Kommentierung - Werner Baurecht
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einem Antrag in letzter Minute vorzubeugen und dem Dilemma zu entgehen, die Parteien<br />
nicht mehr rechtzeitig vor Verfahrensende geladen werden können, oder die Entscheidungsbegründung<br />
nicht entsprechend anpassen zu können, sollte der Adjudikator die Parteien<br />
rechtzeitig auffordern, eine mündliche Verhandlung zu beantragen.<br />
4.7.2 Absatz 2<br />
4.7.2.1 Satz 1: Der Adjudikator kann von Amts wegen Maßnahmen zur Aufklärung des<br />
Sachverhalts ergreifen.<br />
Dem inquisitorischen Charakter des Schiedsgutachtens zur Folge hat der Adjudikator den<br />
Sachverhalt auch eigenständig aufzuklären. Da der Adjudikator nur befugt ist, Streitigkeiten<br />
zu entscheiden, muss er unstreitiges Parteivorbringen als wahr unterstellen - auch<br />
wenn er anderer Ansicht ist. Dieses gilt auch für die rechtliche und technische Begründung.<br />
Der Adjudikator wird nur anstelle der Parteien tätig. Ihr übereinstimmender Wille bestimmt<br />
daher den Umfang seiner Sacherverhaltsaufklärung und rechtlichen / technischen Beurteilung.<br />
Der Adjudikator muss daher aus Antragsschrift und Erwiderung zunächst den streitigen<br />
Sachverhalt herausfiltern. Ist sich der Adjudikator nicht sicher, ob es sich um einen streitigen<br />
Sachverhalt handelt, muss er dieses durch weitere Aufklärung herausfinden. Das Adjudikations-Verfahren<br />
gilt für alle Streitigkeiten. Innerhalb des Adjudikations-Verfahren gelten<br />
wegen des inquisitorischen Charakters nicht die Grundsätze der ZPO, sodass der Vortrag<br />
des Antragstellers nicht etwa innerhalb der Erwiderung (substantiiert) bestritten werden<br />
muss. Die Substantiierung soll gerade der Adjudikator wegen seines Fachverstandes an Stelle<br />
der Parteien übernehmen. Der Adjudikator ist damit in kontradiktorischen Kategorien<br />
gesprochen hinsichtlich der Substantiierungslast gewissermaßen Partei, hinsichtlich der<br />
Entscheidungsfindung Richter.<br />
Der Vortrag des Antragstellers gilt daher auch nicht ohne Weiteres als zugestanden, wenn<br />
dieser gar nicht erwidert. Der Antragsgegner ist nicht verpflichtet zu erwidern. Die Parteien<br />
müssen den Adjudikator nur bei seiner Sachverhaltsaufklärung unterstützen (§ 6 Abs. 2<br />
Satz 4 AO-Bau / DBGT). Wird auch diesem von einer Partei nicht Folge geleistet, kann der<br />
Adjudikator den Sachverhalt nicht als unstreitig unterstellen. Er muss den Sachverhalt<br />
trotzdem aufklären.<br />
4.7.2.2 Satz 2: Er kann insbesondere die Beantwortung von Fragen sowie die Vorlage<br />
von Dokumenten anordnen, Ortstermine und mündliche Verhandlungen durchführen,<br />
die Parteien und sonstige Dritte vernehmen.<br />
Satz 2 konkretisiert die Befugnisse des Adjudikators zur Sachverhaltsermittlung. Durch<br />
„insbesondere“ wird deutlich, dass der Maßnahmenkatalog nicht abschließend ist, sondern<br />
nur Beispiele beinhaltet, wie die Sachverhaltsermittlung durchgeführt werden kann. Auch<br />
hinsichtlich weiterer Maßnahmen kommt es daher darauf an, dass diese „nicht offenbar<br />
unbillig“ sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AO-Bau / DBGT).<br />
4.7.2.3 Satz 3: Die Parteien sind über die jeweiligen Maßnahmen zu informieren und<br />
erhalten Gelegenheit zur Teilnahme und Stellungnahme.<br />
Sinn und Zweck von Satz 3 ist die Sicherstellung der Verfahrenstransparenz und damit die<br />
Steigerung der Akzeptanz des Ergebnisses. Das billige Ermessen, unter dem die Verfahrensleitung<br />
steht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AO-Bau / DBGT), führt aber zu der Einschränkung, dass die<br />
Stellungnahme begrenzt werden kann, damit die Gesamtdauer des Verfahrens eingehalten<br />
werden kann. Der Adjudikator muss Termine nicht mit den Parteien absprechen, sondern<br />
diese nur informieren. Die Information muss die Parteien in die Lage versetzen, an der<br />
Maßnahme teilzunehmen und eine Stellungnahme abgeben zu können. Wenn eine Partei<br />
trotz Information über Datum, Uhrzeit und Ort zu einem Ortstermin nicht erschienen ist,<br />
muss der Adjudikator kein Protokoll oder ähnliches der Partei übersenden, um die Partei in<br />
die Lage zu versetzen, eine Stellungnahme abgeben zu können. Aber auch die Informationspflicht<br />
kann wegfallen, wenn die Gesamtdauer des Verfahrens nicht eingehalten werden<br />
kann, da diese nur eine Konkretisierung der Grundsätze des rechtlichen Gehörs beinhaltet<br />
(§ 6 Abs. 1 Satz 1 AO-Bau / DBGT), welches unter dem Vorbehalt der Verfahrensdauer<br />
steht.<br />
27 www.werner-baurecht.de