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AMA-Biosiegel-Richtlinie Version 2014 - AMA-Marketing

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B. GENERELLE ANFORDERUNGEN<br />

8. NACHVOLLZIEHBARKEIT<br />

Der Lizenznehmer führt eine aktuelle Übersicht seiner Bio-Lieferanten und deren gelieferte<br />

Bio-Produkte.<br />

Bio-Zutaten für die Erzeugung von <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Produkten dürfen ausschließlich von Lieferanten<br />

mit einem gültigen Bio-Zertifikat bezogen werden. Gültige Bio-Zertifikate aller Lieferanten<br />

müssen beim Lizenznehmer aufliegen.<br />

Bei der Warenübernahme hat der Lizenznehmer die angelieferten Zutaten gemäß VO (EG)<br />

Nr. 889/2008 Artikel 33 auf Vorhandensein und Übereinstimmung eines entsprechenden<br />

Qualitäts- und Herkunftsvermerkes auf Lieferscheinen und Kennzeichnung (z. B. Etikettierung,<br />

Herkunftsbestätigung) der angelieferten Ware zu kontrollieren.<br />

Dabei ist zu prüfen, ob die Angaben vollständig sind und übereinstimmen.<br />

Die Chargennummer muss am Lieferschein klar ersichtlich sein. Ist die Chargennummer nicht<br />

angeführt, so ist diese zu ergänzen.<br />

Es dürfen nur Zutaten im <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm eingesetzt werden, wenn<br />

der Lieferant ein gültiges Bio-Zertifikat im Sinne der VO (EG) Nr. 834/2007 idgF und<br />

der VO (EG) Nr. 889/2008 idgF aufweist,<br />

die Dokumente eine entsprechende Kennzeichnung gemäß dieser <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-<br />

<strong>Richtlinie</strong> aufweisen, sowie sämtliche Kriterien vom Lieferanten eingehalten werden<br />

(z. B. Einhaltung der Kühlkette),<br />

am Begleitdokument ein entsprechender Hinweis für <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Produkte (z.<br />

B. Ebene Landwirt: „Bio“, Ebene Verarbeiter: „<strong>AMA</strong>-Bio“) zu finden ist und<br />

sie keine offensichtlichen Qualitätsmängel aufweisen.<br />

Zukauf von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs die überwiegend (mehr als<br />

50 Gewichtsprozent der Jahresmenge) aus anerkannten landwirtschaftlichen Qualitätssicherungssystemen<br />

wie BIO AUSTRIA oder Demeter stammen.<br />

Ein System zur Nachvollziehbarkeit (Rückverfolgbarkeit) ist einzurichten und anzuwenden.<br />

Mit dem System muss von den Produkten auf die eingesetzten Zutaten rückgeschlossen<br />

werden können (z. B. über Chargennumer, MHD etc.).<br />

Der Lizenznehmer hat ein funktionierendes Chargenbildungssystem umzusetzen. Wie sich<br />

eine Charge zusammensetzt und wie die Bildung erfolgt, hat schriftlich am Betrieb aufzuliegen<br />

und die relevanten Mitarbeiter sind diesbezüglich regelmäßig zu schulen bzw. nachweislich<br />

davon in Kenntnis zu setzen.<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 31 von 116

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