Kommentierung - Werner Baurecht
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tigen Übernahme des Verfahrens (§ 2 Abs. 3 AO-Bau / DBGT) offen hält. Bei Benennung mit<br />
Bauvertragsschluss kommt daher vornehmlich ein Adjudikator mit juristischer oder baubetrieblicher<br />
Ausbildung in Betracht, der sich dann entsprechend der Streitthematik fachtechnischen<br />
Sachverstand durch Dritte (§ 2 Abs. 5 Satz 1 AO-Bau / DBGT) einholen muss.<br />
3.4 Alt. 2: Können sich die Parteien nicht auf die Person des Adjudikators verständigen,<br />
so wird gem. § 3 Satz 5 AO-Bau / DBGT auf Antrag einer Partei<br />
Frau/Herr/Institution [……….] (sog. Benenner) einen Adjudikator bestimmen. Sofern<br />
diese/r verhindert ist, bestimmt der Deutsche Baugerichtstag e.V. in Hamm/Westf.,<br />
vertreten durch seine Geschäftsstelle, einen Benenner.<br />
Soweit von Alt. 1 kein Gebrauch gemacht wurde, sieht Alt. 2 vornehmlich eine konsensuale<br />
Vereinbarung der Parteien hinsichtlich der Person des Adjudikators vor. Wenn diese scheitert,<br />
findet sekundär eine Benennung durch einen sog. Benenner statt. Die Parteien sollten<br />
daher zwingend einen Benenner in den Vertrag aufgenommen haben. Anderenfalls droht<br />
eine vermeidbare Verzögerung durch eine „tertiäre Benennung“ durch den Deutschen Baugerichtstag<br />
e.V. Dieser benennt aber nur einen Benenner, dieser benennt dann erst den<br />
Adjudikator. Diese Regelung hat den rechtspolitischen Hintergrund, dass der Deutsche Baugerichtstag<br />
e.V. nicht mit potenziellen Benennern in Konkurrenz treten will, damit sich die<br />
AO-Bau / DBGT flächendeckend etablieren kann.<br />
4 Adjudikations-Ordnung für Baustreitigkeiten (AO-Bau / DBGT)<br />
4.1 Präambel<br />
4.1.1 Satz 1 und Satz 2<br />
1 Ziel dieser Verfahrensordnung ist eine außergerichtliche, schnelle, kostengünstige<br />
und faire Streiterledigung zwischen den Parteien dieses Vertrages, die keine Verbraucher<br />
sind, ohne Verzicht auf (schieds-) gerichtlichen Rechtsschutz. 2 Die Verfahrensordnung<br />
enthält daher folgende Elemente:<br />
- Ein bau- und rechtserfahrener, neutraler Dritter soll<br />
- aufgrund einer summarischen Sachverhalts- und Rechtsprüfung,<br />
- binnen 60 Tagen, sofern die Parteien im Bezugsvertrag nichts anderes geregelt<br />
haben,<br />
- mit vorläufiger Bindungswirkung zu einer Entscheidung kommen,<br />
- die durch staatliche Gerichte bzw. ein Schiedsgericht korrigierbar ist.<br />
Die AO-Bau ist nur anwendbar, wenn keine der Bauvertragsparteien „Verbraucher“ ist.<br />
„Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt,<br />
der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit<br />
zugerechnet werden kann“ (§ 13 BGB). Eine Adjudikations-Klausel könnte mit der rechtlichen<br />
Einordnung als Schiedsgutachtenklausel innerhalb Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
unwirksam sein, sodass Verbraucher vom Anwendungsbereich der AO-Bau / DBGT ausgeschlossen<br />
sind. Da es sich jedoch nur um ein vorläufig bindendes Schiedsgutachten handelt,<br />
ist diese Ansicht keinesfalls zwingend.<br />
Satz 1 und Satz 2 der Präambel beschreiben den Sinn und Zweck der AO-Bau / DBGT. Diese<br />
Sätze können daher zur Auslegung i.S.d. §§ 133, 157 BGB für die Regelungen der AO-Bau /<br />
DBGT herangezogen werden.<br />
4.1.2 Satz 3: In jedem Stadium des Verfahrens soll auf eine gütliche Einigung hingewirkt<br />
werden.<br />
Nach Satz 3 müssen die Parteien des Bauvertrages und der Adjudikator auf eine gütliche<br />
Einigung hinwirken.<br />
Die Parteien sind daher gehalten, jederzeit die Möglichkeit einer konsensualen Lösung ihrer<br />
Streitigkeit auszuloten. Eine Vereinbarung nach gescheiterten bilateralen Verhandlungen<br />
auf ein Mediations-Verfahren ist wohl der kostengünstigste Weg der Streitbeilegung und<br />
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