Kommentierung - Werner Baurecht
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4.11.1.4 Erledigung<br />
Soweit sich ein Verfahrensbegehren erledigt hat, muss der Adjudikator entsprechend entscheiden,<br />
da der Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblich ist. Eine Erledigung liegt vor,<br />
wenn das Verfahrensbegehren durch ein Ereignis nach Verfahrensbeginn (§ 3 S. 6 AO-Bau /<br />
DBGT) gegenstandslos ist - etwa, weil zwischenzeitlich gezahlt wurde. Ein Anspruch besteht<br />
dann gerade nicht mehr.<br />
4.11.2 Satz 2: Die schriftlich begründete, vom Adjudikator unterschriebene Entscheidung<br />
muss allen Parteien zugehen und beendet spätestens das Verfahren.<br />
4.11.2.1 „schriftlich begründete“<br />
Die Entscheidung muss schriftlich begründet werden. Die schriftliche Begründung muss den<br />
Richter innerhalb eines möglichen nachfolgenden Gerichtsverfahrens hinsichtlich der Beurteilung<br />
der Verbindlichkeit der Adjudikations-Entscheidung in die Lage versetzen können,<br />
dass er feststellen kann, ob diese „offenbar unbillig“ (§ 319 Abs. 1 S. 1 BGB) ist. Sie muss<br />
daher den Parteivortrag und den durch die Amtsermittlungsbefugnisse des Adjudikators (§ 6<br />
Abs. 2 Satz 1 AO-Bau / DBGT) ergründeten Lebenssachverhalt sowie die Protokolle der wesentlichen<br />
Verfahrensschritte (§ 6 Abs. 2 Satz 5 AO-Bau / DBGT) enthalten. Da das Gericht<br />
grundsätzlich auch an die rechtlichen Bewertungen des Adjudikators gebunden ist, muss<br />
dieser seine Entscheidung auch in rechtlicher Hinsicht begründen. Es empfiehlt sich daher<br />
eine Begründung, die aus drei Teilen besteht:<br />
I. Lebenssachverhalt<br />
II. Rechtliche Begründung<br />
III. Begründung der Kostenentscheidung (§ 15 Abs. 1 AO-Bau / DBGT)<br />
4.11.2.2 „unterschriebene Entscheidung“<br />
Die Entscheidung muss unterschrieben werden. Die Unterschrift muss daher die Entscheidung<br />
abschließen und darf nicht neben oder über der Entscheidung ausgeführt werden. Sie<br />
hat den Zweck, dass innerhalb der gerichtlichen Durchsetzung eine Vermutung dahin greift,<br />
dass der Adjudikator die Entscheidung mit dem entsprechenden Inhalt getroffen hat (§ 416<br />
ZPO) - nicht hingegen, dass die Entscheidung verbindlich ist.<br />
4.11.2.3 „allen Parteien zugehen“<br />
Damit die Entscheidung gegenüber den Parteien wirksam wird, muss sie in Abweichung zu<br />
§ 318 Abs. 1 BGB allen Parteien zugehen. 46<br />
4.11.2.4 „und beendet spätestens das Verfahren“<br />
Die Beendigung des Verfahrens führt zum Ende der Verjährungshemmung. Das Tatbestandsmerkmal<br />
„spätestens“ macht deutlich, dass das Verfahren auch schon früher enden<br />
kann - etwa bei Überschreitung der Gesamtdauer des Verfahrens (§ 4 AO-Bau / DBGT).<br />
4.11.3 Korrektur von Schreib- und Rechenfehlern<br />
4.11.3.1 <strong>Kommentierung</strong><br />
Schreib- und Rechenfehler darf der Adjudikator nicht korrigieren, da seine Entscheidung als<br />
Gestaltungsrecht mit Ausübung verbraucht ist. Schreib- und Rechenfehler können daher nur<br />
im Wege der Auslegung überwunden werden (§§ 133, 157 BGB).<br />
4.11.3.2 Projektspezifische Anpassungsmöglichkeit<br />
Die Parteien können folgende Regelung aufnehmen um eine Korrektur zu ermöglichen.<br />
„Auf Antrag einer Partei kann der Adjudikator binnen einer Frist von einer Woche<br />
ab Zugang der Entscheidung Schreib- und Rechenfehler korrigieren.“<br />
46 Zum Zugang vgl. die <strong>Kommentierung</strong> zu § 3 S. 1 AO-Bau / DBGT.<br />
35 www.werner-baurecht.de