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Seite 8<br />
WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR<br />
BAUWERBER<br />
Bauverfahren / Baubescheid<br />
Das Bauverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren,<br />
d.h. am Ende des üblichen Bauverfahrens bekommt der<br />
Bauwerber einen Baubescheid, mit dem ihm das Recht<br />
bescheinigt wird, das eingereichte und in den Plänen dargestellte<br />
Projekt (und nichts anderes!) zu errichten. Es<br />
soll möglichst die Gesamtheit aller Gebäude und baulichen<br />
Anlagen (z.B. Zufahrt, Geländeveränderungen,<br />
Schwimmbecken, Carports, ….) eingereicht werden.<br />
Bei Zu- und Umbauten wird empfohlen, den Bestand hinsichtlich<br />
seiner Rechtmäßigkeit (<strong>gem</strong>. Baubescheid und/<br />
oder Benützungsbewilligung) zu überprüfen und allenfalls<br />
vorhandene Abweichungen oder konsenslose Bestände<br />
mit einzureichen.<br />
Der Bauwerber hat 5 Jahre Zeit, mit dem Bauvorhaben zu<br />
beginnen, eine Fertigstellungsfrist sieht das Baugesetz<br />
nicht vor.<br />
Es steht dem Bauwerber frei, nur Teile seines Baubescheides<br />
zu konsumieren, d.h. er kann z.B. ein Wohnhaus<br />
und eine Garage einreichen und sich später entscheiden,<br />
die Garage nicht oder nicht sofort zu errichten. Es ist also<br />
vorteilhaft, jedenfalls alles einzureichen, was möglicherweise<br />
zur Ausführung kommen könnte. Der Bauwerber<br />
ist jedoch nicht verpflichtet, alle eingereichten Gebäude /<br />
baulichen Anlagen zu verwirklichen.<br />
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass möglichst<br />
genau das Projekt eingereicht werden soll, das auch später<br />
gebaut werden soll. Ein Einreichplan ist keine Diskussionsgrundlage<br />
und es ist auch nicht Aufgabe der Baubehörde,<br />
durch Auflagen (z.B. Brandschutzauflagen) ein<br />
Projekt genehmigungsfähig zu machen.<br />
Da der Bauwerber üblicherweise mit den anzuwendenden<br />
Gesetzen (Bau-, Raumordnungsgesetz, OIB...) nicht vertraut<br />
ist, ist er verpflichtet, einen befugten Planer beizuziehen.<br />
Der befugte Planer (Architekt oder Baumeister)<br />
bezeugt mit seinem Siegel (<strong>St</strong>empel) und Unterschrift,<br />
dass sämtliche baurechtlich relevanten Regeln und Gesetze<br />
eingehalten wurden.<br />
Der Planer hat u.a. auch die Aufgabe, den Bauwerber zu<br />
beraten und ihn über die baurechtlichen Vorgaben zu informieren,<br />
soweit es für das Projekt von Bedeutung ist.<br />
02/20 13<br />
Neben den üblichen Planinhalten ist auch darauf zu achten,<br />
dass genaue Angaben bezüglich der Regenwasserentsorgung<br />
<strong>gem</strong>acht werden. Hiezu sind Berechnungen (z.B.<br />
<strong>gem</strong>. DWA-A138) mit Angaben der Niederschlagsmengen<br />
und Versickerungsfähigkeit des Bodens anzustellen.<br />
Die Regenwasserentsorgung (Sickerschlitz, Sickerschacht,<br />
Verrieselung…) ist zumindest im Lageplan darzustellen.<br />
Falls ein Bodengutachten, das die genaue Beschaffenheit<br />
und Sickerfähigkeit des Untergrundes beschreibt, nicht<br />
vorhanden ist, wird angeraten, die Anlage für schlecht<br />
versickerungsfähigen Boden zu dimensionieren und allenfalls<br />
beim Vorfinden besserer Versickerungsverhältnisse<br />
die Versickerungsanlagen kleiner auszuführen.<br />
Abweichungen vom Einreichprojekt<br />
Das Baugesetz sieht keinen Austauschplan (wie früher<br />
üblich) vor. Aus diesem Grund sind Abweichungen vom<br />
bewilligten Projekt so geringfügig wie möglich zu halten.<br />
Eine geringfügige (!) Abweichung <strong>gem</strong>. § 4 BauG kann<br />
im Zuge der Benützungsbewilligung "legalisiert" werden.<br />
Gem. § 4 BauG sind geringfügige Abweichungen:<br />
Abweichung vom genehmigten Projekt, geringfügige:<br />
Änderung in der Bauausführung, wodurch weder öffentliche<br />
noch nachbarliche Interessen berührt werden und<br />
das Projekt in seinem Wesen nicht verändert wird...<br />
Es gibt mehrere Judikate zur "geringfügigen Veränderung".<br />
Der Vwgh. ist in seiner Auslegung eher streng,<br />
was als "geringfügig" angesehen wird. Als Beispiel hiefür<br />
mag ein Erkenntnis des Vwgh. herangezogen werden<br />
(Vwgh. 2005/06/0077) in dem die um 90° verdrehte Ausführung<br />
eines Aussichtsturmes (am selben <strong>St</strong>andort) als<br />
nicht mehr geringfügig angesehen wurde.<br />
"Übliches" Bauverfahren nach § 19 BauG<br />
Wenn Nachbarrechte betroffen sein könnten, wird nach<br />
Vorliegen der vollständigen Unterlagen eine Bauverhandlung<br />
ausgeschrieben, zu der die Nachbarn geladen werden.<br />
Nachbarn, die nicht spätestens bei der Bauverhandlung<br />
ihre Einwände vorbringen, haben ihre Parteistellung<br />
verloren.<br />
"Vereinfachtes" Verfahren nach § 20 BauG<br />
(Anzeigepflicht)<br />
Das Baugesetz sieht in bestimmten Fällen die Möglichkeit<br />
vor, auf die Bauverhandlung zu verzichten und so<br />
Zeit zu sparen.<br />
Die eingereichten Unterlagen sind die gleichen, in bestimmten<br />
Fällen haben die Nachbarn ihr Einverständnis<br />
zum Bauvorhaben durch Unterfertigung der Pläne zu bekunden,<br />
die Ersparnis gegenüber dem "üblichen" Verfahren<br />
besteht in der Nichtdurchführung der Bauverhandlung.<br />
"Bewilligungsfreie" Vorhaben nach § 21 BauG<br />
Das Baugesetz sieht für bestimmte, kleinere Bauvorhaben<br />
vor, dass die Errichtung dieser baulichen Anlagen nicht<br />
den üblichen Verfahrensverlauf (mit Bauverhandlung)<br />
gehen muss, sondern dass diese Vorhaben der <strong>Gemeinde</strong><br />
nur mitgeteilt werden.