AMA-Biosiegel-Richtlinie Version 2014 - AMA-Marketing
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B. GENERELLE ANFORDERUNGEN<br />
2. TEILNAHMEBEDINGUNGEN<br />
Änderungen vertragsrelevanter Daten wie z. B. Zeichnungsberechtigter,<br />
Firmenwortlaut, Adresse, Betriebsstätten (sämtliche, auch saisonal<br />
genutzte Lager und auch Lager für Nicht-<strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Ware),<br />
Produkte bzw. Produktgruppen, sind umgehend mittels Formblatt<br />
„Bekanntgabe von Änderungen vertragsrelevanter Daten“ an die<br />
<strong>AMA</strong>-<strong>Marketing</strong> zu übermitteln.<br />
Um Produkte mit dem <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong> von einem Lohnproduzenten<br />
oder Eigenmarkenhersteller produzieren lassen zu können, muss der Lohnproduzent/Eigenmarkenhersteller<br />
zuvor vertraglich in das <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programm eingebunden<br />
werden und durch eine akkreditierte Kontrollstelle gemäß den Verordnungen (EG) Nr.<br />
834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 zertifiziert werden.<br />
Ein aktueller Lage- (wo befindet sich der Betrieb) und Standortplan (wie ist der Betrieb strukturiert)<br />
hat am Betrieb aufzuliegen. Im Standortplan müssen sämtliche Funktionen der Gebäude<br />
eindeutig gekennzeichnet sein (z. B. Produktionshalle, Lagerhalle)<br />
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