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AMA-Biosiegel-Richtlinie Version 2014 - AMA-Marketing

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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />

II. FRISCHFLEISCH<br />

Das vorliegende Kapitel gilt für Frischfleisch, Faschiertes sowie gewürztes Fleisch von Rind,<br />

Kalb, Schwein, und Geflügel (Hendl/Huhn und Pute/Truthahn) und gibt spezielle Anforderungen<br />

für Schlacht- und Zerlegebetriebe wieder.<br />

Im Rahmen des <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programms dürfen nur Tiere zugekauft und übernommen<br />

werden, wenn<br />

- die Tiere nach den Kriterien gemäß den Landwirtschaftlichen Produktionsbestimmungen<br />

der VO (EG) Nr. 834/2007 idgF und VO (EG) Nr. 889/2008<br />

idgF erzeugt wurden,<br />

- vom Lieferanten (z. B. Landwirt, Viehhändler) ein gültiges Bio-Zertifikat vorliegt<br />

- ein vollständig ausgefüllter Viehverkehrsschein (siehe Anhang) vorliegt und<br />

folgende Mindestinhalte aufweist:<br />

LFBIS-Nr. des Erzeugers oder die <strong>AMA</strong>-Klientennummer<br />

Name des Mästers<br />

ggf. Ohrenmarkennummer und Geburtsdatum (zwingend bei Rind<br />

und Kalb)<br />

Tierkategorie (bei Rind und Kalb)<br />

Tätowiernummer bei Schweinen<br />

Land der Geburt und Länder der Aufzucht und Mast<br />

Deklaration „BIO“<br />

Lieferdatum<br />

Unterschrift von Verkäufer und Käufer<br />

- bei Geflügel ein negatives Salmonellenergebnis vorliegt<br />

, bei denen während der Mast positive Ergebnisse mit Salmonella<br />

typhimurium bzw. S. enteritidis nachgewiesen wurden, dürfen NICHT im Rahmen<br />

des <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Programms geschlachtet und vermarktet werden.<br />

und müssen gültige Ohrmarken aufweisen, müssen mit<br />

der LFBIS-Nr. und „BIO“ tätowiert sein und ein vollständiger Viehverkehrsschein<br />

hat aufzuliegen.<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 41 von 116

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