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Kommentierung - Werner Baurecht

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länger als weitere 12 Tage beanspruchen. In dieser Frist muss auch der Vertrag mit dem<br />

Adjudikator geschlossen werden. Sobald dieser sein Amt angenommen hat beginnt das Verfahren.<br />

(Abb. 1 - Einleitung des Verfahrens)<br />

2.3.2 Antrag und Erwiderung<br />

Der Adjudikator prüft, ob mit der schriftlichen Anzeige der Verfahrenseinleitung gleichzeitig<br />

der vollständige Antrag vorgelegt wurde, was zwingend dann erforderlich ist, wenn der<br />

Adjudikator bereits im Bauvertrag benannt und auch schon von den Parteien bestellt war.<br />

Dann entfällt nämlich das Benennungs- und Bestellungsprozedere. Musste der Adjudikator<br />

aber erst ad-hoc benannt oder bestellt werden, kann der Antragsgegner seinen vollständigen<br />

Antrag binnen 6 Tagen nach Amtsannahme nachreichen. Der Antragsgegner hat dann 18<br />

Werktage Zeit um auf den Antrag zu erwidern.<br />

Gesamtdauer ≤ 60 Werktage<br />

(bei Verlängerung ≤ 72 Werktage)<br />

18 Werktage<br />

ggf. 6 Werktage<br />

≤ 12 Werktage<br />

Bei Ersatzbenennung ≤ 24 Werktage<br />

(Abb. 2 - Antrag und Erwiderung)<br />

www.werner-baurecht.de 6

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