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Homepage gem_akt.pub - Gemeinde St. Stefan ob Stainz

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Seite 8<br />

WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR<br />

BAUWERBER<br />

Bauverfahren / Baubescheid<br />

Das Bauverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren,<br />

d.h. am Ende des üblichen Bauverfahrens bekommt der<br />

Bauwerber einen Baubescheid, mit dem ihm das Recht<br />

bescheinigt wird, das eingereichte und in den Plänen dargestellte<br />

Projekt (und nichts anderes!) zu errichten. Es<br />

soll möglichst die Gesamtheit aller Gebäude und baulichen<br />

Anlagen (z.B. Zufahrt, Geländeveränderungen,<br />

Schwimmbecken, Carports, ….) eingereicht werden.<br />

Bei Zu- und Umbauten wird empfohlen, den Bestand hinsichtlich<br />

seiner Rechtmäßigkeit (<strong>gem</strong>. Baubescheid und/<br />

oder Benützungsbewilligung) zu überprüfen und allenfalls<br />

vorhandene Abweichungen oder konsenslose Bestände<br />

mit einzureichen.<br />

Der Bauwerber hat 5 Jahre Zeit, mit dem Bauvorhaben zu<br />

beginnen, eine Fertigstellungsfrist sieht das Baugesetz<br />

nicht vor.<br />

Es steht dem Bauwerber frei, nur Teile seines Baubescheides<br />

zu konsumieren, d.h. er kann z.B. ein Wohnhaus<br />

und eine Garage einreichen und sich später entscheiden,<br />

die Garage nicht oder nicht sofort zu errichten. Es ist also<br />

vorteilhaft, jedenfalls alles einzureichen, was möglicherweise<br />

zur Ausführung kommen könnte. Der Bauwerber<br />

ist jedoch nicht verpflichtet, alle eingereichten Gebäude /<br />

baulichen Anlagen zu verwirklichen.<br />

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass möglichst<br />

genau das Projekt eingereicht werden soll, das auch später<br />

gebaut werden soll. Ein Einreichplan ist keine Diskussionsgrundlage<br />

und es ist auch nicht Aufgabe der Baubehörde,<br />

durch Auflagen (z.B. Brandschutzauflagen) ein<br />

Projekt genehmigungsfähig zu machen.<br />

Da der Bauwerber üblicherweise mit den anzuwendenden<br />

Gesetzen (Bau-, Raumordnungsgesetz, OIB...) nicht vertraut<br />

ist, ist er verpflichtet, einen befugten Planer beizuziehen.<br />

Der befugte Planer (Architekt oder Baumeister)<br />

bezeugt mit seinem Siegel (<strong>St</strong>empel) und Unterschrift,<br />

dass sämtliche baurechtlich relevanten Regeln und Gesetze<br />

eingehalten wurden.<br />

Der Planer hat u.a. auch die Aufgabe, den Bauwerber zu<br />

beraten und ihn über die baurechtlichen Vorgaben zu informieren,<br />

soweit es für das Projekt von Bedeutung ist.<br />

02/20 13<br />

Neben den üblichen Planinhalten ist auch darauf zu achten,<br />

dass genaue Angaben bezüglich der Regenwasserentsorgung<br />

<strong>gem</strong>acht werden. Hiezu sind Berechnungen (z.B.<br />

<strong>gem</strong>. DWA-A138) mit Angaben der Niederschlagsmengen<br />

und Versickerungsfähigkeit des Bodens anzustellen.<br />

Die Regenwasserentsorgung (Sickerschlitz, Sickerschacht,<br />

Verrieselung…) ist zumindest im Lageplan darzustellen.<br />

Falls ein Bodengutachten, das die genaue Beschaffenheit<br />

und Sickerfähigkeit des Untergrundes beschreibt, nicht<br />

vorhanden ist, wird angeraten, die Anlage für schlecht<br />

versickerungsfähigen Boden zu dimensionieren und allenfalls<br />

beim Vorfinden besserer Versickerungsverhältnisse<br />

die Versickerungsanlagen kleiner auszuführen.<br />

Abweichungen vom Einreichprojekt<br />

Das Baugesetz sieht keinen Austauschplan (wie früher<br />

üblich) vor. Aus diesem Grund sind Abweichungen vom<br />

bewilligten Projekt so geringfügig wie möglich zu halten.<br />

Eine geringfügige (!) Abweichung <strong>gem</strong>. § 4 BauG kann<br />

im Zuge der Benützungsbewilligung "legalisiert" werden.<br />

Gem. § 4 BauG sind geringfügige Abweichungen:<br />

Abweichung vom genehmigten Projekt, geringfügige:<br />

Änderung in der Bauausführung, wodurch weder öffentliche<br />

noch nachbarliche Interessen berührt werden und<br />

das Projekt in seinem Wesen nicht verändert wird...<br />

Es gibt mehrere Judikate zur "geringfügigen Veränderung".<br />

Der Vwgh. ist in seiner Auslegung eher streng,<br />

was als "geringfügig" angesehen wird. Als Beispiel hiefür<br />

mag ein Erkenntnis des Vwgh. herangezogen werden<br />

(Vwgh. 2005/06/0077) in dem die um 90° verdrehte Ausführung<br />

eines Aussichtsturmes (am selben <strong>St</strong>andort) als<br />

nicht mehr geringfügig angesehen wurde.<br />

"Übliches" Bauverfahren nach § 19 BauG<br />

Wenn Nachbarrechte betroffen sein könnten, wird nach<br />

Vorliegen der vollständigen Unterlagen eine Bauverhandlung<br />

ausgeschrieben, zu der die Nachbarn geladen werden.<br />

Nachbarn, die nicht spätestens bei der Bauverhandlung<br />

ihre Einwände vorbringen, haben ihre Parteistellung<br />

verloren.<br />

"Vereinfachtes" Verfahren nach § 20 BauG<br />

(Anzeigepflicht)<br />

Das Baugesetz sieht in bestimmten Fällen die Möglichkeit<br />

vor, auf die Bauverhandlung zu verzichten und so<br />

Zeit zu sparen.<br />

Die eingereichten Unterlagen sind die gleichen, in bestimmten<br />

Fällen haben die Nachbarn ihr Einverständnis<br />

zum Bauvorhaben durch Unterfertigung der Pläne zu bekunden,<br />

die Ersparnis gegenüber dem "üblichen" Verfahren<br />

besteht in der Nichtdurchführung der Bauverhandlung.<br />

"Bewilligungsfreie" Vorhaben nach § 21 BauG<br />

Das Baugesetz sieht für bestimmte, kleinere Bauvorhaben<br />

vor, dass die Errichtung dieser baulichen Anlagen nicht<br />

den üblichen Verfahrensverlauf (mit Bauverhandlung)<br />

gehen muss, sondern dass diese Vorhaben der <strong>Gemeinde</strong><br />

nur mitgeteilt werden.

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