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Kommentierung - Werner Baurecht

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Entscheidung nach billigem Ermessen, es sei denn, dass für diese ein Sachverständigengutachten<br />

eingeholt werden muss.“<br />

4.8.3.2.3 <strong>Kommentierung</strong><br />

Die „gerichtliche Durchsetzung der Adjudikations-Entscheidung“ meint den Vollstreckungsprozess.<br />

Die richterliche Ersatzbenennung i.S.v. § 319 Abs. 1 S. 2 1. HS BGB erfolgt nur,<br />

wenn diese ohne ein Sachverständigengutachten auskommen wird. Insoweit ist eine Prognoseentscheidung<br />

veranlasst.<br />

4.9 § 8 Antragserweiterung, -änderung, -rücknahme<br />

4.9.1 Satz 1: Der Antragsteller kann seinen Antrag während des Verfahrens ohne Zustimmung<br />

des Antragsgegners erweitern, soweit der Adjudikator dies für sachdienlich<br />

erachtet.<br />

4.9.1.1 <strong>Kommentierung</strong><br />

4.9.1.1.1 „Antrag“<br />

Mit „Antrag“ ist das Verfahrensbegehren gemeint. Der Antragsteller kann daher weitere<br />

Streitpunkte einer Klärung durch den Adjudikator zuführen.<br />

4.9.1.1.2 „erweitern“<br />

Erweiterung bedeutet, dass neben das Verfahrensbegehren ein oder mehrere weitere Begehren<br />

des Antragstellers treten. Keine Erweiterung liegt darin, dass der Inhalt des Verfahrensbegehrens<br />

ohne Erweiterung seines Inhaltes lediglich klarer gefasst oder präzisiert<br />

wird. Auch liegt keine Erweiterung vor, wenn der Antragsteller neue rechtliche Gesichtspunkte<br />

in der Begründung oder weitere Anspruchsgrundlagen hinzufügt. Auch kann der Antragsteller<br />

Berechnungsgrundlagen für die haftungsausfüllende Kausalität eines Schadens<br />

austauschen. 38 Die haftungsausfüllende Kausalität meint den Zusammenhang zwischen dem<br />

schädigenden Ereignis und der konkreten Schadenshöhe - mithin dem Anspruch der Höhe<br />

nach. Steht beispielsweise fest, dass der Antragsgegner dem Grunde nach für Mängel verantwortlich<br />

ist, kann der Antragsteller Berechnungsgrößen für die Selbstvornahmekosten<br />

ändern. Allerdings muss der Adjudikator verspätetes Vorbringen nicht berücksichtigen (§ 5<br />

S. 5 AO-Bau / DBGT).<br />

4.9.1.1.3 „sachdienlich“<br />

Die Sachdienlichkeit ist objektiv im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit des Verfahrens zu<br />

beurteilen. 39 Der bisherige Streitstoff muss eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleiben.<br />

Die Zulassung der Erweiterung muss die vorläufige Beilegung des Streites fördern und<br />

ein neues Adjudikations-Verfahren vermeiden. 40 Eine gewisse Verzögerung der Entscheidung<br />

oder Erschwerung für den Antragsgegner ist hinzunehmen. Die Sachdienlichkeit ist zu verneinen,<br />

wenn die Entscheidungsfrist des § 4 AO-Bau / DBGT durch die Erweiterung nicht<br />

eingehalten werden kann. Sie kann auch verneint werden, wenn der Antragsteller einen<br />

völlig neuen Verfahrensstoff vorträgt, der das Gesicht der Streitigkeit ändern und das bisherige<br />

Ergebnis der Verfahrensführung unverwertbar machen würde. 41<br />

4.9.1.2 Projektspezifische Anpassungsmöglichkeiten<br />

Die Prüfung des Sachdienlichkeit durch den Adjudikator kann viel Zeit kosten. Insoweit<br />

sollte der Antragsteller schon in der Antragsschrift dazu angehalten werden, zu entscheiden,<br />

welche Begehren er verfolgen will. Das Fristkorsett ist so knapp bemessen, dass innerhalb<br />

dieses Zeitraumes das Risiko sehr gering ist, dass Dinge eintreten werden, die zwingend<br />

noch im laufenden Verfahren mit entschieden werden müssen. Hier kann der An-<br />

38 Vgl. BGH, Urt. v. 22.11.1990 - IX ZR 73/90, NJW-RR 1991, 1279; BGH, Urt. v. 09.10.1991 - VIII ZR<br />

88/90, DB 1992, 207.<br />

39 Vgl. BGH, Urt. v. 10.01.1985 - III ZR 93/83, NJW 1985, 1841; BGH, Urt. v. 30.11.1999 - VI ZR<br />

219/98, NJW 2000, 800, 803.<br />

40 Vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1999 - VI ZR 219/98, NJW 2000, 800 ff.<br />

41 Vgl. BGH, Urt. v. 10.01.1985 - III ZR 93/83, NJW 1985, 1841.<br />

31 www.werner-baurecht.de

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