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Ausgabe lesen - rheinkiesel

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Eine Frage<br />

der Haftung<br />

Nobody is perfect – diese Binsenweisheit gilt auch und be -<br />

sonders im Erwerbsleben. Der Arbeitnehmer soll nicht ständig<br />

mit der Furcht leben, bei einem Fehler möglicherweise<br />

seinen Job zu verlieren und darüber hinaus auch noch für<br />

entstandene Schäden aufkommen zu müssen.<br />

Grundsätzlich ist jeder, der bei -<br />

spielsweise das Eigentum oder die<br />

Gesundheit eines anderen zumindest<br />

fahrlässig verletzt, zum Scha -<br />

denersatz verpflichtet. Das Ar -<br />

beits recht schränkt diesen Grund -<br />

satz jedoch erheblich ein: Zwi -<br />

schen Arbeitgeber und Arbeit neh -<br />

mer besteht eine besondere persönliche<br />

Bindung, welche auch zu<br />

speziellen Risiko- und Haftungs -<br />

verteilungen führt.<br />

So hat der Arbeitgeber zum einen<br />

eine Fürsorgepflicht für seine Ar -<br />

beitnehmer. Außerdem soll der<br />

Arbeitgeber sein eigenes Betriebs -<br />

risiko nicht dadurch minimieren<br />

können, daß er seine Pflichten im<br />

Rahmen eines Arbeitsverhältnisses<br />

auf Dritte überträgt.<br />

In bester Absicht<br />

Verursacht der Arbeitnehmer da -<br />

her bei einer betrieblich veranlassten<br />

Tätigkeit einen Schaden,<br />

sei es am Eigentum des Arbeit ge -<br />

ber, eines Kollegen oder eines<br />

Drit ten, so haftet er in der Regel<br />

im Verhältnis zu dem Arbeitgeber<br />

bei leichtester Fahrlässigkeit gar<br />

nicht und bei vorsätzlichem<br />

Handeln allein. Bei mittlerer und<br />

grober Fahrlässigkeit findet eine<br />

Schadensaufteilung zwischen Ar -<br />

beitnehmer und Arbeitgeber statt.<br />

Bei grober Fahrlässigkeit können<br />

Haftungserleichterungen zugunsten<br />

des Arbeitnehmers berücksichtigt<br />

werden.<br />

Zu den betrieblich veranlaßten<br />

Tätigkeiten gehören die Aufgaben,<br />

zu denen der Arbeitnehmer durch<br />

den Arbeitsvertrag verpflichtet ist.<br />

Dazu gehören jedoch auch Tä tig -<br />

keiten, bei denen der Arbeit neh -<br />

mer meint, im Interesse seines<br />

Chefs auszuführen. Ein Beispiel<br />

soll dies verdeutlichen: Eine ge -<br />

ringfügig beschäftigte Reinigungs -<br />

kraft betätigte in einer Arztpraxis<br />

einen gesondert gesicherten und<br />

mit Warnhinweisen versehenen<br />

Knopf eines neuen Diagnose ge -<br />

rätes. Sie glaubte, dadurch einen<br />

Alarm ausschalten zu können.<br />

… und wer kommt jetzt für<br />

den Schaden auf?<br />

Statt des sen wurde das Gerät teilweise<br />

zerstört, es entstand ein<br />

Schaden von über 30.000 Euro.<br />

Hinzu kamen hohe Betriebs aus -<br />

fallkosten, weil das Gerät während<br />

der Reparaturdauer nicht genutzt<br />

werden konnte.<br />

Schaden abwenden<br />

Das Bundesarbeitsgericht hatte im<br />

Jahr 2010 über diesen Fall zu<br />

entscheiden. Obwohl sich die<br />

Arbeitnehmerin außerhalb ihrer<br />

Arbeitszeit in der Praxis aufhielt<br />

und weder zu einer Bedienung des<br />

Geräts beauftragt war, noch über<br />

die hierzu erforderlichen Kennt -<br />

nisse verfügte, ging das Gericht<br />

davon aus, daß sie den Schaden im<br />

Rahmen des Arbeitsverhältnisses<br />

angerichtet hatte (Urteil vom 28.<br />

Oktober 2010 − 8 AZR 418/09).<br />

Es reichte aus, daß die Arbeitneh -<br />

merin der Ansicht war, sie würde<br />

Ihr Recht<br />

durch ihre Handlung Schaden<br />

von dem Betrieb abwenden und<br />

damit eine Nebenpflicht ihres<br />

Arbeitsverhältnisses erfüllen. Die<br />

grobe Fahrlässigkeit bei der Er -<br />

füllung einer (tatsächlich nicht<br />

bestehenden) Pflicht führt also<br />

nicht dazu, daß der Arbeitnehmer<br />

so zusagen privat handelt. In<br />

diesem Fall würden nämlich die<br />

im Arbeitsrecht geltenden Haf -<br />

tungserleichterungen entfallen.<br />

Dabei gibt es keine Beschränkung<br />

der Haftung des Arbeitnehmers,<br />

was den Betrag betrifft. Auch<br />

Gerichte können dies nicht festlegen.<br />

Eine Reduzierung kommt da -<br />

her stets nur im Einzelfall in<br />

Betracht.<br />

In dem zitierten Fall berücksich -<br />

tigte das Bundesarbeitsgericht vor<br />

allem, daß der Lohn der Reini -<br />

gungskraft im Verhältnis zu dem<br />

Schaden ausgesprochen niedrig<br />

war. Es kam zu dem Schluß, daß<br />

eine Haftung über einen Jahres -<br />

lohn hinaus letztlich unbillig wäre.<br />

Bei einem Unfall auf einer Dienst -<br />

fahrt mit einem Kfz kann sich der<br />

Arbeitnehmer allerdings nicht auf<br />

die im Arbeitsrecht geltenden<br />

Haftungserleichterungen berufen:<br />

An dieser Stelle besteht eine ge -<br />

setz lich vorgeschriebene Haft -<br />

pflicht versicherung, welche zu -<br />

gunsten der Allgemeinheit mög -<br />

liche innerbetriebliche Bezie hun -<br />

gen unberücksichtigt läßt.<br />

Gut versichert?<br />

Ähnliches gilt auch, wenn der Ar -<br />

beitgeber den Arbeitnehmer dazu<br />

verpflichtet hat, sich gegen von<br />

ihm verursachte Schäden ent spre -<br />

chend zu versichern, und wenn der<br />

Arbeitgeber sich an dieser Haft -<br />

pflichtversicherung auch noch fi -<br />

na nziell beteiligt. Dann wird die -<br />

ser Umstand bei der Risiko ver tei -<br />

lung zugunsten des Arbeit ge bers<br />

berücksichtigt. Hat der Ar beit -<br />

nehmer aber freiwillig eine für den<br />

Schadensfall eintretende Haft -<br />

pflichtversicherung abgeschlossen,<br />

kann der Arbeitgeber dies nicht<br />

geltend machen. •<br />

Rechtsanwalt Christof Ankele<br />

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Januar 2014 13

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