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Kommentierung - Werner Baurecht

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1. Der Antragsgegner zahlt an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von € […] nebst<br />

8 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem […].<br />

2. Es wird festgestellt, dass das Bauteil […] wegen […] mangelhaft ist.<br />

3. Der Antragsgegner ist verpflichtet, die Mängel am Bauteil […] dergestalt zu beseitigen,<br />

als dass […].<br />

4. Der Antragsgegner ist verpflichtet, es künftig zu unterlassen […].<br />

Als Adjudikator wird Frau/Herr [Name, Adresse des Adjudikators] vom Antragsteller vorgeschlagen.<br />

I. Der Streitigkeit liegt folgender Lebenssachverhalt zu Grunde: […]<br />

II. Begründung<br />

1. Zulässigkeit<br />

Das Adjudikations-Verfahren ist zulässig, weil der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner<br />

den Anspruch aus dem Verfahrensbegehren mit Schreiben vom […] geltend gemacht hat<br />

und der Antragsgegner nicht binnen angemessener Frist den Anspruch erfüllt oder die Feststellung<br />

schriftlich anerkannt hat.<br />

2. Begründetheit<br />

Das Verfahrensbegehren ist auch begründet. Der Anspruch zu 1. ergibt sich aus […].<br />

4.4.5 Satz 4: Nach Zugang der Antragsschrift haben sich die Parteien binnen 12 Werktagen<br />

auf einen Adjudikator zu einigen.<br />

4.4.5.1 „Werktage“<br />

Als Werktage gelten die Tage Montag - Sonnabend, es sei denn es handelt sich um einen am<br />

Erklärungs- und Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag. 21 Fällt der Tag<br />

des Fristablaufes aber auf einen Sonntag, am Erklärungs- und Leistungsort staatlich anerkannten<br />

allgemeinen Feiertage oder ein Sonnabend, so tritt an dessen Stelle der nächste<br />

Werktag (§ 193 BGB). Der Tag, an dem die Antragsschrift zugeht, 22 wird hierbei nicht mitgerechnet<br />

(§ 187 Abs. 1 BGB). Fristende ist daher grundsätzlich der Ablauf des 12. Werktages,<br />

24:00 Uhr (§ 188 Abs. 1 BGB).<br />

Beispiel: Geht die Streitanzeige am Sonntag, den 1. Oktober zu, endet die Frist am<br />

Montag, den 16. Oktober um 24:00 Uhr.<br />

Sonntag, der 1. Oktober wird nicht mitgezählt (§ 187 Abs. 1 BGB), auch der 3. Oktober<br />

nicht (Tag der Deutschen Einheit). Der 8. Oktober wird ebenfalls nicht mitgezählt, da<br />

es sich um einen Sonntag handelt. Dies gilt auch für Sonntag, den 15. Oktober.<br />

4.4.5.2 „auf einen Adjudikator zu einigen“<br />

In Satz 4 ist die Benennung des Adjudikators geregelt. Die Benennung meint die Einigung<br />

der Parteien auf die Person des Adjudikators. Dieser wird durch die Benennung nicht verpflichtet.<br />

Hierzu muss auch mit dem Adjudikator ein Vertrag geschlossen werden (sog. Bestellung).<br />

21 BGH, Urt. v. 25.09.1978 - VII ZR 263/77, LM Nr. 101 zu VOB Teil B = BauR 1978, 485.<br />

22 Zum Zugang vgl. die <strong>Kommentierung</strong> zu § 3 S. 1 AO-Bau / DBGT.<br />

21 www.werner-baurecht.de

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