Kommentierung - Werner Baurecht
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4.6.5 Satz 5: Der Adjudikator ist nicht verpflichtet, verspätetes Parteivorbringen zu<br />
berücksichtigen.<br />
Die Parteien sind gehalten, schon in Antragsschrift und Erwiderung den Lebenssachverhalt<br />
vollständig vorzutragen. Dieses gilt auch für die Begründung des Verfahrensbegehrens. Soweit<br />
der Adjudikator verspätetes Vorbringen berücksichtigt, muss dieser das Gleichbehandlungsgebot<br />
des § 6 Abs. 1 Satz 1 AO-Bau/DBGT beachten. In der Praxis wird der Nachweis<br />
einer Ungleichbehandlung aber ganz überwiegend nicht geführt werden können, da der<br />
Adjudikator den weiteren Sachvortrag auch ebenso gut durch seine Amtsermittlungsbefugnisse<br />
(§ 6 Abs. 2 Satz 1 AO-Bau / DBGT) erlangen kann.<br />
Die Präklusionsregelung ist vor dem Hintergrund des § 307 BGB nicht zu beanstanden. Auch<br />
ist unschädlich, dass unverschuldet verspätetes Vorbringen nicht ausgenommen ist. Das<br />
gesetzliche Leitbild beurteilt sich anhand des BGB, nicht hingegen anhand der ZPO. Unerheblich<br />
ist daher grundsätzlich auch, ob das verspätete Vorbringen durch den Adjudikator<br />
(mit-) verursacht wurde. Allerdings kann in der unzulänglichen Verfahrenleitung ein Verfahrensverstoß<br />
liegen, der zur Unverbindlichkeit der Adjudikations-Entscheidung führt.<br />
4.7 § 6 Verfahrensgrundsätze<br />
4.7.1 Absatz 1<br />
4.7.1.1 Satz 1: Der Adjudikator leitet das Verfahren unter Berücksichtigung der Grundsätze<br />
des rechtlichen Gehörs sowie der Gleichbehandlung nach billigem Ermessen unter<br />
Beachtung der Gesamtdauer des Verfahrens.<br />
Der Adjudikators hat das Verfahren grundsätzlich nach „billigem Ermessen“ zu führen.<br />
4.7.1.1.1 „Grundsätze des rechtlichen Gehörs“<br />
Von diesem Grundsatz ist mit der Beachtung der „Grundsätze des rechtlichen Gehörs“ eine<br />
Ausnahme geregelt, sodass das Ermessen des Adjudikators insoweit auf Null reduziert ist.<br />
Der Adjudikator muss die „Grundsätze des rechtlichen Gehörs“ beachten, wobei diese unter<br />
der Einschränkung der „Gesamtdauer des Verfahrens“ stehen.<br />
Die Parteien dürfen sich im Adjudikations-Verfahren zum gesamten Verfahrensstoff äußern<br />
und nur dieser Verfahrensstoff darf vom Adjudikator der Entscheidung zu Grunde gelegt<br />
werden, zu dem Gehör gewährt wurde. Verfahrensstoff ist der gesamte Tatsachenvortrag,<br />
auch offen- und adjudikatorkundige Tatsachen und auch Tatsachen und Beweismittel, die<br />
der Adjudikator von Amts wegen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 AO-Bau / DBGT) in das Verfahren einführt.<br />
27 Vom rechtlichen Gehör ist jede Beweisfrage, aber auch jede Rechtsfrage oder<br />
technische Frage erfasst.<br />
Der Adjudikator muss das rechtliche Gehör vor seiner Entscheidung gewähren. Nicht erforderlich<br />
ist, dass er das rechtliche Gehör unverzüglich gewährt. Wenn keine mündliche Verhandlung<br />
erfolgt, kann der Adjudikator auch schriftlich die Gewähr ermöglichen. Es genügt<br />
auch eine formlose Mitteilung. Hat der Adjudikator eine mündliche Verhandlung angekündigt<br />
und will er ohne eine solche entscheiden, ist dies den Parteien vorher mitzuteilen. 28<br />
Die Mitteilung von Schriftstücken an die Verfahrensbevollmächtigten der Parteien reicht<br />
grundsätzlich aus. 29 Vor Erlass der Entscheidung muss der Adjudikator prüfen, ob er den<br />
Parteien rechtliches Gehör auch tatsächlich gewährt hat. 30 Ferner muss der Adjudikator die<br />
Ausführungen der Parteien zur Kenntnis nehmen. Dieses bezieht sich auch auf die rechtliche<br />
31 und technische Begründung. Der Adjudikator muss sich mit umstrittenen Rechtsfragen<br />
32 oder technischen Beurteilungen in seiner Entscheidungsbegründung auseinanderset-<br />
27 Vgl. Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, Einl I, Rn. 12.<br />
28 Vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.08.2006 - 2 BvR 1701/04, NJW-RR 2006, 1654; BGH, Beschl. v.<br />
28.06.2006 - XII ZB 9/04, NJW-RR 2006, 1628.<br />
29 Vgl. aber BVerfG, Beschl. v. 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88, NJW 1990, 1104 ff.<br />
30 Vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.03.2006 - 2 BvR 1104/05, NJW 2006, 2248.<br />
31 Vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.08.1996 - 2 BvR 2600/95, NJW 1996, 3202 ff.<br />
32 Vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.06.1995 - 2 BvR 382/95, NJW-RR 1995, 1033 ff.<br />
25 www.werner-baurecht.de