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Kommentierung - Werner Baurecht

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Auch den Parteien ist auf die Erwiderung des Nebenintervenienten (Streithelfers) eine Erwiderungsfrist<br />

einzuräumen, sodass wiederum das Ermessen des Adjudikators i.S.v. § 6 Abs.<br />

1 S. 1 AO-Bau / DBGT begrenzt wird.<br />

5.3.4 Nr. 4: Streitverkündung<br />

5.3.4.1 Absatz 1<br />

5.3.4.1.1 Satz 1: Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Adjudikations-Verfahrens<br />

einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen<br />

einen dritten Auftragnehmer erheben zu können glaubt, kann bis zur Beendigung des<br />

Adjudikations-Verfahrens einem dritten Auftragnehmer den Streit verkünden.<br />

Die Streitverkündung ist die förmliche Mitteilung an einen außenstehenden Dritten (Streitverkündungsempfänger)<br />

von einem laufenden Adjudikations-Verfahren durch eine Partei<br />

des Adjudikations-Verfahrens (Streitverkünder). Der Streitverkündungsgrund ist großzügig<br />

zu handhaben. Hierfür muss ein Anspruch des Streitverkünders gegen den Streitverkündungsempfänger<br />

auf „Gewährleistung oder Schadloshaltung“ bestehen können. Hiervon<br />

sind insbesondere Alternativverhältnisse erfasst, wenn also der Streitverkünder entweder<br />

einen Anspruch gegen die andere Partei des Adjudikations-Verfahrens oder gegen den<br />

Streitverkündungsempfänger hat.<br />

5.3.4.1.2 Satz 2: Die Streitverkündung muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.<br />

Sobald der Streitverkünder positive Kenntnis oder fahrlässige Nichtkenntnis von den Voraussetzungen<br />

des Satzes 1 erlangt, muss er dem Streitverkündungsempfänger den Streit verkünden,<br />

damit keine Verzögerungen entstehen. Ansonsten ist die Streitverkündung ausgeschlossen.<br />

5.3.4.1.3 Satz 3: Eine Streitverkündung ist für jede Partei innerhalb eines Adjudikations-Verfahren<br />

nach der AO-Bau / DBGT nur einmalig möglich; kann aber gegenüber<br />

mehreren Dritten gleichzeitig erfolgen.<br />

Auch Satz 3 soll Verfahrensverzögerungen eindämmen. Die Streitverkündung kann daher<br />

von jeder Partei innerhalb eines Adjudikations-Verfahrens nur einmalig vorgenommen werden.<br />

Der Bauherr muss daher beispielsweise genau überlegen, ob er nur seinem Planer oder<br />

auch einem weiteren Unternehmer und seinem Überwacher den Streit verkündet.<br />

5.3.4.1.4 Satz 4: Hierzu übersendet die Partei der gegnerischen Partei und dem Adjudikator<br />

eine Streitverkündungsanzeige.<br />

Die Streitverkündungsanzeige ist wiederum die formale Mitteilung der Streitverkündung.<br />

Diese erfolgt wegen der Geheimhaltungsinteressen zunächst nur gegenüber der anderen<br />

Partei und dem Adjudikator.<br />

5.3.4.1.5 Satz 5: Diese beinhaltet die Parteien des Adjudikations-Verfahrens, sowie<br />

den Grund der Streitverkündung.<br />

Die Parteien des Adjudikations-Verfahrens sind die des § 3 Satz 2 AO-Bau / DBGT. Der<br />

Streitverkünder muss die Voraussetzungen der Streitverkündung des § 16 Nr. 4 Abs. 1 S.1<br />

AO-Bau-E / DBGT in der Streitverkündungsanzeige darlegen.<br />

5.3.4.1.6 Satz 6: Der Adjudikator entscheidet erst in einem Folgeverfahren über die<br />

Zulässigkeit der Streitverkündung.<br />

Ob die Voraussetzungen der Streitverkündung des § 16 Nr. 4 Abs. 1 S. 1 AO-Bau-E / DBGT<br />

tatsächlich vorlagen, wird erst innerhalb des Folgeverfahrens (§ 16 Nr. 4 Abs. 4 S.1 AO-Bau<br />

/ DBGT) entschieden. Eine Ausnahme beinhaltet Satz 7.<br />

5.3.4.1.7 Satz 7: Dieses gilt nicht für die Entscheidung, ob einer Streitverkündung<br />

grundlegende Geheimhaltungsinteressen der Parteien des laufenden Adjudikations-<br />

Verfahren entgegenstehen.<br />

Insoweit gelten die Ausführungen zu § 16 Nr. 3 Abs. 3 S. 1 AO-Bau-E / DBGT entsprechend.<br />

51 www.werner-baurecht.de

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