Kommentierung - Werner Baurecht
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Entscheidung nach billigem Ermessen, es sei denn, dass für diese ein Sachverständigengutachten<br />
eingeholt werden muss.“<br />
4.8.3.2.3 <strong>Kommentierung</strong><br />
Die „gerichtliche Durchsetzung der Adjudikations-Entscheidung“ meint den Vollstreckungsprozess.<br />
Die richterliche Ersatzbenennung i.S.v. § 319 Abs. 1 S. 2 1. HS BGB erfolgt nur,<br />
wenn diese ohne ein Sachverständigengutachten auskommen wird. Insoweit ist eine Prognoseentscheidung<br />
veranlasst.<br />
4.9 § 8 Antragserweiterung, -änderung, -rücknahme<br />
4.9.1 Satz 1: Der Antragsteller kann seinen Antrag während des Verfahrens ohne Zustimmung<br />
des Antragsgegners erweitern, soweit der Adjudikator dies für sachdienlich<br />
erachtet.<br />
4.9.1.1 <strong>Kommentierung</strong><br />
4.9.1.1.1 „Antrag“<br />
Mit „Antrag“ ist das Verfahrensbegehren gemeint. Der Antragsteller kann daher weitere<br />
Streitpunkte einer Klärung durch den Adjudikator zuführen.<br />
4.9.1.1.2 „erweitern“<br />
Erweiterung bedeutet, dass neben das Verfahrensbegehren ein oder mehrere weitere Begehren<br />
des Antragstellers treten. Keine Erweiterung liegt darin, dass der Inhalt des Verfahrensbegehrens<br />
ohne Erweiterung seines Inhaltes lediglich klarer gefasst oder präzisiert<br />
wird. Auch liegt keine Erweiterung vor, wenn der Antragsteller neue rechtliche Gesichtspunkte<br />
in der Begründung oder weitere Anspruchsgrundlagen hinzufügt. Auch kann der Antragsteller<br />
Berechnungsgrundlagen für die haftungsausfüllende Kausalität eines Schadens<br />
austauschen. 38 Die haftungsausfüllende Kausalität meint den Zusammenhang zwischen dem<br />
schädigenden Ereignis und der konkreten Schadenshöhe - mithin dem Anspruch der Höhe<br />
nach. Steht beispielsweise fest, dass der Antragsgegner dem Grunde nach für Mängel verantwortlich<br />
ist, kann der Antragsteller Berechnungsgrößen für die Selbstvornahmekosten<br />
ändern. Allerdings muss der Adjudikator verspätetes Vorbringen nicht berücksichtigen (§ 5<br />
S. 5 AO-Bau / DBGT).<br />
4.9.1.1.3 „sachdienlich“<br />
Die Sachdienlichkeit ist objektiv im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit des Verfahrens zu<br />
beurteilen. 39 Der bisherige Streitstoff muss eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleiben.<br />
Die Zulassung der Erweiterung muss die vorläufige Beilegung des Streites fördern und<br />
ein neues Adjudikations-Verfahren vermeiden. 40 Eine gewisse Verzögerung der Entscheidung<br />
oder Erschwerung für den Antragsgegner ist hinzunehmen. Die Sachdienlichkeit ist zu verneinen,<br />
wenn die Entscheidungsfrist des § 4 AO-Bau / DBGT durch die Erweiterung nicht<br />
eingehalten werden kann. Sie kann auch verneint werden, wenn der Antragsteller einen<br />
völlig neuen Verfahrensstoff vorträgt, der das Gesicht der Streitigkeit ändern und das bisherige<br />
Ergebnis der Verfahrensführung unverwertbar machen würde. 41<br />
4.9.1.2 Projektspezifische Anpassungsmöglichkeiten<br />
Die Prüfung des Sachdienlichkeit durch den Adjudikator kann viel Zeit kosten. Insoweit<br />
sollte der Antragsteller schon in der Antragsschrift dazu angehalten werden, zu entscheiden,<br />
welche Begehren er verfolgen will. Das Fristkorsett ist so knapp bemessen, dass innerhalb<br />
dieses Zeitraumes das Risiko sehr gering ist, dass Dinge eintreten werden, die zwingend<br />
noch im laufenden Verfahren mit entschieden werden müssen. Hier kann der An-<br />
38 Vgl. BGH, Urt. v. 22.11.1990 - IX ZR 73/90, NJW-RR 1991, 1279; BGH, Urt. v. 09.10.1991 - VIII ZR<br />
88/90, DB 1992, 207.<br />
39 Vgl. BGH, Urt. v. 10.01.1985 - III ZR 93/83, NJW 1985, 1841; BGH, Urt. v. 30.11.1999 - VI ZR<br />
219/98, NJW 2000, 800, 803.<br />
40 Vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1999 - VI ZR 219/98, NJW 2000, 800 ff.<br />
41 Vgl. BGH, Urt. v. 10.01.1985 - III ZR 93/83, NJW 1985, 1841.<br />
31 www.werner-baurecht.de