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AMA-Biosiegel-Richtlinie Version 2014 - AMA-Marketing

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B. GENERELLE ANFORDERUNGEN<br />

6. VERPACKUNG<br />

Im Sinne der <strong>Richtlinie</strong> 98/83/EG und der Trinkwasserverordnung BGBl. II Nr. 304/2001 idgF<br />

muss für Wasser, das in der Produktion verwendet wird, ein risikobasierter Analyseplan implementiert<br />

sein.<br />

Bei Verpackungen ist eine umweltschonende Verpackungsart zu wählen. Es dürfen keine<br />

chlorhaltigen Verpackungsmaterialien verwendet werden (z. B. PVC), da diese Materialien zu<br />

den schwer abbaubaren Kunststoffen zählen.<br />

Aufbauend auf den Vorgaben der VO (EG) Nr. 1935/2004 idgF über Materialien und Gegenstände,<br />

die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und der Verordnung<br />

(EU) Nr. 10/2011 idgF über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu<br />

bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, haben die Betriebe sicherzustellen,<br />

dass für sämtliche Verpackungen aus Kunststoff von <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>-Produkten „Konformitätserklärungen“<br />

beim Abpackunternehmen aufliegen. Diese sind vom Verpackungshersteller<br />

(Lieferanten) auszustellen und müssen bestätigen, dass die Verpackungen<br />

den aktuellen rechtlichen Bestimmungen entsprechen,<br />

für den Verwendungszweck bzw. für den geplanten Gebrauch geeignet sind (z. B.<br />

Folie ist zur Verpackung von Käse geeignet) und<br />

auf mögliche Kontaminationen und Gefahren (Wechselwirkungen) zum Produkt<br />

und zum Verbraucher überprüft wurden und entsprechende aktuelle Testergebnisse<br />

(z. B. von Migrationstests) beim Verpackungshersteller/Lieferanten aufliegen.<br />

Für andere Verpackungen als Kunststoffverpackungen sind auf Anforderung Konformitätserklärungen<br />

des Packstofflieferanten bereitzustellen.<br />

Für bäuerliche Direktvermarkter und Kleinstunternehmen ist dieser Punkt erfüllt, wenn am<br />

Lieferschein der Verpackung angegeben ist, dass die Verpackungen für den Verwendungszweck<br />

bzw. für den geplanten Gebrauch geeignet sind.<br />

Bei Verpackungsmaterial, das direkt in Kontakt mit dem Lebensmittel kommt, ist die Rückverfolgbarkeit<br />

zu gewährleisten. Der Lizenznehmer hat nachvollziehbar sicherzustellen, von<br />

welchem Unternehmen und an welches Unternehmen die Verpackungen bezogen bzw. geliefert<br />

wurden. Die Rückverfolgbarkeit ist regelmäßig zu überprüfen.<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 29 von 116

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