.<br />
Kaltgepresste Speiseöle werden nur aus ausgesuchten und sorgfältig behandelten<br />
Samen/Keimen/Früchten hergestellt. Sie werden nicht raffiniert und ohne Wärmezufuhr<br />
nur durch mechanische Verfahren gewonnen. Sie werden nicht entschleimt,<br />
(teil-)entsäuert, gebleicht, desodoriert und/oder fraktioniert. Zur Entfernung der<br />
Trübstoffe sind Dekantieren, Filtrieren und/oder Zentrifugieren üblich. Die Filtration<br />
wird mit Papier- oder Stofffiltern oder anderen inerten Filterhilfsstoffen durchgeführt.<br />
Vor- bzw. Nachbehandlungsverfahren wie Rösten der Rohware und/oder Waschen,<br />
Dämpfen des Öles sind zulässig und werden durch entsprechende Hinweise<br />
angegeben.<br />
Da beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm die Naturbelassenheit ein wesentliches Kriterium<br />
darstellt, ist bei Speiseölen die mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet werden<br />
sollen, der Einsatz von Zusatzstoffen nicht zugelassen.<br />
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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />
XIV. PFLANZLICHE ÖLE UND FETTE<br />
Prüfkriterien<br />
Speiseöle<br />
Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />
Bestimmungszeitpunkt<br />
Säurezahl IUPAC 2.201 Bis 4,0 mg KOH/g Öl - Einlangen im Labor<br />
Seifengehalt<br />
Codex<br />
„Fette“<br />
Alimentarius<br />
0,005 % - Einlangen im Labor<br />
Peroxidzahl IUPAC 2.501 Bis 10,0 /kg Öl - Einlangen im Labor<br />
Organische<br />
Lösungsmittel<br />
Sortenreinheit<br />
GC-MS (Massenspektrum)<br />
Bestimmung des<br />
Fettsäurespektrums<br />
< 10 mg/kg - Einlangen im Labor<br />
Folgende Gruppen sind mindestens<br />
anzuführen:<br />
- Summe gesättigte FS<br />
- Summe einfach ungesättigter FS<br />
- Summe mehrfach ungesättigter FS<br />
- Summe Trans-FS<br />
Sensorik Reihentest Note 6 -<br />
- Einlangen im Labor<br />
Einlangen im Labor<br />
und<br />
4 Wochen danach<br />
Mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnete Öle die zum Braten, Backen oder zur Weiterverarbeitung<br />
bestimmt sind, dürfen keiner Extraktion mit organischen Lösungsmitteln<br />
unterzogen werden.<br />
Eine chemische Modifikation (Härten, Umestern) sowie eine Neutralisation mit<br />
NaOH (ausgenommen Ölherstellung aus Rapssaat) sind nicht gestattet.<br />
Prüfkriterien<br />
Speiseöle<br />
Referenzmethode Zu erfüllender Wert Toleranz<br />
Bestimmungszeitpunkt<br />
Säurezahl IUPAC 2.201 Gemäß Codex - Einlangen im Labor<br />
Seifengehalt<br />
Sortenreinheit<br />
Codex Alimentarius<br />
„Fette“<br />
Bestimmung des<br />
Fettsäurespektrums<br />
< 12 % - Einlangen im Labor<br />
Folgende Gruppen sind mindestens anzuführen:<br />
- Summe gesättigte FS<br />
- Summe einfach ungesättigter FS<br />
- Summe mehrfach ungesättigter FS<br />
- Summe Trans-FS<br />
Sensorik Reihentest Note 6 -<br />
- Einlangen im Labor<br />
Einlangen im Labor<br />
und<br />
4 Wochen danach<br />
Die sensorische Prüfung erfolgt durch einen Reihentest. Um dabei eine hohe Objektivität<br />
zu erreichen, soll für diesen Test eine möglichst große Zahl von Prüfern<br />
mit entsprechender Erfahrung in Geschmacksprüfungen herangezogen werden.<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 101 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
XIV. PFLANZLICHE ÖLE UND FETTE<br />
Die erforderliche Mindesteinstufung ist die Note 6. Für ein verbindliches Kostergebnis<br />
ist der Notendurchschnitt von mindestens fünf Kostern erforderlich. Sollte<br />
bei nur fünf Kostern ein Ergebnis im Randbereich der Zulässigkeit zustande kommen,<br />
ist eine nochmalige Verkostung anzusetzen.<br />
Die Produkte sind vier Wochen bei 18 °C+/- 1 °C unter Lichtabschluss und einer relativen<br />
Luftfeuchtigkeit von 40 bis 60 Prozent zu lagern. Nach Ablauf dieser Lagerfrist<br />
sind die Proben wieder einem Reihentest zuzuführen. Im Ergebnis darf sich<br />
gegenüber frischer Ware keine Beeinträchtigung im Geschmack und Geruch zeigen.<br />
Für direkt aus dem Lebensmittelhandel gezogene originalverpackte Muster erübrigt<br />
