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AMA-Biosiegel-Richtlinie Version 2014 - AMA-Marketing

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<strong>AMA</strong>-BIOSIEGEL-RICHTLINIE<br />

7. DOKUMENTATION<br />

Die Einhaltung der Kriterien und die Nachvollziehbarkeit der Kontrollen gemäß dieser <strong>AMA</strong>-<br />

<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong> sind durch eine entsprechende Dokumentation zu gewährleisten. Der<br />

Lizenznehmer muss sicherstellen, dass sämtliche für die richtliniengemäße Erzeugnissicherheit,<br />

-legalität und -qualität entscheidenden Unterlagen, Aufzeichnungen und Angaben vorhanden<br />

sind und wirksam gelenkt werden.<br />

Alle in Gebrauch befindlichen Dokumente (inklusive <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<strong>Richtlinie</strong>) müssen in der<br />

jeweils aktuellen <strong>Version</strong> vorliegen.<br />

Der Lizenznehmer muss eine interne Anweisung zur Chargenrückholung aufliegen haben.<br />

Diese beinhaltet eine eindeutige Regelung von Verantwortlichkeiten und stellt sicher, dass<br />

betroffene Abnehmer schnellstmöglich informiert werden (Krisenmanagement). Etwaige<br />

Rückholungen sind zu dokumentieren.<br />

Gesperrte Ware, welche nicht mehr für die Abgabe an den Konsumenten geeignet ist, ist<br />

sachgerecht zu kennzeichnen und zu entsorgen. Dieser Vorgang ist zu dokumentieren.<br />

Für den Fall einer Chargenrückholung ist die Telefonnummer der <strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong>, inklusive<br />

Ansprechperson, im Krisenplan zu hinterlegen und diese umgehend zu informieren.<br />

Der Betrieb hat sicherzustellen, dass alle Unterlagen im Zusammenhang mit dem Eigenkontrollsystem<br />

immer auf dem aktuellen Stand und für Dritte nachvollziehbar sind. Im Sinne der<br />

Sorgfalts- und Nachweispflicht sind alle Dokumente grundsätzlich drei Jahre lang aufzubewahren.<br />

Sollten Rechtsvorschriften oder spezielle Anforderungen der <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<br />

<strong>Richtlinie</strong> andere Fristen vorgeben, sind diese einzuhalten.<br />

Es sind Vorgehensweisen zu implementieren, wie mit Reklamationen (z. B. von Abnehmern,<br />

Konsumenten) umgegangen wird. Die daraufhin eingeleiteten Maßnahmen sind zu dokumentieren.<br />

Diesbezügliche Arbeitsanweisungen haben am Betrieb aufzuliegen.<br />

Geforderte Dokumente müssen nicht immer in Papierform vorliegen, sondern können auch<br />

in elektronischer Form geführt werden. Sie sind jedoch aktuell zu führen und haben auf Verlangen<br />

des Kontrollorganes abruf- und ausdruckbar zu sein.<br />

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