Kommentierung - Werner Baurecht
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Satz 7 eröffnet die Möglichkeit, dass ein Mediator auch als Schlichter tätig wird. Nach klassischem<br />
Verständnis gibt der Mediator keine eigenständigen Vorschläge ab, wie die Streitigkeit<br />
beigelegt werden könnte. Die Parteien können nach Satz 7 den Mediator als Schlichter<br />
beauftragen, wenn die Mediation gescheitert ist. Dieses hat den Vorteil, dass der Sachverhalt<br />
schon aufbereitet ist und sich der Mediator nicht erneut als Schlichter einarbeiten<br />
muss. Je größer die Reputation des „Schlichter-Mediators“ ist, desto eher ist sein Einigungsvorschlag<br />
dazu angetan, dass die Parteien diesem freiwillig folgen und auf dieser<br />
Grundlage eine Vereinbarung schließen.<br />
4.2 § 1 Anwendungsbereich<br />
4.2.1 Satz 1: Das Verfahren gilt für jede Streitigkeit, die gemäß Vereinbarung der<br />
Parteien, in einem Bezugsvertrag nach dieser Verfahrensordnung mit vorläufig bindender<br />
Wirkung entschieden werden soll.<br />
Das Verfahren nach der AO-Bau / DBGT gilt nach Satz 1 für „jede Streitigkeit“, da die AO-<br />
Bau eine umfassende Streitbeilegung bezweckt. Jede Streitigkeit meint daher, dass nicht<br />
nur reine Feststellungen über das vertraglich vereinbarte erfasst sind, sondern auch Vertragsergänzungen<br />
oder -änderungen durch den Adjudikator angeordnet werden können. Ist<br />
beispielsweise streitig, ob eine bestimmte Statik ordnungsgemäß geplant ist, kann der Adjudikator<br />
auch anordnen, welche Änderungen vorzunehmen sind, soweit dieses von einer<br />
Partei beantragt wurde. Die strikte Trennung von reinen Feststellungen einerseits und Vertragsergänzungen<br />
und -änderungen andererseits, wäre ohnehin nicht möglich.<br />
Der Adjudikator entscheidet auch darüber, ob es sich bei einer Partei um einen Verbraucher<br />
im Sinne der Präambel AO-Bau / DBGT handelt oder es sich um eine Streitigkeit im<br />
Sinne der Bezugsklausel („aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag“) handelt.<br />
4.2.2 Satz 2: Der Adjudikator entscheidet auch über seine Zuständigkeit und die Wirksamkeit<br />
dieser Verfahrensordnung.<br />
Auch Satz 2 bezweckt eine umfassende Streitbeilegung durch den Adjudikator. Es soll verhindert<br />
werden, dass sich eine Partei auf die fehlende Zuständigkeit oder die Unwirksamkeit<br />
der Verfahrensordnung berufen kann und der Adjudikator hierüber nicht entscheiden<br />
darf. Der Antragsgegner könnte anderenfalls jedes Adjudikations-Verfahren mit entsprechenden<br />
Behauptungen zum Erliegen bringen, weil erst innerhalb eines langwierigen Gerichtsverfahrens<br />
die Zuständigkeit des Adjudikators oder die Wirksamkeit der Verfahrensordnung<br />
geklärt werden würde.<br />
4.2.2.1 „seine Zuständigkeit“<br />
Das Tatbestandsmerkmal „seine Zuständigkeit“ erfasst vornehmlich Streitigkeiten darüber,<br />
ob der Adjudikator ordnungsgemäß benannt wurde (sog. „Kompetenz-Kompetenz“) und<br />
Kraft seines Amtes über die ihm angetragene Streitigkeit entscheiden darf.<br />
4.2.2.2 „die Wirksamkeit dieser Verfahrensordnung“<br />
Der Adjudikator darf auch über „die Wirksamkeit dieser Verfahrensordnung“ entscheiden,<br />
was in der Literatur teilweise im Zusammenhang mit Schiedsgutachtenklauseln bei fehlender<br />
Vereinbarung anders beurteilt wird. 8 Daher führt eine ausdrückliche Regelung zu mehr<br />
Rechtssicherheit über die Reichweite der Entscheidungsbefugnis des Adjudikators.<br />
Dieser Regelung kommt vor allem dann Bedeutung zu, wenn die AO-Bau / DBGT als Allgemeine<br />
Geschäftsbedingung in den Vertrag einbezogen wurde. Die Wirksamkeit meint dann<br />
den rechtlichen Bestand der AO-Bau / DBGT vor dem Hintergrund der §§ 305 ff. BGB. Soweit<br />
an der Wirksamkeit Zweifel bestehen, werden diese innerhalb dieser <strong>Kommentierung</strong><br />
zu den einzelnen Regelungen der AO-Bau / DBGT angesprochen und ausgeräumt.<br />
8 Rieble, in: Staudinger (2004), § 315 Rn. 54.<br />
13 www.werner-baurecht.de