sich die vierwöchige Lagerfrist, diese Proben sind direkt der Verkostung zuzuführen.<br />
Die verkosteten Proben werden nach folgender Skala eingestuft:<br />
10<br />
9<br />
8<br />
7<br />
6<br />
5<br />
4<br />
3<br />
2<br />
1<br />
= ausgezeichnet<br />
= sehr gut<br />
= gut<br />
= völlig genügend<br />
= genügend<br />
= gerade genügend<br />
= ungenügend<br />
= schlecht<br />
= sehr schlecht<br />
= unbrauchbar<br />
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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />
XV. SENF UND SENFPRODUKTE<br />
Unter Senf (Speisesenf, Mostrich) wird eine mehr oder weniger scharf und würzig<br />
schmeckende Zubereitung verstanden, die aus Senfsamen unter Beigabe von Zutaten<br />
hergestellt und zum Würzen von Speisen verwendet wird.<br />
Senf, der mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet wird, darf keine Aromen und Verdickungsmittel<br />
enthalten.<br />
Prüfkriterien Referenzmethode Estragonsenf Kremsersenf Dijonsenf<br />
Trockensubstanz min.<br />
Seesandmethode, Trocknung<br />
bei 105° C bis zur Gewichtskonstanz<br />
20 % 31 % --<br />
Fettgehalt min. Aufschluss nach Weibull-Stoldt 5 % 5 % 8 %<br />
Gesamtzucker 50 min. -- 14 % --<br />
Trockensubstanz kochsalzund<br />
zuckerfrei min.<br />
14 % 14 % 22 %<br />
50<br />
Gesamtzucker ist gleich reduzierende Zucker und hydrolysierbare Saccharide<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 103 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
1. ALLGEMEINES<br />
Zusätzlich zu den einzuhaltenden Kriterien der Kapitel A, B, C und D können durch<br />
freiwillige Module weitere qualitätsrelevante Produktionsweisen gewählt werden.<br />
Wenn von Betrieben das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> mit einer zusätzlichen, qualitätsrelevanten<br />
Produktionsweise auf Erzeugnissen ausgelobt wird, ist den Anforderungen dieser<br />
<strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> und des entsprechenden Moduls zu entsprechen.<br />
- Die Kennzeichnung freiwilliger Module soll dazu beitragen, den Konsumenten<br />
besondere Produktionsweisen nahezubringen.<br />
Wird die <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> als Grundlage für darauf aufbauende neue freiwillige<br />
Module herangezogen, bedarf dies der schriftlichen Zustimmung der <strong>AMA</strong>-<br />
<strong>Marketing</strong>.<br />
Diese freiwilligen zusätzlichen Anforderungen der Module sind nach erfolgter Risikobewertung<br />
der Betriebe in regelmäßigen Abständen bzw. aufgrund rechtlicher<br />
Vorgaben zu kontrollieren.<br />
- Die Risikobewertung hat durch die Kontrollstelle zu erfolgen.<br />
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F. ANHANG<br />
1. FACHGREMIUM<br />
Das Fachgremium ist zuständig für die Erstellung, Änderung und Freigabe der Kapitel „Generelle<br />
Anforderungen“ und „Spezielle Anforderungen“ der <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong>, fachspezifische<br />
Auslegungen zum Sanktionskatalog und die Behandlung von Beschwerden gegen die<br />
Verhängung von Sanktionen sowie für die Aufnahme von Freiwilligen Modulen.<br />
Die Sitzungen des Fachgremiums sind im Bedarfsfall, jedoch mindestens einmal jährlich abzuhalten.<br />
Die Sitzungen sind nicht öffentlich.<br />
Dieses Fachgremium setzt sich aus Teilnehmern folgender Bereiche zusammen:<br />
Vier Lizenznehmer vom Handel und ein Branchenvertreter der Direktvermarktung<br />
Acht Lizenznehmer der Be- und Verarbeitung bzw. Branchenvertreter<br />
Leiter des Qualitätsmanagements der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong><br />
Die Vorsitzführung und Einladung der Teilnehmer unter Angabe der Tagesordnungspunkte<br />
obliegt der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong>. Jeder der nominierten Teilnehmer sorgt gegebenenfalls für die<br />
Entsendung von Ersatzteilnehmern. Eine Delegation des Stimmrechts ist innerhalb des jeweiligen<br />
Bereiches zulässig. Je nach Bedarf kann sich das Fachgremium zusätzlicher Experten<br />
