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Kommentierung - Werner Baurecht

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4.11.1.4 Erledigung<br />

Soweit sich ein Verfahrensbegehren erledigt hat, muss der Adjudikator entsprechend entscheiden,<br />

da der Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblich ist. Eine Erledigung liegt vor,<br />

wenn das Verfahrensbegehren durch ein Ereignis nach Verfahrensbeginn (§ 3 S. 6 AO-Bau /<br />

DBGT) gegenstandslos ist - etwa, weil zwischenzeitlich gezahlt wurde. Ein Anspruch besteht<br />

dann gerade nicht mehr.<br />

4.11.2 Satz 2: Die schriftlich begründete, vom Adjudikator unterschriebene Entscheidung<br />

muss allen Parteien zugehen und beendet spätestens das Verfahren.<br />

4.11.2.1 „schriftlich begründete“<br />

Die Entscheidung muss schriftlich begründet werden. Die schriftliche Begründung muss den<br />

Richter innerhalb eines möglichen nachfolgenden Gerichtsverfahrens hinsichtlich der Beurteilung<br />

der Verbindlichkeit der Adjudikations-Entscheidung in die Lage versetzen können,<br />

dass er feststellen kann, ob diese „offenbar unbillig“ (§ 319 Abs. 1 S. 1 BGB) ist. Sie muss<br />

daher den Parteivortrag und den durch die Amtsermittlungsbefugnisse des Adjudikators (§ 6<br />

Abs. 2 Satz 1 AO-Bau / DBGT) ergründeten Lebenssachverhalt sowie die Protokolle der wesentlichen<br />

Verfahrensschritte (§ 6 Abs. 2 Satz 5 AO-Bau / DBGT) enthalten. Da das Gericht<br />

grundsätzlich auch an die rechtlichen Bewertungen des Adjudikators gebunden ist, muss<br />

dieser seine Entscheidung auch in rechtlicher Hinsicht begründen. Es empfiehlt sich daher<br />

eine Begründung, die aus drei Teilen besteht:<br />

I. Lebenssachverhalt<br />

II. Rechtliche Begründung<br />

III. Begründung der Kostenentscheidung (§ 15 Abs. 1 AO-Bau / DBGT)<br />

4.11.2.2 „unterschriebene Entscheidung“<br />

Die Entscheidung muss unterschrieben werden. Die Unterschrift muss daher die Entscheidung<br />

abschließen und darf nicht neben oder über der Entscheidung ausgeführt werden. Sie<br />

hat den Zweck, dass innerhalb der gerichtlichen Durchsetzung eine Vermutung dahin greift,<br />

dass der Adjudikator die Entscheidung mit dem entsprechenden Inhalt getroffen hat (§ 416<br />

ZPO) - nicht hingegen, dass die Entscheidung verbindlich ist.<br />

4.11.2.3 „allen Parteien zugehen“<br />

Damit die Entscheidung gegenüber den Parteien wirksam wird, muss sie in Abweichung zu<br />

§ 318 Abs. 1 BGB allen Parteien zugehen. 46<br />

4.11.2.4 „und beendet spätestens das Verfahren“<br />

Die Beendigung des Verfahrens führt zum Ende der Verjährungshemmung. Das Tatbestandsmerkmal<br />

„spätestens“ macht deutlich, dass das Verfahren auch schon früher enden<br />

kann - etwa bei Überschreitung der Gesamtdauer des Verfahrens (§ 4 AO-Bau / DBGT).<br />

4.11.3 Korrektur von Schreib- und Rechenfehlern<br />

4.11.3.1 <strong>Kommentierung</strong><br />

Schreib- und Rechenfehler darf der Adjudikator nicht korrigieren, da seine Entscheidung als<br />

Gestaltungsrecht mit Ausübung verbraucht ist. Schreib- und Rechenfehler können daher nur<br />

im Wege der Auslegung überwunden werden (§§ 133, 157 BGB).<br />

4.11.3.2 Projektspezifische Anpassungsmöglichkeit<br />

Die Parteien können folgende Regelung aufnehmen um eine Korrektur zu ermöglichen.<br />

„Auf Antrag einer Partei kann der Adjudikator binnen einer Frist von einer Woche<br />

ab Zugang der Entscheidung Schreib- und Rechenfehler korrigieren.“<br />

46 Zum Zugang vgl. die <strong>Kommentierung</strong> zu § 3 S. 1 AO-Bau / DBGT.<br />

35 www.werner-baurecht.de

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