Kommentierung - Werner Baurecht
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Auch den Parteien ist auf die Erwiderung des Nebenintervenienten (Streithelfers) eine Erwiderungsfrist<br />
einzuräumen, sodass wiederum das Ermessen des Adjudikators i.S.v. § 6 Abs.<br />
1 S. 1 AO-Bau / DBGT begrenzt wird.<br />
5.3.4 Nr. 4: Streitverkündung<br />
5.3.4.1 Absatz 1<br />
5.3.4.1.1 Satz 1: Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Adjudikations-Verfahrens<br />
einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen<br />
einen dritten Auftragnehmer erheben zu können glaubt, kann bis zur Beendigung des<br />
Adjudikations-Verfahrens einem dritten Auftragnehmer den Streit verkünden.<br />
Die Streitverkündung ist die förmliche Mitteilung an einen außenstehenden Dritten (Streitverkündungsempfänger)<br />
von einem laufenden Adjudikations-Verfahren durch eine Partei<br />
des Adjudikations-Verfahrens (Streitverkünder). Der Streitverkündungsgrund ist großzügig<br />
zu handhaben. Hierfür muss ein Anspruch des Streitverkünders gegen den Streitverkündungsempfänger<br />
auf „Gewährleistung oder Schadloshaltung“ bestehen können. Hiervon<br />
sind insbesondere Alternativverhältnisse erfasst, wenn also der Streitverkünder entweder<br />
einen Anspruch gegen die andere Partei des Adjudikations-Verfahrens oder gegen den<br />
Streitverkündungsempfänger hat.<br />
5.3.4.1.2 Satz 2: Die Streitverkündung muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.<br />
Sobald der Streitverkünder positive Kenntnis oder fahrlässige Nichtkenntnis von den Voraussetzungen<br />
des Satzes 1 erlangt, muss er dem Streitverkündungsempfänger den Streit verkünden,<br />
damit keine Verzögerungen entstehen. Ansonsten ist die Streitverkündung ausgeschlossen.<br />
5.3.4.1.3 Satz 3: Eine Streitverkündung ist für jede Partei innerhalb eines Adjudikations-Verfahren<br />
nach der AO-Bau / DBGT nur einmalig möglich; kann aber gegenüber<br />
mehreren Dritten gleichzeitig erfolgen.<br />
Auch Satz 3 soll Verfahrensverzögerungen eindämmen. Die Streitverkündung kann daher<br />
von jeder Partei innerhalb eines Adjudikations-Verfahrens nur einmalig vorgenommen werden.<br />
Der Bauherr muss daher beispielsweise genau überlegen, ob er nur seinem Planer oder<br />
auch einem weiteren Unternehmer und seinem Überwacher den Streit verkündet.<br />
5.3.4.1.4 Satz 4: Hierzu übersendet die Partei der gegnerischen Partei und dem Adjudikator<br />
eine Streitverkündungsanzeige.<br />
Die Streitverkündungsanzeige ist wiederum die formale Mitteilung der Streitverkündung.<br />
Diese erfolgt wegen der Geheimhaltungsinteressen zunächst nur gegenüber der anderen<br />
Partei und dem Adjudikator.<br />
5.3.4.1.5 Satz 5: Diese beinhaltet die Parteien des Adjudikations-Verfahrens, sowie<br />
den Grund der Streitverkündung.<br />
Die Parteien des Adjudikations-Verfahrens sind die des § 3 Satz 2 AO-Bau / DBGT. Der<br />
Streitverkünder muss die Voraussetzungen der Streitverkündung des § 16 Nr. 4 Abs. 1 S.1<br />
AO-Bau-E / DBGT in der Streitverkündungsanzeige darlegen.<br />
5.3.4.1.6 Satz 6: Der Adjudikator entscheidet erst in einem Folgeverfahren über die<br />
Zulässigkeit der Streitverkündung.<br />
Ob die Voraussetzungen der Streitverkündung des § 16 Nr. 4 Abs. 1 S. 1 AO-Bau-E / DBGT<br />
tatsächlich vorlagen, wird erst innerhalb des Folgeverfahrens (§ 16 Nr. 4 Abs. 4 S.1 AO-Bau<br />
/ DBGT) entschieden. Eine Ausnahme beinhaltet Satz 7.<br />
5.3.4.1.7 Satz 7: Dieses gilt nicht für die Entscheidung, ob einer Streitverkündung<br />
grundlegende Geheimhaltungsinteressen der Parteien des laufenden Adjudikations-<br />
Verfahren entgegenstehen.<br />
Insoweit gelten die Ausführungen zu § 16 Nr. 3 Abs. 3 S. 1 AO-Bau-E / DBGT entsprechend.<br />
51 www.werner-baurecht.de