bedienen. Diesen kommt jedoch kein Stimmrecht zu.<br />
Zur Beschlussfassung ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit, sowie zusätzlich zumindest<br />
eines Vertreters der unter Punkt 1.3. genannten Bereiche erforderlich. In Fällen von Beschwerden<br />
gegen Sanktionen kommt dem gem. 1.3. (c) entsandten Vertreter kein Stimmrecht<br />
zu.<br />
Der Lizenznehmer kann sich im Falle erfolgter Verhängung von Sanktionen innerhalb einer<br />
Frist von 14 Tagen ab deren Zustellung an dieses Fachgremium wenden, indem er einen begründeten<br />
schriftlichen Einspruch an die <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> mit dem Ersuchen, das Fachgremium<br />
zu befassen, einbringt.<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 105 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
1. FACHGREMIUM<br />
Die <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> wird die gemäß 1.3. und 1.4. nominierten Vertreter vom Einspruch informieren<br />
und zur Beschlussfassung einladen. Das Fachgremium wird nur zu einer außerordentlichen<br />
Sitzung einberufen, wenn<br />
ein bestimmter Sachverhalt zum ersten Mal auftritt oder<br />
eine Abweichung vom Sanktionskatalog notwendig erscheint oder<br />
eine Abänderung der <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> beantragt wurde.<br />
Ansonsten erfolgt die Beschlussfassung regelmäßig im Umlaufverfahren.<br />
Im Falle der Einberufung des Fachgremiums hat der Einspruchswerber Recht auf Anhörung<br />
aber kein Stimmrecht. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.<br />
Ein vom Fachgremium gem. 1.7. gefasster Beschluss kann vom Leiter des Qualitätsmanagements<br />
der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> beim übergeordneten Lenkungsgremium für das Qualitätsmanagement<br />
der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> angefochten werden.<br />
Seite 106 von 116
F. ANHANG<br />
2. AUSWAHL RELEVANTER RECHTLICHER BESTIMMUNGEN<br />
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden nur die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen<br />
ausgewählt, die jeweils in ihrer letzten Fassung (zgd = zuletzt geändert durch) angeführt<br />
werden. Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit und<br />
dient zur Information der Teilnehmer.<br />
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und<br />
die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung<br />
der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, zgd Verordnung (EG) Nr. 967/2008<br />
Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG)<br />
Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung<br />
von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, zgd Durchführungsverordnung<br />
(EU) Nr. 505/2012<br />
Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung<br />
(EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen<br />
Erzeugnissen aus Drittländern, zgd Durchführungsverordnung<br />
(EU) Nr. 751/2012<br />
Österreichisches Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus) IV. Auflage<br />
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr.<br />
13/2006, zgd BGBl. II Nr. 39/2013<br />
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen<br />
des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für<br />
Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit,<br />
zgd Verordnung (EG) Nr. 596/2009<br />
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, zgd Verordnung (EG) Nr.<br />
219/2009<br />
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel<br />
tierischen Ursprungs, zgd Verordnung (EU) Nr. 16/2012<br />
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche<br />
Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen<br />
Ursprungs, zgd Durchführungsverordnung (EU) Nr. 739/2011<br />
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel<br />
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über<br />
Lebensmittel<br />
Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, zgd<br />
