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Kommentierung - Werner Baurecht

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einem Antrag in letzter Minute vorzubeugen und dem Dilemma zu entgehen, die Parteien<br />

nicht mehr rechtzeitig vor Verfahrensende geladen werden können, oder die Entscheidungsbegründung<br />

nicht entsprechend anpassen zu können, sollte der Adjudikator die Parteien<br />

rechtzeitig auffordern, eine mündliche Verhandlung zu beantragen.<br />

4.7.2 Absatz 2<br />

4.7.2.1 Satz 1: Der Adjudikator kann von Amts wegen Maßnahmen zur Aufklärung des<br />

Sachverhalts ergreifen.<br />

Dem inquisitorischen Charakter des Schiedsgutachtens zur Folge hat der Adjudikator den<br />

Sachverhalt auch eigenständig aufzuklären. Da der Adjudikator nur befugt ist, Streitigkeiten<br />

zu entscheiden, muss er unstreitiges Parteivorbringen als wahr unterstellen - auch<br />

wenn er anderer Ansicht ist. Dieses gilt auch für die rechtliche und technische Begründung.<br />

Der Adjudikator wird nur anstelle der Parteien tätig. Ihr übereinstimmender Wille bestimmt<br />

daher den Umfang seiner Sacherverhaltsaufklärung und rechtlichen / technischen Beurteilung.<br />

Der Adjudikator muss daher aus Antragsschrift und Erwiderung zunächst den streitigen<br />

Sachverhalt herausfiltern. Ist sich der Adjudikator nicht sicher, ob es sich um einen streitigen<br />

Sachverhalt handelt, muss er dieses durch weitere Aufklärung herausfinden. Das Adjudikations-Verfahren<br />

gilt für alle Streitigkeiten. Innerhalb des Adjudikations-Verfahren gelten<br />

wegen des inquisitorischen Charakters nicht die Grundsätze der ZPO, sodass der Vortrag<br />

des Antragstellers nicht etwa innerhalb der Erwiderung (substantiiert) bestritten werden<br />

muss. Die Substantiierung soll gerade der Adjudikator wegen seines Fachverstandes an Stelle<br />

der Parteien übernehmen. Der Adjudikator ist damit in kontradiktorischen Kategorien<br />

gesprochen hinsichtlich der Substantiierungslast gewissermaßen Partei, hinsichtlich der<br />

Entscheidungsfindung Richter.<br />

Der Vortrag des Antragstellers gilt daher auch nicht ohne Weiteres als zugestanden, wenn<br />

dieser gar nicht erwidert. Der Antragsgegner ist nicht verpflichtet zu erwidern. Die Parteien<br />

müssen den Adjudikator nur bei seiner Sachverhaltsaufklärung unterstützen (§ 6 Abs. 2<br />

Satz 4 AO-Bau / DBGT). Wird auch diesem von einer Partei nicht Folge geleistet, kann der<br />

Adjudikator den Sachverhalt nicht als unstreitig unterstellen. Er muss den Sachverhalt<br />

trotzdem aufklären.<br />

4.7.2.2 Satz 2: Er kann insbesondere die Beantwortung von Fragen sowie die Vorlage<br />

von Dokumenten anordnen, Ortstermine und mündliche Verhandlungen durchführen,<br />

die Parteien und sonstige Dritte vernehmen.<br />

Satz 2 konkretisiert die Befugnisse des Adjudikators zur Sachverhaltsermittlung. Durch<br />

„insbesondere“ wird deutlich, dass der Maßnahmenkatalog nicht abschließend ist, sondern<br />

nur Beispiele beinhaltet, wie die Sachverhaltsermittlung durchgeführt werden kann. Auch<br />

hinsichtlich weiterer Maßnahmen kommt es daher darauf an, dass diese „nicht offenbar<br />

unbillig“ sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AO-Bau / DBGT).<br />

4.7.2.3 Satz 3: Die Parteien sind über die jeweiligen Maßnahmen zu informieren und<br />

erhalten Gelegenheit zur Teilnahme und Stellungnahme.<br />

Sinn und Zweck von Satz 3 ist die Sicherstellung der Verfahrenstransparenz und damit die<br />

Steigerung der Akzeptanz des Ergebnisses. Das billige Ermessen, unter dem die Verfahrensleitung<br />

steht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AO-Bau / DBGT), führt aber zu der Einschränkung, dass die<br />

Stellungnahme begrenzt werden kann, damit die Gesamtdauer des Verfahrens eingehalten<br />

werden kann. Der Adjudikator muss Termine nicht mit den Parteien absprechen, sondern<br />

diese nur informieren. Die Information muss die Parteien in die Lage versetzen, an der<br />

Maßnahme teilzunehmen und eine Stellungnahme abgeben zu können. Wenn eine Partei<br />

trotz Information über Datum, Uhrzeit und Ort zu einem Ortstermin nicht erschienen ist,<br />

muss der Adjudikator kein Protokoll oder ähnliches der Partei übersenden, um die Partei in<br />

die Lage zu versetzen, eine Stellungnahme abgeben zu können. Aber auch die Informationspflicht<br />

kann wegfallen, wenn die Gesamtdauer des Verfahrens nicht eingehalten werden<br />

kann, da diese nur eine Konkretisierung der Grundsätze des rechtlichen Gehörs beinhaltet<br />

(§ 6 Abs. 1 Satz 1 AO-Bau / DBGT), welches unter dem Vorbehalt der Verfahrensdauer<br />

steht.<br />

27 www.werner-baurecht.de

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