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AMA-Biosiegel-Richtlinie Version 2014 - AMA-Marketing

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D. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN<br />

VII. EIER<br />

Die Packstelle hat ein funktionierendes Chargenbildungssystem umzusetzen. Wie<br />

sich eine Charge zusammensetzt und wie die Bildung erfolgt, hat schriftlich am<br />

Betrieb aufzuliegen und die relevanten Mitarbeiter sind diesbezüglich regelmäßig<br />

zu schulen bzw. davon in Kenntnis zu setzen.<br />

- Es muss klar dokumentiert sein, welche Eier von welchem Landwirt und<br />

Anlieferungstag in die Charge einfließen, wann die Eier verpackt und wann<br />

und an wen die Eier dieser Charge ausgeliefert wurden. Diese Information<br />

muss jederzeit am Betrieb abrufbar sein, damit auch zu einem späteren<br />

Zeitpunkt eine vollständige Nachvollziehbarkeit der Mengenströme gegeben<br />

ist.<br />

Die Chargen haben zum Zeitpunkt der Sortierung den jeweiligen Landwirtechargen<br />

(d. h. die Menge eines ovum-Lieferscheines) zu entsprechen. Die Sortierung muss<br />

daher getrennt nach den einzelnen Anlieferungschargen der Landwirte erfolgen.<br />

Im Verlauf der weiteren Packstellenlogistik dürfen in neu gebildeten Chargen (z. B.<br />

Verpackungs- oder Auslieferungschargen) nur Eier einer Haltungsform und einer<br />

Etikettierungsangabe (z. B. <strong>AMA</strong>-<strong>Biosiegel</strong>) einfließen.<br />

Die Packstellen müssen über technische Anlagen verfügen, die für die<br />

ordnungsgemäße Behandlung der Eier erforderlich sind. Diese umfassen neben<br />

den gemäß VO (EG) Nr. 1234/2007 und VO (EG) Nr. 589/2008 vorgegebenen<br />

Anlagen als Empfehlung zusätzlich einen Detektor zum Aussortieren von Bruchund<br />

Schmutzeier.<br />

Eier sind innerhalb von zehn Tagen nach dem Legen zu sortieren, zu kennzeichnen<br />

und zu verpacken.<br />

- Die Höchstfrist für die Abgabe der Eier an den Verbraucher gemäß Anhang<br />

III Abschnitt X der VO (EG) Nr. 853/2004 idgF lautet „Die Eier müssen binnen<br />

21 Tagen nach dem Legen an den Verbraucher abgegeben werden.“<br />

Verpackungen mit Eiern der Güteklasse A sind gemäß VO (EG) Nr. 589/2008 auf<br />

der Außenseite mit folgenden Angaben zu versehen:<br />

- die Nummer der Packstelle,<br />

- die Güteklasse,<br />

- die Gewichtsklasse,<br />

- das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD),<br />

- als besondere Aufbewahrungsanweisung eine Empfehlung an die Verbraucher,<br />

die Eier nach dem Kauf bei Kühlschranktemperatur zu lagern und<br />

- die Haltungsart.<br />

<strong>Version</strong> <strong>2014</strong> Seite 77 von 116

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