165/2008<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 107 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
2. AUSWAHL RELEVANTER RECHTLICHER BESTIMMUNGEN<br />
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die<br />
Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV), BGBl. Nr. 896/1995, zgd BGBl.<br />
II Nr. 186/2009<br />
- Empfehlung: Leitlinie über die täuschungsfreie Aufmachung bei freiwilligen<br />
Angaben<br />
Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt<br />
sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zgd Verordnung (EG) Nr.<br />
596/2009<br />
Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff,<br />
die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zgd Verordnung<br />
(EU) Nr. 1183/2012<br />
Fertigpackungsverordnung - FPVO 1993, BGBl. Nr. 867/1993, zgd BGBl. II Nr.<br />
115/2009<br />
Die rechtlichen Bestimmungen sind im Internet unter www.ris.bka.gv.at abrufbar.<br />
Das Österreichische Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus) ist in der Printversion<br />
bei der Vertragsbuchhandlung Brüder Hollinek in A-3002 Purkersdorf erhältlich (Näheres<br />
siehe www.hollinek.at). Die Codexkapitel des Österreichischen Lebensmittelbuches IV. Auflage<br />
sind zum Teil im Internet unter www.lebensmittelbuch.at abrufbar.<br />
Seite 108 von 116
F. ANHANG<br />
3. DARSTELLUNG „<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL“<br />
Die Darstellung des <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>s hat in einer gut lesbaren Größe auf der Verpackung bzw.<br />
dem Etikett zu erfolgen.<br />
Monoprodukte (z. B. Apfelsaft, Butter, Fleisch, Frischeier, Gemüse,<br />
Honig, Mehl, Milch, Obst, Speiseerdäpfel, Schlagobers, Speiseöl)<br />
stammen zur Gänze aus der Herkunftsregion.<br />
12345678<br />
Bei verarbeiteten Lebensmitteln, die aus mehr als einer Zutat<br />
bestehen, haben die Zutaten pflanzlichen Ursprungs, die gemäß<br />
den landwirtschaftlichen Produktionsvoraussetzungen regelmäßig<br />
in marktrelevanten Mengen erzeugt werden (z. B. Äpfel, Birnen,<br />
Dinkel, Paradeiser, Roggen, Weizen), aus der Region zu<br />
stammen.<br />
Eine ausnahmsweise Verwendung von Zutaten pflanzlichen Ursprungs,<br />
die gemäß den landwirtschaftlichen Produktionsvoraussetzungen<br />
in der Herkunftsregion nicht, nicht regelmäßig oder<br />
nicht in marktrelevanter Menge erzeugt werden (z. B. Buchweizen,<br />
Erdbeeren, Gewürze, Haselnüsse, Heidelbeeren, Kaffee, Kakao,<br />
Kräuter, Oliven, Orangen, Walnüsse), kann bis zu einem<br />
mengenmäßigen Toleranzbereich von höchstens einem Drittel<br />
des Produktes (Gewichtsprozent bei Einwaage, ohne zugesetztes<br />
Wasser oder Wasser als Aufgussflüssigkeit) erfolgen.<br />
Bei verarbeiteten Lebensmitteln, die aus mehr als einer Zutat<br />
bestehen, haben die Zutaten tierischen Ursprungs (z. B. Milch,<br />
Rind-, Schweinefleisch, Speck) aus der angegebenen Region zu<br />
stammen. Davon ausgenommen sind nur untergeordnete Zutaten<br />
wie Gelatine oder Naturdärme, die in der angegebenen Region<br />
nicht in der geforderten Qualität und Menge erzeugt werden.<br />
Ein uneingeschränkter, internationaler Bio-Zutateneinkauf ist<br />
möglich und es gelten keine regionsspezifischen Be- und Verarbeitungsvorgaben.<br />
Die Herkunft der Bio-Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs<br />
muss dem Betrieb bekannt sein und jederzeit nachweisbar sein.<br />
12345678<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 109 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
Seite 110 von 116
F. ANHANG<br />
4. VIEHVERKEHRSSCHEIN „BOS“<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 111 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
Seite 112 von 116
F. ANHANG<br />
5. VIEHVERKEHRSSCHEIN „SUS“<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 113 von 116
<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />
Seite 114 von 116
F. ANHANG<br />
6. LIEFERSCHEIN „OVUM“<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 115 von 116
www.ama-marketing.at