AMA-Biosiegel-Richtlinie Version 2014 - AMA-Marketing
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B. GENERELLE ANFORDERUNGEN<br />
6. VERPACKUNG<br />
Im Sinne der <strong>Richtlinie</strong> 98/83/EG und der Trinkwasserverordnung BGBl. II Nr. 304/2001 idgF<br />
muss für Wasser, das in der Produktion verwendet wird, ein risikobasierter Analyseplan implementiert<br />
sein.<br />
Bei Verpackungen ist eine umweltschonende Verpackungsart zu wählen. Es dürfen keine<br />
chlorhaltigen Verpackungsmaterialien verwendet werden (z. B. PVC), da diese Materialien zu<br />
den schwer abbaubaren Kunststoffen zählen.<br />
Aufbauend auf den Vorgaben der VO (EG) Nr. 1935/2004 idgF über Materialien und Gegenstände,<br />
die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und der Verordnung<br />
(EU) Nr. 10/2011 idgF über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu<br />
bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, haben die Betriebe sicherzustellen,<br />
dass für sämtliche Verpackungen aus Kunststoff von <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Produkten „Konformitätserklärungen“<br />
beim Abpackunternehmen aufliegen. Diese sind vom Verpackungshersteller<br />
(Lieferanten) auszustellen und müssen bestätigen, dass die Verpackungen<br />
den aktuellen rechtlichen Bestimmungen entsprechen,<br />
für den Verwendungszweck bzw. für den geplanten Gebrauch geeignet sind (z. B.<br />
Folie ist zur Verpackung von Käse geeignet) und<br />
auf mögliche Kontaminationen und Gefahren (Wechselwirkungen) zum Produkt<br />
und zum Verbraucher überprüft wurden und entsprechende aktuelle Testergebnisse<br />
(z. B. von Migrationstests) beim Verpackungshersteller/Lieferanten aufliegen.<br />
Für andere Verpackungen als Kunststoffverpackungen sind auf Anforderung Konformitätserklärungen<br />
des Packstofflieferanten bereitzustellen.<br />
Für bäuerliche Direktvermarkter und Kleinstunternehmen ist dieser Punkt erfüllt, wenn am<br />
Lieferschein der Verpackung angegeben ist, dass die Verpackungen für den Verwendungszweck<br />
bzw. für den geplanten Gebrauch geeignet sind.<br />
Bei Verpackungsmaterial, das direkt in Kontakt mit dem Lebensmittel kommt, ist die Rückverfolgbarkeit<br />
zu gewährleisten. Der Lizenznehmer hat nachvollziehbar sicherzustellen, von<br />
welchem Unternehmen und an welches Unternehmen die Verpackungen bezogen bzw. geliefert<br />
wurden. Die Rückverfolgbarkeit ist regelmäßig zu überprüfen.<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 29 von 116