AMA-Biosiegel-Richtlinie Version 2014 - AMA-Marketing
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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />
IV. MILCH UND MILCHPRODUKTE<br />
Das vorliegende Kapitel gilt für Milch und Milchprodukte und erläutert die speziellen Anforderungen<br />
für Milchverarbeiter.<br />
Milch ist das durchmischte, unveränderte Gesamtgemelk einer oder mehrerer Milchtiere.<br />
Unter Milch ohne Artenbezeichnung wird Kuhmilch verstanden. Die Milch anderer Tierarten<br />
wird entsprechend der jeweiligen Tierart bezeichnet, z. B. Schafmilch<br />
Rohmilch ist Milch, die nicht über 40 °C erhitzt und keiner Behandlung mit entsprechender<br />
Wirkung unterzogen wurde.<br />
Lebensmittelunternehmer dürfen in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse tierischen<br />
Ursprungs nur in Verkehr bringen, wenn sie amtlich registriert und nach<br />
der VO (EG) 853/2004 idgF zugelassen sind.<br />
Da beim <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm die Naturbelassenheit ein wesentliches Kriterium<br />
darstellt, ist bei Milch und Milchprodukten, die mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> ausgezeichnet<br />
werden sollen, der Einsatz von Zusatzstoffen eingeschränkt.<br />
Zusätzlich zur VO (EG) Nr. 889/2008 Anhang VIII idgF ist der Einsatz folgender Zusatzstoffe<br />
nicht gestattet:<br />
- siehe Punkt D.I.5. und<br />
- E 407 Carrageen<br />
- E 415 Xanthan<br />
Bei Schlagobers, ausgenommen bei traditionell pasteurisiertem Schlagobers, kann<br />
zur Verhinderung der Aufrahmung und eines Fettpfropfens als Stabilisator Carrageen<br />
(E 407) zugegeben werden.<br />
Die Verwendung von Rohmilch bzw. thermisierter Milch ist nur für die Erzeugung<br />
von gereiftem Käse zulässig.<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 53 von 116