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Kommentierung - Werner Baurecht

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tigen Übernahme des Verfahrens (§ 2 Abs. 3 AO-Bau / DBGT) offen hält. Bei Benennung mit<br />

Bauvertragsschluss kommt daher vornehmlich ein Adjudikator mit juristischer oder baubetrieblicher<br />

Ausbildung in Betracht, der sich dann entsprechend der Streitthematik fachtechnischen<br />

Sachverstand durch Dritte (§ 2 Abs. 5 Satz 1 AO-Bau / DBGT) einholen muss.<br />

3.4 Alt. 2: Können sich die Parteien nicht auf die Person des Adjudikators verständigen,<br />

so wird gem. § 3 Satz 5 AO-Bau / DBGT auf Antrag einer Partei<br />

Frau/Herr/Institution [……….] (sog. Benenner) einen Adjudikator bestimmen. Sofern<br />

diese/r verhindert ist, bestimmt der Deutsche Baugerichtstag e.V. in Hamm/Westf.,<br />

vertreten durch seine Geschäftsstelle, einen Benenner.<br />

Soweit von Alt. 1 kein Gebrauch gemacht wurde, sieht Alt. 2 vornehmlich eine konsensuale<br />

Vereinbarung der Parteien hinsichtlich der Person des Adjudikators vor. Wenn diese scheitert,<br />

findet sekundär eine Benennung durch einen sog. Benenner statt. Die Parteien sollten<br />

daher zwingend einen Benenner in den Vertrag aufgenommen haben. Anderenfalls droht<br />

eine vermeidbare Verzögerung durch eine „tertiäre Benennung“ durch den Deutschen Baugerichtstag<br />

e.V. Dieser benennt aber nur einen Benenner, dieser benennt dann erst den<br />

Adjudikator. Diese Regelung hat den rechtspolitischen Hintergrund, dass der Deutsche Baugerichtstag<br />

e.V. nicht mit potenziellen Benennern in Konkurrenz treten will, damit sich die<br />

AO-Bau / DBGT flächendeckend etablieren kann.<br />

4 Adjudikations-Ordnung für Baustreitigkeiten (AO-Bau / DBGT)<br />

4.1 Präambel<br />

4.1.1 Satz 1 und Satz 2<br />

1 Ziel dieser Verfahrensordnung ist eine außergerichtliche, schnelle, kostengünstige<br />

und faire Streiterledigung zwischen den Parteien dieses Vertrages, die keine Verbraucher<br />

sind, ohne Verzicht auf (schieds-) gerichtlichen Rechtsschutz. 2 Die Verfahrensordnung<br />

enthält daher folgende Elemente:<br />

- Ein bau- und rechtserfahrener, neutraler Dritter soll<br />

- aufgrund einer summarischen Sachverhalts- und Rechtsprüfung,<br />

- binnen 60 Tagen, sofern die Parteien im Bezugsvertrag nichts anderes geregelt<br />

haben,<br />

- mit vorläufiger Bindungswirkung zu einer Entscheidung kommen,<br />

- die durch staatliche Gerichte bzw. ein Schiedsgericht korrigierbar ist.<br />

Die AO-Bau ist nur anwendbar, wenn keine der Bauvertragsparteien „Verbraucher“ ist.<br />

„Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt,<br />

der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit<br />

zugerechnet werden kann“ (§ 13 BGB). Eine Adjudikations-Klausel könnte mit der rechtlichen<br />

Einordnung als Schiedsgutachtenklausel innerhalb Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

unwirksam sein, sodass Verbraucher vom Anwendungsbereich der AO-Bau / DBGT ausgeschlossen<br />

sind. Da es sich jedoch nur um ein vorläufig bindendes Schiedsgutachten handelt,<br />

ist diese Ansicht keinesfalls zwingend.<br />

Satz 1 und Satz 2 der Präambel beschreiben den Sinn und Zweck der AO-Bau / DBGT. Diese<br />

Sätze können daher zur Auslegung i.S.d. §§ 133, 157 BGB für die Regelungen der AO-Bau /<br />

DBGT herangezogen werden.<br />

4.1.2 Satz 3: In jedem Stadium des Verfahrens soll auf eine gütliche Einigung hingewirkt<br />

werden.<br />

Nach Satz 3 müssen die Parteien des Bauvertrages und der Adjudikator auf eine gütliche<br />

Einigung hinwirken.<br />

Die Parteien sind daher gehalten, jederzeit die Möglichkeit einer konsensualen Lösung ihrer<br />

Streitigkeit auszuloten. Eine Vereinbarung nach gescheiterten bilateralen Verhandlungen<br />

auf ein Mediations-Verfahren ist wohl der kostengünstigste Weg der Streitbeilegung und<br />

www.werner-baurecht.de 10

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