Kommentierung - Werner Baurecht
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Streitgenossenschaft (§ 16 Nr. 2 AO-Bau-E / DBGT) kann beispielsweise der Gesellschafter<br />
auf Seiten der Gesellschaft beitreten. Ein Streithelfer kann in den bei der Streitgenossenschaft<br />
gesondert zu behandelnden Adjudikations-Verfahren sogar dem Antragsteller in dem<br />
einen und dem Antragsgegner in dem anderen Adjudikations-Verfahren beitreten.<br />
Dritte Auftragnehmer sind sowohl solche des Bauherrn (Planer, Überwacher, weitere Auftragnehmer),<br />
also auch solche des Auftragnehmers (Subunternehmer). Der Planer kann<br />
beispielsweise bei Mängelkonflikten ein rechtliches Interesse daran haben, dass der Unternehmer<br />
obsiegt, weil beispielsweise bei der Feststellung der Mängelfreiheit eines bestimmten<br />
Bauteils dann auch ein Mangel des Planers ausscheidet. Ebenso kann der Subunternehmer<br />
ein rechtliches Interesse daran haben, dass der Auftragnehmer obsiegt.<br />
Das rechtliche Interesse ist gegeben, wenn die Rechtsstellung des Streithelfers irgendwie<br />
durch eine der unterstützten Partei ungünstige Adjudikations-Entscheidung rechtlich verschlechtert<br />
oder durch eine günstige Adjudikations-Entscheidung rechtlich verbessert wird.<br />
Das rechtliche Interesse kann sich auch nur auf einen Teil des Verfahrensbegehrens (§ 3 S.<br />
2c AO-Bau / DBGT) oder der Wideranträge oder zur Aufrechnung gestellter Ansprüche (§ 9<br />
AO-Bau / DBGT) beziehen.<br />
Am wichtigsten ist, entsprechend der obigen Beispiele der Fall, dass die unterstützte Partei,<br />
wenn sie im Adjudikations-Verfahren unterliegt, einen Regressanspruch gegen den<br />
Streithelfer hätte. Ein rechtliches Interesse liegt gerade nicht vor, wenn der Streithelfer<br />
nur ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Adjudikations-Verfahren hat, etwa dass<br />
ein unliebsamer Mitbewerber unterliegt.<br />
5.3.3.1.2 Satz 2: Die Nebenintervention kann in jeder Verfahrenslage bis zum Ende des<br />
Adjudikations-Verfahrens erfolgen.<br />
Grundsätzlich ist von Beginn (§ 3 S. 6 AO-Bau / DBGT) bis Ende des Adjudikations-<br />
Verfahrens (§§ 4, 12 S. 1 AO-Bau / DBGT) eine Nebenintervention möglich.<br />
5.3.3.1.3 Satz 3: Die Nebenintervention muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.<br />
Allerdings muss die Nebenintervention ohne schuldhaftes Zögern 53 nach positiver Kenntnisnahme<br />
oder fahrlässiger Nichtkenntnisnahme von den Voraussetzungen des Satzes 1 durch<br />
den Nebenintervenienten (Streithelfer) erfolgen. Der Streithelfer muss also von dem Adjudikations-Verfahren<br />
zwischen den Parteien insoweit Kenntnis erlangen, als er sein rechtliches<br />
Interesse an dessen Ausgang beurteilen kann.<br />
5.3.3.2 Absatz 2<br />
5.3.3.2.1 Satz 1: Hierzu übersendet der Nebenintervenient eine Nebeninterventionsanzeige<br />
an die Parteien (Antragsteller und Antragsgegner) und den Adjudikator.<br />
Die Nebeninterventionsanzeige muss den Beteiligten zugehen. 54<br />
5.3.3.2.2 Satz 2: Die Nebeninterventionsanzeige beinhaltet die Parteien des Adjudikations-Verfahrens,<br />
sowie das Interesse, das der Nebenintervenient hat.<br />
„Die Parteien“ meint dieselben Voraussetzungen wie in § 3 S. 2b AO-Bau / DBGT. Das Interesse<br />
an der Nebenintervention (Streithilfe) mein das rechtliche Interesse im Sinne von § 16<br />
Nr. 3 Abs. 1 S. 1 AO-Bau-E / DBGT.<br />
5.3.3.3 Absatz 3<br />
5.3.3.3.1 Satz 1: Der Adjudikator entscheidet über die Zulässigkeit der Nebenintervention<br />
innerhalb von 3 Tagen nach freiem Ermessen; insbesondere beobachtet er<br />
hierbei die grundlegenden Geheimhaltungsinteressen der Parteien.<br />
Nach Zugang der Nebeninterventionsanzeige (§ 16 Nr. 3 Abs. 3 S. 2 AO-Bau / DBGT) prüft<br />
der Adjudikator die Voraussetzungen der Nebenintervention. Das freie Ermessen 55 wird<br />
durch die zwingende Beachtung der grundlegenden Geheimhaltungsinteressen der Parteien<br />
53 Zum schuldhaften Zögern vgl. <strong>Kommentierung</strong> zu § 7 S. 1 AO-Bau / DBGT.<br />
54 Zum Zugang vgl. die <strong>Kommentierung</strong> zu § 3 S. 1 AO-Bau / DBGT.<br />
55 Zum freien Ermessen vgl. RG, WarnRspr. 1909 Nr. 395; RG, Urt. v. 12.05.1920 - I 23/20, RGZ 99,<br />
105, 106.<br />
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