12.02.2014 Aufrufe

Kommentierung - Werner Baurecht

Kommentierung - Werner Baurecht

Kommentierung - Werner Baurecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Streitgenossenschaft (§ 16 Nr. 2 AO-Bau-E / DBGT) kann beispielsweise der Gesellschafter<br />

auf Seiten der Gesellschaft beitreten. Ein Streithelfer kann in den bei der Streitgenossenschaft<br />

gesondert zu behandelnden Adjudikations-Verfahren sogar dem Antragsteller in dem<br />

einen und dem Antragsgegner in dem anderen Adjudikations-Verfahren beitreten.<br />

Dritte Auftragnehmer sind sowohl solche des Bauherrn (Planer, Überwacher, weitere Auftragnehmer),<br />

also auch solche des Auftragnehmers (Subunternehmer). Der Planer kann<br />

beispielsweise bei Mängelkonflikten ein rechtliches Interesse daran haben, dass der Unternehmer<br />

obsiegt, weil beispielsweise bei der Feststellung der Mängelfreiheit eines bestimmten<br />

Bauteils dann auch ein Mangel des Planers ausscheidet. Ebenso kann der Subunternehmer<br />

ein rechtliches Interesse daran haben, dass der Auftragnehmer obsiegt.<br />

Das rechtliche Interesse ist gegeben, wenn die Rechtsstellung des Streithelfers irgendwie<br />

durch eine der unterstützten Partei ungünstige Adjudikations-Entscheidung rechtlich verschlechtert<br />

oder durch eine günstige Adjudikations-Entscheidung rechtlich verbessert wird.<br />

Das rechtliche Interesse kann sich auch nur auf einen Teil des Verfahrensbegehrens (§ 3 S.<br />

2c AO-Bau / DBGT) oder der Wideranträge oder zur Aufrechnung gestellter Ansprüche (§ 9<br />

AO-Bau / DBGT) beziehen.<br />

Am wichtigsten ist, entsprechend der obigen Beispiele der Fall, dass die unterstützte Partei,<br />

wenn sie im Adjudikations-Verfahren unterliegt, einen Regressanspruch gegen den<br />

Streithelfer hätte. Ein rechtliches Interesse liegt gerade nicht vor, wenn der Streithelfer<br />

nur ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Adjudikations-Verfahren hat, etwa dass<br />

ein unliebsamer Mitbewerber unterliegt.<br />

5.3.3.1.2 Satz 2: Die Nebenintervention kann in jeder Verfahrenslage bis zum Ende des<br />

Adjudikations-Verfahrens erfolgen.<br />

Grundsätzlich ist von Beginn (§ 3 S. 6 AO-Bau / DBGT) bis Ende des Adjudikations-<br />

Verfahrens (§§ 4, 12 S. 1 AO-Bau / DBGT) eine Nebenintervention möglich.<br />

5.3.3.1.3 Satz 3: Die Nebenintervention muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.<br />

Allerdings muss die Nebenintervention ohne schuldhaftes Zögern 53 nach positiver Kenntnisnahme<br />

oder fahrlässiger Nichtkenntnisnahme von den Voraussetzungen des Satzes 1 durch<br />

den Nebenintervenienten (Streithelfer) erfolgen. Der Streithelfer muss also von dem Adjudikations-Verfahren<br />

zwischen den Parteien insoweit Kenntnis erlangen, als er sein rechtliches<br />

Interesse an dessen Ausgang beurteilen kann.<br />

5.3.3.2 Absatz 2<br />

5.3.3.2.1 Satz 1: Hierzu übersendet der Nebenintervenient eine Nebeninterventionsanzeige<br />

an die Parteien (Antragsteller und Antragsgegner) und den Adjudikator.<br />

Die Nebeninterventionsanzeige muss den Beteiligten zugehen. 54<br />

5.3.3.2.2 Satz 2: Die Nebeninterventionsanzeige beinhaltet die Parteien des Adjudikations-Verfahrens,<br />

sowie das Interesse, das der Nebenintervenient hat.<br />

„Die Parteien“ meint dieselben Voraussetzungen wie in § 3 S. 2b AO-Bau / DBGT. Das Interesse<br />

an der Nebenintervention (Streithilfe) mein das rechtliche Interesse im Sinne von § 16<br />

Nr. 3 Abs. 1 S. 1 AO-Bau-E / DBGT.<br />

5.3.3.3 Absatz 3<br />

5.3.3.3.1 Satz 1: Der Adjudikator entscheidet über die Zulässigkeit der Nebenintervention<br />

innerhalb von 3 Tagen nach freiem Ermessen; insbesondere beobachtet er<br />

hierbei die grundlegenden Geheimhaltungsinteressen der Parteien.<br />

Nach Zugang der Nebeninterventionsanzeige (§ 16 Nr. 3 Abs. 3 S. 2 AO-Bau / DBGT) prüft<br />

der Adjudikator die Voraussetzungen der Nebenintervention. Das freie Ermessen 55 wird<br />

durch die zwingende Beachtung der grundlegenden Geheimhaltungsinteressen der Parteien<br />

53 Zum schuldhaften Zögern vgl. <strong>Kommentierung</strong> zu § 7 S. 1 AO-Bau / DBGT.<br />

54 Zum Zugang vgl. die <strong>Kommentierung</strong> zu § 3 S. 1 AO-Bau / DBGT.<br />

55 Zum freien Ermessen vgl. RG, WarnRspr. 1909 Nr. 395; RG, Urt. v. 12.05.1920 - I 23/20, RGZ 99,<br />

105, 106.<br />

49 www.werner-baurecht.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!