AMA-Biosiegel-Richtlinie Version 2014 - AMA-Marketing
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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />
VII. EIER<br />
Die Packstelle hat ein funktionierendes Chargenbildungssystem umzusetzen. Wie<br />
sich eine Charge zusammensetzt und wie die Bildung erfolgt, hat schriftlich am<br />
Betrieb aufzuliegen und die relevanten Mitarbeiter sind diesbezüglich regelmäßig<br />
zu schulen bzw. davon in Kenntnis zu setzen.<br />
- Es muss klar dokumentiert sein, welche Eier von welchem Landwirt und<br />
Anlieferungstag in die Charge einfließen, wann die Eier verpackt und wann<br />
und an wen die Eier dieser Charge ausgeliefert wurden. Diese Information<br />
muss jederzeit am Betrieb abrufbar sein, damit auch zu einem späteren<br />
Zeitpunkt eine vollständige Nachvollziehbarkeit der Mengenströme gegeben<br />
ist.<br />
Die Chargen haben zum Zeitpunkt der Sortierung den jeweiligen Landwirtechargen<br />
(d. h. die Menge eines ovum-Lieferscheines) zu entsprechen. Die Sortierung muss<br />
daher getrennt nach den einzelnen Anlieferungschargen der Landwirte erfolgen.<br />
Im Verlauf der weiteren Packstellenlogistik dürfen in neu gebildeten Chargen (z. B.<br />
Verpackungs- oder Auslieferungschargen) nur Eier einer Haltungsform und einer<br />
Etikettierungsangabe (z. B. <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>) einfließen.<br />
Die Packstellen müssen über technische Anlagen verfügen, die für die<br />
ordnungsgemäße Behandlung der Eier erforderlich sind. Diese umfassen neben<br />
den gemäß VO (EG) Nr. 1234/2007 und VO (EG) Nr. 589/2008 vorgegebenen<br />
Anlagen als Empfehlung zusätzlich einen Detektor zum Aussortieren von Bruchund<br />
Schmutzeier.<br />
Eier sind innerhalb von zehn Tagen nach dem Legen zu sortieren, zu kennzeichnen<br />
und zu verpacken.<br />
- Die Höchstfrist für die Abgabe der Eier an den Verbraucher gemäß Anhang<br />
III Abschnitt X der VO (EG) Nr. 853/2004 idgF lautet „Die Eier müssen binnen<br />
21 Tagen nach dem Legen an den Verbraucher abgegeben werden.“<br />
Verpackungen mit Eiern der Güteklasse A sind gemäß VO (EG) Nr. 589/2008 auf<br />
der Außenseite mit folgenden Angaben zu versehen:<br />
- die Nummer der Packstelle,<br />
- die Güteklasse,<br />
- die Gewichtsklasse,<br />
- das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD),<br />
- als besondere Aufbewahrungsanweisung eine Empfehlung an die Verbraucher,<br />
die Eier nach dem Kauf bei Kühlschranktemperatur zu lagern und<br />
- die Haltungsart.<br />
<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 77 von 116