Kommentierung - Werner Baurecht
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Nach § 41 ZPO ist der Richter in Sachen von seinem Amt ausgeschlossen, in denen er selbst<br />
Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten<br />
oder Regresspflichtigen steht. Er ist auch in Sachen seines Ehegatten und<br />
seines Lebenspartners (auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht)<br />
ausgeschlossen. Dieses gilt auch in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt<br />
oder verschwägert ist, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum<br />
zweiten Grad verschwägert ist oder war. Soweit er in Sachen, in denen er als Zeuge oder<br />
Sachverständiger vernommen ist, tätig wird, ist er vom Amt ausgeschlossen.<br />
„Wegen Besorgnis der Befangenheit findet eine Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt,<br />
der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen“<br />
(§ 42 Abs. 2 ZPO). Es gelten also dieselben Fallgruppen, die für einen Richter und Schiedsrichter<br />
in der Rechtsprechung entwickelt wurden.<br />
4.3.2.2 Satz 3 und Satz 4: 3 Vor Amtsübernahme hat er alle Umstände offen zu legen,<br />
die solche Zweifel wecken könnten. 4 Auch während des Verfahrens muss er neu eintretende<br />
Umstände unverzüglich mitteilen.<br />
Vor Amtsübernahme muss der Adjudikator alle Umstände offen legen, die einen Ausschlussgrund<br />
i.S.v. § 41 ZPO beinhalten oder die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten.<br />
In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich mit standardisierten Formularen zu arbeiten.<br />
Um das Haftungsrisiko zu minimieren, sollte der Adjudikator auch noch so entfernte Umstände<br />
offen legen. Nach Satz 4 trifft den Adjudikator auch eine Aktualisierungspflicht.<br />
4.3.3 Abs. 3: Der Adjudikator darf das Amt nur übernehmen, wenn er in der Lage ist,<br />
dieses unverzüglich und innerhalb der in diesem Verfahren vorgesehenen Fristen auszuüben.<br />
Der Adjudikator muss ausreichende Vakanzen haben, das Verfahren zu übernehmen. Das<br />
bedeutet zunächst nur, dass er prüfen muss, ob er sich dem Verfahren vollständig widmen<br />
kann, oder ob er auch noch andere Tätigkeiten innerhalb desselben Zeitraumes übernommen<br />
hat. Soweit der Adjudikator schon mit Bauvertragsschluss bestellt wurde, muss dieser<br />
für diese gesamte Zeit eine jederzeitige Übernahme gewährleisten. Für diesen Fall wird in<br />
der Praxis neben dem Stundenhonorar (§ 15 S. 7 AO-Bau /DBGT) eine Bereitschaftsgebühr<br />
vereinbart. 11<br />
Der Adjudikator muss aber nicht prüfen, ob die Streitigkeit innerhalb der Entscheidungsfrist<br />
vom Umfang her entscheidbar ist. Dieses Risiko haben die Parteien übernommen. Sie haben<br />
es in der Hand, den Umfang zu steuern, indem sie das Adjudikations-Verfahren nicht mit zu<br />
komplexen Streitigkeiten überfrachten oder entsprechende verlängerte Fristen gewähren.<br />
Der Adjudikator muss notfalls entscheiden, dass die Streitigkeit nicht entscheidbar ist 12<br />
soweit er nicht nach Absatz 5 vorgehen kann.<br />
4.3.4 Abs. 4: Der Adjudikator haftet hinsichtlich seiner Entscheidungen nicht bei leichter<br />
Fahrlässigkeit.<br />
Grundsätzlich haftet der Adjudikator für jedes Verschulden. Wenn er etwa Unterlagen der<br />
Parteien verliert oder im Zuge einer Baustellenbesichtigung Rechtsgüter einer Partei verletzt,<br />
muss er hierfür einstehen.<br />
Hinsichtlich seiner Entscheidung ist die Haftung hingegen begrenzbar. Im herkömmlichen<br />
Schiedsgutachten kann die Haftung des Schiedsgutachters nur sehr eingeschränkt innerhalb<br />
Allgemeiner Geschäftsbedingungen begrenzt werden. Hinsichtlich des Schiedsgutachtervertrages<br />
gibt es zwar kein eindeutiges gesetzliches Leitbild, da die dogmatische Einordnung<br />
strittig ist. 13 Richterliche Rechtssätze beherrschen die Rechtswirklichkeit aber normativ,<br />
insbesondere wenn sie sich wie im Falle der Schiedsgutachterhaftung zu ständiger Rechtsprechung<br />
verdichtet haben, sodass ihnen Leitbildfunktion i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zu-<br />
11 Vgl. die <strong>Kommentierung</strong> zur Bezugsklausel, Alt. 1.<br />
12 Vgl. die <strong>Kommentierung</strong> zu § 9 Satz 2 AO-Bau / DBGT.<br />
13 Lembcke, ZfIR 2008, 36, 39 f.<br />
17 www.werner-baurecht.de