Kommentierung - Werner Baurecht
Kommentierung - Werner Baurecht
Kommentierung - Werner Baurecht
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
1. Der Antragsgegner zahlt an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von € […] nebst<br />
8 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem […].<br />
2. Es wird festgestellt, dass das Bauteil […] wegen […] mangelhaft ist.<br />
3. Der Antragsgegner ist verpflichtet, die Mängel am Bauteil […] dergestalt zu beseitigen,<br />
als dass […].<br />
4. Der Antragsgegner ist verpflichtet, es künftig zu unterlassen […].<br />
Als Adjudikator wird Frau/Herr [Name, Adresse des Adjudikators] vom Antragsteller vorgeschlagen.<br />
I. Der Streitigkeit liegt folgender Lebenssachverhalt zu Grunde: […]<br />
II. Begründung<br />
1. Zulässigkeit<br />
Das Adjudikations-Verfahren ist zulässig, weil der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner<br />
den Anspruch aus dem Verfahrensbegehren mit Schreiben vom […] geltend gemacht hat<br />
und der Antragsgegner nicht binnen angemessener Frist den Anspruch erfüllt oder die Feststellung<br />
schriftlich anerkannt hat.<br />
2. Begründetheit<br />
Das Verfahrensbegehren ist auch begründet. Der Anspruch zu 1. ergibt sich aus […].<br />
4.4.5 Satz 4: Nach Zugang der Antragsschrift haben sich die Parteien binnen 12 Werktagen<br />
auf einen Adjudikator zu einigen.<br />
4.4.5.1 „Werktage“<br />
Als Werktage gelten die Tage Montag - Sonnabend, es sei denn es handelt sich um einen am<br />
Erklärungs- und Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag. 21 Fällt der Tag<br />
des Fristablaufes aber auf einen Sonntag, am Erklärungs- und Leistungsort staatlich anerkannten<br />
allgemeinen Feiertage oder ein Sonnabend, so tritt an dessen Stelle der nächste<br />
Werktag (§ 193 BGB). Der Tag, an dem die Antragsschrift zugeht, 22 wird hierbei nicht mitgerechnet<br />
(§ 187 Abs. 1 BGB). Fristende ist daher grundsätzlich der Ablauf des 12. Werktages,<br />
24:00 Uhr (§ 188 Abs. 1 BGB).<br />
Beispiel: Geht die Streitanzeige am Sonntag, den 1. Oktober zu, endet die Frist am<br />
Montag, den 16. Oktober um 24:00 Uhr.<br />
Sonntag, der 1. Oktober wird nicht mitgezählt (§ 187 Abs. 1 BGB), auch der 3. Oktober<br />
nicht (Tag der Deutschen Einheit). Der 8. Oktober wird ebenfalls nicht mitgezählt, da<br />
es sich um einen Sonntag handelt. Dies gilt auch für Sonntag, den 15. Oktober.<br />
4.4.5.2 „auf einen Adjudikator zu einigen“<br />
In Satz 4 ist die Benennung des Adjudikators geregelt. Die Benennung meint die Einigung<br />
der Parteien auf die Person des Adjudikators. Dieser wird durch die Benennung nicht verpflichtet.<br />
Hierzu muss auch mit dem Adjudikator ein Vertrag geschlossen werden (sog. Bestellung).<br />
21 BGH, Urt. v. 25.09.1978 - VII ZR 263/77, LM Nr. 101 zu VOB Teil B = BauR 1978, 485.<br />
22 Zum Zugang vgl. die <strong>Kommentierung</strong> zu § 3 S. 1 AO-Bau / DBGT.<br />
21 www.werner-baurecht.de