Kommentierung - Werner Baurecht
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DBGT im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben geschlossen hat, mit dem Auftragnehmer<br />
die Gültigkeit der Regelungen dieses Paragraphen über Mehrparteienverfahren.<br />
Zum Zeitpunkt des Bauvertragsschlusses mit dem Auftragnehmer hat der Auftraggeber regelmäßig<br />
bereits andere Verträge - etwa mit seinem Planer - geschlossen. Durch Satz 2<br />
vereinbart der Auftraggeber als Vertreter für diese anderen Dritten - etwa seinem Planer -<br />
mit dem Auftragnehmer die Regelungen über das Mehrparteienverfahren. Damit gelten<br />
dann die Regelungen auch zwischen dem Planer und dem Auftragnehmer (§ 164 Abs. 1 Satz<br />
1 BGB), obwohl diese keine (weiteren) vertraglichen Beziehungen miteinander haben.<br />
5.3.1.2.3 Satz 3: Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer darüber, für welche<br />
anderen Auftragnehmer er in Vollmacht handelt und weist die jeweilige Vollmacht<br />
nach.<br />
Der Auftraggeber muss als Vertreter anzeigen, für wen er in Vollmacht handelt (§ 164 Abs.<br />
1 S. 1). Dieses stellt Satz 3 sicher. Die Vorlagepflicht der Vollmacht führt zu mehr Rechtssicherheit.<br />
Der Auftraggeber muss hierfür lediglich die Vereinbarung im Sinne von Satz 2 mit<br />
seinem Planer - also den Bauvertrag nebst Bezugsklausel - vorlegen, da hierin die Vollmacht<br />
begründet wird. Damit nicht der gesamte Vertrag offen gelegt werden muss und um entsprechend<br />
die Geheimhaltungsinteressen zu waren, sollte sich der Auftraggeber von seinem<br />
Planer eine separate Vollmachtsurkunde ausstellen lassen.<br />
5.3.1.2.4 Satz 4: Der Auftraggeber verpflichtet sich, seine anderen Auftragnehmer<br />
über den Gebrauch ihrer Vollmacht zu informieren.<br />
Satz 4 stellt sicher, dass beispielsweise der Planer des Auftraggebers, der am Vertragsschluss<br />
zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nicht beteiligt ist, Kenntnis erlangt.<br />
5.3.1.3 Absatz 3<br />
5.3.1.3.1 Satz 1: Der Auftragnehmer wird vom Bauherrn unwiderruflich bevollmächtigt,<br />
für den Bauherrn die Regelungen über Mehrparteienverfahren nach diesem Paragraphen<br />
gegenüber dritten Auftragnehmern (Subunternehmer) des Auftragnehmers zu<br />
vereinbaren, wenn auch im Verhältnis des Auftragnehmers zu diesen dritten Auftragnehmern<br />
die AO-Bau / DBGT vereinbart wird.<br />
Auch der Auftraggeber (Bauherr) hat keine vertraglichen Beziehungen zu den Subunternehmern<br />
seines Auftragnehmers. Daher kann der Auftragnehmer als Vertreter für seine<br />
Subunternehmer auftreten, um so zwischen Auftraggeber (Bauherr) und seinen Subunternehmern<br />
das Mehrparteienverfahren zu vereinbaren.<br />
5.3.1.3.2 Satz 2: Der Auftragnehmer informiert den Bauherrn, mit welchen Subunternehmern<br />
er in Vollmacht für den Bauherrn ein Mehrparteienverfahren vereinbart hat.<br />
Satz 2 stellt wiederum sicher, dass der Auftraggeber (Bauherr) Kenntnis erlangt, mit welchen<br />
Subunternehmern er künftig innerhalb eines Mehrparteienverfahrens rechnen muss.<br />
5.3.2 Nr. 2. Streitgenossenschaft<br />
Eine Streitgenossenschaft liegt vor, wenn auf Seiten des Antragstellers oder auf Seiten des<br />
Antragsgegners mehrere Parteien stehen. Streitgenossen stehen dabei auf einer Seite.<br />
5.3.2.1 Satz 1: Es gelten die §§ 59 f. ZPO entsprechend.<br />
5.3.2.1.1 Inhalt der §§ 59 f. ZPO<br />
§ 59 Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes<br />
Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden,<br />
wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn<br />
sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.<br />
§ 60 Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche<br />
Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt<br />
werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächli-<br />
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