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AMA-Biosiegel-Richtlinie Version 2014 - AMA-Marketing

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B. GENERELLE ANFORDERUNGEN<br />

2. TEILNAHMEBEDINGUNGEN<br />

Änderungen vertragsrelevanter Daten wie z. B. Zeichnungsberechtigter,<br />

Firmenwortlaut, Adresse, Betriebsstätten (sämtliche, auch saisonal<br />

genutzte Lager und auch Lager für Nicht-<strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Ware),<br />

Produkte bzw. Produktgruppen, sind umgehend mittels Formblatt<br />

„Bekanntgabe von Änderungen vertragsrelevanter Daten“ an die<br />

<strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> zu übermitteln.<br />

Um Produkte mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> von einem Lohnproduzenten<br />

oder Eigenmarkenhersteller produzieren lassen zu können, muss der Lohnproduzent/Eigenmarkenhersteller<br />

zuvor vertraglich in das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm eingebunden<br />

werden und durch eine akkreditierte Kontrollstelle gemäß den Verordnungen (EG) Nr.<br />

834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 zertifiziert werden.<br />

Ein aktueller Lage- (wo befindet sich der Betrieb) und Standortplan (wie ist der Betrieb strukturiert)<br />

hat am Betrieb aufzuliegen. Im Standortplan müssen sämtliche Funktionen der Gebäude<br />

eindeutig gekennzeichnet sein (z. B. Produktionshalle, Lagerhalle)<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 19 von 116

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