Kommentierung - Werner Baurecht
Kommentierung - Werner Baurecht
Kommentierung - Werner Baurecht
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
länger als weitere 12 Tage beanspruchen. In dieser Frist muss auch der Vertrag mit dem<br />
Adjudikator geschlossen werden. Sobald dieser sein Amt angenommen hat beginnt das Verfahren.<br />
(Abb. 1 - Einleitung des Verfahrens)<br />
2.3.2 Antrag und Erwiderung<br />
Der Adjudikator prüft, ob mit der schriftlichen Anzeige der Verfahrenseinleitung gleichzeitig<br />
der vollständige Antrag vorgelegt wurde, was zwingend dann erforderlich ist, wenn der<br />
Adjudikator bereits im Bauvertrag benannt und auch schon von den Parteien bestellt war.<br />
Dann entfällt nämlich das Benennungs- und Bestellungsprozedere. Musste der Adjudikator<br />
aber erst ad-hoc benannt oder bestellt werden, kann der Antragsgegner seinen vollständigen<br />
Antrag binnen 6 Tagen nach Amtsannahme nachreichen. Der Antragsgegner hat dann 18<br />
Werktage Zeit um auf den Antrag zu erwidern.<br />
Gesamtdauer ≤ 60 Werktage<br />
(bei Verlängerung ≤ 72 Werktage)<br />
18 Werktage<br />
ggf. 6 Werktage<br />
≤ 12 Werktage<br />
Bei Ersatzbenennung ≤ 24 Werktage<br />
(Abb. 2 - Antrag und Erwiderung)<br />
www.werner-baurecht.de 6